Linz, 24.01.2013
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 5. Dezember 2012, Zl. VerkR96-19814-2012, zu Recht:
I. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.
Statt "Steinerbachstraße,." wird gesetzt "Steinerbachstraße, gegenüber der Fa. Selina."
II. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20% der verhängten Strafe, das sind 5 Euro, zu leisten.
Rechtsgrundlage:
Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.
Zu II.: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.
Entscheidungsgründe:
Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):
"
Tatort: Gemeinde X, Gemeindestraße Ortsgebiet, X,.
Tatzeit: 24.07.2012, 14:10 Uhr bis 14:21 Uhr.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 2 Abs. 1 Ziff. 1 Kurzparkzonen-Überwachungs-VO
Fahrzeug:
Kennzeichen X, PKW, Audi
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
25,00 Euro 20 Stunden § 99 Abs. 3 lit. a StVO
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
2,50 Euro
Der zu zahlende
Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 9. Jänner 2013, Zl. VerkR96-19814-2012-Ber, Einsicht genommen.
Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:
Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als verwiesen angenommene Taz (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Diese Beurteilung stützt sich auf die im erstbehördlichen Verfahren gemachten Aussagen der Zeugin X. Diesen Aussagen wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass die Zeugin X im Falle einer wahrheitswidrigen Angabe rechtliche Sanktionen zu gewärtigen hätte.
Der objektive Tatbestand der dem Berufungswerber (Bw) vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.
Das Verschulden des Bw wird – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließunggrund liegt nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs. 1 erster Satz VStG.
Zur Strafbemessung:
Es liegen zwei die Person des Bw betreffende Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt sind und die nicht einschlägig sind, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass nicht der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z2 StGB iVm § 19 Abs. 2 VStG zum Tragen kommt. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.
Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Der Bw hat ein Einkommen in der Höhe von 1238 Euro pro Monat, er hat kein Vermögen und er hat Sorgepflichten für zwei minderjährige Kinder.
Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.
Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.
Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Strafe ist insgesamt angemessen.
Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.
Der Ausspruch im Hinblick auf den Verfahrenskostenbeitrag (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
Dr. Michael Keinberger