Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-151012/2/Lg/Ba

Linz, 23.01.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des M G, vertreten durch Rechtsanwälte K, O, S, S, I, Deutschland, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 16. November 2012, Zl. 0010484/2012, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

I.         Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Strafer­kenntnis bestätigt.

 

II.        Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanz­lichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 60 Euro zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe von 300 Euro bzw. eine Ersatzfrei­heitsstrafe von 34 Stunden verhängt, weil ihm Folgendes vorgeworfen wurde:

 

 

"I.        Tatbeschreibung:

 

Der Beschuldigte, Herr M G, geboren am X, wohnhaft: S, F, hat als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen X (D) am 05.12.2011 um 12.04 Uhr die A1, Mautabschnitt Asten St. Florian - KN Linz, km 164,057 (maut­pflichtige Bundesstraße A, Bundesautobahn) benützt, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ord­nungs­gemäß entrichtet zu haben. Nach den Bestimmungen des Bundesstraßen-Mautgesetzes un­terliegt die Benützung von Mautstrecken (Bundesautobahnen und Bundesschnellstraßen) mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, einer fahrleistungs­abhängigen Maut.

 

II.        Verletzte Verwaltungsvorschrift(en) in der gültigen Fassung:


§§ 6, 7 Abs. 1 und 20 Abs. 2 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG)"

 

Begründend führt das angefochtene Straferkenntnis aus:

 

"Der im Spruch angeführte Sachverhalt wurde mit Schreiben der Asfinag vom 9.3.2012 angezeigt und mitgeteilt, anhand des Kontrollbildes sei ermittelt worden, dass die Achsenzahl des Kraftfahr­zeuges samt mautrelevanter Achsen höher gewesen sei als die eingestellte Achsenzahl am Fahr­zeuggerät (eingestellte Achsen: 2, anhand des Kontrollbildes ermittelte Achsen: 3).

 

Mit Strafverfügung vom 25.5.2012 wurde gegen den Beschuldigten wegen der im Spruch darge­stellten Verwaltungsübertretung ein ordentliches Verwaltungsstraf­ver­fahren eingeleitet.

 

Der Beschuldigte erhob gegen diese Strafverfügung fristgerecht Einspruch und brachte vor, laut Auszug der GO-Box sei auf dem angegebenen Streckenabschnitt die hierfür fällige Maut abge­bucht worden. Das Fahrzeug sei ein 2-achsiger LKW.

 

Mit Schreiben vom 28.6.2012 teilte die Asfinag mit:

 

Der betroffene Lenker hat das mautpflichtige Strassennetz mit einer falsch eingestellten Kategorie (Achsenanzahl) benutzt.

 

Wir erlauben uns darauf hinzuweisen, dass gemäß Bundesstraßen-Mautgesetz den Fahrer eine Mitwirkungspflicht trifft. So hat er sich gemäß § 8 BStMG und Mautordnung Teil B vor, während und nach der Fahrt unter anderem von der ordnungsgemäßen Einstellung und Funktionstüchtigkeit der GO-Box zu überzeugen.

 

Die Bedientaste, wenn sie kürzer als 2 Sekunden lang gedrückt wird, bewirkt ein Aufleuchten der eingestellten Fahrzeugkategorie. Somit hat der Fahrer die Möglichkeit vor Fahrtantritt durch Drü­cken der Bedientaste sowohl die Funktion der GO-Box, als auch das Aufleuchten der aktuell ein­gestellten Fahrzeug­kategorie festzustellen.

 

Zum Tatzeitpunkt war die GO-Box mit Kategorie 2 - anstelle von Kategorie 3 - eingestellt. In der Anlage übermitteln wir Ihnen die Beweisfotos des Tattages zu Ihrer Information und weiteren Be­arbeitung.

Wir möchten darauf hinweisen, dass (laut Mautordnung) Tandem-, Doppel- und Liftachsen - bei der Einstellung der Achsenanzahl auf der GO-Box - voll zu berücksichtigen sind.

 

Im Falle der Verwendung einer zu niedrigen Kategorie besteht neben der Nachzahlung gemäß Punkt 7.1 die weitere Möglichkeit einer zentralen Nachzahlung aufgrund der Angaben des Kunden binnen 48 Stunden ab der ersten Mautabbuchungsstelle, an der keine ordnungsgemaesse Entrich­tung der Maut (d.h. nur eine Teilentrichtung der Maut) stattgefunden hat.

