Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-401255/5/AL/Ba

Linz, 29.01.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Astrid Lukas über die Beschwerde der G U alias A, geb. X, StA von Nigeria, derzeit angehalten im PAZ Wien – Roßauer Lände, vertreten durch MigrantInnenverein x, P, W, wegen Anhaltung in Schubhaft seit 18. Jänner 2013 durch den Bezirkshauptmann des Bezirks Vöcklabruck, zu Recht erkannt:

 

I.            Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen; gleichzeitig wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft weiterhin bestehen.

 

II.        Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshauptmann des Bezirks Vöcklabruck) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 82 Abs. 1 und 83 Abs. 2 und 4 Fremdenpolizeigesetz – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005) iVm §§ 67c und 79a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG und der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 456.


Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Vöcklabruck vom 18. Jänner 2013, Z  Sich40-4049-2012, wurde über die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) auf der Basis des § 76 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG iVm § 57 AVG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung (§ 10 AsylG) sowie zur Sicherung der Abschiebung (§ 46 FPG) die Schubhaft angeordnet und durch Überstellung in das PAZ Salzburg (Überstellung in das PAZ Wien – Roßauer Lände, am 22. Jänner 2013) vollzogen.

 

Begründend wird im Bescheid Folgendes ausgeführt:

 

"Begründung

[...]

Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus :

 

Sie stellten als illegal aufhältige Fremde am 07.12.2012 ein internationales Schutzbegehren (Asylantrag) in der Erstaufnahmestelle Ost. Dabei führten Sie an, U G zu heißen, am X geboren und Staatsangehörige von Nigeria zu sein. Ihre Identität könnten Sie weder nachweisen noch glaubhaft belegen, Sie würden absolut keine Dokumente oder Unterlagen mitführen oder besitzen. Sei seien vollkommen mittellos und könnten Ihren Aufenthalt nicht aus eigenen Mitteln finanzieren. Bezugspersonen hätten Sie keine, weder in Österreich noch in anderen Mitgliedstaaten der europäischen Union.

Worauf Ihnen zunächst, wenn auch nur vorübergehend eine bundesbetreute Unterkunft in der Erstaufnahmestelle Ost zugewiesen wurde.

Durch Überprüfung Ihrer Fingerabdrücke musste festgestellt werden, dass Sie bereits unmittelbar vor Ihrer illegalen Einreise nach Österreich in Frankreich in Folge eines internationalen Schutzbegehrens (Asylantrag) am 08.02.2012 ebenso erkennungsdienstlich behandelt wurden.

 

In der niederschriftlichen Erstbefragung führten Sie am 08.12.2012 gegenüber der Polizeiinspektion Erstaufnahmestelle Ost unter Beizug eines Dolmetschers im vorliegenden Asylverfahren im Wesentlichen an, U G zu heißen, am X geboren und Staatsangehörige von Nigeria zu sein. Sie seien ledig und hätten keine Kinder. Sie seien in der europäischen Union völlig alleinstehend, Bezugspersonen hätten Sie so auch in Österreich nicht. Unterstützung würden Sie durch Bezugspersonen nicht erfahren, Barmittel würden Sie keine verfügen, Ihren Aufenthalt könnten Sie im Bundesgebiet nicht aus eigenen Mitteln finanzieren. Dokumente würden Sie absolut keine besitzen, Dokumente hätten Sie noch nie in Ihrem Leben gehabt, weswegen Sie auch keine Dokumente zur Vorlage bringen könnten. Ihren Herkunftsstaat Nigeria hätten Sie Anfang 2010 illegal mit einem Schiff nach Frankreich verlassen. In dem Schiff hätten Sie sich versteckt uns seien so nach Frankreich gelangt. In Frankreich hätten Sie dann einen Asylantrag gestellt.  Bis zum 07.12.2012 hätten Sie in Paris gelebt. Bereits im Jahr 2011 hätten Sie einen negativen Asylbescheid in Frankreich erhalten, worauf Sie sich seit diesem Zeitpunkt – wörtlich von Ihnen ausgedrückt "schwarz", also illegal in der Anonymität – aufgehalten hätten. Dabei hätten Sie sich in Paris bei einer senegalesischen Frau aufgehalten und auf Ihr Baby aufgepasst. Dafür hätten Sie Unterkunft und Verpflegung und auch etwas Geld bekommen. Am 07.12.2012 habe ein Freund von Ihnen, namens S, Ihnen ein Zugticket nach Österreich gekauft und Sie damit zum Zug gebracht. So seien Sie nach Österreich gelangt. In Frankreich hätten Sie ein schweres Leben gehabt, Sie hätten keine Papiere zum Arbeiten und keine Unterkunft. Unterstützung hätten Sie in Frankreich keine mehr bekommen.

 

Am 11.12.2012 wurden Sie von der Erstaufnahmestelle Ost in die Erstaufnahmestelle West überstellt, und Ihnen hierbei eine bundesbetreute Unterkunft in der Erstaufnahmestelle West zugewiesen. Im Weiteren wurde Ihnen eine grüne Verfahrenskarte ausgestellt und die Gebietsbeschränkung auf den Bezirk Vöcklabruck abgeändert. Informationen wurden Ihnen dazu in der für Sie verständlichen Sprache Englisch ausgehändigt.

 

Am 11.12.2012 leitete das Bundesasylamt Konsultationen, und somit ein Ausweisungsverfahren über Sie nach Frankreich ein.

 

Die geführten Konsultationen und Einleitung des Ausweisungsverfahrens wurde Ihnen gem. §29 AsylG in der für Sie verständlichen Sprache Englisch am 11.12.2012 nachweislich zur Kenntnis gebracht.

Daraufhin haben Sie ohne Abmeldung und ohne einen Wohnsitz oder Aufenthaltsort bekannt zu geben, die Erstaufnahmestelle West nach Ungekannt verlassen. Sie tauchten in die Anonymität ab, und entzogen sich den Behörden.

 

Von Amtes wegen mussten Sie wegen unbekannten Aufenthalts am 13.12.2012 von der Erstaufnahmestelle West polizeilich abgemeldet werden.

 

Am 17.12.2012 wurde das Bundesasylamt per Telefax mittels Vollmacht durch den Verein St. Marx in Kenntnis gesetzt, dass über Sie im Asylverfahren die Vertretung übernommen wurde, und dass Sie über die vorliegende Vertretung jederzeit erreichbar wären.

 

Am 21.12.2012 stimmte Frankreich dem Wideraufnahmeersuchen gemäß dem Dublinabkommen zu. Dabei teilten die französischen Behörden mit, dass Sie in Frankreich und andere Personalien bekannt seien. In Frankreich würden Sie die Identität A G, geb. X, StA. Nigeria, führen. Ob Ihre Identität in Frankreich gesichert sei, geht aus der Zustimmungserklärung nicht hervor. Weswegen keine der beiden in Österreich bekannten Identitäten als gesichert gelten.

 

Am 27.12.2012 veranlasste das Bundesasylamt eine bundesweite Abfrage im zentralen Melderegister, dessen Ergebnis hinsichtlich Ihrer Identität negativ war.

Mangels bekannten Aufenthalts war gemäß dem Dublinabkommen eine Aussetzung an Frankreich zu richten.

 

Eine abermalige, durch das Bundesasylamt am 08.01.2013 durchgeführte bundesweite Abfrage im zentralen Melderegister brachte neuerlich ein negatives Ergebnis hervor.

 

Daraufhin wurden Sie am 08.01.2013 über Ihre Vertretung, dem Verein St. Marx, welcher auch schriftlich bekannt gab, dass Sie über Ihren Vertreter jederzeit erreichbar wären, zur Einvernahme vor dem Bundesasylamt Erstaufnahmestelle West für den 16.01.2013 geladen.

 

Dieser Ladung leisteten Sie nicht Folge! Sie blieben dieser Einvernahme unentschuldigt fern und harrten in der Anonmyität illegalen Aufenthaltes aus.

 

Erst nach durchgeführter neuerlicher Ladung über Ihren angeführten Vertreten erschienen Sie am 18.01.2013 zur niederschriftlichen Einvernahme in der Erstaufnahmestelle West.

Das niederschriftliche Parteiengehör des Bundesasylamtes gestaltete sich wie folgt:

 

 

Unmittelbar nach erfolgtem niederschriftlichen Parteiengehör ordnete die Bezirkshauptmannschaft Ihre Festnahme zur Verhängung der Schubhaft an. Seitens der Polizeiinspektion x musste im Rahmen der Festnahme festgestellt werden, dass Sie lediglich im Besitz von 100,24 Euro sind. 

