Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560227/4/Wg/Hu/TK

Linz, 15.01.2013

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung der X vom 20. Dezember 2012 gegen den Zurückweisungsbescheid vom 6. Dezember 2012, Gz. 301-12-2/1ASJF, und über die Berufung vom 5. Dezember 2012 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 5. Oktober 2012, Gz. 301-12-2/1ASJF, betreffend Rückerstattung der bedarfsorientierten Mindestsicherung, zu Recht erkannt:

I.                  Der Berufung vom 20. Dezember 2012 wird insoweit Folge gegeben, als der Zurückweisungsbescheid vom 6. Dezember 2012 behoben wird.

II.              Die Berufung vom 5. Dezember 2012 gegen den Bescheid vom 5. Oktober 2012 wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Stadt Linz als Träger der bedarfsorientierten Mindestsicherung stellte mit Eingabe vom 5. Oktober 2012 an den Bürgermeister der Stadt Linz als Bezirksverwaltungsbehörde erster Instanz im übertragenen Wirkungsbereich den Antrag, über die Ansprüche der Stadt Linz gegen die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) in Höhe von 3.958,48 Euro mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.

 

Der Bürgermeister der Stadt Linz (im Folgenden: belangte Behörde) ordnete daraufhin im Bescheid vom 5. Oktober 2012, Gz. 301-12-2/1ASJF, an, dass die gewährte Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung für die Bw und für X, geb. X, in Form einer laufenden Geldleistung von März 2010 bis Juni 2012 vom Hilfeempfänger als Kostenersatz in der Höhe des Gesamtbetrages von 3.958,48 Euro im Fall eines künftigen BMS-Bezuges sowie Einkommens nach Rechtskraft des Bescheides zurückzuzahlen ist. In diesem Bescheid ist folgende Rechtsmittelbelehrung enthalten: "Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen ab seiner Zustellung beim Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz schriftlich das Rechtsmittel der Berufung einzubringen...". Am 10. Oktober 2012 erfolgte ein erfolgloser Zustellversuch. Der Bescheid wurde daraufhin beim Postamt 4030 hinterlegt. Beginn der Abholfrist war der 11. Oktober 2012.

 

In der Eingabe vom 5. Dezember 2012 wandte sich die Bw an den Magistrat Linz und führte Folgendes aus: "Beim Erhalt von zukünftiger BMS werde ich den Betrag von 50 Euro an die Stadt Linz bezahlen. Ich erkläre mich damit einverstanden, dass dieser im Vergleich festgesetzte Betrag nicht an mich ausbezahlt wird. Im Falle eines künftigen Einkommens erkläre ich mich bereit, einen Betrag von 100 Euro an den Träger bedarfsorientierter Mindestsicherung monatlich zu überweisen, bis meine Schuld getilgt ist. Ich bin nicht damit einverstanden, bei einem künftigen Einkommen, dass 30 %, aber mindestens 250 Euro des Einkommens an den Träger bedarfsorientierter Mindestsicherung monatlich überwiesen wird. Ich bin Alleinverdienerin bzw. Alleinerzieherin und daher wäre es für mich und mein Kind eine große Belastung, wenn 30 % bzw. mindestens 250 Euro meines Einkommens an den Träger BMS gehen würde. Ich habe seit einigen Monaten keine BMS erhalten, daher bin ich einverstanden, dass der mir zustehende Betrag einbehalten wird als eine Teiltilgung meiner Schulden. Es war nie meine Absicht noch war es von mir geplant, dass ich den Unterhalt verschweige oder nicht angebe. Das alles ist aus Unwissenheit bzw. aus Mangel aus Deutschkenntnissen passiert, das alles tut mir auch sehr leid."

