Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101399/5/Fra/Ka

Linz, 03.01.1994

VwSen - 101399/5/Fra/Ka Linz, am 3. Jänner 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung der E H, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 27. Mai 1993, Zl.Cst.2524/93-R, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Bescheid vom 27. Mai 1993, Zl.Cst.2524/93-R aufgrund einer mittels Radargerät durchgeführten Geschwindigkeitsmessung und einer vorangegangenen gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 durchgeführten Lenkerauskunft als erwiesen angenommen, daß die Berufungswerberin am 16. Dezember 1992 um 15.59 Uhr in L, gegenüber Nr. Fahrtrichtung stadteinwärts mit dem KFZ, Kennzeichen , die durch Verbotszeichen gemäß § 52 Z10a StVO 1960 kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h überschritten hat, weil die Fahrgeschwindigkeit 40 km/h betrug. Es wurde ihr daher eine Verletzung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 zur Last gelegt. Von der Verhängung einer Strafe wurde abgesehen. Der Berufungswerberin wurde gemäß § 21 VStG ermahnt. Als Begründung für die Ermahnung wurde ausgeführt, daß das Verschulden der Berufungswerberin als geringfügig zu werten war. Da keine Folgen der Übertretung vorlagen, konnte gemäß § 21 VStG ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden. Eine bescheidmäßige Ermahnung war jedoch auszusprechen, um die Berufungswerberin in Hinkunft von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

2. Gegen den unter Ziffer 1 angeführten Bescheid richtet sich die rechtzeitig bei der Erstbehörde eingebrachten Berufung. Die Bundespolizeidirektion Linz legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verfahrensakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor. Dieser entscheidet, weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 kann eine Verwaltungsübertretung nur begehen, wer ua als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstößt. Die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung wurde am 16. Dezember 1992 begangen. Der angefochtene Bescheid ist zwar noch während der Verfolgungsverjährungsfrist erlassen worden; das wesentliche Tatbestandsmerkmal, daß die Beschuldigte "als Lenker" zur Verantwortung gezogen wird, fehlt jedoch in der Spruchumschreibung. Der Strafakt wurde dem O.ö. Verwaltungssenat nach Ablauf der Verfolgunsverjährungsfrist vorgelegt. Dieser Umstand verhindert eine entsprechende den Anforderungen des § 44a Z1 VStG genügende Spruchergänzung. Aufgrund des Eintrittes der Verfolgungsverjährung war nicht weiter auf die Argumente der Berufungswerberin einzugehen. Der O.ö. Verwaltungssenat hielt es jedoch aus Gründen der Rechtssicherheit angebracht, die von der Berufungswerberin aufgezeigten Bedenken bezüglich der Größe und Gestaltung der Verkehrszeichen zu überprüfen. Im Rahmen dieser Überprüfung konnten diese Bedenken nicht verifiziert werden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r