Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150931/17/Lg/Ba

Linz, 17.01.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des G J, vertreten durch Rechtsanwalt W H, K, L, Deutschland, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Grieskirchen vom 9. Jänner 2012, Zl. BauR96-118-2011, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

I.         Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkennt­nis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.        Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 24, 45 Abs.1 Z 1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe von 300 Euro bzw. eine Ersatzfrei­heitsstrafe von 33 Stunden verhängt, weil ihm Folgendes vorgeworfen wurde:

 

"Sie haben zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mehrspurigen Kraftfahr­zeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegt. Es wurde festgestellt, dass ein für die elektronische Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut zwingend vorgeschriebenes Fahrzeuggerät nicht ordnungsgemäß angebracht war und dadurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungs­gemäß entrichtet wurde.

 

Tatort: Gemeinde H a H, Autobahn X, Mautabschnitt H/H - M - G, Richtungsfahrbahn Knoten V;

Tatzeit: 10. Jänner 2011,19 Uhr 10;

Fahrzeug: Kennzeichen X, Sattelzugfahrzeug;

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 20 Abs. 2 i.V.m. § 6 und § 7 Abs. 1 BStMG"

 

Begründend führt das angefochtene Straferkenntnis aus:

 

"Aufgrund einer Anzeige der ASFINAG vom 04. April 2011 zu GZ: 00000000000003487721, wurde über Sie mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 07. April 2011 zu BauR96-118-2011, wegen Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG 2002) eine Geldstrafe von 300,00 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden, verhängt.

 

Gegen diese Strafverfügung haben Sie - durch Ihre Rechtsvertretung - mit Schreiben vom 20. April 2011 fristgerecht Einspruch erhoben und begründeten diesen im Wesentlichen damit, dass es mit der Mautbox bei dem gegenständlichen Kennzeichen wiederholt Probleme gegeben hat und auf Veranlassung der ASFINAG diese bereits zweimal ausgetauscht wurde. Die Mautbox war korrekt eingestellt, insbesondere auch die Anzahl der Achsen und die Bezahlung erfolgte über das DKV-Kreditkartensystem und ist damit auch gesichert.

 

Aufgrund dieser Angaben wurde die ASFINAG um Stellungnahme ersucht und teilte diese neben rechtlichen Hinweisen mit, dass die in der Mautordnung statuierte Verpflichtung zur korrekten GO-Box-Montage erhebliche Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut hat und wurde auch deshalb in dieser präzise formuliert. Eine nicht korrekte Anbringung der GO-Box kann dazu führen, dass keine Mautabbuchung vorgenommen werden kann. Dies war auch bei der gegenständlichen Übertretung der Fall.

Aufgrund der lückenlosen Aufzeichnungen des Mautsystems (bis auf die Sekunde genau) kann ein Ausfall, eine Störung oder ein Fehler des Systems ausgeschlossen werden. Am Tattag (10. Jänner 2011) wurden insgesamt 6 Maut­portale durchfahren, ohne die Maut ent­richtet zu haben.

 

Vom Ergebnis unserer Beweisaufnahme wurden Sie am 14. Juli 2011 verständigt und wurden Sie zeitgleich aufgefordert, Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekannt zu geben.

 

In Ihrem Schreiben - durch Ihre Rechtsvertretung - vom 27. Juli 2011 gaben Sie ergänzend an, dass die Ausführungen in der Stellungnahme der ASFINAG falsch sind und Sie zwischenzeitlich ermittelt haben, dass möglicherweise die Windschutzscheibe Ursache der fehlerhaften Mautab­buchungen ist. Die Windschutzscheibe wurde aufgrund einer Beschädigung wohl Ende 2009 ausgetauscht und es handelt sich um ein spezielles Produkt der Fa. S-G St. Mit dieser Firma wurde bereits Kontakt aufgenommen und um Stellungnahme zur Frage der Beschaffenheit der entsprechenden Windschutzscheibe ersucht. Sollte sich bestätigen, dass die Windschutzscheibe bzw. deren spezielle Zusammensetzung bzw. Konstruktion die Ursache für die Störung der GO-Box und damit der fehlerhaften automatischen Abbuchungen war, kann Ihnen dies nicht vorgeworfen werden.

