Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-710019/2/Gf/Rt

Linz, 10.01.2013

 

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Gróf aus Anlass der Berufung der R, vertreten durch RA Dr. H, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 22. November 2012, Zl. VetR01-1-3-2008, wegen der Zurückweisung eines Antrages auf Akteneinsicht zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG.

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 22. November 2012, Zl. VetR01-1-3-2008, wurde der Antrag des Rechtsmittelwerberin vom 19. November 2012 auf Gewährung von "Akteneinsicht in die Genehmigungen" des zoologischen Gartens X zurückgewiesen.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin weder nach dem Tierschutzgesetz i.V.m. der Zoo-Verordnung noch nach dem Wasserechtsgesetz noch nach dem Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz eine Parteistellung, die die Voraussetzung für die Gewährung von Akteneinsicht bildet, zukomme.

 

1.2. Gegen diesen ihr am 30. November 2012 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 11. Dezember 2012 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung.

 

Darin wird eingewendet, dass die belangte Behörde die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und der Zoo-Verordnung, des Wasserrechtsgesetzes und des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes dahin verfassungskonform hätte auslegen müssen, dass sie der Beschwerdeführerin als unmittelbarer Anrainerin eines Zoos zur Abwehr von Immissionsbelastungen eine entsprechende Parteistellung einräumen.

 

Davon abgesehen unterliege der Betrieb des Zoos auch der Gewerbeordnung, die Nachbarn im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren explizit Parteistellung gewähre; Gleiches gelte auch für eine allenfalls nach dem UVP-Gesetz durchzuführende Umweltverträglichkeitsprüfung.

 

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Gewährung von Akteneinsicht beantragt.

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsicht in den Akt der BH Wels-Land zu Zl. VetR01–1-3-2008; da sich bereits aus diesen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2.2. Nach § 33 Abs. 2 TierSchG kann gegen auf Grund des Tierschutzgesetzes ergehende Bescheide einer Bezirksverwaltungsbehörde eine Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden; dieser hat hierüber mangels anderslautender spezieller Anordnung im TierSchG gemäß § 67a Abs. 1 AVG durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Gemäß § 17 Abs. 1 AVG können Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen. Ist das Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen, hat die Verweigerung der Akteneinsicht durch Bescheid zu erfolgen (vgl. J. Hengstschläger – D. Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Bd. 1, Wien 2004, RN 14 f).

 

Die Beurteilung der Frage, ob die Verweigerung der Akteneinsicht im gegenständlichen Fall zu Recht erfolgte, richtet sich daher zunächst danach, ob der Beschwerdeführerin in einem der von der belangten Behörde geführten Administrativverfahren Parteistellung zukam.

 

In diesem Zusammenhang ist vorweg darauf hinzuweisen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 3 B‑VG nur insoweit zur Berufungsentscheidung zuständig ist, als ihn die Materiengesetze hierzu ausdrücklich ermächtigen. Dies trifft im gegenständlichen Fall jedoch nur auf Grund § 33 Abs. 2 des Tierschutzgesetzes, BGBl.Nr. I 118/2004 i.d.g.F. BGBl.Nr. I 114/2012 (im Folgenden: TierSchG) zu, während ein auch gewerblicher Betrieb des Rede stehenden Zoos entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelwerberin gemäß § 2 Abs. 1 Z. 17 der Gewerbeordnung, BGBl.Nr. 194/1994 i.d.g.F. BGBl.Nr. I 85/2012 (im Folgenden: GewO), vom Anwendungsbereich der GewO ausgeschlossen ist (arg. "Betrieb von ..... Unternehmen öffentlicher ..... Schaustellungen aller Art").

 

3.2. Gemäß § 26 TierSchG bedarf die Haltung von Tieren in Zoos einer Bewilligung nach § 23 TierSchG. Da in § 23 TierSchG bezüglich der Parteistellung von Nachbarn keine ausdrückliche Regelung enthalten ist, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob die Bestimmungen des TierSchG zumindest auch dem Schutz der Nachbarn oder ausschließlich öffentlichen Interessen dienen.

 

Weder aus der Richtlinie 1999/22/EG über die Haltung von Wildtieren in Zoos noch aus den in Umsetzung dieser Richtlinie ergangenen Bestimmungen des TierSchG lässt sich jedoch ableiten, dass das in § 23 TierSchG normierte Genehmigungsverfahren über den Schutz von Tieren einerseits und öffentlichen Interessen andererseits hinaus auch subjektive Rechte oder rechtliche Interessen anderer Personen, insbesondere von Nachbarn, im Auge hätte.

