Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-111047/6/Wim/Rd/Bu

Linz, 18.12.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Ing. X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23. Oktober 2012, VerkGe96-29-2012/DJ/Je, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz zu Recht erkannt:

 

I.       Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf 67 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird das Straferkenntnis im angefochtenen Umfang mit der Maßgabe bestätigt, dass die Übertretungsnorm iSd § 44a Z2 VStG zu lauten hat: "§ 23 Abs.1 Z8 iVm Abs.4 Güterbeförderungs­gesetz 1995, BGBl. Nr. 593/1995 idF BGBl. I Nr. 153/2006 iVm Art.3 und Art.4 Abs.6 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009".

 

II.     Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und § 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23. Oktober 2012, VerkGe96-29-2012/DJ/Je, wurde über den Berufungswerber eine Geld­strafe von 1.453 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen, wegen einer Verwal­tungs­übertretung gemäß § 23 Abs.1 Z8 iVm Abs.4 Güterbeförderungs­gesetz 1995, BGBl. Nr. 593/1995 idF BGBl. I Nr. 50/2012 iVm Art.3 Abs.1 und Art.5 Abs.4 (dritter Satz) der Verordnung (EWG) Nr. 881/92, geändert durch die Verordnung (EWG) 484/2002 über den Zugang zum Güterverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten, verhängt.

 

Dem Berufungswerber wurde im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses Nachstehendes zur Last gelegt:

 

"Der Beschuldigte Herr Ing. X hat als Verantwortlicher der Ge­werbe­berechtigung "Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern im grenzüber­schreitenden Güterverkehr mit fünf (5) Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs (Güterfernverkehr)" im Standort X, X, folgende Über­tretungen des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (GütbefG 1995) zu ver­antworten:

 

Von Ihrem Güterbeförderungsunternehmen wurde am 18.01.2012 mit dem Sattelzugfahrzeug (amtliches Kennzeichen: X, Zulassungsbesitzer: Ing. X) und dem Sattelanhänger (amtliches Kennzeichen: X, Zulassungsbesitzer: Ing. X) deren Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 6000 kg überstiegen hat, durch Ihnen eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern (Paprika) von Koper (Slowenien) nach Wien (Österreich) und somit einen grenzüberschreitenden gewerblichen Güter­verkehr durchgeführt, ohne dass Sie dafür gesorgt haben, dass die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 erforderliche Gemeinschaftslizenz während der gesamten Fahrt mitgeführt wurde.

 

Die mitgeführte Gemeinschaftslizenz mit der Nr. X war nur bis 16.01.2012 gültig.

 

Die Übertretung wurde am 18.01.2012 um 09.55 Uhr von Organen des Landes­polizeikommandos Steiermark, Landesverkehrsabteilung, Kraftfahrwesen, Güter­verkehr, auf der Autobahn-Freiland in der Gemeinde 61041 Straß/Steier­mark, VKP-Straß, Straßennummer 9 bei Straßenkilometer 225.100, festgestellt."   

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und um Herabsetzung der verhängten Geldstrafe ersucht. Begründend wurde ausgeführt, dass es bei der Ausstellung der neuen EU-Lizenz um eine Überschneidung von einem Tag gekommen sei. Als unbescholtener Kleinunternehmer sei es dem Berufungs­werber unmöglich eine Strafe in dieser Höhe wegen eines so geringfügigen Vergehens wirtschaftlich zu verkraften.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4.1.  Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z2 VStG abgesehen werden, zumal sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und überdies von keiner Partei des Verfahrens die Durchführung einer Verhandlung beantragt wurde.

 

4.2. Erhebungen seitens des Oö. Verwaltungssenates vom 20. November 2012 bei der zuständigen Ausstellungsbehörde haben ergeben, dass der Berufungs­werber am 18. Jänner 2012 um 21.19 Uhr per Fax um Ausstellung einer Gemeinschaftslizenz angesucht hat. Mit Schreiben vom 20. November 2012 wurden dem Berufungswerber diese Erhebungen mitgeteilt und ihm auch gleichzeitig die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eröffnet. Das Schreiben wurde per RSb-Brief, adressiert an die Firmenadresse des Berufungs­werbers, am 26. November 2012 beim Postamt X hinterlegt. Die Brief­sendung wurde innerhalb der Hinterlegungsfrist vom Berufungswerber nicht behoben und daher am 13. Dezember 2012 dem Oö. Verwaltungssenat re­tourniert.      

