Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240903/5/Kl/MG/TK

Linz, 07.01.2013

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des x, vertreten durch Rechtsanwälte x, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 25.05.2012, Zl. 0007511/2012, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat noch einen Ersatz von Untersuchungskosten zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 44a Z 1, 45 Abs. 1 Z 1 und 3 und 51 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

zu II: § 66 Abs. 1 VStG iVm § 71 Abs. 3 LMSVG

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 25.05.2012, Zl. 0007511/2012, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in Höhe von € 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit: 5 Stunden; Verfahrenskostenbeitrag: € 10,--; Barauslagen aus Untersuchungsgebühren: € 120,--; zu zahlender Gesamtbetrag: € 230,--) wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 i.V.m. § 90 Abs. 1 Z 1 LMSVG verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma x, welche unbeschränkt haftender Gesellschafter der Firma x mit Sitz in x, ist, und somit als verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortlicher zu verantworten hat, dass von dieser Firma am 17.09.2011 drei verpackte Lebensmittel "x, x, x" mit der Losnummer x an die Firma x AG, x, für Verkaufszwecke geliefert und damit in Verkehr gebracht wurden, obwohl diese Lebensmittel den lebensmittelrechtlichen Vorschriften insofern nicht entsprochen haben, als bei einem Produkt die Füllmenge wesentlich geringer war (245 g) als die in der Kennzeichnung angegebene Füllmenge (275 g); bei den beiden anderen Produkten war die Füllmenge ebenfalls geringer (264 g, 261 g) als die in der Kennzeichnung deklarierte (275 g). Die Angabe der Füllmengen täuschte somit über die jeweils tatsächlichen Füllmengen und ist daher geeignet, den Konsumenten in die Irre zu führen, weshalb die in Rede stehenden Lebensmittel gem. § 5 Abs. 2 Z 1 LMSVG nicht in Verkehr gebracht werden dürfen.

 

Begründend führt die Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschuldigte im vorliegenden Fall ein Ungehorsamsdelikt begangen habe. Das x sehe keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens vor, weshalb gem. § 5 Abs. 1 VStG Fahrlässigkeit zur Strafbarkeit genüge. Den Schuldentlastungsbeweis habe er mit seiner Rechtfertigung nicht erbringen können. Da bei der Kontrolle drei gleiche Lebensmittel beanstandet worden wären, handle es sich nicht um einen "Ausreißer" und mangelndes Verschulden, vielmehr hätte der Beschuldigte ein taugliches Kontrollsystem einrichten müssen. Stichproben würden dieser Anforderung nicht gerecht. Der Konsument solle nach dem Schutzzweck der Norm davor geschützt werden, nur für das zu bezahlen, was er auch tatsächlich erhalte. Es würden jedoch 275 g in Rechnung gestellt, was nicht den Tatsachen entspreche.

Strafmildernde oder –erschwerende Umstände nahm die erstinstanzliche Behörde nicht an. Weil es sich um eine Wiederholungstat handle, orientierte sich die Behörde an der qualifizierten Strafhöhe des § 90 LMSVG.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Berufung.

Darin bringt der Berufungswerber im Wesentlichen vor, dass weder eine "Irreführung" noch eine "zu geringe Menge" vorliege, das Produkt als Fertigverpackung verkauft werde und die wertbestimmenden Bestandteile stets gleich bleiben. Als Verfahrensmangel rügt der Berufungswerber das Unterbleiben des beantragten Ortsaugenscheins. Ferner stützt sich der Berufungswerber auf die Bestimmungen der Fertigverpackungsverordnung als lex specialis zu den von der erstinstanzlichen Behörde angewandten Bestimmungen des LMSVG.

 

In seiner Bekanntgabe vom 18.12.2012 ergänzt der Berufungswerber sein Vorbringen dahingehend, dass der konkrete Tatvorwurf aktenkundig unrichtig sei. Dem Berufungswerber sei im gesamten Verfahren und im Straferkenntnis vorgeworfen worden, er habe es zu verantworten, dass am 17.09.2011 drei verpackte Lebensmittel mit der Losnummer x an die Fa. x AG geliefert und somit in Verkehr gebracht worden seien. Laut Probenbegleitschreiben vom 07.09.2011 habe die Fa. x AG die Produkte jedoch am 22.08.2011 bezogen. Der Prüfbericht weise ebenfalls dieses Bezugsdatum aus, die Probe sie bei der x am 07.09.2011 eingelangt. Die Chargennummer (Losnummer) laute richtig x. Aus diesem Grund sei der Tatvorwurf sowohl hinsichtlich des Tatzeitpunkts als auch hinsichtlich der Bezeichnung des beanstandeten Produkts unrichtig.

