Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167486/10/Kof/CG

Linz, 28.01.2013

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des x, geb. 19x, x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 15. November 2012, VerkR96-5181-2012, wegen Übertretungen des § 16 StVO, nach der am 28. Jänner 2013 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

 

Betreffend Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses
(§ 16 Abs.1 lit.a StVO) wird der Berufung stattgegeben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.  Der Berufungswerber hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 45 Abs.1 Z3 und 66 Abs.1 VStG

 

Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (§ 16 Abs.1 lit.c StVO) ist – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

-               Geldstrafe (0 + 150 =) ..................................................... 150 Euro

-                     Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz: ................................... 15 Euro

                                                                                                                           165 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt (0 + 1 =) ................... 1 Tag.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

 

Sie lenkten am 30.06.2012 um 12.55 Uhr das mehrspurige Kraftfahrzeug
mit dem Kennzeichen SD-….. auf der B 137 Innviertler Straße in Richtung G., wobei Sie im Bereich km 15,000

1. trotz Gegenverkehr ein mehrspuriges Kraftfahrzeug überholten,

2. an dieser Stelle überholten, obwohl Sie nicht einwandfrei erkennen konnten, ob Sie Ihr Fahr­zeug nach dem Überholvorgang ohne Gefährdung Anderer wieder in den Verkehr einordnen können.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

ad 1)  § 16 Abs.1 lit.a StVO

ad 2)  § 16 Abs.1 Iit.c StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

 

Geldstrafe von              falls diese uneinbringlich ist,                                      gemäß

Euro                              Ersatzfreiheitsstrafe von

ad 1)  150              ad 1)  1 Tag                           ad 1)  § 99 Abs.3 lit.a StVO

ad 2)  150              ad 2)  1 Tag                          ad 2)  § 99 Abs.3 lit.a StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

30 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 330 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 30. November 2012 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 28. Jänner 2013 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bw sowie der Zeuge, Herr DI. JA teilgenommen haben.

 

 

Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage hat der Bw betreffend Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (§ 16 Abs.1 lit.c StVO) die Berufung zurückgezogen. – Dieser Punkt ist dadurch in Rechtskraft erwachsen.

 

Betreffend Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (§ 16 Abs.1 lit.a StVO) ist auszuführen:

 

Nach der Rechtssprechung des VwGH muss das Tatbestandelement des "Gefährdet– oder Behindert-Werden-Könnens" im Spruch des Straferkenntnisses enthalten sein; VwGH vom 24.01.1990, 89/02/0141 mit Vorjudikatur;

                                 vom 19.05.1992, 92/11/0059.

 

Dieses Tatbestandselement des "Gefährdet– oder Behindert–Werden–Könnens"
ist weder im erstinstanzlichen Straferkenntnis, noch in der "Aufforderung zur Rechtfertigung" vom 20. August 2012, VerkR96-5181-2012 angeführt.

 

Tatzeit war am 30. Juni 2012 –

Mittlerweile ist Verfolgungsverjährung iSd § 31 Abs.2 erster Satz VStG eingetreten.

 

Der UVS ist/war dadurch nicht berechtigt, den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses entsprechend zu ergänzen.

In diesem Punkt war somit der Berufung stattzugeben und

das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z3 VStG einzustellen.

 

Zu Punkte 1. und 2.:

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen -
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

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