Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103496/35/WEG/Ri

Linz, 12.03.1998

VwSen-103496/35/WEG/Ri Linz, am 12. März 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine erste Kammer (Vorsitzender: Dr. Guschlbauer, Berichter: Dr. Wegschaider, Beisitzer: Dr.  Keinberger) über die Berufung des J K vom 2. Februar 1996 gegen das Faktum 1 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft B vom 10. Jänner 1996, VerkR96-12454-1995-Ro, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO 1960 nach den am 20. Juni 1996 sowie am 11. Dezember 1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen zu Recht erkannt:

Die Berufung wird hinsichtlich der Tatbildmäßigkeit im Sinne der §§ 99 Abs.1 lit.b und 5 Abs.2 StVO 1960 abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

Aus Anlaß der Berufung wird die Geldstrafe auf 10.000 S reduziert; die Ersatzfreiheitsstrafe ermäßigt sich auf 10 Tage.

Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der ersten Instanz ermäßigt sich auf 1.000 S. Ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 19, § 20, § 51 Abs.1, § 51i, § 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft B hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis unter Punkt 1 über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 11.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Tagen verhängt, weil dieser am 23. September 1995 um 2.20 Uhr den PKW/Kombi, Mercedes, Kennzeichen B, auf der S Bezirksstraße vom Gasthaus W in S, Gemeinde H-U, kommend, weiter auf der F Bezirksstraße und der A Gemeindestraße bis zur Anhaltung vor der Garage des Wohnhauses in R, Gemeinde M gelenkt und sich am 23. September 1995, um 2.25 Uhr, am Ort der Anhaltung gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht, einem Gendarmeriebeamten, geweigert hat, seine Atemluft mittels Alkomat auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl auf Grund von Alkoholisierungsmerkmalen vermutet werden konnte, daß er sich bei der angeführten Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat. Außerdem wurde hinsichtlich dieser Verwaltungsübertretung ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 1.100 S in Vorschreibung gebracht.

Mit dem selben Straferkenntnis wurde der Berufungswerber unter den Punkten 2. - 4. wegen weiterer Verwaltungsübertretungen bestraft, wobei die Geldstrafen jeweils unter 10.000 S lagen, weshalb die Berufungsentscheidung von einem Einzelmitglied in einem gesonderten Bescheid zu treffen war.

2. Die Erstbehörde begründet den Schuldspruch des Faktums 1 des Straferkenntnisses im wesentlichen damit, daß der angeführte Sachverhalt von zwei zeugenschaftlich vernommenen Gendarmeriebeamten festgestellt worden sei. Die Gendarmeriebeamten seien dem verfahrensgegenständlichen PKW gefolgt, hätten diesen nicht aus den Augen verloren und hätten schließlich den Beschuldigten beim Aussteigen aus dem Fahrzeug auf der Lenkerseite beobachten können, ohne daß eine weitere Person, die allenfalls Lenker hätte sein können gesichtet worden sei. Hinsichtlich der Strafhöhe ging die Erstbehörde von einem Monatseinkommen in der Höhe von 15.000 S und der Sorgepflicht für 1 Kind sowie als Vermögen von der Innehabung einer eigenen Firma aus.

3. Der Berufungswerber wendet dagegen im wesentlichen ein, er sei nicht Lenker des verfahrensgegenständlichen PKWs gewesen. Vielmehr habe ein Pole namens M M den PKW gelenkt und vor der Garage abgestellt. Dieser Pole sei in das Haus gegangen, während er - durch den Bewegungsmelder, welcher Licht einschaltet aufmerksam gemacht - zu dem vor der Garage abgestellten Kraftfahrzeug ging, um in die Garage einzufahren. Die beiden Gendarmeriebeamten hätten auf Grund des ca. 15 m entfernt abgestellten Patrouillenfahrzeuges und der zwischen Patrouillenfahrzeug und dem Beschuldigtenfahrzeug befindlichen Hecke keine Sicht auf die aussteigende Person gehabt. Er beantragt zum Beweis dafür, daß die Sichtverhältnisse zuverlässige Wahrnehmungen nicht ermöglicht hätten, einen Lokalaugenschein.

