Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-151010/2/Lg/Ba

Linz, 17.01.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des C-A D, L, F, Deutschland, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 8. November 2012, Zl. 0038865/2012, mit dem ein Einspruch des Berufungswerbers gegen die Strafverfügung vom 1. Oktober 2012, Zl. 0038865/2012, als verspätet einge­bracht zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

 

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt (§ 66 Abs.4 AVG).

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Einspruch des Berufungswerbers vom 20.10.2012, zur Post gegeben am 5.11.2012, gegen die Strafverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 1.10.2012, Zl. 0038865/2012, betreffend eine Bestrafung nach dem Bundesstraßen-Mautgesetz (BStMG), als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Die Strafver­fügung sei dem Berufungswerber nach eigener Angabe am 19.10.2012 zugestellt worden (so auch die Angabe am Rückschein). Daher habe die zweiwöchige Einspruchsfrist (§ 49 Abs.1 VStG) am 2.11.2012 geendet. Da der Einspruch jedoch erst am 5.11.2012 zur Post gegeben worden sei, sei er als verspätet zurückzuweisen gewesen.

 

2. In der Berufung wird – abgesehen von hier nicht gegenständlichen Vorbringen zum Verstoß gegen das BStMG – ausgeführt:

"Ihr Schreiben mit dem Bescheid (datiert vom 08.11.12) erhielt Hr. D am Sa., d. 24.11.12. Von Ihnen bzw. Ihrer Post wurde Ihr Brief erst am 21.11.12 abgestempelt. Wenn wir das sehen, muß man sich fragen, wie man da Fristen einhalten soll?!"

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Der im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt ist unbestritten und von der Aktenlage gedeckt. Das Berufungsvorbringen ist auch nicht geeignet, die Richtigkeit des angefochtenen Bescheids in rechtlicher Hinsicht in Zweifel zu ziehen. Zur Vorbeugung von Missverständnissen sei darauf hingewiesen, dass die gesetzlich vorgesehenen Fristen keine "Toleranz" zulassen. Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

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