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Da der Berufungswerber ausdrücklich um die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe ersucht hat, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, hierauf einzugehen.

 

5.2. Gemäß § 23 Abs.1 Z8 Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG, BGBl. Nr. 593/1995 idF BGBl. I Nr. 153/2006, begeht abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen, eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 erforderlichen Gemeinschaftslizenzen oder Fahrerbe­scheini­gungen mitgeführt werden.

Gemäß § 23 Abs.4 GütbefG hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z8 die Geldstrafe mindestens 1.453 Euro zu betragen.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungs­gründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessenabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für die Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Auch bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen an der gesetzmäßigen Bemessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammenzufassen.

 

5.3. Von der belangten Behörde wurde im angefochtenen Straferkenntnis über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.453 Euro, somit die gesetzliche Mindeststrafe verhängt. Zudem wurde zu Recht keine strafmildernden Umstände gewertet, zumal dem Berufungswerber auch die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit nicht mehr zu gute kommt. Straferschwerend wurden keine Umstände gewertet. Der Strafbemessung wurde eine Schätzung der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers, und zwar ein monatliches Nettoeinkommen von 2.500 Euro, kein Vermögen und keine Sorgepflichten, zugrunde gelegt. Dieser Schätzung wurde in der Berufung nicht entgegengetreten, sodass sie auch der Strafbemessung der erkennenden Behörde zugrunde gelegt werden konnten. Weil die Mindeststrafe ausgesprochen wurde, war die verhängte Geldstrafe im Hinblick auf den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat gerechtfertigt.

 

Eine außerordentliche Milderung nach § 20 VStG kommt nicht in Betracht, da ein Überwiegen der Milderungsgründe nicht vorgelegen ist. Auch liegt kein geringfügiges Verschulden vor, zumal das Verhalten des Berufungswerbers bei weitem nicht erheblich hinter dem in der jeweiligen Strafdrohung zum Ausdruck kommenden Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Wie bereits in Punkt 4.2. der gegenständlichen Entscheidung ausgeführt wurde, fand – wie vom Berufungswerber darzustellen versucht – keine Überschneidung von einem Tag bei der (Wieder)Ausstellung der Gemeinschaftslizenz statt. Vielmehr ist der Berufungswerber erst aufgrund der Anhaltung am 18. Jänner 2012 um 9.55 Uhr, auf den Umstand aufmerksam geworden, dass die Gemeinschaftslizenz mit 16. Jänner 2012, 24.00 Uhr, ihre Gültigkeit verloren hat. Er hätte somit bereits am 17. Jänner 2012, 00.00 Uhr, eine neue – gültige – Gemeinschaftslizenz für grenzüberschreitende Fahrten benötigt. Die Beantragung der Ausstellung einer neuen Gemeinschaftslizenz am 18. Jänner 2012 um 21.19 Uhr erfolgte somit erst nach Tatbegehung und kann daher von keinem geringfügigen Verschulden gesprochen werden. Zudem kann bei der mangelnden Sorgfaltspflicht hinsichtlich des Mitführens einer – ungültigen – Gemeinschaftslizenz von keinem Bagatell­delikt gesprochen werden, dient diese doch Kontrollzwecken bei grenzüberschrei­tenden Transporten und soll dadurch auch verhindert werden, dass es bei der Durchführung von grenzüber­schreitenden Gütertransporten ohne entsprechende gültige Frachtdokumente zu einer Wettbewerbsverzerrung – durch Erschleichung eines Wettbewerbsvorteils – kommt. Es war daher die verhängte Geldstrafe zu bestätigen.

 

Die von der belangten Behörde ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen war jedoch auf das nunmehr festgesetzte Ausmaß herabzusetzen. Dies ins­besondere deshalb, da diese in keiner Relation zur ausgesprochenen Geldstrafe steht.  Darüber hinaus ist es Behördenpraxis, dass bei Verwaltungsüber­tretungen wie der gegenständlichen und der Verhängung der Mindeststrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden ausgesprochen wird.

 

6. Die Spruchberichtung hinsichtlich der Übertretungsnorm erschien gesetzlich geboten und erfährt der Berufungswerber diesbezüglich auch keine Schlechter­stellung.

 

7. Weil die Berufung teilweise Erfolg hatte, entfällt gemäß § 65 VStG die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevoll­mächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Leopold Wimmer

 

 

 

 

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