4. Über diese Berufung hat der O.ö. Verwaltungssenat mit Erkenntnis vom 24. Juni 1996, VwSen-103496/15/Weg/Ri, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung bereits entschieden. Der Verfassungsgerichtshof hat diesen Bescheid jedoch aufgehoben, weil der Beschwerdeführer durch den eben zitierten Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes ("20" im § 100 Abs.5 StVO 1960 in der Fassung der 19. StVO-Novelle) in seinen Rechten verletzt wurde. Das Verfahren tritt sohin in jenen Stand, wie es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides dargestellt hat, wobei jedoch in der gegenständlichen Entscheidung auch die Bestimmungen des § 20 VStG zu berücksichtigen sind. Das bedeutet, daß das Beweisergebnis der am 20. Juni 1996 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung weiterhin Grundlage des gegenständlichen Erkenntnisses ist. Hinzu tritt das Ergebnis der am 11. Dezember 1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, welches unter Punkt 5 b) dargestellt wird.

5 a) Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch zeugenschaftliche Vernehmung der Gendarmeriebeamten Bez. Insp. D und Insp. C K und durch die Vernehmung des Beschuldigten anläßlich der am 20. Juni 1996 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der auch ein Lokalaugenschein durchgeführt wurde. Nicht vernommen werden konnte der vom Berufungswerber namhaft gemachte Zeuge M M, welcher auf eine diesbezügliche Ladung zur Verhandlung mitteilte, er könne wegen schon terminisierter Prüfungen an der Schlesischen technischen Universität bzw wegen sonstiger schulischer Verpflichtungen als Lehrer zur Verhandlung nicht erscheinen. Zum in der Ladung gestellten Beweisthema "Können Sie zeugenschaftlich bestätigen, daß Sie am 23. September 1995 um 2.20 Uhr den PKW des J K (Mercedes, Kennzeichen B I I) lenkten?" hat sich M M nicht geäußert. Wie im folgenden dargelegt wird, ist die Beweislage hinsichtlich der Lenkeigenschaft des Beschuldigten so eindeutig, daß trotz des bei der mündlichen Verhandlung am 20. Juni 1996 wiederholten Beweisantrages (auf Vernehmung dieses in Polen aufhältigen Ausländers) von einer zeugenschaftlichen Befragung desselben abzusehen war und weiterhin ist.

Auf Grund der angeführten Beweismittel steht fest, daß der Berufungswerber zu der im Straferkenntnis angeführten Zeit auf den im Straferkenntnis angeführten Straßenzügen den verfahrensgegenständlichen PKW selbst gelenkt hat und in der Folge trotz des Vorliegens deutlicher Alkoholisierungssymptome (Geruch der Atemluft nach Alkohol, gerötete Bindehäute, lallende Aussprache) die Durchführung des Alkotests ausdrücklich verweigert hat.