 

Aufgrund dieser neuerlichen Angaben wurde die ASFINAG nochmals um Stellungnahme ersucht und teilte diese mit, dass die Behauptungen - die GO-Box sei defekt gewesen bzw. die Wind­schutzscheibe sei Schuld für die Nichtabbuchungen - nicht der Realität entsprechen. Der Grund für die Tatbestände der Mautprellerei hat der Lenker alleine zu verantworten, da dieser die GO-Box nicht ordnungsgemäß bzw. gar nicht montiert hatte. Der Tatbestand der Mautprellerei in den Jahren 2010/2011 wurde in mindestens 170 Fällen erfüllt. Gegen den Beschuldigten liegen zur Zeit zehn Anzeigen vor. Bereits in der Vergangenheit verursachte der Lenker des tatgegenständlichen Fahrzeuges Delikte und Anzeigen sowie laufende Nichtabbuchungen der Maut. Die GO-Box war definitiv nicht ordnungsgemäß montiert.

Ob die GO-Box bei der Anhaltung bzw. bei der Kontrolle vor Ort am 30. März 2011 richtig montiert war spielt keine Rolle, da die tatgegenständlichen Delikte wegen Mautprellerei vom 10. Jänner 2011 stammen. Die im Nachhinein angefertigten Fotos (die GO-Box wurde im Nachhinein montiert) stellen keinen Beweis dar, da nur das Beweisbild vom Tatzeitpunkt am 10. Jänner 2011 -aufgenommen vom elektronischen Kontrollsystem - den Beweis der Falschmontage liefert.

 

Vom Ergebnis unserer weiteren Beweisaufnahme wurden Sie am 29. August 2011 verständigt und wurden Sie neuerlich aufgefordert, Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekannt zu geben.

 

In Ihrem weiteren Schreiben - durch Ihre Rechtsvertretung - vom 14. September 2011 gaben Sie ergänzend an, dass die angefertigten Fotos vom Innenraum des LKW keinen Beweis für den Tat­zeitpunkt am 10. Jänner 2011 darstellen, sondern lediglich den Zustand im Zeitpunkt der Bildauf­nahme wiedergeben. Weiters ersuchen Sie um Übermittlung eines Fotos, auf welchem die voll­ständige Fahrzeugfront zu erkennen ist, damit ersichtlich ist, dass die GO-Box nicht oder nicht richtig montiert war.

 

Mit Schreiben und E-mail vom 07. November 2011 wurde Ihnen das Beweisfoto für den gegen­ständlichen LKW vom Tattag am 10. Jänner 2011 übermittelt.

 

Bis heute, 09. Jänner 2012, langte keine weitere Stellungnahme von Ihnen ein und wurde das Verfahren, wie angekündigt, ohne Ihre Anhörung durchgeführt.

 

Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus:

 

Sie haben als Lenker des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamt­gewicht von mehr als 3,5 Tonnen und dem behördlichen Kennzeichen X am 10. Jänner 2011 um 19 Uhr 10 den LKW auf der mautpflichtigen I X, bei ABKM 37.400, Gemeinde H/H, Bezirk G, Oberösterreich, in Fahrtrichtung Knoten Voralpenkreuz gelenkt, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Es wurde festgestellt, dass ein für die elektronische Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut zwingend vorgeschriebenes Fahrzeuggerät nicht ordnungsgemäß angebracht war und dadurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde.

 

Beweiswürdigung:

 

Bei den vorgelegten Einzelleistungsnachweisen ist ersichtlich, dass keine ordnungsgemäße Entrichtung der Maut am 10. Jänner 2011 erfolgte.