 

Würdigend ist hervorzuheben, dass Sie bewusst die Erstaufnahmestelle West in die Anonymität verlassen haben und sich illegal in W – und zwar entgegen der vorliegenden Gebietsbeschränkung für den Bezirk V – in der Anonymität aufhielten. Sie begründeten zwar einen Obdachlosenwohnsitz, welcher einerseits keinen tauglichen Wohnsitz darstellt und andererseits dieser von Ihnen zudem als Scheinwohnsitz begründet wurde. Denn vorwiegend hätten Sie sich im 19. Bezirk bei einem gewissen H aufgehalten. Den Namen und die genaue Adresse dieses Wohnsitzes würden Sie weder den Behörden nennen, geschweige polizeilich anmelden wollen. Auch waren Sie über Ihre Rechtsvertretung zunächst nicht erreichbar. Als Grund dafür gaben Sie an, Angst gehabt zu haben nach Frankreich zurückgeschoben zu werden. Um die Rückführung zu verhindern, hätten Sie s. G verlassen und seien nach W gegangen. Auch wenn es nicht glaubhaft ist, dass Sie die Adresse des Wohnortes im 19. Bezirk nicht kennen und auch den genauen Namen Ihres Unterkunftsgebers "H" nicht wissen würden, So ist aber die Begründung dafür umso hervorstechender und glaubhafter, nämlich das Haus nie verlassen zu haben. Folglich haben Sie sich bewusst  in W versteckt gehalten. Sie haben zudem offenkundig bewusst einen Scheinwohnsitz als Obdachloser angemeldet. Ihre Verhaltensweise in Frankreich, dort hätten Sie sich in Paris von 2011 bis Ende 2012 in der Anonymität schwarz aufgehalten, detailierter als illegales "Au Pare Mädchen" in einer Unterkunft versteckt, haben Sie in Österreich fortgesetzt. Den Behörden haben Sie sich bewusst entzogen. Das Abtauchen in die Anonymität löste bereits eine Mitteilung, und zwar die Einleitung eines Ausweisungsverfahrens nach Frankreich aus.

Darüber hinaus verwenden Sie in Österreich andere Personalien als in Frankreich. Dies deklarierten Sie weder bei Ihrer Asylantragstellung, noch im Rahmen der Erstbefragung zu der Fragestellung früherer Identitäten, Alias-Identitäten. Offensichtlich wollten Sie mit einem vollkommen anderen Familiennamen erreichen, dass Österreich nicht in Kenntnis Ihres Aufenthalts in Frankreich gelangt.

Darüber hinaus bringen Sie in Österreich absolut keine Dokumente zur Vorlage, welche zumindest Ihre Identität und Herkunft glaubwürdig machen, bzw. belegen würde. Auch unterdrücken Sie sachrelevante und hilfreiche Unterlagen wie beispielsweise Ihre Asyl- und fremdenpolizeilichen Unterlagen aus Frankreich. Diese ließen Sie entweder bewusst zurück oder haben solch bewusst vernichtet.

Nunmehr ist das Ausweisungsverfahren weiter fortgeschritten, durch das Vorliegen der Zustimmung, des durchgeführten Parteieingehörs, sogar im finalem Stadium. Ihnen wurde unmittelbar vor der Festnahme mittels Dolmetscher niederschriftlich vor dem Bundesasylamt zur Kenntnis gebracht, dass Ihre Ausweisung nach Frankreich veranlasst werde.

 

Ihre Haltung zu Frankreich änderten Sie nicht, unverändert würden Sie es in jeder Hinsicht vehement verweigern nach Frankreich rückzukehren.

 

Es ist im Weiteren erwiesen, dass Sie sich in  den Behörden entzogen haben, in die

 

Seitens der BH Vöcklabruck wird festgehalten, dass Sie sich gegenwärtig – aufgrund der Tatsache dass Sie nicht im Besitz eines Aufenthaltsrechtes für Österreich sind - unberechtigt im Bundesgebiet aufhalten. Zudem können Sie auch nicht den Besitz eines Nationalreisedokumentes nachweisen. = = = > Ihre Identität gilt als nicht gesichert !

 

Eine aktuell zu Ihrer Person durchgeführte Überprüfung im bundesweiten zentralen Melderegister hat ergeben, dass Sie – abseits eines untauglichen Obdachlosenwohnsitzes in Wien, wessen zudem als Scheinwohnsitz missbraucht wurde - über keinen polizeilich gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet der Republik Österreich verfügen.

 

In Vorliegender Sachlage wird im Besonderen hervorgehoben, dass Sie falsche Angaben hinsichtlich Ihrer Identität (entweder in Frankreich oder in Österreich, oder sogar in Frankreich und in Österreich) tätigten, sich in Frankreich und in Österreich den Behören entzogen haben und in der jeweiligen Hauptstadt im Schutz der Anonymität in häuslichem Gewahrsam versteckt hielten und mit Scheinwohnsitzmeldungen eine Irreführung der Behörden betrieben. Und das mit dem von Ihnen eingestandenen Zweck einer jeweiligen Außerlandesbringung nach Frankreich zu entgehen. Dabei gingen Sie auch soweit, dass Sie gegen die Gebietsbeschränkung verstießen und den Schutz der Anonymität in einer Großstadt Ihnen einen solch einen großen Anreiz gab, der selbst die Einhaltung von Auflagen übertraf. Nachdem das gegenständliche Verfahren nunmehr noch weiter fortgeschritten, ja sogar sich im finalem Stadium befindet, ist unverändert davon auszugehen, dass Sie sich den Behörden abermals entziehen und gegen Auflagen verstoßen werden. Folglich dessen war zwingend eine Alternative wie eine Anwendung gelinderer Mittel auszuschließen. Nachdem nicht davon ausgegangen werden kann, dass Sie sich in einem nunmehr fortgeschrittenen Verfahren erteilte Auflagen einhalten und sich den Behörden zur Verfügung halten werden. Ein derartiges geändertes Verhalten, das ein Vertrauen der Behörde an Ihnen wieder ermöglichen würde, konnten nicht erkannt werden.

 

In Folge des vorliegenden Sachverhaltes und vor allem in Folge Ihrer Angaben und Ihres langjährigen unverbesserlichen Verhaltens ist jedenfalls keinesfalls erwiesen, dass letztlich auch Ihr endgültiges Reiseziel Österreich ist. Ihr Interesse in Österreich kann auch ebenso wie zuletzt in Frankreich und den durchreisten Mitgliedstaaten zuvor praktizierten Verhaltensweise, an einem zwischenzeitlichen Aufenthalt – wenn auch in der Anonymität-  und der darauffolgenden illegalen Weiterreise liegen. Zudem haben Sie sich auch bereits in der Vergangenheit bewusst den Behörden entzogen, tauchten in die Anonymität ab und änderten darauffolgend Ihre Identität.

 

Sie haben bereits in der Vergangenheit durch Ihre illegale Grenzübertritte in und innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie infolge Ihres illegalen Grenzübertrittes ins Bundesgebiet der Republik Österreich in einer unmissverständlichen Art und Weise zu erkennen gegeben, dass Sie in gar keiner Weise gewillt sind die Rechtsordnung Ihres Gastlandes Österreich bzw. die jeweiligen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Bereich des Fremdenrechtes zu respektieren.

 

Bezeichnend ist im Besonderen, dass Sie rechtstaatliche Entscheidungen der Mitgliedstaaten nicht zu interessieren scheinen. Gegenteilig, Sie sogar unter Vortäuschung falscher Personalien jederzeit bereit sind sich jene Rechte und Begünstigungen zu erschleichen, welche jenen Personen angedacht sind, denen tatsächliche Verfolgung gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention im Herkunftsstaat droht, und für welche gemäß der gemeinschaftsrechtlichen Dublinverordnung auch der betreffende Mitgliedstaat zuständig ist. Davon weit entfernt haben Sie bewusst in jedem bekannten Mitgliedstaat das Vertrauen missbraucht und falsche Personalien verwendet und sich letztlich den Behörden entzogen um sich – wenn auch illegal in der Anonymität – fortlaufend innerhalb der europäischen Union aufhalten zu können.

In Hinblick darauf und auf dessen, dass Sie alleinstehend sind, keine "bindenden" Bezugspersonen wie Familienangehörige einer Kernfamilie haben, fällt auch die Erwägung einer möglichen gewünschten Reise zu einer Bezugsperson in Österreich vor einer allfälligen Asylantragstellung aus. Aus all diesen Gründen ist erwiesen, dass Österreich nicht unbedingt Ihr Zielland ist und auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass Sie nunmehr ernsthaft ein Durchlaufen eines Asylverfahrens anstrengen. Wenn Ihnen nunmehr in Ihrer Landessprache die Absicht der Rückführung nach Frankreich bekannt gegeben wurde, ist folglich umso mehr davon auszugehen dass Sie tatsächlich und fortlaufend kein Interesse mehr an einem Asylverfahren in Österreich haben werden, und Ihnen nunmehr Österreich abermals und gleichfalls wie zuletzt in Frankreich nur noch als Zwischenaufenthalt und Durchreise diene. Es ist deshalb naheliegend dass Sie in gleicher und gewohnter Weise neuerlich in Österreich unverzüglich in die Anonymität abtauchen und Ihre Reise in weitere Mitgliedstaaten –wenn auch illegal- weiter fortsetzen werden. Und das insbesondere um einer drohenden Rückstellung in Ihren Ausgangspunkt, nämlich Frankreich, zu entgehen. Aus diesen Gründen ist im Besonderen davon auszugehen, dass Sie an einem Aufenthalt in Österreich ab sofort ebenso wenig bestrebt sein werden als an Ihren Aufenthalten in den bisherigen durchreisten Mitgliedstaaten. Demzufolge ist es nicht nur naheliegend, sondern davon auszugehen, dass Sie sich in Österreich unverzüglich dem Verfahren entziehen, Ihre Unterkunft aufgeben, in die Anonymität abtauchen und weiterhin weitere illegale Grenzübertritte begehen werden. Insbesondere dann, sobald Ihnen die Absicht einer Ausweisung und Rückstellung nach Frankreich bekannt gegeben wird.

