Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101396/3/Bi/Fb

Linz, 26.08.1993

VwSen - 101396/3/Bi/Fb Linz, am 26. August 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 3. Kammer (Vorsitz: Dr. Fragner, Berichterin: Mag. Bissenberger, Beisitzer: Dr. Weiß) über die Berufung des G F, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G H, gegen die im Punkt 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn, vom 13. Mai 1993, VerkR96/12399/1992/Li, verhängte Strafe zu Recht:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 12.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Tage herabgesetzt wird.

II. Der Kostenbeitrag für das Strafverfahren erster Instanz ermäßigt sich demnach auf 1.200 S. Ein Kostenbeitrag im Rechtsmittelverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG, § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO 1960. zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Punkt 2. des Straferkenntnisses vom 13. Mai 1993, VerkR96/12399/1992/Li, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 13.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen verhängt. Weiters wurde ihm ein anteiliger Verfahrenskostenbeitrag von 1.300 S auferlegt.

2. Gegen das Ausmaß der verhängten Strafe hat der Rechtsmittelwerber rechtzeitig Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz dem Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Damit wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates ausgelöst, der, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine aus drei Mitgliedern bestehende Kammer zu entscheiden hat (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte entfallen, weil sich die Berufung ausdrücklich nur gegen die Höhe der verhängten Strafe richtete und eine Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht geltend, die über ihn verhängte Strafe sei deshalb zu hoch, weil die Erstbehörde zu wenig berücksichtigt habe, daß er, obwohl er bereits 57 Jahre alt sei, unbescholten sei. Die Unbescholtenheit in Verbindung mit dem Alter hätte ein wesentlich größeres Gewicht bei der Strafbemessung verdient, als die Erstbehörde angenommen habe. Im übrigen beziehe er lediglich eine geringe Pension von 8.000 S, besitze kein Vermögen und habe für seinen behinderten Sohn monatlich 1.000 S zu bezahlen. Er beantrage daher, der Berufung Folge zu geben und die über ihn verhängte Strafe auf die Mindeststrafe herabzusetzen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Grundlage für die Strafbemessung ist gemäß den Bestimmungen des § 19 VStG stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

4.2. Dem Rechtsmittelwerber wird vorgeworfen, am 23. November 1992 um ca. 17.00 Uhr einen PKW im Ortsgebiet von Mattighofen gelenkt und sich am selben Tag um 18.00 Uhr an Ort und Stelle gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Gendarmeriebeamten geweigert zu haben, seine Atemluft mittels Alkomat auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl aufgrund von Alkoholisierungsmerkmalen vermutet werden konnte, daß er sich bei der angeführten Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat. Der Strafrahmen des § 99 Abs.1 StVO 1960 sieht Geldstrafen von 8.000 S bis 50.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1 bis 6 Wochen vor. Der Rechtsmittelwerber hat kein Argument vorgebracht, welches die Annahme eines bloß geringfügigen Verschuldens rechtfertigen könnte. Der Rechtsmittelwerber wurde seitens der Erstinstanz im Rahmen des Ladungsbescheides vom 28. Dezember 1992 aufgefordert, seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekanntzugeben, was er aber nicht getan hat. Die Erstinstanz ist daher von den von ihr geschätzten Verhältnissen ausgegangen, nämlich einer monatlichen Pension von 8.000 S netto, dem Nichtvorhandensein von Vermögen und dem Nichtbestehen von Sorgepflichten. Obwohl sich der Rechtsmittelwerber während des Verfahrens vor der Erstinstanz zu dieser Schätzung nicht geäußert hat, hat er im Rahmen des Berufungsvorbringens vorgebracht, er habe von seiner geringen Pension von 8.000 S monatlich für seinen behinderten Sohn 1.000 S zu bezahlen. In Anbetracht der Tatsache, daß das Monatseinkommen des Rechtsmittelwerbers knapp über dem Existenzminimum liegt, vertritt der unabhängige Verwaltungssenat die Auffassung, daß die Herabsetzung der verhängten Strafe im Ausmaß des für den behinderten Sohn geleisteten Unterhalts gerechtfertigt ist. Die Erstinstanz hat die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Rechtsmittelwerbers bereits als Milderungsgrund gewürdigt, wobei das Argument des Rechtsmittelwerbers, die Unbescholtenheit in Verbindung mit seinem Alter verdiene größere Beachtung, schon deshalb ins Leere geht, weil Verwaltungsübertretungen nach Ablauf von 5 Jahren nach Fällung des Straferkenntnisses als getilgt anzusehen sind, und daher bei der Strafbemessung immer nur das Verhalten des zu beurteilenden Verkehrsteilnehmers während der letzten 5 Jahre zu berücksichtigen ist. Der unabhängige Verwaltungssenat geht jedoch davon aus, daß der Rechtsmittelwerber bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die nunmehrige Übertretung mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht. Weitere Milderungsgründe, auch im Hinblick auf § 34 StGB, waren nicht zu berücksichtigen. Erschwerungsgründe waren nicht gegeben.

Die nunmehr verhängte Strafe entspricht dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung, wobei es dem Rechtsmittelwerber freisteht, bei der Erstinstanz um die Möglichkeit die Geldstrafe in Teilbeträgen zu bezahlen, anzusuchen. Im übrigen soll ihn die Strafe von der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.: Die Kostenentscheidung gründet sich auf die angeführten Gesetzesstellen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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