Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150959/3/Lg/Ba

Linz, 01.02.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des R P H, B L, P, Deutschland, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 13. März 2012, Zl. BG-BauR-11054-2011, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

I.         Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Strafer­kenntnis bestätigt.

 

II.        Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanz­lichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 60 Euro zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro bzw. eine Ersatzfrei­heitsstrafe in Höhe von 30 Stunden verhängt, weil ihm Folgendes vorgeworfen wurde:

 

"Herr R P H, P, B L hat am 03.05.2011 gegen 21:15 Uhr das Kfz bis zu 3,5 t, Intern. Kennzeichen D, Kennzeichen X, im Gemeindegebiet Wels, Bezirk Wels-Stadt auf der A 25, Mautabschnitt Wels ÖBB-Terminal Wels, bis zu km 16.6, gelenkt, ohne daß die für die Benützung von Autobahnen vorgeschriebene zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet wurde und am Kraftfahrzeug die für die Benützung von Autobahnen vorgeschriebene gültige Vignette angebracht war.

Wie den Beweisfotos zu entnehmen ist war eine Mautvignette angebracht, die abgelaufen war, da die 10-Tages Vignette mit 21.04.2011 gelocht war.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§§ 10, 11 und 20 des Bundesgesetzes über die Mauteinhebung auf Bundes­straßen (Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 - BStMG) BGBl.Nr. 109/2002 i.d.g.F"

 

Begründend führt das angefochtene Straferkenntnis aus:

 

"In der Anzeige des Landespolizeikommando Oberösterreich, Landesverkehrs­abteilung Autobahnpolizeiinspektion Wels, Wels, x vom 03.05.2011 ha. eingelangt am 11.05.2011 wurden Sie als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Internationalen Kennzeichen D, Kennzeichen X zum Tatzeitpunkt dem 03.05.2011 um 21:15 in angegeben.

 

Es wurde Ihnen zur Last gelegt dass Sie eine Mautstrecke, und zwar die A 25 Welser Autobahn bis zu km 16.6 benützt haben ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliegt, die vor Benützung einer Mautstrecke durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten ist.

 

Wie den beiliegenden Fotos zu entnehmen ist war am Fahrzeug eine Mautvignette angebracht, die abgelaufen war, da die Vignette mit 21.04.2011 gelocht war und daher zum Tatzeitpunkt keine Gültigkeit mehr hatte.

 

Mit ha. Bescheid vom 13.05.2011 wurde aufgrund der oa. Anzeige eine Strafverfügung erlassen und eine Geldstrafe über EURO 300,-- oder im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden verhängt.

Innerhalb offener Frist wurde die Strafverfügung vom 13.05.2011 BZ-BauR-11054-2011 beeinsprucht. Die Tat wurde in diesem Einspruch nicht bestritten.

 

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 07.06.2011 wurde Ihnen die Anzeige sowie die 3 Beweisfotos zur Stellungnahme übermittelt und Gelegenheit gegeben sich dazu zu äußern. In Ihrer Stellungnahme vom 20.06.2011 hat. eingelangt am 27.06.2011 führten sie im wesentliche aus dass sie gefahren sind, jedoch kein Geld bei sich hatten um die Ersatzmaut von EURO 120,-- zu bezahlen.

 

Der § 20 des Bundesstraßenmautgesetzes 2002 BGBl. Nr. 109/2002 i.d.g.F normiert den Tatbestand der Mautprellerei. Kraftfahrzeuge die Mautstrecken benützten, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafen von € 300,-- bis zu € 3000,-- zu bestrafen.

 

Aufgrund der vorliegenden Beweise der Anzeige der ASFINAG vom 03.05.2011 kann zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass das mautpflichtige Straßennetz ohne eine am Kraftfahrzeug gültige Vignette benützt wurde, sodass der Tatbestand der Mautprellerei erfüllt ist. Am Kraftfahrzeug war eine Vignette angebracht die zum Tatzeitpunkt abgelaufen war.

