Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-253234/14/Kü/Ba

Linz, 22.01.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Ilse Klempt, Berichter: Mag. Thomas Kühberger, Beisitzer: Dr. Leopold Wimmer) über die Berufung des Herrn H L, vertreten durch Dr. R G, Dr. J K, Mag. H L, Mag. R S, Mag. T B, Rechtsanwälte OG, M, L, vom 18. Juli 2012 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14. Juni 2012, SV96-11-2010, wegen Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, zu Recht erkannt:

 

 

I.        Das Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungs­strafverfahren wegen eingetretener Strafbarkeitsverjährung eingestellt.

 

II.    Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:        § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF        iVm §§ 24, 31 Abs.3, 45 Abs.1 Z 2 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.    52/1991 idgF.

zu II.:   § 66 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis vom 14. Juni 2012, SV96-11-2010, hat die Bezirkshaupt­mannschaft Linz-Land über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 33 Abs.1 und 1a iVm § 111 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) eine Geldstrafe in Höhe von 2.180 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 144 Stunden verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit Außenvertretungs­befugter der Firma L BauGesmbH mit Sitz in T, B, gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten hat, dass diese Firma als Dienstgeber Herrn G S, geb. X, als Dienstnehmer am 11.1.2010 in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt im Ausmaß von 39 Stunden pro Woche als Fahrer des firmen­eigenen Lkw (amtliches Kennzeichen X) auf der Baustelle E, L (Neubau des D – G) beschäftigt hat, ohne vor Arbeitsantritt (11.1.2010, 8.00 Uhr) eine zumindest mit den Mindestangaben ausgestattete Meldung bei der Gebietskrankenkasse mit Sitz in Linz, Gruberstraße 77, als zuständiger Sozialversicherungsträger zu erstatten.

 

2. Dagegen wurde rechtzeitig von der Rechtsvertretung des Bw eine Berufung eingebracht und beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Begründend wurde festgehalten, dass es sich bei Herrn S um einen Schwager der Sekretärin der Firma L BaugesmbH handle, welcher kostenlos Bauholz auf der gegenständlichen Baustelle der L BaugesmbH abgeholt habe und somit in keinem Dienstverhältnis zur L BaugesmbH gestanden habe.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung mit Schreiben vom       6. August 2012 samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch die nach der Geschäfts­verteilung zuständige Kammer (bestehend aus drei Mitgliedern) berufen (§ 51c VStG).

 

4. Vom Unabhängigen Verwaltungssenat wurde mit Ladung vom 2. November 2012 in der gegenständlichen Angelegenheit eine mündliche Verhandlung für den 28. November 2012 anberaumt. Am 26. November 2012 teilte der Bw mit, dass er aus gesundheitlichen Gründen an der Verhandlung nicht teilnehmen kann, da er aufgrund einer Zehenamputation in stationärer Behandlung ist und beantragte er daher die Verhandlung auf einen späteren Zeitpunkt, nicht vor Februar 2013, zu verlegen. Über Aufforderung wurde vom Bw zusätzlich am 5.12.2012 ein ärztliches Attest über seinen Gesundheitszustand vorgelegt bzw. führte der Bw aus, dass er immer noch bettlägerig sei und nur eingeschränkt mit Gehhilfen gehfähig und transportfähig sei. Er könne frühestens an einer mündlichen Verhandlung Ende Jänner, Anfang Februar 2013 teilnehmen.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 31 Abs 3 Satz 1 VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem in Abs 2 bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen sind. Nach dem § 31 Abs 2 Satz 2 VStG ist die Verjährungsfrist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Handlung abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

 

Im gegenständlichen Fall ist nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Abklärung der näheren Umstände der Tätigkeit des Herrn S auf der gegenständlichen Baustelle die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unumgänglich. Aufgrund des gegenwärtigen Gesundheitszustandes des Bw ist diesem allerdings eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung nicht zuzu­muten. Es konnte daher in der seit der Aktenvorlage durch die Erstinstanz vergangenen Zeit kein den rechtsstaatlichen Erfordernissen genügendes Er­mittlungsverfahren durchgeführt werden, weshalb gegenständlich mit Wirkung vom 11.1.2013 Strafbarkeitsverjährung eingetreten ist. Im Hinblick auf die ein­getretene Verjährung bedarf es keiner weiteren Erörterung in der Sache. Das angefochtene Straferkenntnis war daher aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z 2 VStG einzustellen, da mit Eintritt der Strafbarkeitsver­jährung ein Umstand vorliegt, der die Strafbarkeit aufhebt.

 

6. Bei diesem Ergebnis entfällt gemäß § 66 Abs.1 VStG die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

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