Die beiden Gendarmeriebeamten brachten, getrennt vernommen, im wesentlichen widerspruchsfrei und auch mit den Aussagen im erstinstanzlichen Verfahren übereinstimmend vor, sie hätten auf Grund verschiedener Informationen, der Beschuldigte lenke des öfteren Fahrzeuge in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, ein besonderes Augenmerk auf den vor dem Gasthaus W abgestellten PKW, der als dem Beschuldigten gehörig erkannt wurde, gelegt, insbesondere ob der Beschuldigte von diesem Gasthaus mit dem PKW wegfährt. Die beiden Gendarmeriebeamten seien während dieser Nacht mehrmals an diesem Gasthaus vorbeigefahren, hätten dabei den am Gasthausparkplatz abgestellten PKW des Beschuldigten gesichtet und schließlich etwa um 2.20 Uhr beobachten können, wie dieser PKW mit dem bis dahin noch unbekannten Lenker vom Gasthaus W zum Wohnhaus in R gelenkt wurde. Es war geplant, die Anhaltung noch auf der F Bezirksstraße vorzunehmen, was jedoch wegen der zu bewältigenden Aufholstrecke und wegen der zügigen Fahrweise des verfolgten PKW's nicht möglich gewesen sei. Nach dem Abbiegen des Beschuldigtenfahrzeuges in die A Gemeindestraße, wo auf Grund der geringen Breite ein Überholen nicht möglich gewesen sei, sei durch Betätigen des Blaulichtes, durch zeitweise Betätigung des Folgetonhorns und mittels Lichthupe versucht worden, den Lenker dieses verfolgten PKWs zum Anhalten zu bewegen. Dieser Lenker sei jedoch, ohne darauf zu reagieren, in Schlangenlinien bis zum Wohnhaus in R gefahren. Der Abstand bei dieser Nachfahrt habe (hier differieren die Aussagen der Zeugen) 10 m bzw. 20 m bis 30 m betragen. Das Patrouillenfahrzeug sei nach Aussagen der Zeugen in einem Abstand von ca. 2 m hinter dem Beschuldigtenfahrzeug (seitlich versetzt) abgestellt worden und sei Bez. Insp. D sofort zum Beschuldigtenfahrzeug geeilt und habe dabei den Beschuldigten beim Aussteigen aus dem Fahrzeug (von der Lenkerseite) beobachten können. Die Sichtverhältnisse seien (jedenfalls durch den eingeschalteten Scheinwerfer des Patrouillenfahrzeuges) ausreichend gewesen.

Auf Grund der lediglich mit Sekunden anzusetzenden Zeitdifferenz zwischen dem Anhalten des Beschuldigtenfahrzeuges und dem Ansichtigwerden des aussteigenden Beschuldigten sei es undenkbar und ausgeschlossen, daß ein Fahrerwechsel dergestalt stattgefunden haben könnte, daß eine andere Person den Garagenvorplatz verlassen hat und der Beschuldigte faktisch im selben Augenblick von der Lenkerseite des Fahrzeuges her aussteigt. Noch unmöglicher sei nach den Zeugenaussagen die Variante, daß der Berufungswerber - durch das mittels Bewegungsmelder eingeschaltete Licht auf den angekommenen PKW aufmerksam gemacht - aus dem Hause eilte, um das Fahrzeug in die Garage zu stellen. Die Aussagen der Meldungsleger waren - wie schon erwähnt - in den wesentlichen Punkten widerspruchsfrei, lebensnah dargestellt und in jeder Weise glaubwürdig und waren somit dieser Entscheidung zu Grunde zu legen. Nicht glaubwürdig dagegen sind die Aussagen des Beschuldigten, welcher anläßlich der Amtshandlung den Gendarmeriebeamten gegenüber keine Erwähnung von einem anderen Lenker, insbesondere auch nicht vom letztlich namhaft gemachten Polen machte, obwohl dies in Anbetracht des durchzuführenden Alkotests nach den Erfahrungen des täglichen Lebens geradezu zwingend gewesen wäre.

Der Beschuldigte hat auf die erste Aufforderung zum Alkotest damit geantwortet, zuerst seine Frau fragen zu wollen, was seitens der Meldungsleger nicht gestattet wurde und in der Folge - nachdem er die Fahrzeugpapiere nicht vorweisen konnte - neuerlich versucht, in das Haus zu gelangen, um dort die Papiere zu holen, was ebenfalls nicht gestattet wurde. Letztlich hat sich der Berufungswerber (mit der Aufforderung zum Alkotest konfrontiert) damit verantwortet, daß er sich auf seinem Privatgrundstück befinde und ihn aus diesem Grund nicht die Verpflichtung zur Durchführung des Alkotests treffe. Der Alkotest hätte - wie dem Beschuldigten mitgeteilt wurde - beim Gendarmerieposten M durchgeführt werden sollen. Der Berufungswerber hat die Mitfahrt dorthin verweigert.