 

Ein weiteres Eingehen auf straferschwerende bzw. strafmildernde Umstände kann entfallen, da ohnehin nur die im Gesetz normierte Mindeststrafe verhängt wird."

 

2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht:

 

"Am Abend dem 03.05.2011 ich war unterwegs mit mein Lebenspartnerin S D B von Rumänien nach Deutschland wo wir wohnen - B LP mit Auto BWM 316i, blau, X.

 

Um cca. 21.05 Uhr wurde ich von der Polizei angehalten auf Grund der erhöhten Geschwindigkeit. Die zwei Polizei Beamter haben von mir obwohl keine Bilder und auch keine Beweise 35€ Strafe verlangt (hiermit möchten Wir wissen WIE HABEN DIE ZWEI POLIZEI BEAMTER DIE GESCWINPIGKEIT GEMESSEN, OHNE LASER-GESCHWINDIGKEITSMESSUNG ODER EIN ANDERES GERÄT (Anlage Skizze) die wir sofort bezahlt haben. Der zweite Polizeibeamte ist aufmerksam geworden wegen unserer abgelaufenen Mautvignette. Meine Lebenspartnerin hat in seine Portmonee noch 50€ als Reserve für unterwegs und von diesem 50€ hatten wir schon die 35€ Strafe bezahlt. (Anlage siehe Bilder) Ich Persönlich habe in mein Portmonee nur 5€. Der Polizeibeamte hat verlangt auch 120€ für die Bezahlung der Strafe wegen Vignette. Aber wir nicht mehr so viel Geld dabei gehabt. Und dann hat der Polizeibeamte uns erklärt das im dem nächsten Tagen werden wir Post bekommen und hat auch uns ein Rat gegeben das besser ist wann wir von der nächsten Tankstelle eine 10 Tage Mautvignette kaufen was wir auch auf die Stelle gemacht haben. (Anlage siehe Bilder). Außerdem haben wir uns nicht verweigert diesem Betrag zu bezahlen. Aber haben wir nicht mehr so viel Geld dabei. Es ist schwer glaubhaft zu machen dass wir nur 55€ bei uns hatten. Aber das entspricht der Wahrheit. Was Wir auch NICHT Verstehen ist das Wir am 20.06.2011 ein Brief gesendet haben mit dem Rechtfertigung und heute ist 21.03.2012 ……. 9 MONATE vergangen ohne eine Antwort.

Wir sind auch bereit die Strafe im Wert von 120€ zu bezahlen aber 330€ ….. das ist keine Gerechtigkeit...Polizei verlangt Strafe ohne Beweise und Wir obwohl KEIN GELD dabei hätten, müssen wir zahlen 330€."

 

3. Der Akt enthält die im angefochtenen Straferkenntnis bezogenen Aktenstücke.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Die Begehung der Tat (Benützung einer mautpflichtigen Strecke ohne ordnungs­gemäße Mautentrichtung und den im angefochtenen Straferkenntnis näher be­zeichneten Umständen) durch den Bw ist in objektiver Hinsicht unstrittig. Ein Vorliegen von Entschuldigungsgründen ist nicht ersichtlich; als Verschuldensform ist im Zweifel zugunsten des Bw Fahrlässigkeit anzunehmen.

 

Wenn der Bw die Bereitschaft zur Leistung der Ersatzmaut geltend macht, so ist dem die Regelung des § 19 Abs.6 BStMG entgegenzuhalten, wonach keine sub­jektiven Rechte auf Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut bestehen. Demnach hängt der Eintritt der Wirkung des Strafaufhebungsgrundes allein vom Faktum der Leistung der Ersatzmaut ab; aus welchen Gründen die Leistung der Ersatzmaut in einem konkreten Fall unterblieben ist, ist unerheblich. Dass die Leistung der Ersatzmaut nicht erfolgte, hat der Bw selbst dargelegt.

 

Da auch die Strafbemessung durch das angefochtene Straferkenntnis (Verhängung der Mindeststrafe; Nichtvorliegen von Gründen im Sinne des § 20, 21 VStG) nicht rechtswidrig ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

 

 

 

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