Die Annahme der bescheiderlassenden Behörde, dass Sie sich nicht bis zu einem durchführbaren Abschluss des bereits gegen Sie eingeleitetem Ausweisungsverfahren nach Frankreich zur Verfügung der Fremdenpolizeibehörde halten werden, sondern – Ihrer ständigen Gewohnheit treu bleibend – sich durch ein Abtauchen in der Anonymität abermals einem weiteren Zugriff der Asyl- und Fremdenpolizeibehörde entziehen, ist daher berechtigt und nachvollziehbar.

 

Die von Ihnen praktizierte Verhaltensweise – permanente illegale Grenzübertritte und Asylantragstellung im Rahmen einer Fremdenkontrolle in den verschiedensten Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist nach Ansicht der bescheiderlassenden Behörde als klassischer "Asylantragstourismus (Wortformulierung Asylantragstourismus siehe Erkenntnis VwGH 2007/19/0730 vom 16.04.2009)" zu betrachten, welcher völlig abseits den Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention steht und welchem mit aller Entschiedenheit entgegen zu treten ist um für ein geordnetes Fremdenwesen zu sorgen.

 

Nachdem aufgrund der Gesamtheit des geschilderten Sachverhaltes sowie infolge dessen, dass Ihnen auch das Bundesasylamt Ihre Hoffnung auf eine Legalisierung Ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet der Republik Österreich nicht erfüllen konnte, und gegen Sie bereits  eine durchsetzbare Ausweisung gemäß § 10 AsylG. eingeleitet hat, das Verfahren durch die Zustimmung der Übernahme von Frankreich und dem durchgeführten Parteieingehör und Rechtsberatung bereits im Finalem Stadium ist, ist zu befürchten, dass Sie sich – auf freiem Fuß belassen – dem weiteren Zugriff der Behörde unverzüglich und abermals – und ohne eine drohende Überstellung nach Frankreich zuzuwarten - entziehen werden. Demzufolge ist zur Sicherung der Ausweisung nach den Bestimmungen des AsylG. sowie zur Sicherung Ihrer Abschiebung Ihre Anhaltung in der Schubhaft unbedingt erforderlich.

 

Sowohl Ihre ständige Verhaltensweise entgegen sämtlicher Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen im Bereich der Mitgliedstaaten der Europäischen Union als auch Ihre explizite Äußerungen und Nichtmitwirken zeigt auf, dass Sie nicht gewillt sind, in jenen Mitgliedstaat der Europäischen Union, welcher offensichtlich für die inhaltliche Prüfung Ihres Asylantrages gemäß den Bestimmungen des Dubliner Abkommens zuständig ist, zurückzukehren. Von der bescheiderlassenden Behörde ist  – in Anbetracht der Tatsache dass Ihnen mit der gegenständlichen Ausweisung durch das Bundesasylamt zur Kenntnis gebracht worden ist, dass Ihre Außerlandesbringung nach Frankreich in Kürze angestrebt wird – unter Zugrundelegung der Gesamtheit des Sachverhaltes daher zu Recht von der Anwendung gelinderer Mittel Abstand zu nehmen und ein konkreter und vor allem sehr akuter Sicherungsbedarf zu Ihrer Person zu bejahen.

 

Sie sind im Bundesgebiet auch in keiner Art und Weise an eine Örtlichkeit gebunden. Sie sind – wie Sie während Ihrem Aufenthalt in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union eindrucksvoll unter Beweis stellten, in denen Sie wiederholt illegalen Aufenthaltes in der Anonymität aufhielten und damit einen Zugriff der Fremdenpolizeibehörde auf Sie unmöglich zu machen – äußert flexibel in Ihrer Lebensgestaltung, und haben auch keine familiäre oder soziale Verpflichtung in Österreich zu erfüllen.

 

Der Verwaltungsgerichtshof stellt in seiner ständigen Judikatur fest, dass die Einhaltung fremdenpolizeilicher Vorschriften für den österreichischen Staat, vor allem in Zeiten eines erhöhten Zuwanderungsdruckes, von eminentem Interesse ist.

 

Ein gelinderes Mittel würde zudem die Gefahr beinhalten, dass Sie – nach einem Abtauchen in der Anonymität – dem österreichischen Staat finanziell weiters zur Last fallen könnten. Da Sie Ihren Unterhalt im Bundesgebiet bestreiten müssen, ist die Gefahr sehr groß, dass Sie dies - zumindest zum Teil - auf illegale Art und Weise bewerkstelligen und straffällig werden.

 

Darüber ist im Besonderen die Gefahr nach Abtauchen in die Anonymität sehr groß, dass letztlich Österreich für die inhaltliche Prüfung gemäß Dublinabkommen zuständig werden könne, sofern den Erfordernissen des Abkommens – einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat nicht nachgekommen werde! Wessen Erzwingen durch einen Aufenthalt in der Anonymität nicht im öffentlichen Interesse stehen kann. Auf Artikel 13 der Dublinverordnung ist bezüglich explizit zu verweisen!

 

Im Weiteren scheidet die Abstandnahme erhöhter Sicherungsmaßnahmen wie beispielsweise die Anwendung gelinderer Mittel mit täglicher Meldeverpflichtung und erhöhter finanzieller Sicherheitsleistungen im vorliegenden Einzelfall aus, zumal hierfür ein besonderes Vertrauen an den Fremden Voraussetzung ist. Ein solches Vertrauen kann  Ihnen in vorliegender und dargebrachter Verhaltensweise nicht mehr entgegengebracht werden, nachdem Sie jedes entgegen gebrachte Vertrauen in der Vergangenheit dermaßen missbraucht haben. Auch ist anhand Ihrer aktuellen Verhaltensweise auch keine Besserung sofern ersichtlich, als dass ein Vertrauen in solchem Ausmaß Ihnen wieder zugesprochen werden kann, die eine Begründung der Abstandnahme der Schubhaft zulassen würde. 

 

Auch wenn die einzelnen angeführten Punkte für sich alleine keinen Sicherungsbedarf erkennen lassen mögen, so liegen im vorliegenden Fall konkrete und stichhaltige Gründe kumuliert vor, welche ein Prognose dahingehend rechtfertigen, dass Sie sich – trotz oder wegen Ihrer angegebenen Beziehung zu einer in Österreich befindlichen Bezugsperson – dem weiteren fremdenpolizeilichen Verfahren entziehen werden. Die Prognoseentscheidung seitens der bescheiderlassenden Behörde bezüglich eines drohenden Abtauchens Ihrerseits in die Anonymität ist aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens als schlüssig begründet anzusehen. Im konkreten Fall ist davon auszugehen, dass Sie den weiteren Ausgang des Verfahrens – erneut – nicht abwarten werden würden.

 

Ihre In-Haft-Nahme und Anhaltung ist somit nicht als bloß reine präventive Vorbereitungshandlung für die bevorstehende Außerlandesbringung anzusehen, sondern aufgrund Ihres Verhaltens zu deren Sicherung notwendig. Angesichts des gegebenen Sachverhalts hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck jedenfalls keinen Grund zur Annahme, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann.

 

Die Verhängung der Schubhaft ist somit im Ergebnis verhältnismäßig, da bei der gegebenen Sachlage, insbesondere Ihrem geschilderten bisherigen und auf dieser Basis zu prognostizierenden Verhalten festgestellt und erwartet werden kann, dass in diesem Fall ein überwiegendes Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen und damit am Schutz der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Ihrem Recht auf Schutz der persönlichen Freiheit gegenüber steht.

 

Es bestehen aufgrund der gegebenen Sachlage konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Sie sich – wenn Ihnen dies möglich wäre – unverzüglich den fremdenpolizeilichen Maßnahme durch Untertauchen in die Anonymität entziehen würden.

 

Die  mehrfach geäußerte Weigerung des Fremden in den Ausweisungsstaat zurückzukehren erscheint demnach unter einem besonderen Licht und ist nicht mit den Fällen zu vergleichen, in denen die Höchstgerichte eine bloße Ausreiseunwilligkeit alleine als nicht ausreichend sahen, einen Sicherungsbedarf zu begründen. Wessen Beurteilung nicht nur Ansicht der Bescheid erlassenden  Behörde, sondern auch Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenat  des Landes Oberösterreich mit seiner aktuellen Rechtssprechung vom 10.07.2012 zu Zl.: VwSen-401192/4/SR/Jo ist.

