Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-253024/21/Py/Hu

Linz, 29.01.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung des Herrn x, vertreten durch x,  gegen die in Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 6. Dezember 2011, SV96-27-2011, wegen Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungs­gesetz (AuslBG) verhängten Strafhöhe, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 16. Jänner 2013 zu Recht erkannt:

 

 

I.         Der Berufung wird Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe auf 500 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden herabgesetzt.

 

II.        Der Kostenbeitrag zu Spruchpunkt 1. zum Verfahren vor der belangten Behörde reduziert sich auf 50 Euro. Zum Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 20 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.:  §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 6. Dezember 2011, SV96-27-2011, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) wegen Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl.Nr. 218/1975 idgF. eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 33 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde hinsichtlich dieses Spruchpunktes ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 100 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt hinsichtlich Spruchpunkt 1. folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

"Die x mit dem Sitz in x hat als Arbeitgeber den Ausländer Herrn x, geb. x, türkischer Staatsangehöriger, am 06.05.2011 als Küchengehilfe – er wurde zum Zeitpunkt der Kontrolle am 06.05.2011 um 10:35 Uhr beim Geschirrspüler ein- bzw. ausräumen angetroffen – in der Küche des Restaurants in der x in x beschäftigt, ohne dass ihr eine Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder dem Ausländer eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein oder eine 'Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt' oder ein Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt-EG' oder ein Niederlassungsnachweis ausgestellt wurde.

 

Hiefür ist Herr x als unbeschränkt haftender Gesellschafter der x mit dem Sitz in x verantwortlich."

 

In der Begründung führt die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtsgrundlagen aus, dass trotz der sehr widersprüchlichen Angaben in den Zeugenaussagen nach Ansicht der Behörde bei Herrn x von einer Beschäftigung zumindest am 6.5.2011 auszugehen ist. Er wurde in der Küche vom Kontrollorgan beim Aus- bzw. Einräumen des Geschirrspülers angetroffen und wollte sich der Kontrolle entziehen. Zudem wurde der x ein Beitragszuschlag hinsichtlich der Beschäftigung des Herrn x vorgeschrieben und wurde diese Vorschreibung rechtskräftig.

 

Zur verhängten Strafhöhe wird ausgeführt, dass als Milderungsgrund die Unbescholtenheit des Bw gewertet wird, erschwerende Umstände lagen nicht vor.

 

2. Mit Schreiben vom 21.12.2011 hat der Bw zunächst sowohl hinsichtlich Spruchpunkt 1., als auch Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Straferkenntnisses Berufung erhoben. In der mündlichen Berufungsverhandlung vom 16. Jänner 2013 zog der Bw seine Berufung zu Spruchpunkt 2. sowie seine Berufungen in den Verfahren zu VwSen-253025 und 253026 zurück. Zu Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Verfahrens, des Tatvorwurfes der unberechtigten Beschäftigung des Herrn x am 6.5.2011 schränkte der Bw seine Berufung auf die verhängte Strafhöhe ein.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Da sich die Berufung nunmehr ausschließlich gegen das Strafausmaß der zu Spruchpunkt 1. im gegenständlichen Straferkenntnis verhängten Strafhöhe richtet, ist zunächst festzuhalten, dass der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist und es dem Unabhängigen Verwaltungssenat somit verwehrt ist, sich inhaltlich mit der Entscheidung der Erstbehörde auseinander zu setzen.

 

4.1. Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§§ 12 bis 12c) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt" (§ 8 Abs.2 Z3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde; und zwar bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Vorliegend ist die Strafe nach dem ersten Strafsatz des § 28 Abs.1 Z1 AuslBG zu bemessen, wonach bei Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer eine Geldstrafe von 1.000 Euro bis 10.000 Euro zu verhängen ist.

 

Im Hinblick auf das nunmehrige Geständnis des Bw und auf den in der mündlichen Berufungsverhandlung hervorgetretenen Umstand, dass eine dauerhafte Beschäftigung des gegenständlichen ausländischen Staatsangehörigen nicht vorgesehen war, sondern dieser lediglich am Kontrolltag kurzfristig aushilfsweise Küchendienste verrichtete, erscheint es dem erkennenden Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates gerechtfertigt, aufgrund dieser zusätzlichen mildernden Umstände unter Anwendung des § 20 VStG die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe um die Hälfte auf das nunmehr verhängte Ausmaß zu reduzieren. Aufgrund der Tatsache, dass inzwischen sämtliches eingesetztes Personal entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen beschäftigt wird, stimmte auch die Vertreterin der Organpartei in der mündlichen Berufungsverhandlung aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles einer Anwendung des § 20 VStG zu.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Andrea Panny

 

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