 

Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 49 Abs. 2 VStG ist das ordentliche Verfahren einzuleiten, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40 VStG.

 

Gemäß § 6 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG 2002) unterliegt die Benüt­zung von Maut­strecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzu­lässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungs­abhängigen Maut.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Ver­rechnung im Nachhinein zu entrichten.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 BStMG haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, vor der Benützung von Maut­strecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 BStMG haben sich Lenker bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden, die Anzahl der Achsen ihres Fahrzeuges und des von diesem gezogenen Anhängers auf dem Gerät zur elektronischen Entrichtung der Maut einzustellen und Nachweise mitzuführen, die eine Zuordnung zu einer Tarifgruppe gemäß § 9 Abs. 5 und 6 ermöglichen.

 

Gemäß Punkt 8.1 der Mautordnung ist die GO-Box ausschließlich in dem mit dem angemeldeten Kraftfahrzeugkennzeichen zugelassenen mautpflichtigen Kraftfahr­zeug an der Innenseite der Windschutzscheibe zwischen Fahrzeugmitte und Lenkstange nahe der Windschutzscheiben-Unterkante, und zwar in jenem Bereich der Windschutzscheibe, der vom Scheibenwischer gereinigt wird, so zu montieren, dass die Bedientaste der GO-Box in das Fahrzeuginnere gerichtet ist. Der Scheibenwischer darf dabei in Ruhestellung die GO-Box nicht überlappen. Der Montage­bereich der GO-Box auf der Windschutzscheibe ist von fremden Gegenständen frei zu halten. Der Kraftfahrzeuglenker hat von der GO-Box alle Gegenstände fern zu halten, die zu einer Beein­flussung der Bedientaste führen könnten. Eine andere Anbringung der GO-Box im Einzelfall ist nur nach individueller schriftlicher Zustimmung der ASFINAG Maut Service GmbH zulässig.

 

Gemäß Punkt 8.2.4.3.1 der Mautordnung gelten folgende Signale als Information für den jeweiligen Nutzer:

 

Ein kurzer Signalton: die Mautentrichtung wird auf Basis der eingestellten Kategorie und der in der GO-Box gespeicherten EURO-Emissionsklasse bestätigt.

 

Zwei kurze Signaltöne: die Mautentrichtung wird zwar auf Basis der eingestellten Kategorie und der in der GO-Box gespeicherten EURO-Emissionsklasse bestätigt, dessen ungeachtet ist es je­doch notwendig, unverzüglich die nächst mögliche GO-Vertriebsstelle aufzusuchen. Dieses Informationssignal ertönt daher insbesondere in folgenden Fällen:

-          das Mautguthaben (nur im Pre-Pay Verfahren) ist unter den Grenzwert in Höhe 30 Euro gefallen (der Kunde hat für eine rechtzeitige Aufbuchung von Mautwerten zu sorgen);

-          das Mautguthaben verfällt innerhalb der nächsten zwei Monate (nur im Pre-Pay Verfahren);

-          die Gültigkeitsdauer der GO-Box läuft innerhalb der nächsten zwei Monate ab;

-          es ist eine Änderung der auf der GO-Box gespeicherten Daten erforderlich oder

-          der Kunde wird zum Austausch der GO-Box aufgefordert.

 

Vier kurze Signaltöne: es hat keine Mautentrichtung stattgefunden, weil insbesondere vom Kunden Bestimmungen der Mautordnung Teil B nicht beachtet wurden; die GO-Box wurde auf­grund Rückrufes zum Austausch gesperrt; technische Mängel bzw. Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Mauteinhebung oder bei Hinterlegung der falschen EURO-Emissions­klasse festgestellt wurden. In diesem Fall hat dann jeder Kunde seiner Nachzahlungsverpflichtung im Sinne von Punkt 7.1 im vollen Umfang nachzukommen, andernfalls der Tatbestand der Maut­prellerei gemäß Punkt 10 verwirklicht wird.