Zusammenfassend steht sohin mit einer für ein Verwaltungsstrafverfahren ausreichenden Gewißheit fest, daß ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht (Bezirksinspektor D) die Aufforderung an den Beschuldigten richtete, sich einem Alkomattest zu unterziehen, weil für die Gendarmeriebeamten unzweifelhaft feststand, daß der Berufungswerber in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt hat. Die Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung ergab sich aus dem Geruch der Atemluft nach Alkohol, aus den geröteten Augenbindehäuten und aus der lallenden Aussprache. Der zur Untersuchung der Atemluft mehrmals aufgeforderte Beschuldigte hat sich dieser Untersuchung nicht unterzogen, sondern auf die insgesamt drei Aufforderungen jeweils mit anderen Ausflüchten dem Test entrinnen wollen. Der zuletzt ergangenen Aufforderung, zum Gendarmerieposten M mitzukommen, wo - wie ausdrücklich mitgeteilt wurde - der Alkotest hätte durchgeführt werden sollen, ist der Berufungswerber mit der sinngemäßen Äußerung, er werde nicht mitfahren, nicht nachgekommen. Die gesamte Amtshandlung betreffend Alkotestverweigerung dauerte nur wenige Minuten. Tatort der Verweigerung war der Ort der Anhaltung, nämlich R, Gemeinde M.

5 b.) Anläßlich der neuerlichen mündlichen Verhandlung am 11. Dezember 1997, die der Berufungswerber ausdrücklich beantragte, wird seitens des Rechtsfreundes folgendes vorgebracht (wörtliche Wiedergabe): "In wenigen Tagen wird das Insolvenzverfahren abgeschlossen und wird dann der Berufungswerber 25.000 S netto im Monat verdienen, weswegen die von der Erstbehörde angenommenen Einkommensverhältnisse den Tatsachen entsprechen oder sich sogar verbessern, weswegen die Berufung zur Strafhöhe zurückgezogen wird, die von der Bezirkshauptmannschaft B ausgesprochene Geldstrafe von 11.000 S ist ohnehin sehr milde bemessen. In der Sache selbst führt der Berufungswerber ergänzend aus, daß auf dem verfahrensgegenständlichen Vorfall die StVO in der Fassung der 19. Novelle anzuwenden ist. Deren § 99 Abs.1 lit.b sieht einen neuen Straftatbestand vor, wonach eine Verwaltungsübertretung begeht, wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich vorführen zu lassen. Einen solchen Straftatbestand hat die Vorgängerbestimmung nicht gekannt, sondern wurde in der Judikatur die Verpflichtung des Probanden bejaht, sich nicht nur einem Alkotest zu unterziehen, sondern sich auch im Streifenwagen zum nächtgelegenen Wachzimmer bringen zu lassen (vgl. VwGH vom 12.4.1996, 96/02/0025). Diese Verpflichtung, sich "vorführen" zu lassen, sieht nun das Gesetz explizit vor, wobei sich die Strafnorm des § 99 Abs.1 lit.b auf § 5 Abs.4 und 5 StVO idFd 19. Novelle bezieht und unter Strafe stellt, wenn sich der Proband weigert, sich zur nächstgelegenen Dienststelle bringen zu lassen, oder sich zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei einer Bundespolizeibehörde tätigen Arzt bringen zu lassen. Mit dem Begriff "Bringen" verstehen die Absätze 4 und 5 des § 5 dasselbe, wie die Bestimmung des § 99 Abs.1 lit.b unter "Vorführen".