 

Die zentrale Nachzahlung kann unter der Voraussetzung der Bekanntgabe bzw. Eintragung fol­gender Daten entweder telefonisch beim ASFINAG CALL CENTER oder über das INTERNET vor­genommen werden:

 

1.       PAN

2.       die GO-Box-ldentifikationsnummer jener GO-Box, die im Zeitpunkt der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut verwendet wurde

3.       das in der GO-Box eingetragene Land und Kennzeichen

4.       Angabe der ordnungsgemäßen Kategorie

5.       Datum und Zeitraum, an dem keine ordnungsgemäße Entrichtung der Maut stattgefunden hat

6.       Bekanntgabe eines gültigen Zahlungsmittel gemäß Punkt 3.1.3 des Anhangs 2 über das die zentrale Nachzahlung vorgenommen werden kann

7.       Name und Rechnungsanschrift bei anonymen Pre-Pay-Kunden, sofern der anonyme Pre-Pay-Kunden die Ausstellung und Zusendung einer Rechnung verlangt.

 

Da keine fristgerechte Nachzahlung gemäß der zum Tatzeitpunkt geltenden Mautordnung durch den Beschuldigten erfolgte, kam es wie in der Mautordnung festgelegt zu einem Delikt.

 

Der von uns übermittelten Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut für das tatgegenständliche Delikt wurde nicht nachgekommen, weshalb unsererseits wie in der Mautordnung festgelegt eine Anzeige erstattet werden musste.

 

Für die erkennende Behörde ist der im Spruch dargestellte Sachverhalt aufgrund der Aktenlage sowie des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erwiesen. Aufgrund der Fest­stellungen der Asfinag ist als erwiesen anzusehen, dass die Achsenzahl des Kraftfahrzeuges samt mautrelevanter Achsen drei betragen hat, jedoch nur zwei Achsen am Fahrzeuggerät eingestellt waren.

 

In rechtlicher Würdigung des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes hat die erkennende Behörde erwogen:

 

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) lauten auszugsweise wie folgt:

 

Mautprellerei

§ 20

 

(2) Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen.

(3) Taten gemäß Abs. 1 und 2 werden straflos, wenn der Mautschuldner nach Maßgabe des §19 Abs. 2 bis 5 der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut ent­spricht.

 

Fahrleistungsabhängige Maut

Mautpflicht

§ 6

 

Die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt der fahrleistungsabhängigen Maut. Mehr­spurige Kraftfahrzeuge, die noch nie zum Verkehr zugelassen waren und ein Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen führen, unterliegen der fahrleistungsabhängigen Maut, sofern ihr Eigen­gewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt. Sofern kein Nachweis des Eigengewichtes erbracht wird, gelten diese Fahrzeuge als solche mit einem Eigengewicht von mehr als 3,5 Tonnen.

 

Mautentrichtung

§ 7

 

(1) Die Maut ist durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Kraftfahrzeuglenker ihre Fahrzeuge vor der Be­nützung von Mautstrecken mit diesen Geräten ausstatten können.

 

Pflichten der Fahrzeuglenker und Arbeitgeber

§ 8

 

(1) Soweit Lenker nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrich­tung Gebrauch machen, haben sie vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

(2) Sie haben sich bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, wäh­rend und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden, die Anzahl der Achsen ihres Fahrzeuges und -mit Ausnahme des Falles gemäß § 9 Abs. 3 letzter Satz - des von diesem gezogenen Anhängers auf dem Gerät zur elektronischen Entrichtung der Maut einzustellen und Nachweise mitzuführen, die eine Zuordnung des Fahrzeuges zu einer Tarifgruppe gemäß § 9 Abs. 5 und 6 ermöglichen.

(3) Die näheren Bestimmungen über die Pflichten der Fahrzeuglenker sind in der Mautordnung zu treffen.

 

 

Ersatzmaut

§ 19

 

(1) In der Mautordnung ist für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Er­satzmaut festzusetzen, die den Betrag von 250 € einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf.

(4) Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 zu keiner Betretung, so ist die Auto­bahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktien­ge­sellschaft ermächtigt, im Falle einer Verwal­tungsübertretung gemäß § 20 Abs. 1 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatz­maut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung beruht, im Falte einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstli­cher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht. Die Aufforderung hat eine Iden­tifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält.

(6) Subjektive Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut bestehen nicht.

 

 

Nach Punkt 8.2.2 wird bei Ausgabe der GO-Box eine Basiskategorie entsprechend der vorhande­nen Achsenzahl des mautpflichtigen Kraftfahrzeuges eingestellt (die Basiskategorie stellt die Un­tergrenze für eine manuelle Umstellung durch den Kunden dar). Der Kraftfahrzeuglenker hat vor jedem Fahrtantritt die Kategorie entsprechend Punkt 8.2.4.2 zu überprüfen.