 

Die Anordnung der Schubhaft über Sie ist - nach genauester Abwägung im Rahmen einer Einzelfallprüfung - verhältnismäßig, denn dem Recht des Fremden auf Schutz der persönlichen Freiheit steht das Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. In diesem Einzelfall ist eine Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer durchführbaren Ausweisung sowie zur Sicherung Ihrer Außerlandesbringung durch die Anordnung eines Gelinderen Mittels in Anbetracht der Tatsache, dass Sie offensichtlich keine Angst davor haben sich dem Zugriff von Fremdenpolizeibehörden zu entziehen, Staatsgrenzen illegal zu überschreiten, sich bewusst illegal in der Anonymität aufhalten und aufhalten wollen, eine Rückbringung in den für Sie zuständigen Mitgliedstaat negieren, nicht ausreichend, da mit dieser Maßnahme das der Sicherung zugrunde liegende Endziel – nämlich Ihre behördliche Abschiebung von Österreich in den für Sie zuständigen Mitgliedstaat – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht erreicht werden kann. Um die im Interesse des Staates gebotenen Ziele zu gewährleisten, war der Eingriff in Ihr Recht auf den Schutz der persönlichen Freiheit notwendig und demzufolge war von der Alternative der Anordnung eines Gelinderen Mittels Abstand zu nehmen und ein konkreter und akuter Sicherungsbedarf  - welchem im gegenständlich vorliegenden Fall ausschließlich durch die Anordnung einer Schubhaft Folge getragen werden kann - zu bejahen.

 

Der vorliegende Sachverhalt lässt somit einen Vorrang der Anordnung gelinderer Mittel nicht zu, und wie der Verfassungsgerichtshof in der Entscheidung vom 03.10.2012 zu Zln.: 140/11-11; G1/12-12; G3/12-12 unter 2.3.1, bereits festhält, hat die Behörde keine freie Wahlmöglichkeit zwischen der Anordnung gelinderer Mittel und der Verhängung von Schubhaft.

 

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden."

 

1.2. Am 11. Dezember 2012 wurde der Bf eine Verfahrensordnung gem. § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG nachweislich ausgefolgt (vgl. die diesbezüglichen eindeutigen und unzweifelhaften Angaben im Bescheid des Bundesasylamtes vom 21. Jänner 2013, Z 1217.932-EASt-WEST, sowie die Informationen im aktuellen AI-Auszug zu eben dieser Z 1217.932).

Mit Bescheid des BAA EAST-WEST vom 21. Jänner 2013, Z 1217.932-EASt-WEST, - dh bereits während aufrechter Schubhaft – wurde der Asylantrag der Bf vom 7. Dezember 2012 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen, da für die Prüfung des Antrages Frankreich zuständig sei, und die Bf gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Frankreich ausgewiesen.

 

1.3. Gegen diesen unter Punkt 1.1. dargestellten Schubhaftbescheid erhob die Bf durch ihre Vertretung mit beim Oö. Verwaltungssenat per Fax am 23. Jänner 2013 außerhalb der Amtsstunden eingebrachten (somit eingelangt am 24. Jänner 2013) Schreiben Schubhaftbeschwerde an den Oö. Verwaltungssenat und beantragte, den Schubhaftbescheid, die Festnahme und die Anhaltung in Schubhaft unter Ersatz der Verfahrenskosten für rechtswidrig zu erklären.

 

Begründend wird in der – sehr pauschal gehaltenen – Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein besonderer Sicherungsbedarf nicht begründet sei. Im Asylverfahren sei nach Schubhaftbescheiderlassung eine Entscheidung des Bundesasylamtes (BAA) ergangen; das Asylverfahren sei noch offen und werde eine diesbezügliche Beschwerde bis zum 28. Jänner 2013 auch eingebracht.

 

Eine Abschiebung nach Frankreich sei derzeit nicht möglich.

 

Da die Bf aus Eigenem die EAST West des Bundesasylamtes aufgesucht habe, sei der Vorhalt, sie könnte untertauchen oder sich dem Verfahren entziehen, sowie der Verdacht, dass sie kein Interesse an dem Asylverfahren hätte, haltlos.

 

Eine gebotene Unverhältnismäßigkeitsprüfung sei seitens der belangten Behörde unterlassen worden.

 

Fehlende Ausreisewilligkeit vermöge nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH für sich allein die Verhängung von Schubhaft niemals zu rechtfertigen.

 

Allenfalls hätte mit einem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden können, oder hätte der Bf in eventu aufgetragen werden können, in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten Unterkunft zu nehmen. Insbesondere hätte die Bf in eine Betreuungsstelle aufgenommen werden können.

 

Die Schubhaftverhängung und die weitere Anhaltung in Schubhaft seien daher rechtswidrig.

 

2.1. Mit Schreiben vom 24. Jänner 2013 übermittelte die belangte Behörde dem Oö. Verwaltungssenat den bezughabenden Verwaltungsakt per E-Mail. In einer kurzen Gegenschrift legt die belangte Behörde erneut ihren Rechtsstandpunkt dar und beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde:

 

"Bezüglich der vorliegenden Beschwerdeschrift ist entschieden entgegenhaltend hervorzuheben, dass im vorliegenden Fall wohl der Beschwerdeführerin selbst keine näheren Beschwerdegründe ein- oder aufgefallen sind, zumal die Beschwerdeschrift in kurzer Fassung ohne näherer Begründung in allgemeiner Ausführung dem UVS OÖ vorgelegt wurde.

Die BH Vöcklabruck verweist dazu auf die einzelfallbezogene Begründugn und Feststellung des beiliegenden Schubahftbescheides, sowie auf den Inhalt des bereits übermittelten Fremdenaktes. In Betrachtung dessen ist es der BH Vöcklabruck vollkommen unbegründet, wie die Beschwerdeführerin auf die offensichtliche Unterstellung kommt, dass keine Einzelfallprüfung vorgenommen worden sei, eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht statt gefunden hätte, und dass lediglich ein Ausreiseunwille der Beschwerdeführerin als hervorgehobener Sachverhalt vorliegen würde.

Darüber hinaus entspricht es einer weiteren Lüge der Beschwerdeführerin, sofern in der Beschwerde behauptet werde, es läge keine Asylentscheidung im vorliegenden Fall vor. Wie aus dem beiliegenden Auszug aus dem Asylwerberinformationssystem ersichtlich, wurde die Beschwerdeführerin mit Bescheid und mit Wirkung vom 21.01.2013 DURCHSETZBAR nach Frankeich ausgewiesen und das Asylverfahren DURCHSETZBAR nach Frankreich zurückgewiesen.

Es entspricht zwar den Tatsachen, dass über die Beschwerdeführerin Schubhaft vor Erlassung der durchsetzbaren Ausweisungsentscheidung verhängt wurde. Wessen aber nicht eine Unrechtmäßigkeit der Verhängung und Anhaltung in Schubahft begründet. Gegenteilig geht dies auch aus dem Sachverhalt des Schubhaftbescheides hervor, und wurde richtiger Weise dazu als Rechtsgrundlage auch §76 Abs. 2 Ziffer 2 herangezogen.

Es entspricht keineswegs den Tatsachen, dass im vorliegenden Fall lediglich eine Ausreiseunwille vorliegt. Im Grunde mag dazu keine gesonderte Ausführung mehr erforderlich sein, zumal der detailierte Sadchverhalt udn die umfassenden Gründe der erforderlichen Verhängung der Schubhaft aus dem beiliegenden Schubhaftbescheid, und zwar jenem Bescheid hervorgehen, auf welchem die Beschwerdeführerin nicht eingegangen ist. Sondern dagegen in unterstellender und ungerechtfertigter Form eine mangelnde Prüfung vorbringt, und das nicht nur ohne auf einen konkreten Mangel einzugehen, sondern vilemehr konkrete Tatsachen und Fakten darüber hinausgehend verschweigt.

Die Argumentation der Zuweisung einer betreuten Unterkunft und Anwendung gelinderer Mittel an solch einem zugewiesenen Wohnsitz fällt völlig ins Leere, zumal die Beschwerdeführer solches nicht wünschte und auch nach wie vor wahrheitlich nicht begehrt. Gegenteilig bringt die Beschwerdeführer aktuell in der Einvernahme des Bundesasylamtes unmittelbar vor der erforderlichen Verhängung der Schubahft selst vor, dass Sie die zugewiesene bundesbetreute Unterkunft deswegen verlassen hat, weil Sie (in offensichtlicher Kenntnis der Behörde über den tatsächlichen Aufenthaltsort) eine Abschiebung nach Frankeich befürchtet. Aus diesem Grund verließ die Fremde die zur Verfügung gestellte Unterkunft in der Ersdtaufnahemstelle West, tauchte in die Anonymität ab, und begründete letztlich darüber hinaus einen Scheinwohnsitz in Wien, welche zurdem einen Obdachlosenwohnsitz darstellt. Die Beschwerdeführerin gab auf konkrete Befragung in der zitierten Einvernahme des Bundesasylamtes zu, dass Sie tatsächlich an einem völlig anderen Wohnort aufhältig war, als Sie polizeilich meldete. Die genaue Adresse und den genauen Namen des Unterkunftsgebers in Wien im 19. Bezirk nannte Sie hingegen nicht.

Hinsichtlich der Vertretung der Beschwerdeführerin, über welche vorliegende Beschwerde auch getätigt wurde, ist zudem hervorzuheben, dass diese Vertretung selbst nicht Zugang zur Beschwerdeführerin hatte, und offensichltich diese Vertretung selbst keinen Kontakt zur Beschwerdeführerin herstellen konnte. Andernfalls hätte das Parteiengehör, die Einvernahme des Bundesasylamtes bereits zum ersten Einvernahmetermin durchgeführt werden können, und hätte die Fremde hinsichtlich der Überstellung gegenüber den Mitgliedstaat Frankreich mangels bekannten Aufenthaltsortes und mangels Erreichbarkeit nicht ausgesetzt werden müssen.

