Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-111043/7/Kl/BU/TK

Linz, 08.01.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mit­glied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 24. August 2012, VekGe96-370-1-2011, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 12. Dezember 2012 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich der Schuld keine Folge gegeben und    das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

     Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als

     die verhängte Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe aufgehoben wird.

     Gleichzeitig wird eine Ermahnung ausgesprochen.

 

II. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 5, 21 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: § 66 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 24. August 2012, VerkGe96-370-1-2011, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 726,50 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs. 1 Z 3 und § 7 Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 verhängt, weil er als Unternehmer mit dem Sitz in x, am 30.10.2011 gegen 14.35 Uhr, auf der B 129, StrKm 67,500, Gemeindegebiet x, mit dem Zugfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen x und dem Anhänger mit dem deutschen Kennzeichen x, deren Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg überstiegen hat, Zulassungsbesitzer des Zugfahrzeuges: x,  Lenker: x, eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern (Mais) von x mit einem Zielort in x ohne die hierfür erforderliche Bewilligung durchgeführt hat.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und begründend ausgeführt, dass es sich bei der durchgeführten Güterbeförderung um einen landwirtschaftlichen Transport von landwirtschaftlichen Gütern gehandelt habe und dieser in Deutschland von den Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes ausgenommen sei. Der Berufungswerber sei daher davon ausgegangen, dass diese Ausnahme auch für derartige landwirtschaftliche Transporte innerhalb der EU gelte, zumal die Gemeinde x, wo sich die Maistrocknungsanlage befinde, direkt an das österreichische Staatsgebiet angrenze. Außerdem handle es sich um eine reine Hilfstätigkeit. Sollte die Berufungsbehörde trotzdem der Ansicht sein, dass eine Verwaltungsübertretung vorliege, so solle sie wenigstens von einem entschuldbaren Rechtsirrtum ausgehen. Es werde daher um Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens bzw. Absehen von der Verhängung einer Geldstrafe beantragt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12. Dezember 2012, zu welcher der Berufungswerber geladen wurde und erschienen ist. Die belangte Behörde hat sich entschuldigt.

 

 

 

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

 

Am 30.10.2011 gegen 14.35 Uhr wurde auf der B129, Straßenkilometer 67,500, Gemeindegebiet x, ein Transport mit näher bezeichneter Zugmaschine und Anhänger mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von insgesamt mehr als 3.500 kg durchgeführt. Es wurde Mais von x mit dem Zielort x bzw. x, befördert. Lenker war Herr x. Die Zugmaschine mit Anhänger steht im Eigentum des Berufungswerbers und wird im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes in x verwendet. Der Berufungswerber besitzt eine Landwirtschaft mit Ackerbau und Schweinemast. Es wird hauptsächlich Mais angebaut. In x, einer Ortschaft der Gemeinde x, befindet sich eine Maistrocknungsanlage. Diese gehört einer Genossenschaft, die sich aus ca. 700 Mitgliedern, Landwirten aus x und Oberösterreich, zusammensetzt. Zirka 300 oberösterreichische Landwirte sind Mitglieder. Auch der Berufungswerber und Dipl. Ing. x sind Mitglieder. Der Mais wurde vom Feld des Dipl. Ing. x in x abgeholt und zur Maistrocknungsanlage verbracht. Herr x hat direkt beim Berufungswerber angerufen. Abgerechnet wurde über den Maschinenring x. Der Mais wird nach der Trocknung direkt in Silos der Genossenschaft gelagert und dann beim Verkauf dort abgeholt. Herr Dipl. Ing. x betreibt in x eine Landwirtschaft. Er ist ebenfalls Mitglied der Genossenschaft in x.

 

4.2. Dieser Sachverhalt konnte im Grunde der Anzeige und der Ausführungen des Berufungswerbers anlässlich der mündlichen Verhandlung als erwiesen festgestellt werden.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland, außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind, nämlich Gemeinschaftslizenz oder x - Genehmigung oder Bewilligung des Bundesministers oder aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung.

Gemäß § 23 Abs. 1 Z 3 GütbefG begeht abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 ohne die hierfür erforderliche Berechtigung durchführt.

Gemäß § 23 Abs. 3 GütbefG ist strafbar nach Abs. 1 Z 3 ein Unternehmer auch dann, wenn er die in §§ 7 bis 9 genannten Verpflichtungen im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte.

Gemäß § 23 Abs. 4 GütbefG hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z3 die Geldstrafe mindestens 1.453 Euro zu betragen.

Gemäß § 1 Abs. 1 GütbefG gilt dieses Bundesgesetz für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg übersteigt, durch Beförderungsunternehmen und für den Werkverkehr mit solchen Kraftfahrzeugen.

Gemäß § 1 Abs. 5 GütbefG gilt, soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen die Gewerbeordnung 1994 mit der Maßgabe, dass das Güterbeförderungsgewerbe als reglementiertes Gewerbe gilt, auf das § 95 Abs. 2 der GewO 1994 anzuwenden ist.

 

Gemäß § 2 Abs. 1 Z2 GewO 1994 ist dieses Bundesgesetz auf die Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft (Abs. 4) nicht anzuwenden.

