Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167244/2/Zo/Ai

Linz, 24.01.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn X, geb. X, X, vom 22.9.2012 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 11.9.2012, Zl. VerkR96-3487-2012 wegen einer Übertretungen der StVO zu Recht erkannt:

 

 

I.              Der Berufung wird statt gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.           Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, und 45 Abs.1 Z1 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 7.2.2012 um 14:44 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen X auf der B 148 bei StrKm. 8,570 in Fahrtrichtung X gelenkt und dabei die im angeführten Bereich durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 22 km/h überschritten habe. Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe in Höhe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 8 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber zusammengefasst gelten, dass er sich zum Tatzeitpunkt nicht in Österreich aufgehalten habe. Er habe das angeführte Fahrzeug zu dieser Zeit auch nicht gelenkt. Er habe der Behörde bereits am 6.4. mitgeteilt, dass Auskünfte zum Fahrzeuglenker über Herrn X eingeholt werden könnten. Die Vermutungen der Behörde, dass er selbst Fahrzeuglenker sei, seien spekulativ und sowohl nach österreichischen als auch europäischen Recht unzulässig.

Weiters führte er aus, dass die Strafverfügung bereits verjährt gewesen sei, da ihm diese erst am 7.8.2012 zugestellt worden sei.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Ried im Innkreis hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Da sich bereits aus diesem ergibt, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist, war eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG nicht erforderlich.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Gegen den Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen X wurde Anzeige erstattet, weil dieser entsprechend einer Radarmessung am 7.2.2012 um 14:44 Uhr in X auf der B 148 bei StrKm 8,570 anstelle der erlaubten Geschwindigkeit von 70 km/h eine solche von 92 km/h eingehalten hatte. Der Berufungswerber ist Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Pkw. Die Behörde hat wegen dieser Übertretung an ihn als Zulassungsbesitzer eine Anonymverfügung gesendet, auf welche er mitteilte, dass er zum angegebenen Zeitpunkt nicht in Österreich gewesen sei. Eine Anfrage betreffend den Lenker sei an Herrn X zu richten, wobei er eine genaue Adresse dieses Herrn X in X bekannt gab.

 

Von der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis wurde in weiterer Folge ein Radarfoto eingeholt und dieses gemeinsam mit einer Lenkererhebung gemäß § 103 Abs.2 KFG an den Zulassungsbesitzer gesendet. Dieser machte Ausführungen zum Radarfoto und zur Anzeige, wies auf die fehlende Vollstreckungshilfe in derartigen Fällen hin und behauptete nochmals, sich zu diesem Zeitpunkt nicht in Österreich befunden zu haben. Unter Hinweis auf die Entscheidung des EGMR im Fall X beantragte er die Einstellung des Verfahrens.

 

Von der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis wurde daraufhin mit Strafverfügung vom 2.8.2012, welche am 3.8. abgesendet wurde, den nunmehrigen Berufungswerber die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen. Er erhob gegen diese rechtzeitig Einspruch, in welchem er Verjährung des Vorfalles geltend machte. Auf eine neuerliche Lenkerhebung teilte er mit, dass er diese wegen der Verjährung als gegenstandlos betrachte. Daraufhin erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Das im § 52 lit.a Z10a StVO angeführte Verkehrszeichen zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Vorführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

5.2. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat in ihrem Straferkenntnis grundsätzlich zutreffend auf die Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach den Zulassungsbesitzer in derartigen Fällen eine Mitwirkungspflicht trifft. Allerdings darf nicht übersehen werden, dass der Berufungswerber eine Auskunftsperson betreffend die gegenständliche Fahrt bereits als Reaktion auf die Anonymverfügung bekannt gegeben hat. Er hat damit – wenn auch bereits vor Einleitung des ordentlichen Ermittlungsverfahrens -  der Behörde gegenüber nachprüfbare Angaben zum möglichen Fahrzeuglenker gemacht. Unter diesen Umständen hätte die Behörde zumindest den Versuch unternehmen müssen, mit der angegebenen Auskunftsperson Kontakt aufzunehmen und diesem zum Fahrzeuglenker zu befragen. Nur für den Fall, dass dieser Versuch erfolglos gewesen wäre, hätte sie die weitere Mitwirkung des Berufungswerbers im Verfahren verlangen können. Hätte er diese weiter verweigert, so hätte die Behörde wohl zu Recht von dessen Lenkereigenschaft ausgehen können. Dies ist auch aus der vom Berufungswerber angeführten Entscheidung des EGMR im Fall X gegen Österreich (Beschwerdenummer 13201/05) abzuleiten.

 

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung kann daher nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit bewissen werden, weshalb der Berufung zumindest im Zweifel statt zu geben war. Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass die vom Berufungswerber ebenfalls geltend gemachte Verjährung nicht eingetreten ist, weil die Strafverfügung noch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist abgesendet wurde und bereits mit dem Absenden der Strafverfügung die Verjährung gehemmt wurde.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

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