Um letztlich die unmittelbar bevorstehende Abschiebung in den für die Fremde zuständigen Mitgleidstaat Frankeich auch durchführen und somit den illegalen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet -wenn auch gegen deren Wille- beenden zu können, werde dringend die kostenpflichtige Abweisung vorliegender Beschwerde beantragt."

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt festgestellt, dass der Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist, weshalb von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 83 Abs. 2 FPG abgesehen werden konnte.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht von dem unter Punkt 1.1., 1.2. und 2.1. dieses Erkenntnisses dargestellten entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus, der im Übrigen auch von der Bf nicht bestritten wird.

 

Die Bf führte in ihrer Einvernahme vor dem BAA-EAST-West am 18. Jänner 2013 selbst aus, bei ihrer Asylantragstellung in Frankreich einen anderen Namen (A – der Name ihres verstorbenen Vaters) als im Verfahren in Österreich bekanntgegeben zu haben.

 

Hinsichtlich der in Frankreich bereits erfolgten Asylantragstellung ist festzuhalten, dass diese auch nach eigenen Angaben der Bf im Jahr 2011 negativ entschieden worden ist.

 

Zu der Verfahrensgenese ist schließlich noch – wie die Bf in ihrer Beschwerde auch selbst ausführt – auf die zwischenzeitlich ergangene negative Entscheidung des BAA EAST-WEST vom 21. Jänner 2013, Z 1217.932-EASt-WEST, hinzuweisen. Mit dieser wurde der Asylantrag der Bf vom 7. Dezember 2012 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen, da für die Prüfung des Antrages Frankreich zuständig sei, und die Bf gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Frankreich ausgewiesen.

Die Bf kündigt in ihrer Beschwerde an, gegen diese asylrechtliche Entscheidung fristgerecht bis 28. Jänner 2013 eine Beschwerde einbringen zu wollen; bis zum Entscheidungszeitpunkt lag keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seitens des Asylgerichtshofes iSd § 37 Abs. 1 AsylG vor.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1.  Gemäß § 82 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG, BGBl. I 100, zuletzt geändert durch BGBl. I 50/2012, hat der Fremde das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,

1.     wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;

2.     wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde, oder

3.     wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

 

Gemäß § 83 Abs. 1 FPG ist zur Entscheidung über eine Beschwerde gemäß § 82 Abs. 1 Z 2 oder Z 3 leg.cit. der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel die Behörde ihren Sitz hat, welche die Anhaltung oder die Schubhaft angeordnet hat.

 

Gemäß § 83 Abs. 4 leg.cit. hat der unabhängige Verwaltungssenat, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

 

Gemäß § 6 Abs. 4a FPG richtet sich die örtliche Zuständigkeit zur Verhängung der Schubhaft oder zur Anordnung gelinderer Mittel nach dem Aufenthalt.

 

3.2. Es ist unbestritten, dass die Bf am 18. Jänner 2013 um 14 Uhr in der EAST WEST in x, x, auf behördlichen Auftrag der belangten Behörde festgenommen wurde und aufgrund des Bescheides des Bezirkshauptmannes des Bezirks Vöcklabruck vom selben Tag, Z Sich40-4049-2012, der Bf an Ort und Stelle durch persönliche Übernahme zugestellt, seit 18. Jänner 2013 bis dato in Schubhaft angehalten wird, weshalb der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung berufen ist.

 

Nachdem sich die Bf zur Zeit der Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates noch in Schubhaft befindet, ist gemäß § 83 Abs. 4 FPG eine umfassende Prüfung der Anhaltung vorzunehmen.

 

3.3. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

 

Gemäß § 76 Abs. 2 FPG kann die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

 

1. gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) erlassen wurde;

2. gegen ihn nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde;

3. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist;

4. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

 

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG hat die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn

1. gegen den Asylwerber eine mit einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 verbundene durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;

2. eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;

3. der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;

4. der Asylwerber, gegen den nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 vorletzter Satz AsylG 2005 nicht nachgekommen ist, oder

5. der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder

6. sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z. 1 bis 4 vorliegt,

und die Schubhaft für die Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.

 

Die Schubhaft ist nach § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.

 

Gemäß § 76 Abs. 6 FPG kann die Schubhaft aufrecht erhalten werden, wenn ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Liegen die Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 FPG oder Abs. 2a FPG vor, gilt die Schubhaft als nach dieser Gesetzesstelle verhängt.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat die Behörde bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.

 

Gemäß § 80 Abs. 1 bzw. 2 FPG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert; sie darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

Gemäß § 80 Abs. 2 FPG darf die Schubhaftdauer nunmehr grundsätzlich

1.    zwei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen verhängt wird;

2.     vier Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, verhängt wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.

 

3.4. Zu den Schubhaftgründen:

Im vorliegenden Fall steht unbestritten fest, dass die Bf, die am 7. Dezember 2012 eigenständig zur Erstaufnahmestelle OST gekommen ist und dort unter dem Namen U G einen Asylantrag stellte – bereits ein Asylverfahren in Frankreich durchlaufen hat, das im Jahr 2011 mit negativer Asylentscheidung erledigt wurde. Seit diesem Zeitpunkt hielt sich die Bf – bis zu ihrer Einreise in Österreich im Dezember 2012 – illegal in Frankreich auf. Am 18. Jänner 2013 wurde über die Bf seitens der belangten Behörde die Schubhaft aufgrund § 76 Abs. 2 Z 2 FPG verhängt.

Mit Schreiben des Bundesasylamtes erfolgte am 11. Dezember 2012 eine behördliche Mitteilung gem. § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG gegenüber der Bf. Eine Zustimmung Frankreichs im Dublin-Verfahren liegt bereits seit 21. Dezember 2012 vor.

 

3.4.1. Die belangte Behörde legte nach Auffassung des erkennenden Mitglieds des Oö. UVS dem angefochtenen Schubhaftbescheid vom 18. Jänner 2013 zu Recht § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zugrunde. Nach dieser Bestimmung kann die zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder zur Sicherung der Abschiebung Schubhaft anordnen, wenn gegen ihn nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde.

 

3.4.2. Wie sich aus dem vorliegenden Akt unstreitig ergibt, erfolgte eine Mitteilung gem. § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG der Bf gegenüber nachweislich am 11. Dezember 2012. Damit galt das Ausweisungsverfahren gem. § 27 Abs. 1 Z 1 AsylG ex lege als eingeleitet.

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung konstatiert, ist dabei die Frage, ob die Einleitung des Ausweisungsverfahrens nach § 27 Abs. 1 AsylG zu Recht erfolgte, zur Beurteilung des Vorliegens des Tatbestandes gem. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG nicht von Belang (vgl. VwGH 24.11.2009, 2007/21/0122; vgl. zur vom VwGH vertretenen Auffassung, dass die Tatbestände der § 27 Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG jeweils für sich allein ausreichen und nicht kumulativ nebeneinander vorliegen müssen, VwGH 30.8.2007, 2006/21/0101).

 

Die Schubhaft wurde daher dem Grunde nach zu Recht (primär) zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung (§ 10 AsylG) auf Grundlage des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG angeordnet. Da somit der Schubhaftgrund des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung vorlag, kann dahinstehen, ob die Schubhaft darüber hinaus schon im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung auch der Sicherung einer Abschiebung (§ 46 FPG) diente. (Mit Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisungsentscheidung in Form der Entscheidung des BAA EAST-WEST vom 21. Jänner 2013 [vgl. dazu näher unter Punkt 3.4.3.] war aber jedenfalls auch dieser Schubhaftzweck gegeben.)

 

Der Tatbestand des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG war somit im Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft grundsätzlich erfüllt.

Dass im Übrigen auch der Schubhaftgrund des § 76 Abs. 2a Z 2 FPG (Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG und Verletzung der Gebietsbeschränkung gem. § 12 Abs. 2 AsylG) und Z 6 leg.cit. (ungerechtfertigtes Entfernen aus der Erstaufnahmestelle gem. § 24 Abs. 4 AsylG sowie weitere Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4) bereits im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung vorgelegen ist, schadet der Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides dabei nicht. So geht auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass sich bei Vorliegen eines einzigen rechtmäßigen Schubhaftgrundes "die Befassung mit der Frage, ob allenfalls auch ein weiterer Titel für die Fortsetzung der Schubhaft gegeben sein könnte" erübrigt; sowohl für die zukünftige Rechtmäßigkeit der Anhaltung als auch für die Anhaltung in Schubhaft in der Vergangenheit bedarf es "lediglich eines Schubhaftgrundes" (VwGH 14.9.2001, 2000/02/0319).

 

3.4.3. Wie unter Punkt 2.3. dargelegt, erfolgte zwischenzeitlich eine negative Entscheidung über den Asylantrag der Bf durch das BAA EAST-WEST. Mit Entscheidung vom 21. Jänner 2013, Z 1217.932-EASt-WEST, wurde der Asylantrag der Bf vom 7. Dezember 2012 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen, da für die Prüfung des Antrages Frankreich zuständig sei, und die Bf gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Frankreich ausgewiesen.

 

Gem. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG kann die zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder zur Sicherung der Abschiebung Schubhaft anordnen, wenn gegen ihn eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – Ausweisung (§ 10 AsylG) erlassen wurde.