 

Der Berufungswerber stellt die Berufungsanträge, die Berufungsbehörde wolle das Straferkenntnis der erstinstanzlichen Behörde ersatzlos aufheben und das wider ihn geführte Verwaltungsstrafverfahren einstellen. Auf einer Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beharrt der Berufungswerber nicht.

 

2.1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

2.2. Nach § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – nachdem hier weder eine primäre Freiheitsstrafe, noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde – nicht durch eine Kammer, sondern durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz zu GZ 0007511/2012; da sich bereits aus diesem Akt der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und insbesondere bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 2 Z 1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2.4. Der UVS geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Der Berufungswerber ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma x GesmbH, welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Firma x mit Sitz in x ist (Firmenbuchauszug vom 09.02.2012).

 

Am 07.09.2011 wurde vom Magistrat der Stadt Wien, Marktamtsabteilung für den 7/8/16. Bezirk, unter der Nummer x eine Probe von "x, x, x" in den Verkaufsräumlichkeiten (SB-Kühlregal) des Supermarkts der x, entnommen. Die vorgenannte Ware wurde von der Fa. x, hergestellt und am 22.08.2011 von der Fa. x, bezogen.

 

Laut Prüfbericht der x vom 07.09.2011 wies die entnommene, verpackte Ware geringere Füllmengen auf (245 g, 264 g, 261 g) als deklariert (275 g).

 

Mit Schreiben vom 05.03.2012 wurde der Berufungswerber wegen der im erstinstanzlichen Spruch dargestellten Verwaltungsübertretung vom Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz zur Rechtfertigung aufgefordert. Konkret wurde dem Berufungswerber folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:

 

"Aufforderung zur Rechtfertigung

 

Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretungen begangen zu haben:

 

Sie, Herr x, geb. x, haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma x, welche unbeschränkt haftender Gesellschafter der Firma x, mit dem Sitz in x ist und somit als nach § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher zu verantworten, dass von dieser Firma am 17.09.2011, 3 verpackte Lebensmittel "x, x, x" mit der Losnummer x an die Firma x für Verkaufszwecke geliefert und somit in Verkehr gebracht wurden, obwohl diese Lebensmittel nicht den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprochen haben.

Mit Gutachten der x vom 24.11.2011, Auftragsnummer x wurde festgestellt, dass bei einem Produkt die Füllmenge wesentlich geringer war (245 g) als die in der Kennzeichnung angegebene Füllmenge (275 g). Bei den beiden anderen Produkten war die Füllmenge ebenfalls geringer (264, 261 g) als die in der Kennzeichnung deklarierte (275 g).

Die Angabe der Füllmengen mit 275 g täuscht somit über die jeweils tatsächlichen Füllmenge und ist daher geeignet den Konsumenten in die Irre zu führen. Die in Rede stehenden Lebensmittel hätten daher gem. § 5 Abs. 2 Z. 1 LMSVG nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen. (...)"

 

Nach Einsichtnahme in den bezughabenden Akt brachte der Berufungswerber mit Schriftsatz vom 18.04.2012 eine Rechtfertigung ein, in welcher im Wesentlichen der Herstellungsvorgang der gegenständlichen Lebensmittel geschildert wurde. Das Messergebnis werde zur Kenntnis genommen. Es handle sich nur um einen statistischen Ausreißer, an dessen Vorliegen dem Berufungswerber kein subjektiver Vorwurf gemacht werden könne. Insbesondere sehe die Fertigverpackungsverordnung nur stichprobenartige Überprüfungen vor, und die entsprechenden Parameter seien bei der Nachwiegung eingehalten worden.

 

Mit Straferkenntnis vom 25.05.2012 entschied die erstinstanzliche Behörde über den Tatvorwurf in der oben dargestellten Weise.