Dies hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis erkannt, indem er in diesem Erkenntnis vom 24.6.1996 auf Seite 8 ausführt, daß der Berufungswerber sich geweigert hat, zum Gendarmerieposten M mitzufahren. Bei der vorgenommenen Spruchänderung im Punkt I. handelt es sich aber nicht nur um eine Richtigstellung der verletzten Rechtsnorm, sondern um eine Umstellung der angewendeten Strafbestimmung selbst vom ersten Anwendungsfall des § 99 Abs.1 lit.b StVO, von welchem die Erstbehörde ausgegangen ist, auf den zweiten Anwendungsfall. Dies ist nach Eintritt der Verfolgungsverjährungsfrist nicht zulässig, der unabhängige Verwaltungssenat hätte von Amts wegen diesem Umstand Rechnung tragen und das Verfahren schon aus diesem Grund einstellen müssen.

Der Tatort der Alkotestverweigerung selbst konnte keinesfalls beim Anhalteort liegen (Wohnhaus des Berufungswerbers) weil der Alkomat nicht vor Ort war, im Fall des Mitfahrens zum Gendarmerieposten wäre dort der Tatort einer Alkotestverweigerung gelegen. Dieser Tatort wäre bei dem gegenständlich schon von der Erstbehörde formulierten Tatvorwurf heranzuziehen gewesen. Wie sich aus der Anzeige des GPK M vom 24.9.1995 ergibt, wurde der Berufungswerber niemals aufgefordert, zum Zweck der Durchführung des Alkotests zum Gendarmerieposten M mitzufahren, er wurde am Anhalteort lediglich zum Alkotest selbst aufgefordert, weswegen der Berufungswerber stets davon ausgegangen ist, daß sich der Alkomat im Gendarmeriefahrzeug befindet, er seiner Rechtsansicht nach, die er vor Ort geäußert hat, aber auf Privatgrund nicht zum Alkotest aufgefordert werden darf. Wäre er aufgefordert worden, zur Durchführung des Alkotestes zum Gendarmerieposten M mitzufahren, wäre er dieser Aufforderung nachgekommen und hätte den Alkotest durchgeführt.

Nach der Aktenlage wurde der Berufungswerber dreimal zum Alkotest aufgefordert, diese Amtshandlung hat ca. 15 Minuten gedauert, weswegen als Tatzeit im Sinne der Judikatur nicht jene der ersten Aufforderung sondern jene der letzten Aufforderung herangezogen hätte werden müssen (vgl. VwGH v. 2.3.1994, 93/03/107).

Es wird daher der Antrag wiederholt der Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 10.1.1996 Folge zu geben und das Verfahren einzustellen." Der Berufungswerber selbst bringt zu seinen persönlichen Verhältnissen noch ergänzend vor, daß er demnächst wieder ins Verdienen kommen werde und wie der Anwalt schon ausgeführt hat, ca. 15.000 S bis 20.000 S verdienen wird. Das Konkursverfahren sei im Endstadium und werde in den nächsten Wochen beendet sein. Hinsichtlich der Sorgepflichten hat sich nach Ausführungen des Berufungswerbers nichts geändert. Was Alkohol am Steuer anlangt, sei er seither nicht mehr zur Anzeige gebracht worden. In der Verhandlung wurde dann noch von Amts wegen das Verwaltungsvorstrafenverzeichnis verlesen. Hinsichtlich des Ergebnisses dieser Verlesung wird auf die Ausführungen zur Strafzumessung verwiesen.

6. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 (idF der 19. StVO-Novelle) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 8.000 S bis 50.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 1 Woche bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

Gemäß § 5 Abs.2 StVO 1960 sind besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

