Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-340071/14/Wg/Hu

Linz, 15.01.2013

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung des Herrn X, geb. X, vertreten durch X KG, X, X, X, gegen Spruchabschnitt 2) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 15. Oktober 2012, Agrar96-11-2012-Mc, betreffend eine Übertretung des Oö. Jagdgesetzes, zu Recht erkannt:

I.                  Der Strafberufung wird insoweit Folge gegeben, als die in Spruchabschnitt 2) des bekämpften Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe auf 150 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 14 Stunden herabgesetzt wird.

II.              Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde reduziert sich auf 15 Euro. Für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Oberösterreich hat der Berufungswerber keinen Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 19, 24, 51, 51c und 51e Abs. 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs. 1 und 2 sowie § 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. (im Folgenden: belangte Behörde) lastete dem Berufungswerber (im Folgenden: Bw) im Straferkenntnis vom 15. Oktober 2012, Agrar96-11-2012-Mc, folgende Verwaltungsübertretungen an:

 

"Durch den forsttechnischen Dienst der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn wurde bei einem Lokalaugenschein am 06.06.2012 festgestellt, dass Sie

 

1)     im Bereich der Genossenschaftsjagd X zwischen X und X, am Waldrand des Grundstückes Nr. X, KG X, Gemeinde X, welches sich im Besitz von Herrn X befindet, am 06.06.2012 durch die Vorlage von 2 bis 3 kg Getreide eine Sommerfütterung von Rehwild durchgeführt haben, obwohl das Füttern von Rehwild in der Zeit vom 16. Mai bis zum 15. September verboten ist. Dieses Fütterungsverbot ist im § 2 der Verordnung der OÖ. Landesregierung über den Abschussplan und die Abschussliste, LGBl.Nr. 74/2004, verankert;

2)     die auf dem Grundstück Nr. X, KG X, Gemeinde X, bis zum 06.06.2012 durchgeführte Rehwildfütterung ca. 180 Meter westlich der Landesgrenze zu X angelegt wurde, obwohl das Anlegen von Futterplätzen für Hoch- und Rehwild in einer Entfernung von weniger als 300 Meter von der Jagdgebietsgrenze verboten ist.

 

Als Revierinhaber im angegebenen Bereich sind Sie für die aufgezeigten Übertretungen des OÖ. Jagdgesetzes verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 95 Abs.1 lit.r OÖ. Jagdgesetz iVm.

 

1)     § 50 OÖ. Jagdgesetz, LGBl.Nr. 32/1964 idgF, § 2 der Abschussplan-VO, LGBl.Nr. 74/2004 idgF

2)     § 53 Abs.4 des OÖ. Jagdgesetzes 1964, LGBl.Nr. 32/1964 idgF.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von

falls diese unein-bringlich ist, Ersatz-freiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß § 95 Abs.1 lit.r OÖ. Jagdgesetz 1964 idgF. iVm

1) 250,00 Euro

24 Stunden

---

1) § 50 OÖ. Jagdgesetz, LGBl.Nr. 32/1964 idgF, § 2 der Abschussplan-VO, LGBl.Nr. 74/2004 idgF

2) 250,00 Euro

24 Stunden

---

2) § 53 Abs.4 des OÖ. Jagdgesetzes 1964, LGBl.Nr. 32/1964 idgF.

 

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): ---

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

 

zu 1) und zu 2) je 25,00 Euro, also insgesamt 50,00 Euro, als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet).

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen) beträgt daher 550,00 Euro."

 

Dagegen richtet sich die Berufung vom 31. Oktober 2012. Der Bw beantragte darin, das Straferkenntnis vom 15. Oktober 2012 zu beheben bzw. die verhängten Geldstrafen zu Punkt 1) und 2) über 500 Euro ersatzlos zu streichen. Weiters beantragte er die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung.