Gemäß § 2 Abs. 4 Z5 GewO 1994 sind unter Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes (Abs. 1 Z2) zu verstehen: Fuhrwerksdienste mit hauptsächlich im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendeten selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, Zugmaschinen, Motorkarren und Transportkarren, die ihrer Leistungsfähigkeit nach den Bedürfnissen des eigenen land- und fortwirtschaftlichen Betriebes entsprechen, für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe im selben Verwaltungsbezirk oder in einer an diesen Verwaltungsbezirk angrenzenden Ortsgemeinde zur Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, von Gütern zur Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke oder von Gütern, die der Tierhaltung dienen, zwischen Wirtschaftshöfen und Betriebsgrundstücken oder zwischen diesen und der nächstgelegenen Abgabe-, Übernahme-, Verarbeitungs-, oder Verladestelle.

 

5.2. Im Grunde des festgestellten Sachverhaltes hat daher der Berufungswerber mit der eigenen landwirtschaftlichen Zugmaschine mit Anhänger, die im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb in x verwendet wird, landwirtschaftliche Güter, nämlich Mais, vom landwirtschaftlichen Betrieb bzw. Acker des Dipl. Ing. x in x nach x zur Maistrocknungsanlage verbracht, wobei Herr x Mitglied der Genossenschaft in x ist, von welcher diese Maistrocknungsanlage betrieben wird. Der Mais wird dann im Anschluss auch dort in Silos gelagert. Es handelt sich daher um einen Fuhrwerksdienst im Sinne des § 2 Abs. 4 Z5 GewO 1994. Allerdings ist auszuführen, dass gemäß § 2 Abs. 4 Z5 GewO 1994 die Ausnahme für Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft nur für Fuhrwerksdienste im selben Verwaltungsbezirk, also gegenständlich jener der Gemeinde x, oder in einer an diesen Verwaltungsbezirk angrenzenden Ortgemeinde gilt. Letztere Voraussetzung erfüllt allerdings x nicht, weil die Ortsgemeinde x nicht an den Verwaltungsbezirk der Gemeinde x angrenzt. Es ist daher von keinem von der Gewerbeordnung ausgenommenen Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 2 Abs.4 Z5 GewO 1994 auszugehen. Dies bedeutet, dass die vom Berufungswerber vorgenommene Tätigkeit in den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung 1994 fällt und daher auch das Güterbeförderungsgesetz 1995 für die gewerbsmäßige Güterbeförderung zur Anwendung kommt. Es wäre daher gemäß § 7 Abs. 1 GütbefG eine Genehmigung für den grenzüberschreitenden Gütertransport erforderlich. Es ist daher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 7 Abs. 1 und 23 Abs. 1 Z3 GütbefG erfüllt.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes, dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Gemäß § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwiderhandelt, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

 

Ein solches Vorbringen, das den Berufungswerber entlasten könnte, hat der Berufungswerber nicht vorgebracht. Insbesondere kann ihn die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht entschuldigen, weil ihm zugemutet werden kann, dass er gerade bei einem grenzüberschreitenden Gütertransport entsprechende Erkundigungen einzieht, das heißt sich bei der zuständigen Behörde über die geltenden Vorschriften erkundigt. Dass er Erkundigungen bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft Schärding eingeholt hat, wurde vom Berufungswerber nicht vorgebracht und es haben daher entsprechende Erkundigungen nicht stattgefunden. Erkundigungen in Deutschland sind bei der unzuständigen Behörde erfolgt und können dem Berufungswerber nicht als Entlastung dienen. Ebenfalls sind Maschinenring und Landwirtschaftkammer keine zuständigen Behörden. Es ist daher nicht von einer unverschuldeten Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift auszugehen, weshalb auch Verschulden, nämlich zumindest fahrlässige Tatbegehung vorliegt.

Im Grunde dieser Ausführungen war daher das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich der Schuld zu bestätigen.

 

5.4. Für die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist eine Geldstrafe von mindestens 1.453 Euro bis 7.267 Euro gemäß § 23 Abs. 1 und Abs. 4 GütbefG vorgesehen.

Gemäß § 21 Abs. 1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Geringfügigkeit des Verschulden liegt nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn das strafbare Verhalten des Beschuldigten weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurück bleibt.

Da der Berufungswerber erstmalig vom landwirtschaftlichen Betrieb Aschenbrenner Mais zur genossenschaftlichen Maistrocknungsanlage abgeholt hat, solche Transporte grundsätzlich in Deutschland, aber auch in Österreich unter den näher bereits ausgeführten Voraussetzungen möglich und rechtmäßig sind, allerdings die einschränkende Voraussetzung des angrenzenden Ortsgemeindegebietes nicht vorliegt und dies dem Berufungswerber nicht bewusst war, kann im Hinblick auf diese Fallkonstellation ein geringfügiges Verschulden angenommen werden. Es war daher unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens eine Ermahnung auszusprechen. Diese ist geeignet, den Berufungswerber von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten.

Der Berufungswerber wird darauf hingewiesen, dass eine Ermahnung keine Strafe ist und daher auch nicht in einer Strafvormerkung aufscheint.

 

6. Weil die Berufung Erfolg hatte und die Strafe aufgehoben wurde, entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge gemäß § 66 Abs. 1 VStG.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr. Ilse Klempt

 

 

Beschlagwortung:

 

landwirtschaftliche Nebengewerbe, Fuhrwerksdienste, Ausnahme nur im eigenen Verwaltungsbezirk und in angrenzender Ortsgemeinde

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum