Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150963/10/Lg/Ba

Linz, 07.02.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 16. Jänner 2013 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des T H H, vertreten durch Rechtsanwalt P M, K, B, DEUTSCHLAND, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Grieskirchen vom 5. April 2012, Zl. VerkR96-16591-2011, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

I.         Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Strafer­kenntnis bestätigt.

 

II.        Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanz­lichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 60 Euro zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe von 300 Euro bzw. eine Ersatzfrei­heitsstrafe von 33 Stunden verhängt, weil ihm Folgendes vorgeworfen wurde:

 

"Sie haben zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt, ohne die fahrleistungs­abhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mehrspurigen Kraftfahr­zeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahr-leistungsabhängigen Maut unterliegt. Es wurde festgestellt, dass ein für die elektronische Ent­richtung der fahrleistungsabhängigen Maut zwingend vorgeschriebenes Fahrzeuggerät nicht ordnungsgemäß angebracht war und dadurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungs­gemäß entrichtet wurde.

 

Tatort: Gemeinde W, Autobahn A X, km X, Richtungsfahrbahn Knoten V;

Tatzeit: 27. Juni 2011, 06 Uhr 43;

Fahrzeug: Kennzeichen X, Kraftfahrzeug über 3,5 t;

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 20 Abs. 2 i.V.m. § 6 und § 7 Abs. 1 BStMG"

 

Begründend führt das angefochtene Straferkenntnis aus:

 

"Aufgrund einer Anzeige der ASFINAG vom 11. Oktober 2011 zu GZ: 000000000000003592691, wurde über Sie mit Strafverfügung der Bezirkshaupt­mannschaft Grieskirchen vom 17. Oktober 2011 zu VerkR96-16591-2011, wegen Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG 2002) eine Geldstrafe von 300,00 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden, verhängt.

 

Gegen diese Strafverfügung haben Sie - durch Ihre Rechtsvertretung - mit Schreiben vom 26. Oktober 2011 fristgerecht Einspruch erhoben und begründeten diesen im Wesentlichen damit, dass Sie die Verwaltungsübertretung nicht begangen haben. Eine dezidierte Stellungnahme wird noch erfolgen.

 

Aufgrund dieser Angaben wurde die ASFINAG um Stellungnahme ersucht und teilte diese neben rechtlichen Hinweisen mit, dass im gegenständlichen Fall die GO-Box nicht der Mautordnung entsprechend angebracht war und somit konnte keine Mautabbuchung vorgenommen werden. Die GO-Box lag verkehrt auf dem Armaturenbrett. Dies entspricht nicht der Mautordnung.

 

Vom Ergebnis unserer Beweisaufnahme wurden Sie am 15. November 2011 verständigt und wurden Sie zeitgleich aufgefordert, Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekannt zu geben.

 

In Ihrem Schreiben - durch Ihre Rechtsvertretung - vom 29. Dezember 2011 gaben Sie an, dass Sie durch die ASFINAG zur Nachzahlung der Mautbeträge innerhalb von vier Wochen aufgefordert wurden. Innerhalb dieser Frist haben Sie ersucht, die noch offenen Beträge abzubuchen. Dies ist nach Ihrem Kenntnisstand auch vollzogen worden.

 

Aufgrund Ihrer Angaben wurde die ASFINAG um neuerliche Stellungnahme ersucht und teilte diese mit, dass im gegenständlichen Fall weder eine Nachzahlung geleistet noch die Ersatzmaut­forderung bezahlt wurde.

 

Vom neuerlichen Ergebnis unserer Beweisaufnahme wurden Sie am 27. Februar 2012 verständigt und nochmals aufgefordert, Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekannt zu geben.

 

Bis heute, 05. April 2012, langte keine weitere Stellungnahme von Ihnen ein und wurde das Verfahren - wie angekündigt - ohne Ihre Anhörung durchgeführt.