 

Davon ausgehend, dass der Betrieb einer Zooanlage nach § 2 Abs. 1 Z. 17 GewO nicht in den Anwendungsbereich der GewO fällt, legt § 9 Abs. 1 des Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetzes, LGBl.Nr. 78/2007 i.d.g.F. LGBl.Nr. 72/2011 (im Folgenden: OöVeranstSichG), föderalistisch-komplementär fest, dass Veranstaltungsstätten, die ausschließlich oder überwiegend für Veranstaltungszwecke bestimmt sind, nur mit einer Bewilligung der Behörde errichtet oder betrieben werden dürfen. Dabei darf nach § 9 Abs. 2 Z. 1 lit. b OöVeranstSichG eine Veranstaltungsstättenbewilligung u.a. nur dann erteilt werden, wenn unzumutbare Belästigungen der Nachbarschaft nicht zu erwarten sind. Daraus sowie aus § 9 Abs. 4 OöVeranstSichG geht hervor, dass den Nachbarn zum Schutz ihrer Interessen eine entsprechende Parteistellung im Bewilligungsverfahren zukommt (vgl. auch den AB, Blg 1218/2007 zum kurzschriftlichen Bericht des Oö. Landtages, 26. GP).

 

In diesem Veranstaltungsstättenbewilligungsverfahren wäre der Beschwerdeführerin die Akteneinsicht einzuräumen gewesen. Jenes fällt jedoch gemäß § 14 Abs. 1 OöVeranstSichG entweder in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde oder in den Zuständigkeitsbereich der Oö. Landesregierung, wobei hinsichtlich beider keine Berufungsmöglichkeit an den Oö. Verwaltungssenat vorgesehen ist bzw. (aus verfassungsrechtlichen Gründen – Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden) sein kann.

 

3.3. Mit Blick auf die auf das TierSchG gestützte Verweigerung der Akteneinsicht, die nach den vorstehenden Ausführungen zu Recht erfolgte, musste gegenständliche Berufung daher im Ergebnis gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt werden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden, wobei für jede dieser Beschwerden eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten ist.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in einer Höhe von insgesamt 14,30 Euro entstanden; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

       

 

 

 

 

Dr.  G r ó f

 

 

 

 

VwSen-710019/2/Gf/Rt vom 10. Jänner 2013

 

Erkenntnis

 

 

Rechtssatz

 

Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29.3.99 über die Haltung von Wildtieren in Zoos;

TierschutzG §23;

GewO 1994 §2 Abs1 Z17;

Oö VeranstaltungssicherheitsG §9

 

Weder aus der Richtlinie 1999/22/EG über die Haltung von Wildtieren in Zoos noch aus den in Umsetzung dieser Richtlinie ergangenen Bestimmungen des TierschutzG lässt sich ableiten, dass das in §23 TierschutzG normierte Genehmigungsverfahren über den Schutz von Tieren einerseits und öffentlichen Interessen andererseits hinaus auch subjektive Rechte oder rechtliche Interessen anderer Personen, insbesondere von Nachbarn, im Auge hätte;

 

Davon ausgehend, dass der Betrieb einer Zooanlage nach §2 Abs1 Z17 GewO 1994 nicht in den Anwendungsbereich der GewO fällt, legt § 9 Abs2 Z1 litb Oö VeranstaltungssicherheitsG fest, dass eine Veranstaltungsstättenbewilligung ua nur dann erteilt werden darf, wenn unzumutbare Belästigungen der Nachbarschaft nicht zu erwarten sind; daraus sowie aus §9 Abs4 Oö VeranstaltungssicherheitsG geht hervor, dass den Nachbarn zum Schutz ihrer Interessen eine entsprechende Parteistellung im Bewilligungsverfahren zukommt (vgl auch den AB, Blg 1218/2007 zum kurzschriftlichen Bericht des Oö Landtages, 26. GP).

 

In diesem Veranstaltungsstättenbewilligungsverfahren wäre der Beschwerdeführerin die Akteneinsicht einzuräumen gewesen; jenes fällt jedoch gemäß §14 Abs1 Oö VeranstaltungssicherheitsG entweder in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde oder in den Zuständigkeitsbereich der Oö Landesregierung, wobei hinsichtlich beider keine Berufungsmöglichkeit an den Oö Verwaltungssenat vorgesehen ist.

 

 

 

 

 

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