 

2.5. Der dargestellte Sachverhalt ergab sich widerspruchsfrei aus den Beweismitteln.

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 LMSVG ist es verboten, Lebensmittel mit zur Irreführung geeigneten Angaben in Verkehr zu bringen oder zu bewerben. Zur Irreführung geeignete Angaben sind insbesondere zur Täuschung geeignete Angaben über die Eigenschaften des Lebensmittels, wie Art, Identität, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung oder Herkunft und Herstellungs- oder Gewinnungsart.

Gemäß § 90 Abs. 2 Z 1 LMSVG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer Lebensmittel mit irreführenden oder krankheitsbezogenen Angaben oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung bewirbt.

 

3.2. § 44a VStG lautet wie folgt:

"§ 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat;

2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten."

Nach der vom Verwaltungsgerichtshof zu § 44a Z 1 VStG entwickelten Judikatur ist die dem Beschuldigten angelastete Tat im Spruch des Straferkenntnisses so weit zu konkretisieren, dass eine eindeutige Zuordnung zu den Tatbestandsmerkmalen ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht (vgl. VwSlg. 11.466 A/1984 und VwSlg. 11.894 A/1985 jeweils verstärkter Senat). Im Spruch sind alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale anzuführen, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens notwendig sind. Insbesondere ist dabei die Identität der Tat (Ort, Zeit und die näheren Umstände) möglichst genau zu beschreiben.

 

Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG ist dann entsprochen, wenn

a.       im Spruch des Straferkenntnisse dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und

b.       der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 [2004] Anm 2 zu  § 44a VStG; VwGH 03.10.1985, 85/02/0053).

 

Den Ausführungen des Berufungswerbers in seiner Bekanntgabe vom 18.12.2012 ist zu folgen, als sich schon nach dem Probenbegleitschreiben vom 07.09.2011 bzw. dem Prüfbericht der x vom selben Tag ergibt, dass das Inverkehrbringen der verfahrensgegenständlichen Lebensmittel nicht erst 10 Tage später, am 17.09.2011, erfolgt sein kann. Ebenso ergibt sich aus dem Prüfbericht der x, dass die Chargennummer (Losnummer) der untersuchten Probe die Bezeichnung "x" und nicht "x" trägt. Selbst wenn bei Angabe der Tatzeit nur ein Schreibfehler unterlaufen wäre, vermag dieser Umstand keine berichtigende Auslegung des Schuldspruches zu Lasten des Beschuldigten zu bewirken (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 [2004] Anm 8 zu § 44a VStG).

Der Unabhängige Verwaltungssenat ist als Berufungsinstanz berechtigt, den Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zu korrigieren. Er darf dabei aber nach der Rechtsprechung den Spruch nicht so weit abändern, dass er dem Berufungswerber eine andere Tat vorwirft, als dies im erstinstanzlichen Straferkenntnis der Fall war (vgl. VwGH vom 25.2.2004, 2001/03/0436). Ein Austausch wesentlicher Tatbestandsmerkmale führt zur unzulässigen Anlastung einer anderen Tat (vgl etwa VwGH 20.11.1997, Zl. 97/06/0170). Ein Inverkehrbringen der Lebensmittel am 17.09.2011 unter der Chargennummer x, wie von der erstinstanzlichen Behörde vorgeworfen, fand jedenfalls nicht statt, weshalb eine Strafbarkeit eines diesbezüglichen Verhaltens schon deshalb ausscheidet.

 

3.3. Gemäß § 90 Abs. 7 LMSVG ist die Verfolgung einer Person wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 90 Abs. 1 bis 4 leg.cit. unzulässig, wenn gegen sie binnen Jahresfrist keine (geeignete) Verfolgungshandlung vorgenommen wurde. Innerhalb der Verjährungsfrist wurde keine Verfolgungshandlung mit der richtigen Tatzeit und der korrekt bezeichneten Chargennummer als Bestandteile der als erwiesen angenommenen Tat iSv § 44a Z 1 VStG gesetzt, weshalb der gegenständlichen Berufung gem. § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z 1 und 3 VStG einzustellen war.

 

3.4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat noch nach § 71 Abs. 3 LMSVG der Ersatz von Untersuchungskosten vorzuschreiben.

 

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.


Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr. Ilse Klempt

 

 

Beschlagwortung: Tatzeit, Chargennummer, Verjährung

 

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