Gem. § 76 Abs. 2a Z 1 FPG hat die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber ua. Schubhaft anzuordnen, wenn gegen den Asylwerber eine mit einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG verbundene durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde.

 

Die Bf kündigt in ihrer Beschwerde an, gegen die negative asylrechtliche Entscheidung des BAA vom 21. Jänner 2013 fristgerecht eine Beschwerde bis 28. Jänner 2013 einbringen zu wollen; bis zum Entscheidungszeitpunkt lag keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seitens des Asylgerichtshofes iSd § 37 Abs. 1 AsylG vor. Die Ausweisungsentscheidung des BAA EAST-WEST ist somit gem. § 36 Abs. 4 AsylG durchsetzbar iSd § 76 Abs. 2 Z 1 FPG.

 

 

Mit der Ausweisungsentscheidung des Bundesasylamtes vom 21. Jänner 2013 war daher im fremdenrechtlichen Verfahren ein – die Rechtmäßigkeit der Schubhaft nicht beeinträchtigender – Wechsel von dem Schubhaftgrund des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG in den Schubhaftgrund des § 76 Abs. 2 Z 1 bzw. § 76 Abs. 2a Z 1 FPG verbunden.

Mit der Erlassung der mit der zurückweisenden Asylentscheidung gem. § 5 AsylG verbundenen Ausweisungsentscheidung des BAA vom 21. Jänner 2013 liegt daher ein – zulässiger – in der Natur der Sache liegender Wechsel des Schubhaftgrundes hin zu § 76 Abs. 2 Z 1 bzw. § 76 Abs. 2a Z 1 FPG vor: So führt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofs in einem Fall der "Verdichtung" der chronologisch fortschreitenden Schubhaftgründe nach dem § 76 Abs. 2 FPG der Wegfall des bisherigen Schubhafttatbestandes per se zu dessen Ersetzung durch einen auf höherer Ebene liegenden Schubhafttatbestand derselben Norm (vgl VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582 unter Hinweis auf Vorjudikatur).

Der – durch die nunmehr vorliegende durchsetzbare Ausweisung nach § 10 AsylG erfolgte – Wechsel des Schubhaftgrundes von § 76 Abs. 2 Z 2 FPG hin zu § 76 Abs. 2 Z 1 bzw. § 76 Abs. 2a Z 1 FPG ist daher ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.

 

3.5. Aus der "Kann-Bestimmung" sowohl des § 76 Abs. 1 als auch des Abs. 2 FPG wird deutlich, dass es sich bei der Verhängung der Schubhaft um eine Ermessensentscheidung handelt. Es müssen daher im konkreten Fall Umstände in der Person der Bf gelegen sein, die erwarten ließen, dass sich die Bf dem Verfahren bzw. der Abschiebung iSd § 76 Abs. 1 und Abs. 2 FPG entziehen würde. Dabei sind diese Umstände nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nicht isoliert voneinander, sondern in Zusammenschau und unter Erstellung einer Einzelfallprüfung zu betrachten.

In diesem Zusammenhang ist überdies darauf hinzuweisen, dass im Gegensatz zu den Schubhafttatbeständen des § 76 Abs. 1 und 2, die ihrer Formulierung nach eine Ermessensentscheidung bedingen, Abs. 2a leg.cit. zwar grundsätzlich eine obligatorische Verhängung der Schubhaft bei Vorliegen der hier normierten Tatbestandselemente festlegt. Auch für diesen Schubhaftgrund sind aber – nicht zuletzt aus verfassungsrechtlichen Überlegungen – sehr wohl ebenfalls das Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfes bzw. die Möglichkeit der Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG ebenso wie die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft sowie deren Notwendigkeit (zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung) zwingende Voraussetzung.

 

Vorweg ist anzumerken, dass die belangte Behörde eine hinreichend fundierte einzelfallbezogene Prüfung des Sicherungsbedarfes der Bf durchgeführt hat, der aus Sicht des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenates durchaus zu folgen ist.

 

Die gesunde Bf, die im Dezember 2012 illegal in das Bundesgebiet eingereist ist und am 7. Dezember 2012 einen Asylantrag stellte, ist mittellos, verfügt in Österreich über keinen Wohnsitz und ist in Österreich weder sozial noch sonstig in besonderem Maß integriert; dies geht nicht zuletzt auch aus ihrer Erstbefragung bei der Landpespolizeidirektion Niederösterreich vom 8.12.2012 sowie ihrer Einvernahme vor dem BAA EAST-West am 18.1.2013 unbestritten hervor, wo die Bf auf Frage angibt, keine Angehörigen oder sonstigen Verwandten in Österreich (oder einem anderen EU-Staat) zu haben; diesbezüglich ist im bisherigen Verfahren auch nichts anderes hervorgekommen und wird von der Bf selbst nichts Gegenteiliges vorgebracht. Der Hinweis der Bf, dass ein gewisser Mann namens "H" – zu dem sie freilich keinerlei weiterführenden Angaben machen konnte – ihr bei Unterkunft und Verpflegung behilflich gewesen sei, wäre selbst bei Wahrunterstellung mit keiner entsprechend bemerkenswerten Integration der Bf verbunden und wird dies von der Bf selbst auch gar nicht vorgebracht.

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung (VwGH 20.12.2007, 2007/21/0261) ausführt, kann sich eine Schubhaftnahme auch bei Vorliegen potentieller "Dublin-Fälle" nur dann als gerechtfertigt erweisen, "wenn weitere Umstände vorliegen, die den betreffenden 'Dublin-Fall' in einem besonderen Licht erscheinen und von daher in einem erhöhten Grad ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen".

Zwar rechtfertigt der Umstand, dass die Bf bereits in Frankreich die Gewährung von Asyl beantragt hat, für sich nicht den Schluss, dass sie nunmehr in Österreich in die Anonymität untertauchen oder unrechtmäßig in einen anderen Staat weiterziehen und sich so dem Verfahren entziehen werde. Allerdings räumt die Bf selbst ein, sich seit der negativen Asylentscheidung durch die französischen Behörden im Jahr 2011 bis zu ihrer Einreise in Österreich im Dezember 2012 in Frankreich illegal in der Anonymität aufgehalten zu haben ("Ab diesem Zeitpunkt lebte ich schwarz in Frankreich." – vgl. die Erstbefragung vor der LPD Niederösterreich). Schon dies indiziert eine gewisse Grundhaltung der Bf, behördliche Entscheidungen nicht zu respektieren und keine Mittel zu scheuen, eine Rückkehr in ihren Heimatstaat zu verhindern.

Dass die Bf – aus Furcht vor einer Abschiebung in ihren Heimatstaat – "auf keinen Fall nach Frankreich zurückgehen" werde, hat sie im Übrigen selbst wiederholt ausdrücklich betont (vgl. die Angaben in der Einvernahme vor dem BAA vom 18.1.2013 sowie in der Schubhaftbeschwerde). Auch ist zu berücksichtigen, dass die Bf bei ihrer Antragstellung in Frankreich einen anderen Namen (Name des Vaters: A) angegeben hat als in Österreich, was darauf schließen lässt, dass auf diese Weise eine detaillierte Rückführbarkeit auf das ihre Person betreffende konkrete Verfahren in Frankreich verhindert werden hätte sollen.

Im vorliegenden Fall handelt es sich daher nach Auffassung des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenates um einen klassischen Fall von Asyltourismus: Dabei ist es für die – weder sozial noch familiär gebundene – junge und gesunde Bf grundsätzlich nicht von Belang, in welchem EU-Mitgliedstaat ihr schließlich Asyl gewährt wird.

 

Schließlich bewies die Bf auch durch ihr unrechtmäßiges Untertauchen in die Anonymität aus der Bundesbetreuung heraus am 13.12.2012 eindrücklich, alles zu unternehmen, um einer Rückkehr nach Frankreich und einer damit drohenden Abschiebung in ihren Heimatstaat zu entgehen: Obwohl der Bf Unterkunft in der Betreuungsstelle-West gewährt wurde, verließ sie diese – im Übrigen trotz aufrechter Gebietsbeschränkung auf das Gebiet des Bezirks V – am 13. Dezember 2012 eigenmächtig, um in die Anonymität unterzutauchen. Auf Nachfrage nach dem Grund für dieses Untertauchen führte die Bf in ihrer Einvernahme vor dem BAA am 18.1.2013 aus, dass es dafür keinen bestimmten Grund gebe; "ich hatte aber Angst, dass man mich [nach Frankreich] zurückbringen könnte. Deswegen bin ich von hier [gemeint: Betreuungsstelle-West] fortgegangen."