 

Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus:

 

Sie haben als Lenker des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamt­gewicht von mehr als 3,5 Tonnen und dem behördlichen Kennzeichen X am 27. Juni 2011 um 06 Uhr 43 den LKW auf der mautpflichtigen Innkreisautobahn A X, bei ABKM X, Gemeinde W, Bezirk G, Oberösterreich, in Fahrtrichtung Knoten V gelenkt, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Es wurde festgestellt, dass ein für die elektronische Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut zwingend vorgeschriebenes Fahrzeuggerät nicht ordnungsgemäß angebracht war und dadurch die fahr­leistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde.

 

Beweiswürdigung:

 

Bei den vorgelegten Beweisfotos ist deutlich erkennbar, dass die GO-Box verkehrt auf dem Armaturenbrett liegt, was nicht der Mautordnung entspricht und daher konnten auch keine Mautabbuchungen vorgenommen werden.

 

Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 49 Abs. 2 VStG ist das ordentliche Verfahren einzuleiten, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40 VStG.

 

Gemäß § 6 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG 2002) unterliegt die Benützung von Maut­strecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Ver­rechnung im Nachhinein zu entrichten.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 BStMG haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, vor der Benützung von Maut­strecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 BStMG haben sich Lenker bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden, die Anzahl der Achsen ihres Fahrzeuges und des von diesem gezogenen Anhängers auf dem Gerät zur elektronischen Entrichtung der Maut einzustellen und Nachweise mitzuführen, die eine Zuordnung zu einer Tarifgruppe gemäß § 9 Abs. 5 und 6 ermöglichen.

 

Gemäß Punkt 8.1 der Mautordnung ist die GO-Box ausschließlich in dem mit dem angemeldeten Kraftfahrzeugkennzeichen zugelassenen mautpflichtigen Kraftfahr­zeug an der Innenseite der Windschutzscheibe zwischen Fahrzeugmitte und Lenkstange nahe der Windschutzscheiben-Unterkante, und zwar in jenem Bereich der Windschutzscheibe, der vom Scheibenwischer gereinigt wird, so zu montieren, dass die Bedientaste der GO-Box in das Fahrzeuginnere gerichtet ist. Der Scheibenwischer darf dabei in Ruhestellung die GO-Box nicht überlappen. Der Montage­bereich der GO-Box auf der Windschutzscheibe ist von fremden Gegenständen frei zu halten. Der Kraftfahrzeuglenker hat von der GO-Box alle Gegenstände fern zu halten, die zu einer Beein­flussung der Bedientaste führen könnten. Eine andere Anbringung der GO-Box im Einzelfall ist nur nach individueller schriftlicher Zustimmung der ASFINAG Maut Service GmbH zulässig.

 

Gemäß Punkt 8.2.4.3.1 der Mautordnung gelten folgende Signale als Information für den jeweiligen Nutzer:

 

Ein kurzer Signalton: die Mautentrichtung wird auf Basis der eingestellten Kategorie und der in der GO-Box gespeicherten EURO-Emissionsklasse bestätigt.

Zwei kurze Signaltöne: die Mautentrichtung wird zwar auf Basis der eingestellten Kategorie und der in der GO-Box gespeicherten EURO-Emissionsklasse bestätigt, dessen ungeachtet ist es je­doch notwendig, unverzüglich die nächst mögliche GO-Vertriebsstelle aufzusuchen. Dieses Informationssignal ertönt daher insbesondere in folgenden Fällen:

-         das Mautguthaben (nur im Pre-Pay Verfahren) ist unter den Grenzwert in Höhe 30 Euro gefallen (der Kunde hat für eine rechtzeitige Aufbuchung von Mautwerten zu sorgen);

-         das Mautguthaben verfällt innerhalb der nächsten zwei Monate (nur im Pre-Pay Verfahren);

-         die Gültigkeitsdauer der GO-Box läuft innerhalb der nächsten zwei Monate ab;

-         es ist eine Änderung der auf der GO-Box gespeicherten Daten erforderlich oder

-         der Kunde wird zum Austausch der GO-Box aufgefordert.