 

Die belangte Behörde wies daraufhin mit Bescheid vom 6. Dezember 2012, Gz. 301-12-2/1ASJF, das Anbringen vom 5. Dezember 2012 betreffend den Rückerstattungsbescheid vom 5. Oktober 2012 gemäß § 63 Abs.5 AVG und § 27 Oö. BMSG zurück. In der Begründung dieses Bescheides wird argumentiert, dass der Rückerstattungsbescheid vom 5. Oktober 2012 mit 11. Oktober 2012 zugestellt worden sei und die Berufungsfrist daher am 25. Oktober 2012 geendet habe. Da die Berufung nicht rechtzeitig gewesen sei, sei der Bescheid rechtskräftig und spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung vom 20. Dezember 2012. Die Bw führt darin aus: "Hiermit berufe ich gegen den Bescheid vom 6. Dezember 2012, der am 7. Dezember 2012 zugestellt worden ist. In Ihrem Bescheid wird meine Berufung zurückgewiesen und wird damit begründet, dass ich die Berufung nicht rechtzeitig eingereicht hätte. Ich möchte gegen den Bescheid berufen und begründe es wie folgt: Ich bin davon ausgegangen, dass ich ein Monat Zeit habe, um eine Berufung zu senden. ... Unter diesen Umständen bitte ich Sie nochmals meine Situation zu verstehen und zu überprüfen.".

 

Die belangte Behörde legte dem Verwaltungssenat als zuständiger Berufungsbehörde den Verfahrensakt zur Entscheidung vor. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich bereits aus dem Verwaltungsakt. Eine mündliche Verhandlung war daher nicht erforderlich.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat dazu erwogen:

 

Die belangte Behörde ging im Bescheid vom 6. Dezember 2012 davon aus, dass es sich bei dem Schreiben vom 5. Dezember 2012 um eine Berufung gegen den Rückerstattungsbescheid vom 5. Oktober 2012 handelt. Dem kann nicht entgegen getreten werden, zumal die Bw im Berufungsschriftsatz vom 20. Dezember 2012 einräumt, es habe sich um eine Berufung gehandelt (arg. "In Ihrem Bescheid wird meine Berufung zurückgewiesen ...").

 

Wie die belangte Behörde zutreffend erkannte, ist diese Berufung offenkundig verspätet. Die Bw war irrtümlich der Ansicht, sie habe einen Monat Zeit, um Berufung zu erheben. Dieser Irrtum ist aber nicht weiter relevant, da in der  Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 5. Oktober 2012 auf die zweiwöchige Berufungsfrist hingewiesen wird.

 

Die Behörde kann gemäß § 64a Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) die Berufung binnen zwei Wochen nach Einlangen bei der Behörde erster Instanz durch Berufungsvorentscheidung erledigen. Sie kann die Berufung nach Vornahme notwendiger Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens als unzulässig oder verspätet zurückweisen, den Bescheid aufheben oder nach jeder Richtung abändern. Die belangte Behörde wäre daher berechtigt gewesen, die Berufung vom 5. Dezember 2012 mit Berufungsvorentscheidung als verspätet zurückzuweisen. Die zurückweisende Entscheidung vom 6. Dezember 2012 kann aber nicht in eine Berufungsvorentscheidung umgedeutet werden, zumal dieser Bescheid nicht als Berufungsvorentscheidung bezeichnet und § 64a AVG nicht als Rechtsgrundlage herangezogen wird. Zudem wird in der Rechtsmittelbelehrung nicht der in § 64a Abs.2 AVG genannte Vorlageantrag, sondern das ordentliche Rechtsmittel der Berufung angeführt.

 

Der UVS hatte daher in Spruchabschnitt I dieses Erkenntnisses den Zurückweisungsbescheid vom 6. Dezember 2012 zu beheben. (Anm: Hätte die belangte Behörde eine Berufungsvorentscheidung erlassen, wäre diese gemäß § 64a Abs.3 AVG mit Einlangen des Vorlageantrages außer Kraft getreten).

 

Weiters hatte der UVS in Spruchabschnitt II über die Berufung vom 5. Dezember 2012 gegen den Rückerstattungsbescheid vom 5. Oktober 2012 zu entscheiden und diese als verspätet zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Wolfgang Weigl

 

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