Wenn auch – wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt – eine Ausreiseunwilligkeit für sich allein betrachtet keinen entsprechenden Sicherungsbedarf begründet, so führt eine Gesamtbetrachtung sämtlicher konkreter Umstände des Einzelfalles jedenfalls zu der Annahme, dass die Bf, auf freiem Fuße belassen, bei nächster Gelegenheit erneut in die Anonymität abgetaucht wäre, um dadurch einer unmittelbar drohenden Rückkehr nach Frankreich zu entgehen. Dass eine Abschiebung nach Frankreich aber unmittelbar drohte, war der Bf spätestens mit dem Zeitpunkt der Mitteilung durch das BAA nach § 29 AsylG vom 11. Dezember 2012 unzweifelhaft klar; eben diese Mitteilung führte ja auch – wie von der Bf selbst eingeräumt – zum unmittelbar darauf folgenden tatsächlichen Abtauchen der Bf aus der Bundesbetreuung heraus. An der Tatsache, dass die Bf unrechtmäßiger Weise am 11. Dezember 2012 in die Anonymität abgetaucht ist und dabei auch gegen die mit der ihr am 11. Dezember 2012 ausgestellten Verfahrenskarte verbundene Gebietsbeschränkung auf den Bezirk V nach § 12 Abs. 2 AsylG verstoßen hat, ändert auch die Mitteilung des Migrantinnenverein x als Vertreter der Bf mit Fax vom 17. Dezember 2012 an das BAA EAST OST nichts. Mit diesem Schreiben wurde dem BAA EAST OST mitgeteilt, dass die Bf die Betreuungsstelle verlassen habe, um in W Unterkunft zu nehmen; für die Behörden sei sie über die Rechtsvertretung jederzeit erreichbar und würde, sobald wie administrativ möglich, einen Meldezettel vorlegen.

Zum Einen erging diese Mitteilung erst sechs Tage nach erfolgtem Untertauchen der Bf und war weiters auch die verhängte Gebietsbeschränkung auf den Bezirk Vöcklabruck zu diesem Zeitpunkt nach wie vor aufrecht. Zum Anderen leistete die Bf einer im Wege ihrer Rechtsvertretung übermittelten Ladung vor die das Bundesasylamt EAST-WEST für den 16. Jänner 2013 unentschuldigt keine Folge; der belangten Behörde ist daher durchaus beizupflichten, wenn sie davon ausging, dass die Rechtsvertretung entgegen der in ihrer Mitteilung konstatierten Behauptung "selbst keinen Kontakt zur Beschwerdeführerin herstellen konnte". Erst nach neuerlicher Ladung erschien die Bf schließlich am 18. Jänner 2013 vor dem BAA EAST-WEST.

 

Dem erkennenden Mitglied des Oö. Verwaltungssenates ist zwar wohl bewusst, dass die Bf einerseits aus eigenen Stücken nach Einreise in das Bundesgebiet zur Asylantragstellung am 7. Dezember 2012 bei der EAST-OST vorstellig wurde und auch am 18. Jänner 2013 schließlich doch vor der Asylbehörde in der EAST-WEST erschien. Im Rahmen einer abwägenden Gesamtbetrachtung ändert dies aber freilich nichts an dem Umstand, dass ein entsprechend hoher Sicherungsbedarf im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung und auch nach wie vor bestand. Insbesondere begründet die absolute Unwilligkeit zur Rückkehr nach Frankreich – die sogar zum unrechtmäßigen Untertauchen in die Anonymität aus der Bundesbetreuung heraus führte – sowie die Asylantragstellung unter anderem Namen als in Frankreich ebenso wie der Verstoß gegen die mit der am 11. Dezember 2012 ausgestellten Verfahrenskarte verbundene Gebietsbeschränkung (auf den Bezirk Vöcklabruck) und auch die Nichtbefolgung einer behördlichen Ladung für eine asylrechtliche Einvernahme am 16. Jänner 2013 (trotz abweichender Angaben seitens der Rechtsvertretung der Bf) sowie der illegale Aufenthalt in der Anonymität in Frankreich seit der dortigen negativen Asylentscheidung im Jahr 2011 die Annahme, dass die Bf sich, auf freiem Fuß belassen, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dem Zugriff der österreichischen Behörden entzogen hätte.

So steht es im Rahmen eines laufenden Asylverfahrens gerade nicht im Belieben des Asylwerbers, ob bzw. zu welchem Zeitpunkt sich dieser mit der Behörde in Verbindung setzen will. Vielmehr bedarf es für ein funktionierendes Fremdenrechtssystem einer ständigen Erreichbarkeit und Zugriffsmöglichkeit auf den Fremden seitens der Behörde. Dass dies im vorliegenden Fall aber auch durch gelindere Mittel nicht erreicht werden hätte können, zeigt das Gesamtverhalten der Bf in eindrücklicher Weise; die Bf hat nicht nur durch ihr bereits dargestelltes Verhalten in Österreich, sondern auch durch ihren weiteren illegalen Aufenthalt in Frankreich trotz negativer Asylentscheidung im Jahr 2011 bis Dezember 2012 klar gezeigt, dass sie behördlichen Anordnungen nicht entsprechend Folge leistet und staatliche Autorität nicht respektiert.

 

Diese Angaben ließen bereits im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung den vorliegenden "Dublin-Fall" daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung in einem besonderen Licht erscheinen und von daher in einem erhöhten Grad ein Untertauchen der Bf befürchten. Diesen im vorliegenden Fall gehäuften besonderen Umständen des konkreten Einzelfalls standen dabei auch im Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft keine entsprechend bemerkenswerten Anhaltspunkte gegenüber, die den Schluss gerechtfertigt hätten, es sei anzunehmen, dass die Bf sich auf freiem Fuß belassen den österreichischen Fremdenbehörden zur Verfügung halten und der asylrechtlichen Erledigung ihres Asylverfahrens harren würde.

 

In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Bf keine schlüssigen Angaben hinsichtlich ihres Aufenthaltsortes in Wien tätigen konnte. Einerseits gab sie in der Ersteinvernahme vor dem BAA EAST-West an, bei einem Mann, der ihr nur unter dem Namen "H" bekannt sei, zu leben. Eine konkrete Adresse oder weiterführende Angaben zu "H" konnte sie aber nicht anführen. Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass sie das Haus mit x Wohnung ja nie verlassen würde. Andererseits führte sie in derselben Einvernahme aber gleichzeitig aus, dass sie in einer durch "M A" zur Verfügung gestellten Wiener Wohnung gemeinsam mit einem anderen Mädchen lebe. Im Übrigen war die Bf laut Zentralem Melderegisterauszug ab 14. Jänner 2013 in A-W als obdachlos gemeldet.

Diese Angaben sind in sich in keiner Weise stimmig. Vor diesem Hintergrund scheint das Untertauchen der Bf aus der ihr zugewiesenen Bundesbetreuung heraus allein von der Idee geleitet gewesen zu sein, sich auf diese Weise dem Zugriff der Behörden und einer damit drohenden Rückkehr nach Frankreich zu entziehen. So sind auch keinerlei andere Gründe vorstellbar – und werde solche im Übrigen von der Bf selbst auch nicht vorgebracht – warum die Bf sonst eine ihr zugewiesene Bundesbetreuung, in der sie Unterkunft, Verpflegung und Taschengeld bereitgestellt bekäme, ihrer Situation in W vorziehen hätte sollen.

 

An dieser Beurteilung hat sich auch im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung durch den Oö. Verwaltungssenat nichts geändert. Im Gegenteil: Durch die seit 21. Jänner 2013 vorliegende negative Entscheidung samt Ausweisung durch das BAA EAST-WEST ist davon auszugehen, dass der Bf nunmehr die unmittelbar drohende Rückkehr unzweifelhaft in vollem Ausmaß bewusst ist. Wenn aber bereits die Mitteilung durch die Asylbehörden nach § 29 AsylG dazu führte, dass die Bf aus der Bundesbetreuung heraus unmittelbar in die Anonymität abtauchte, so ist umso mehr davon auszugehen, dass die Bf nach Vorliegen einer negativen Asylentscheidung sich – auf freiem Fuß belassen – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erst Recht dem Zugriff der Fremdenbehörde entziehen würde.

 

Aufgrund des geschilderten bisherigen Gesamtverhaltens hat die Bf eindrücklich unter Beweis gestellt, dass sie die Rechtsordnungen der EU sowie Österreichs nicht respektiert und behördlichen Anordnungen grundsätzlich keine entsprechende Folge leistet; auch vor illegalen Grenzübertritten scheut die Bf dabei nicht zurück. Allein ihr Auftreten unter anderem Namen verdeutlicht ihre negative Einstellung gegenüber staatlicher Autorität. Ihr gesamtes bisheriges Verhalten ist auch als Beleg für die grundsätzliche Haltung der Bf zu werten, keine Mittel ungenützt zu lassen, um nicht nach Frankreich und damit in weiterer Folge in ihren Heimatstaat zurückkehren zu müssen.

 

Es ist daher davon auszugehen, dass die Bf auf freiem Fuß belassen ab dem Zeitpunkt, in dem für sie der negative Ausgang ihres österreichischen Asylverfahrens absehbar war, binnen Kürze (erneut) in die Anonymität untergetaucht wäre, um in weiterer Folge in der Anonymität zu leben oder auch das Bundesgebiet mit dem Ziel zu verlassen, in einem weiteren EU-Mitgliedstaat erneut ihr (asylrechtliches) Glück zu versuchen. Aus dem bisherigen Verhalten der Bf und ihren diesbezüglich eindeutigen Angaben ist unzweifelhaft abzuleiten, dass sie keinesfalls gewillt ist, sich den Rechtsvorschriften des jeweiligen Gastlandes unterzuordnen.

