Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101403/2/Fra/Ka

Linz, 14.02.1994

VwSen - 101403/2/Fra/Ka Linz, am 14. Februar 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Hans P G, L, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/I. vom 8. Juli 1993, VerkR96/5651/1992/Gi, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 iVm § 63 Abs.3 AVG im Zusammenhalt mit §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/I. hat mit Straferkenntnis vom 8. Juli 1993, VerkR96/5641/1992/Gi, über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Strafe verhängt, weil er am 20. Juni 1992 um 16.48 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der A I, Fahrtrichtung S, km 52,4, mit einer Geschwindigkeit von 186 km/h gelenkt und somit die auf einer österreichischen Autobahn zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 56 km/h überschritten hat.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorgeschrieben.

2. Der Beschuldigte hat gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig bei der Erstbehörde ein Rechtsmittel eingebracht. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/I. legte dieses samt bezughabendem Verfahrensakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor. Dieser entscheidet, weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich, weil die Berufung wie sich im folgenden ergibt - zurückzuweisen war (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Der auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendende § 63 Abs.3 AVG normiert, daß eine Berufung ua einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat.

Gemäß § 51 Abs.3 VStG bedarf eine Berufung nur dann keines begründeten Berufungsantrages, wenn sie mündlich eingebracht wird.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG, welcher ebenfalls im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findet, ist, soferne die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

Ein Grund für die Unzulässigkeit einer Berufung kann der Umstand darstellen, daß das Rechtsmittel keinen begründeten Berufungsantrag enthält, sofern die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides dem Gesetz entspricht (§ 63 Abs.3 iVm § 61 Abs.5 AVG). Eine Berufung, welche keinen begründeten Berufungsantrag enthält, ist daher als a limine von der Berufungsbehörde zurückzuweisen, wenn der angefochtene Bescheid eine richtige Rechtsmittelbelehrung über das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages enthält. Sonst gilt das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages zunächst als Formgebrechen (§ 13 Abs.3 AVG).

4. Das eingebrachte Rechtsmittel lautet: "Sehr geehrte Damen und Herren, Ihr Schreiben für die o.g. Angelegenheit habe ich am 12. Juli 1993 erhalten.

Gegen die von Ihnen, im vorbenannten Schreiben, vorgeworfenen Verstöße lege ich Widerspruch ein.

Ich bitte um Kenntnisnahme.

Mit freundlichen Grüßen G, Stukkateurmeister, i.A. W." 5. Wenngleich bei der Auslegung des Merkmales eines "begründeten" Berufungsantrages kein strenger Maßstab anzulegen ist, so muß doch die Berufung wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt.

Das Gesetz verlangt nicht nur einen Berufungsantrag schlechthin, sondern überdies eine Begründung, das bedeutet die Darlegung, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft wird. Für die Beurteilung, ob ein Berufungsantrag begründet ist, ist nicht wesentlich, daß die Begründung stichhältig ist, sie muß jedoch vorhanden sein. Diese Darlegungen ergeben sich aus der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Begriffsmerkmal des "begründeten" Berufungsantrages.

Es bedarf wohl keiner weiteren Erörterung, daß die oben erwähnte Berufung keine Begründung enthält, weil daraus nicht erkennbar ist, welchen Standpunkt die Partei vertritt.

Das angefochtene Straferkenntnis enthält in seiner Rechtsmittelbelehrung den Hinweis auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages. Aus diesem Grunde konnte daher mit keinem Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs.3 AVG vorgegangen werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r 6

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