 

Gemäß § 20 Abs. 2 BStMG (Mautprellerei) begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafen von 300 Euro bis zu 3000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG werden Übertretungen gem. Abs. 1 und Abs. 2 straflos, wenn der Mautschuldner nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 bis 5 der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut entspricht.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 ist in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen, die den Betrag von 250 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf.

 

§ 19 Abs. 4 BStMG lautet: Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 zu keiner Betretung, so hat die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht und die Geltendmachung der Haftung gemäß § 23 weder offenbar unmöglich noch wesentlich erschwert sein wird. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikations­nummer enthält.

 

Gemäß § 19 Abs. 6 BStMG bestehen subjektive Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Zahlung einer Ersatzmaut nicht.

 

Die Bestimmungen über die Benützung der Mautstrecken werden in der Mautordnung im Sinne des BStMG 2002 festgelegt.

 

Eine nicht korrekte Anbringung der GO-Box kann dazu führen, dass keine Mautabbuchung vor­genommen werden kann. Dies war auch bei der gegenständlichen Übertretung der Fall. Es wird angeführt, dass in den gesetzlichen Bestimmungen eine Mitwirkungspflicht des Fahrers verankert ist. So hat der Fahrer während der Fahrt auf die von der GO-Box abgegebenen Signal-Töne zu achten. Sie sind Ihren Pflichten als Fahrzeuglenker gemäß Punkt 8.1 der Mautordnung nicht nachgekommen, da Sie sich bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte nicht vergewisserten und Funktionsstörungen nicht unverzüglich gemeldet haben.

 

Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht auch für ausländische Kraftfahrer die Verpflichtung, sich über die Rechtsvorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu befolgen hat, ausreichend zu informieren (vgl. neben vielen VwGH 97/06/0224 v. 18.12.1997).

 

Gemäß § 19 Abs. 2 BStMG 2002 wurden Sie bei der Betretung am 30. März 2011 durch die Mautaufsichtsorgane der ASFINAG mündlich zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert. Dieser Aufforderung zur Zahlung einer Ersatzmaut wurde von Ihnen nicht nachgekommen, weshalb wie in der Mautordnung festgelegt, eine Anzeige an die Behörde erstattet werden musste.

 

Aufgrund der Angaben in der Anzeige, der vorgelegten Beweismittel durch die ASFINAG und der geltenden Rechtslage, steht für die Behörde zweifelsfrei fest, dass Sie die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht haben.

 

Zur subjektiven Tatseite wird folgendes bemerkt: Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt gemäß § 5 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da das BStMG 2002 zum Verschulden keine Sonderregelungen enthält, sind die genannten Bestimmungen des VStG heranzuziehen.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Rechtsmittelwerber initiativ alles dar­zulegen, was für eine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachen­vorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweis­antrage zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die 'Glaubhaft­machung' nicht aus.

Aus Ihrem Vorbringen ließen sich keine Hinweise auf ein mangelndes Verschulden gewinnen. Ihre Strafbarkeit ist daher gegeben.

 

Zur Strafbemessung wird folgendes ausgeführt:

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Bei der Strafbemessung wurde die behördlich vorgenommene Schätzung (1300,00 Euro monat­liches Nettoeinkommen, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) zugrunde gelegt.

 

Zur Schätzung Ihrer Verhältnisse in Bezug auf Einkommen, Vermögen und Sorgepflichten darf in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass Sie bei der Einschätzung dieser Ver­hältnisse es sich Ihrer unterlassenen Mitwirkungspflicht zuzuschreiben haben, sollte die Behörde bei dieser Einschätzung zu Ihrem Nachteil Umstände unberücksichtigt gelassen haben, die ohne Ihre Mitwirkung dem hs. Amt nicht zur Kenntnis gelangen konnten (VwGH 14.1.1981, Zl. 3033/80).