Es ist daher keineswegs davon auszugehen, dass die Bf auf freiem Fuß belassen trotz des Wissens um ihre allenfalls in naher Zukunft drohende Überstellung nach Frankreich die – schon im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung absehbar negative – Erledigung ihres eingeleiteten Asylverfahrens abwarten und sich zur ständigen Verfügung der Behörden halten würde.

 

Es war daher zu jedem Zeitpunkt des Schubhaftverfahrens von der unmittelbar drohenden Gefahr des Untertauchens der Bf auszugehen.

 

Im Rahmen einer Gesamtschau des konkreten Einzelfalles ergibt sich daher eindeutig, dass – der belangten Behörde folgend – im vorliegenden Fall von einem besonders hohen Sicherungsbedarf auszugehen ist. Die Bf hätte sich – auf freiem Fuß belassen – ab dem Zeitpunkt, in dem ihr der negative Ausgang ihres Asylverfahrens und die damit verbundene drohende Rückkehr nach Frankreich endgültig bewusst wurde, fraglos binnen kürzester Zeit (erneut) dem Zugriff der Behörde entzogen um – nicht zuletzt aufgrund ihrer flexiblen Lebensgestaltung und dem nicht fixierten Reiseziel – in die Anonymität abzutauchen – sei es durch einen neuerlichen illegalen Grenzübertritt in einen weiteren, für die Bf (wirtschaftlich) attraktiven Mitgliedstaat der EU, sei es durch Abtauchen in Österreich selbst.

Dieser im Zeitpunkt der ggst. Entscheidung vorliegende ausgeprägte Sicherungsbedarf bestand zweifellos auch schon zum Zeitpunkt der Verhängung der Maßnahme.

 

Im Rahmen einer abwägenden Gesamtbetrachtung sämtlicher dargelegter Besonderheiten des konkreten Einzelfalles war und ist daher auch nach Auffassung des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenates ein erheblicher Sicherungsbedarf seit Verhängung der Schubhaft am 18. Jänner 2013 bis dato jedenfalls zu bejahen.

 

3.6. Damit scheidet auch im hier zu beurteilenden Zeitraum die Anwendung gelinderer Mittel über die Bf gemäß § 77 FPG – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – konsequenter Weise grundsätzlich aus. Eine allfällige tägliche Meldepflicht etwa würde das Ziel der Schubhaft aufgrund der erheblichen Gefahr, dass die Bf auf freiem Fuß belassen untertaucht um gegebenenfalls in weiterer Folge das Bundesgebiet zu verlassen und in einen weiteren Mitgliedstaat der EU illegal weiterzureisen um dort allenfalls erneut unter anderem Namen einen Asylantrag zu stellen, nicht gewährleisten können.

 

Wie bereits unter Punkt 3.5. dargelegt, steht es im Rahmen eines laufenden Asylverfahrens gerade nicht im Belieben des Asylwerbers, ob bzw. zu welchem Zeitpunkt sich dieser mit der Behörde in Verbindung setzen will. Vielmehr bedarf es für ein funktionierendes Fremdenrechtssystem einer ständigen Erreichbarkeit und Zugriffsmöglichkeit auf den Fremden seitens der Behörde. Dass dies im vorliegenden Fall aber auch durch gelindere Mittel nicht erreicht werden hätte können, zeigt das Gesamtverhalten der Bf in eindrücklicher Weise; so ist nicht nur aufgrund des Verhaltens der Bf in Österreich (konkret: Untertauchen in die Anonymität nach erfolgter Mitteilung gem. § 29 AsylG; nicht Folge Leisten eines behördlichen Ladungsbescheides), sondern auch durch ihren weiteren illegalen Aufenthalt in Frankreich trotz negativer Asylentscheidung im Jahr 2011 bis Dezember 2012 unzweifelhaft davon auszugehen, dass die Bf ganz grundsätzlich behördlichen Anordnungen nicht entsprechend Folge leistet und staatliche Autorität nicht hinreichend respektiert. Eine tägliche Meldepflicht könnte daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den damit verfolgten Zweck – die ständige Verfügbarkeit für die staatlichen Behörden – nicht hinreichend gewährleisten.

 

Daran vermag auch die Behauptung in der Beschwerde, die Bf hätte sich selbständig bei der Erstaufnahmestelle zur Asylantragstellung gemeldet, nichts zu ändern; dies geschah – sogar noch dazu unter Verwendung anderer Personalien als im Asylverfahren in Frankreich – einzig und allein in der Absicht, in Österreich erneut ein Asylverfahren anzustrengen, um hier die Chance auf einen positiven Verfahrensausgang zu verwirklichen. Bereits mit der asylbehördlichen Mitteilung nach § 29 AsylG war der negative Ausgang dieses neuerlichen Verfahrensversuches für die Bf aber absehbar, was auch zu ihrem unmittelbaren Untertauchen in die Anonymität führte. Das selbstständige Vorstelligwerden bei der EAST-OST zum Zwecke der neuerlichen Asylantragstellung kann demnach keineswegs als Indiz dafür gewertet werden, dass sich die Bf im Rahmen eines gelinderen Mittels nicht den Behörden durch Untertauchen entziehen würde. Vielmehr belegt ihr unmittelbar damit verbundenes Untertauchen in die Anonymität die Grundhaltung der Bf, mit allen Mitteln im Gebiet der EU bleiben zu wollen.

 

Wenn in der Beschwerde daher vorgebracht wird, dass die Bf im Rahmen der Prüfung gelinderer Mittel "in eine Betreuungsstelle aufgenommen hätte werden können", so ist dem zu entgegnen, dass damit – wie die Bf selbst bereits durch Untertauchen aus der Bundesbetreuung heraus unzweifelhaft unter Beweis gestellt hat – jedenfalls nicht das Auslangen für die gebotene Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung gefunden werden könnte.

 

3.7. Die Verhängung der Schubhaft ist demnach zweifellos weiterhin verhältnismäßig, denn dem Recht der Bf auf Schutz der persönlichen Freiheit steht das dieses überwiegende Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen und damit am Schutz und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegenüber. Um diese Ziele zu gewährleisten, war der Eingriff in das Recht der Bf auf den Schutz der persönlichen Freiheit notwendig.

 

Insbesondere ist in einem Fall wie dem vorliegenden der durch das Verhalten der Bf indizierte systematische "Asyltourismus" in die Interessenabwägung einzubinden und entsprechend negativ zu berücksichtigen.

 

Der Schutz des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK kann im vorliegenden Fall weiterhin nicht schlagend in Anwendung gebracht werden, zumal die Bf nicht zuletzt auch eigenen Angaben zufolge in Österreich keinerlei familiäre oder bemerkenswerte soziale Bezugspunkte hat (vgl. dazu im Übrigen auch die Ausführungen in der Entscheidung des BAA EAST-WEST vom 21. Jänner 2013).

 

3.8. § 80 Abs. 1 und Abs. 2 FPG normieren, dass die Schubhaft so lange aufrechterhalten werden kann, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Grundsätzlich wird hier nun seit 1. Juli 2011 (vgl. FrÄG 2011) eine viermonatige Höchstgrenze festgelegt. Die Bf wird gegenwärtig seit 18. Jänner 2013 in Schubhaft angehalten, weshalb die gesetzlich normierte viermonatige Frist bei Weitem noch nicht ausgeschöpft ist.

 

Auch ist das Ziel der Schubhaft zum Entscheidungszeitpunkt durchaus zeitnah erreichbar, da die Zustimmung Frankreichs nach dem Dublin-Konsultationsverfahren nach Angabe der belangten Behörde bereits seit 21. Dezember 2012 vorliegt (vgl. dazu auch den aktuellen AI-Auszug) und im Übrigen eine durchsetzbare asylrechtliche Ausweisungsentscheidung in Form des Bescheides des BAA EAST-WEST vom 21. Jänner 2013 gegeben ist. Es ist daher mit einer zeitnah erfolgenden Abschiebung zu rechnen.

Ferner führt die belangte Behörde selbst in ihrer Gegenschrift weiters – glaubwürdig – aus, dass eine Abschiebung der Bf nach Frankreich unmittelbar bevorsteht.

 

Im Übrigen bestehen aus derzeitiger Sicht auch keine Bedenken bzgl. einer allfälligen Überstellung nach Frankreich in Hinsicht auf Art. 3 EMRK und werden solche von der Bf auch selbst nicht vorgebracht (vgl. dazu auch die diesbezüglichen Ausführungen im Bescheid des BAA EAST-WEST vom 21. Jänner 2013).

 

3.9. Derzeit sind zudem keinerlei Umstände bekannt, die einer weiteren Anhaltung der jungen und gesunden Bf in Schubhaft entgegenstehen würden. Daher war die Beschwerde vom 23. Jänner 2013 (eingelangt beim Oö. UVS am 24. Jänner 2013) als unbegründet abzuweisen und gleichzeitig auszusprechen, dass auch die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt weiterhin vorliegen.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bund als Rechtsträger, für den die belangte Behörde eingeschritten ist, nach § 79a Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 Z 3 AVG iVm § 1 Z 3 und 4 der UVS-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 456/2008) ein Aufwandersatz in Höhe von insgesamt 426,20 Euro (Vorlageaufwand: 57,40 Euro, Schriftsatzaufwand: 368,80 Euro) zuzusprechen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Hinweis: Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 18,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

Dr. L u k a s

 

 

 

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