Nach dem unter Punkt 5a) dargestellten Sachverhalt wird im Gesamtverhalten des Beschuldigten eine unter § 99 Abs.1 lit.b erste Alternative StVO 1960 zu subsumierende Tathandlung gesehen und nicht eine solche nach der zweiten Alternative ("sich vorführen zu lassen"). Dies hat im übrigen der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 8. November 1996, Zl. 96/02/0362/7, welche sich auf einen ähnlichen Sachverhalt bezieht, zum Ausdruck gebracht. Der O.ö. Verwaltungssenat schließt sich dieser Meinung des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich an. Wenn der Berufungswerber anläßlich der Verhandlung am 11. Dezember 1997 behauptet, er wäre der Aufforderung zur Durchführung des Alkotests mitzufahren nachgekommen, wenn er dazu aufgefordert worden wäre, muß auf die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen verwiesen werden; demnach wurde der Berufungswerber bei der dritten Aufforderung sehr wohl aufgefordert, zum Gendarmerieposten mitzufahren, um dort einen Alkotest durchzuführen. Der Berufungswerber verweigerte jedoch die Mitfahrt und es liegt sohin in der dritten Verweigerungshandlung ein identischer Sachverhalt zum zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Einwände bezüglich der Tatzeit und des Tatortes vermögen keine andere für den Beschuldigten günstigere Sichtweise herbeizuführen. Im übrigen ergibt sich aus der Aktenlage kein gesicherter Hinweis darauf, daß die Aufforderungen zum Alkotest insgesamt 15 Minuten in Anspruch genommen hätten. Eine mögliche Verwechslung mit einer anderen identischen Tat ist jedenfalls ausgeschlossen, ebenso sind Verteidigungsrechte des Beschuldigten dadurch in keiner Weise eingeschränkt worden. Somit steht fest, daß sich der Berufungswerber trotz Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigerte, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, womit die Tatbildmäßigkeit objektiv und in Ermangelung von Schuldausschließungsgründen auch subjektiv vorliegt.

Einer ergänzenden Anführung des § 5 Abs.4 StVO 1960 (wie dies im vom Verfassungsgerichtshof behobenen Erkenntnis vom 24. Juni 1996 erfolgt ist) bedarf es im Hinblick auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. November 1996, Zl. 96/02/0362/7, nicht. Die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungswerbers anläßlich der mündlichen Verhandlung am 11. Dezember 1997 (Verfolgungsverjährung hinsichtlich der Spruchänderung) gehen daher auf die gegenständliche Entscheidung bezogen ins Leere.

Zur Strafhöhe:

Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Selbst wenn man davon ausgeht, daß der Berufungswerber in nächster Zeit wieder 15.000 S bis 20.000 S monatlich verdienen wird (so seine eigenen Angaben), dies also etwa dem von der Erstbehörde geschätzten Einkommen entspricht, erachtet es die Berufungsbehörde bei den Sorgepflichten für ein Kind und der Vermögenslosigkeit insbesondere deshalb als zwingend, die Geldstrafe zu reduzieren, weil sich der Berufungswerber über einen doch schon lang andauernden Zeitraum (seit September 1995) wohlverhalten hat. Außerdem sind nach dem verlesenen Vorstrafenverzeichnis fünf Verwaltungsübertretungen nicht mehr zu werten, weil diese nach § 55 VStG getilgt sind und bei der Strafbemessung im Verwaltungsstrafverfahren nicht berücksichtigt werden dürfen.

Es war also (trotz eines gegenteiligen und den Berufungswerber belastenden Antrages) von amts wegen eine Strafreduzierung vorzunehmen. Eine weitere Reduktion war im Hinblick auf die gesetzlich festgelegte Untergrenze von 8.000 S insbesondere auch aus spezialpräventiven Gründen nicht möglich.

Zum außerordentlichen Milderungsrecht nach § 20 VStG: Wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.

Der Beschuldigte ist kein Jugendlicher und es liegt nur ein Milderungsgrund, nämlich das schon erwähnte relativ lange Wohlverhalten, vor, sodaß (obwohl keine Erschwerungsgründe vorliegen) von keinem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe gesprochen werden kann. Die Rechtswohltat des § 20 VStG war daher nicht zuzuerkennen.

7. Die Kostenentscheidung ist eine gesetzliche Folge der §§ 64 und 65 VStG.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Guschlbauer

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