 

Der Beschuldigte hat als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen X (D) am 05.12.2011 um 12.04 Uhr die A1, Mautabschnitt Asten St. Florian - KN Linz, km 164,057 (maut­pflichtige Bundesstraße A, Bundesautobahn) benützt, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ord­nungsgemäß entrichtet zu haben, da eine geringere Achsenzahl (2) eingestellt war als die tatsäch­liche Achsenzahl (3).

 

Es ist somit der Tatbestand der dem Beschuldigten angelasteten Verwaltungs­übertretung in objektiver Hinsicht erfüllt.

 

Schuldfrage:

 

Das Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG) sieht keine eigene Regelung hinsichtlich des Ver­schuldens vor. Es kommt daher § 5 Abs. 1 VStG zum Tragen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt.

Fahrlässigkeit ist immer dann anzunehmen, wenn

·         einem Verbot zuwidergehandelt oder ein Gebot nicht befolgt wird und

·         zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Ge­fahr nicht gehört (sogenanntes Ungehorsamsdelikt) und

·         der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Der Beschuldigte hat im vorliegenden Fall ein Ungehorsamsdelikt begangen.

 

Den Schuldentlastungsbeweis im Sinne der vorstehenden Gesetzesbestimmung konnte er mit sei­ner Rechtfertigung nicht erbringen.

 

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist daher auch hinsichtlich ihrer subjektiven Tatbe­standsmäßigkeit erwiesen.

 

Zur Strafhöhe ist festzustellen, dass gemäß § 19 Abs. 1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen In­teressen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteili­ge Folgen nach sich gezogen hat, ist. Nach Abs. 2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschul­dens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs­strafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemes­sung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Dies bedeutet, dass die erkennende Behörde auf der Grundlage des § 19 Abs. 1 VStG ihre Wer­tung der Tat innerhalb der Grenzen des gesetzlichen Strafrahmens darzutun hat. Eine Strafbe­messung innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den in § 19 leg.cit. festgelegten Kriterien vorzunehmen ist.

 

Als strafmildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten gewertet, straferschwe­rend war kein Umstand.

 

Bei der Berücksichtigung der Vermögens-, Einkommens- und Familienver­hältnisse des Beschul­digten ging die Behörde aufgrund einer realistischen Schätzung von einem monatlichen Nettoein­kommen von € 1.200,-- aus. Bei entsprechender Berücksichtigung sämtlicher gemäß § 19 VStG maßgebender Bemessungsgründe erscheint daher die verhängte Strafe dem Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.

 

Das Ausmaß der gemäß § 16 VStG festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dem Unrechts­und Schuldgehalt der Verwaltungsübertretung."

 

2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht:

 

"Unser Mandant hat zu keinem Zeitpunkt die Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut gem. § 19 BStMG erhalten.

 

Unser Mandant ist bereit, diese sofort zu entrichten.

 

Wir beantragen deshalb, auf eine Ersatzmaut von 100,00 €, maximal 250,00 € gem. § 19 BStMG, zu erkennen."

 

3. Der Akt enthält die im angefochtenen Straferkenntnis bezogenen Aktenstücke.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Der Bw bestreitet die Tat nicht, macht jedoch geltend, dass er nicht zur Leistung der Ersatzmaut aufgefordert worden sei. Die Richtigkeit der Behauptung voraus­gesetzt berührt dies dennoch die Strafbarkeit nicht, da § 19 Abs.6 BStMG subjektive Rechte auf Aufforderung oder Zahlung der Ersatzmaut ausdrücklich ausschließt. Maßgeblich für den Eintritt des Strafaufhebungsgrundes ist allein das Faktum der Leistung der Ersatzmaut – aus welchem Grund dies unterblieben ist, ist unerheblich. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Gewährung der Ersatzmaut an Voraussetzungen gebunden ist (§ 19 Abs.4 BStMG), die die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates zu einer Entscheidung darüber ausschließen.

 

Die Tat ist dem Bw in objektiver und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Als Schuldform ist im Zweifel Fahrlässigkeit anzunehmen.

 

Die Strafbemessung im angefochtenen Straferkenntnis ist mängelfrei. Der Unab­hängige Verwaltungssenat sieht daher keinen Anlass, die Strafe auf das bean­tragte Ausmaß herabzusetzen.

 

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

 

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