Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101397/2/Bi/Fb

Linz, 10.08.1993

VwSen - 101397/2/Bi/Fb Linz, am 10. August 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des G F, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G H, vom 1. Juni 1993 gegen die im Punkt 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn, vom 13. Mai 1993, VerkR96/12399/1992/Li, verhängte Strafe zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und die im Punkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses verhängte Strafe vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz den Betrag von 200 S (20 % der verhängten Geldstrafe) als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG, § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960. zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat im Punkt 1. des Straferkenntnisses vom 13. Mai 1993, VerkR96/12399/1992/Li, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 7 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ihm ein anteiliger Verfahrenskostenersatz von 100 S auferlegt.

2. Der Rechtsmittelwerber hat rechtzeitig gegen das Strafausmaß Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Damit wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates ausgelöst, der, da im Punkt 1 des Straferkenntnisses keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht notwendig, weil sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtete und eine Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, die verhängte Strafe sei deshalb zu hoch, weil die Erstinstanz zu wenig berücksichtigt habe, daß er im Alter von 57 Jahren unbescholten sei. Außerdem beziehe er nur eine geringe Pension von 8.000 S, habe keinerlei Vermögen und für seinen behinderten Sohn monatlich 1.000 S zu bezahlen. Dies habe die Erstbehörde unberücksichtigt gelassen, sodaß er beantrage, der Berufung Folge zu geben und die verhängte Strafe auf die Mindeststrafe herabzusetzen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

4.1. Grundlage für die Strafbemessung ist gemäß den Bestimmungen des § 19 VStG stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

4.2. Dem Rechtsmittelwerber wird zur Last gelegt, als Lenker eines Fahrzeuges nicht am rechten Fahrbahnrand gefahren zu sein, obwohl dies die Verkehrssicherheit wegen Gegenverkehr erfordert hätte. Der Rechtsmittelwerber hat keine Argumente vorgebracht, die die Annahme eines bloß geringfügigen Verschuldens rechtfertigen könnten. Auch die nunmehr angeführten finanziellen Verhältnisse (ca. 8.000 S netto monatlich, kein Vermögen, Sorgepflichten für einen behinderten Sohn) rechtfertigen nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates eine Herabsetzung der ohnehin geringfügigen Strafe nicht. Die Unbescholtenheit wurde bereits von der Erstinstanz berücksichtigt, wobei der unabhängige Verwaltungssenat davon ausgeht, daß der Rechtsmittelwerber bislang einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat, sodaß die nunmehr ihm zur Last gelegte Übertretung mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht. Weitere Milderungsgründe, auch im Hinblick auf die Bestimmung des § 34 StGB, liegen nicht vor. Das Argument des Rechtsmittelwerbers, die Unbescholtenheit in Verbindung mit seinem Alter verdiene größere Beachtung, geht deshalb ins Leere, weil Verwaltungsübertretungen nach Ablauf von 5 Jahren nach Fällung des Straferkenntnisses als getilgt anzusehen sind und daher bei der Strafbemessung immer nur das Verhalten des zu beurteilenden Verkehrsteilnehmers während der letzten 5 Jahre zu berücksichtigen ist. Erschwerend war kein Umstand zu werten, da eine Aussage darüber, ob der Verkehrsunfall durch den Zustand bzw. das Verhalten des Rechtsmittelwerbers zustandegekommen ist, nicht getroffen werden kann.

Die verhängte Strafe liegt an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens (§ 99 Abs.3 StVO 1960 sieht Geldstrafen bis 10.000 S und im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen bis zwei Wochen vor) und ist auch im Hinblick auf ihren general- sowie vor allem spezialpräventiven Zweck gerechtfertigt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Punkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses ergeht eine gesonderte Rechtsmittelentscheidung.

zu II.: Die Kostenentscheidung gründet sich auf die angeführten Gesetzesstellen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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