Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101402/2/Bi/Fb

Linz, 27.07.1993

VwSen - 101402/2/Bi/Fb Linz, am 27. Juli 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des C E, L, W, vom 4. März 1993 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 19. Jänner 1992, St.9726/92-Hu, zu Recht:

Der Berufung wird Folge gegeben, und der angefochtene Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz behoben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, und 51 VStG, § 7 Zustellgesetz.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Bescheid vom 19. Jänner 1992, St.9726/91-Hu, den Einspruch des Rechtsmittelwerbers vom 15. November 1992 gegen die Strafverfügung vom 23. Oktober 1992 gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet zurückgewiesen.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber innerhalb offener Frist Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Damit wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates ausgelöst, der, da in der zugrundeliegenden Strafverfügung keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte entfallen, weil in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet und eine Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht geltend, er arbeite seit Herbst 1992 an seiner Diplomarbeit im Rahmen seines Studiums an der TU in einer Agentur in W und sei gezwungen, sich entsprechend den Gegebenheiten abwechselnd in Wien, Graz und Linz aufzuhalten. Aus diesem Grund sei es ihm nicht immer möglich, etwaige Postsendungen fristgerecht abzuholen und zu beantworten. Unter den geschilderten Umständen ersuche er, die Verspätung seines Einspruches nachzusehen.

Im Rahmen seiner Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion Wien gab der Rechtsmittelwerber an, er sei zu dieser Zeit in Linz lediglich zu Besuch in seinem Elternhaus gewesen und anläßlich eines solchen Besuches habe er von der Hinterlegung eines Schriftstückes Kenntnis erlangt und dieses behoben. Er glaube deshalb, den Einspruch rechtzeitig gemacht zu haben, zumal ein Zustellmangel vorliege. Er habe den Einspruch per Fax von Wien aus eingebracht; exakte Termine hinsichtlich seines Aufenthaltes in Linz könne er nicht mehr angeben.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat dazu folgendes erwogen:

Aus dem Akteninhalt geht hervor, daß die Strafverfügung vom 19. Jänner 1992 an den Rechtsmittelwerber p.A. T, Linz, adressiert war. Das RSa-Schriftstück wurde nach zwei erfolglosen Zustellversuchen am 29. und 30. Oktober 1992 beim Postamt 4020 hinterlegt. Bei der Erstinstanz langte der mittels Telefax eingebrachte und mit 15. November 1992 datierte Einspruch des Rechtsmittelwerbers am 18. November 1992 ein, wobei der Rechtsmittelwerber seine W Anschrift, L, W, angeführt hat.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, daß eine Hinterlegung eines Schriftstückes nur an der Abgabestelle zulässig ist, wobei unter Abgabestelle im Hinblick auf § 4 Zustellgesetz die Wohnung, sonstige Unterkunft, Betriebsstätte, Sitz, Geschäftsraum, Kanzlei oder der Arbeitsplatz des Empfängers zu verstehen ist. Da es sich bei der Adresse T in L offenbar um das Elternhaus des Rechtsmittelwerbers handelt und dieser in G studiert bzw sich teilweise auch in Wien aufgehalten hat, ist davon auszugehen, daß es sich bei der genannten Adresse weder um die Wohnung noch den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Rechtsmittelwerbers gehandelt hat. Aus diesem Grund war eine Hinterlegung nicht zulässig. Gemäß § 7 Zustellgesetz gilt, wenn bei der Zustellung Mängel unterlaufen, diese als in dem Zeitpunkt vollzogen, in dem das Schriftstück der Person, für die es bestimmt ist, tatsächlich zugekommen ist. Wenn der Rechtsmittelwerber geltend macht, er habe anläßlich eines Besuches in seinem Elternhaus - wohl eher zufällig - von der Hinterlegung eines an ihn adressierten Schriftstückes Kenntnis erlangt und dieses auch behoben, könne aber konkrete Daten nicht mehr nennen, so besteht nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates kein Grund, am Wahrheitsgehalt dieser Schilderung zu zweifeln. Daß sich der Rechtsmittelwerber nach über acht Monaten an ein derart unscheinbares Ereignis nicht mehr konkret erinnern kann, entspricht wohl der allgemeinen Lebenserfahrung.

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger 6

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