 

Mildernd wirkt lediglich die verwaltungsstrafbehördliche Unbescholtenheit. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind nicht ersichtlich. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt wäre. Insbesondere ist der Schuldgehalt als nicht geringfügig anzu­sehen, da das ordnungsgemäße Anbringen der GO-Box gegenständlich die zentrale Lenkerpflicht darstellt.

 

Bei der verhängten Geldstrafe handelt es sich um die Mindeststrafe von 300 Euro, die bei einer erstmaligen Übertretung dem Unrechtsgehalt der Tat bei einer Höchststrafe von 3000 Euro als schuldangemessen erscheint.

 

Das ausgesprochene Strafausmaß erscheint im Hinblick auf den mit der Mautgebühr verbundenen Zweck zur Sicherstellung eines verkehrstauglichen Straßennetzes auch aus spezialpräventiven Gründen gerechtfertigt um Sie vor weiteren Verwaltungsübertretungen gleicher Art abzuhalten, weshalb das Mindeststrafausmaß zu verhängen war.

 

Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens in Höhe von 10 % ist in der im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmung begründet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."

 

2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht:

 

"In dem Verfahren

gegen

G J

-BauR96-l18-2011-

           

legen wir für Herrn G J

 

BERUFUNG

 

gegen den Bescheid vom 09.Jänner 2012 ein, mit dem gegen diesen eine Strafe von 300,00 € wegen vorgenannter Verwaltungsübertretung verhängt wird und beantragen, die Strafe gegen Herrn J aufzuheben.

 

Zur Begründung führen wir zunächst in Kürze aus, dass auf dem uns mit Schreiben vom 07. November 2011 überlassenen Beweisphoto vom 10.01.2011

erkennbar erscheint, dass die Go-Box an der Windschutzscheibe befestigt ist und es damit nicht richtig sein kann, dass die Go-Box nicht, bzw. nicht richtig befestigt sei.

 

Es ist allerdings einzuräumen, dass die hier vorliegende Bildkopie von bescheidener Qualität ist.

 

Es wird daher beantragt, uns nicht nur eine Schwarz-Weiß-Papierkopie des Beweisphotos zu übermitteln, sondern einen Zweitabzug der Photografie.

 

Wir gehen davon aus, dass hierfür zusätzliche Kosten von nicht mehr als 10,00 € entstehen, die diesseits übernommen werden."

 

3. Der Akt enthält die im angefochtenen Straferkenntnis bezogenen Aktenstücke.

 

4. Der Vertreter des Bw verzichtete auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

 

5. Der technische Amtssachverständige führte gegenüber dem Unabhängigen Verwaltungssenat aus, es lägen hinsichtlich des Austauschs der GO-Box unter­schiedliche Auskünfte der ASFINAG vor. Laut Auskunft vom 23.2.2012 sei die GO-Box nicht ausgetauscht worden. Laut Auskunft vom 29.3.2012 sei es viermal zum Austausch der GO-Box beim gegenständlichen Kfz gekommen. Dies möglicherweise ohne dass für den Austausch Kosten verrechnet wurden, was den Schluss zuließe, dass auch aus der Sicht der ASFINAG vielleicht etwas nicht in Ordnung war. Eine Überprüfung dieser GO-Boxen sei nicht mehr möglich, weil sie bereits dem Recycling zugeführt worden seien.

 

Das Gutachten des Amtssachverständigen schließt mit dem Satz:

 

"Aus technischer Sicht kann unter Zugrundelegung der vorliegenden Unterlagen keine Aussage getroffen werden, warum es zu einer Nicht Abbuchung gekommen ist. Auf Grund des Bildmaterials kann keine Aussage zur Montage der GO-Box getroffen werden."

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Da aus der Sicht des Amtssachverständigen die Ursache der Nichtab­buchung (zur Tatzeit am Tatort) nicht feststellbar ist, kann der Unabhängige Verwaltungssenat keine Feststellungen zum Verschulden des Bw treffen. Aus diesem Grund war – im Zweifel – spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

 

 

 

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