Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-340072/9/Wg/GRU

Linz, 29.01.2013

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung des X, p.A. X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. vom 16.11.2012, Gz. Agrar96-16-2012-Zm, wegen einer Übertretung des Oö. Jagdgesetzes zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG)

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Kichdorf/Kr. (im Folgenden: belangte Behörde) lastete dem Berufungswerber (im Folgenden: Bw) im Straferkenntnis vom 16.11.2012, Gz. Agrar96-16-2012-Zm, folgende Verwaltungsübertretung an: "Sie haben es als Jagdausübungsberechtigter der Eigenjagd X im Jagdjahr 2011/2012 unterlassen, dafür Sorge zu tragen, dass die im Eigenjagdgebiet X per Abschussplan mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 24.5.2011, Zahl Agrar-E3/2-2011-Pe festgesetzten Abschusszahlen für Rotwild erfüllt werden; die festgesetzten Abschusszahlen wurden bei Rotwild um 86 % unterschritten."

 

Unter Anwendung der Bestimmung des § 93 Abs. 2 Oö. Jagdgesetz verhängte die belangte Behörde hiefür eine Geldstrafe von 365,-- Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Stunden. Gemeinsam mit dem Verfahrenskostenbeitrag wurde ein Gesamtbetrag von 401,50 Euro vorgeschrieben. In der Rechtsmittelbelehrung dieses Straferkenntnisses wird ausgeführt: "Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid Berufung zu ergreifen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich oder mündlich bei uns einzubringen ….".

 

Das Straferkenntnis wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch beim Postamt hinterlegt. Beginn der Abholfrist war der 22.11.2012.

 

Dagegen richtet sich die Berufung vom 10.12.2012. Darin stellt der Bw den Antrag, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen ihn einzustellen. Die Berufung wurde der belangten Behörde am 11.12.2012 per Mail übermittelt.

 

Die belangte Behörde legte dem Unabhängigen Verwaltungssenat als zuständiger Berufungsbehörde die Berufung samt Verfahrensakt zur Entscheidung vor und wies darauf hin, dass die Berufung aus Sicht der Behörde verspätet eingelangt sei.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat teilte den Bw mit Schreiben vom 14.1.2013 mit, dass die zweiwöchige Berufungsfrist mit dem Beginn der Abholfrist am 22.11.2012 zu laufen begonnen hatte und daher die am 11.12.2012 übermittelte Berufung als verspätet anzusehen ist.

 

Mit Schreiben vom 22.1.2013 teilte der Bw dazu mit, dass er vor Weihnachten im In- und Ausland zahlreiche Termine zu absolvieren gehabt habe und deshalb sehr selten zu Hause gewesen sei. Aus diesen Gründen sei es ihm für mehrere Tage nicht möglich gewesen, das hinterlegte Schreiben bei der Post zu beheben, da er insbesondere zu den Öffnungszeiten der Post ortsabwesend gewesen sei. Beim erstmöglichen Termin habe er dann das Schreiben behoben und seines Erachtens rechtzeitig die Berufung eingebracht. Er ersuchte, seine Berufung als rechtzeitig anzunehmen und in der Sache selbst zu entscheiden.

 

Über ergänzendes Ersuchen des Unabhängigen Verwaltungssenates wurde seitens des Bw am 23.1.2013 Folgendes mitgeteilt: "Herr X war während der Hinterlegungsfrist nicht dauernd von der Abgabestelle abwesend. Er hat von der Verständigung der Hinterlegung wohl am Abend oder am Folgetag der Hinterlegung Kenntnis erlangt, es war ihm jedoch aus beruflichen Gründen nicht möglich die hinterlegte Sendung rechtzeitig zu beheben."

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat dazu erwogen:

 

Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gem. § 51 Abs. 1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Die Berufung ist gem. § 24 VStG iVm § 63 Abs. 5 AVG von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündigung mit dieser.

 

Gem. § 17 Abs. 3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinn des § 13 Abs. 3 Zustellgesetz wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Der erste Tag der Abholfrist war der 22.11.2012. Der Bw hat – wie er selber vorbringt – von der Verständigung der Hinterlegung wohl am Abend oder am Folgetag der Hinterlegung Kenntnis erlangt. Er erlangte somit rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis (vgl. VwGH vom 20.10.2010, Gz. 2007/08/0210). Davon, ob und wann eine gem. § 17 Abs. 3 3. Satz Zustellgesetz rechtswirksam hinterlegte Sendung vom Empfänger behoben wird und ob hiebei Hindernisse auftreten, wird die Rechtswirksamkeit der Zustellung nicht abhängig gemacht, derartige Umstände können vielmehr allenfalls nur einen Wiedereinsetzungsgrund gem. § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG bilden (vgl. VwGH vom 3.10.1996, Gz. 96/06/0208). Der Einwand des Bw, es sei ihm für mehrere Tage in Folge seiner beruflichen Tätigkeit nicht möglich gewesen, das hinterlegte Schreiben bei der Post zu beheben, ändert nichts an der Wirksamkeit des Zustellvorganges. Die Berufung vom 10.12.2012 war daher gem. § 66 Abs. 4 AVG als verspätet zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Wolfgang Weigl

 

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