 

Mit Eingabe vom 2. Jänner 2013 verzichtete er auf die Durchführung der Verhandlung. Unter einem wurde auch die Berufung wegen Schuld zurückgezogen. Er führte weiters aus, wesentliches Tatbestandsmerkmal beider vorgeworfener Delikte sei die Fütterung von Wild. Hinsichtlich der zusammentreffenden Delikte sei festzuhalten, dass der Unrechtsgehalt des einen den Unrechtsgehalt des anderen mitumfasse, da sie zumindest überschneidende wesentliche Tatbestandselemente aufweisen würden. Eine gesonderte Bestrafung nach beiden Delikten stelle aus Sicht des Bw einen Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot dar. Es wurde beantragt, der Berufung Folge zu geben und die verhängten Geldstrafen zu Punkt 1) und 2) des bekämpften Bescheides zu beheben; in eventu eine Geldstrafe ausschließlich unter Berücksichtigung des Doppelbestrafungsverbotes nach einer der beiden angezogenen Verwaltungsnormen zu verhängen; in eventu die verhängte Geldstrafe zu mildern.

 

Mit Eingabe vom 7. Jänner 2013 teilte der Bw mit, dass er hinsichtlich des Vorwurfes gegen das Fütterungsverbot im Zeitraum 16. Mai bis 15. September eines Jahres verstoßen zu haben, nun auch die Strafberufung zurückziehe. Aufrecht bleibe allerdings die Berufung gegen die Strafhöhe betreffend Verstoß gegen das Anlegen eines Futterplatzes in einer Entfernung von weniger als 300 m von der Jagdgebietsgrenze.

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat dazu erwogen:

 

Aufgrund der Einschränkung der Berufung ist Spruchabschnitt 1) des bekämpften Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen. Im Berufungsverfahren war lediglich die in Spruchabschnitt 2) des bekämpften Straferkenntnisses vorgenommene Strafbemessung zu überprüfen. Die belangte Behörde führte im bekämpften Straferkenntnis dazu aus, dass bei der Bemessung der Strafe die vom Bw mitgeteilten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (lt. seinen Angaben: Hausbesitz, monatliche Pension in der Höhe von ca. 1.400 Euro, Sorgepflichten für die im X untergebrachte Mutter, eigener Medikamentenbedarf aufgrund von Herz- und Lungenbeschwerden) ausgegangen werde. Im Übrigen sei im Hinblick auf das gesetzliche Strafhöchstmaß von bis zu 2.200 Euro die tatsächlich verhängte Strafe – so die belangte Behörde – im alleruntersten Bereich gelegen. Die belangte Behörde ging davon aus, dass keine Milderungsgründe vorliegen und wertete die einschlägige Vorstrafe aus dem Vorjahr als erschwerend.

 

Richtig ist, dass der Bw mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 24. Juni 2011 schon einmal bestraft wurde, weil er an mehreren Fütterungsstandorten eine Sommerfütterung von Rehwild durchgeführt hatte, obwohl das Füttern von Rehwild in der Zeit 16. Mai bis zum 15. September verboten ist. Es wurde deswegen eine Geldstrafe von 150 Euro festgesetzt. Im Verhältnis zur im Spruchabschnitt 1) des nunmehr bekämpften Straferkenntnisses angelasteten Verwaltungsübertretung handelt es sich dabei um eine einschlägige Vorstrafe. Bezüglich Spruchabschnitt 2) - Anlegen von Futterplätzen für Hoch- und Rehwild in einer Entfernung von weniger als 300 m von der Jagdgebietsgrenze - ist dies aber nicht als einschlägige Vorstrafe zu werten. Insoweit konnte mit einer Geldstrafe in der Höhe von 150 Euro und einer Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden das Auslangen gefunden werden.

 

Infolge des unterschiedlichen Unrechtsgehalts liegt keine Doppelbestrafung vor.  Spruchabschnitt 1) bezieht sich auf ein zeitliches, Spruchabschnitt 2) dagegen auf ein räumliches Fütterungsverbot.

 

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden. Die Vorschreibung der Verfahrenskosten ergibt sich aus den angeführten Gesetzesstellen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Wolfgang Weigl

 

 

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