Vier kurze Signaltöne: es hat keine Mautentrichtung stattgefunden, weil insbesondere vom Kunden Bestimmungen der Mautordnung Teil B nicht beachtet wurden; die GO-Box wurde auf­grund Rückrufes zum Austausch gesperrt; technische Mängel bzw. Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Mauteinhebung oder bei Hinterlegung der falschen EURO-Emissionsklasse festgestellt wurden. In diesem Fall hat dann jeder Kunde seiner Nachzahlungsverpflichtung im Sinne von Punkt 7.1 im vollen Umfang nachzukommen, andernfalls der Tatbestand der Maut­prellerei gemäß Punkt 10 verwirklicht wird.

 

Gemäß § 20 Abs. 2 BStMG (Mautprellerei) begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafen von 300 Euro bis zu 3000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG werden Übertretungen gem. Abs. 1 und Abs. 2 straflos, wenn der Mautschuldner nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 bis 5 der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut entspricht.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 ist in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungs­gemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen, die den Betrag von 250 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf.

 

§ 19 Abs. 4 BStMG lautet: Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 zu keiner Betretung, so hat die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht und die Geltendmachung der Haftung gemäß § 23 weder offenbar unmöglich noch wesentlich erschwert sein wird. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikations­nummer enthält.

 

Gemäß § 19 Abs. 6 BStMG bestehen subjektive Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Zahlung einer Ersatzmaut nicht.

 

Die Bestimmungen über die Benützung der Mautstrecken werden in der Mautordnung im Sinne des BStMG 2002 festgelegt.

 

Eine nicht korrekte Anbringung der GO-Box kann dazu führen, dass keine Mautabbuchung vor­genommen werden kann. Dies war auch bei der gegenständ­lichen Übertretung der Fall. Es wird angeführt, dass in den gesetzlichen Bestimmungen eine Mitwirkungspflicht des Fahrers verankert ist. So hat der Fahrer während der Fahrt auf die von der GO-Box abgegebenen Signal-Töne zu achten. Sie sind ihren Pflichten als Fahrzeuglenker gemäß Punkt 8.1 der Mautordnung nicht nachgekommen, da Sie sich bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte nicht vergewisserten und Funktionsstörungen nicht unverzüglich gemeldet haben.

 

Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht auch für ausländische Kraftfahrer die Verpflichtung, sich über die Rechtsvorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu befolgen hat, ausreichend zu informieren (vgl. neben vielen VwGH 97/06/0224 v. 18.12.1997).

 

Der von der ASFINAG übermittelten Aufforderung zur Zahlung einer Ersatzmaut an den Zulassungsbesitzer wurde nicht nachgekommen, weshalb wie in der Mautordnung festgelegt, eine Anzeige an die Behörde erstattet werden musste.

Aufgrund der Angaben in der Anzeige, der vorgelegten Beweismittel durch die ASFINAG und der geltenden Rechtslage, steht für die Behörde zweifelsfrei fest, dass Sie die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht haben.

 

Zur subjektiven Tatseite wird folgendes bemerkt: Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt gemäß § 5 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da das BStMG 2002 zum Verschulden keine Sonderregelungen enthält, sind die genannten Bestimmungen des VStG heranzuziehen.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Rechtsmittelwerber initiativ alles dar­zulegen, was für eine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachen­vorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweis­anträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die 'Glaubhaft­machung' nicht aus.

Aus Ihrem Vorbringen ließen sich keine Hinweise auf ein mangelndes Verschulden gewinnen. Ihre Strafbarkeit ist daher gegeben.

 

Zur Strafbemessung wird folgendes ausgeführt:

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Bei der Strafbemessung wurde die behördlich vorgenommene Schätzung (1300,00 Euro monat­liches Nettoeinkommen, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) zugrunde gelegt.

 

Zur Schätzung Ihrer Verhältnisse in Bezug auf Einkommen, Vermögen und Sorgepflichten darf in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass Sie bei der Einschätzung dieser Ver­hältnisse es sich Ihrer unterlassenen Mitwirkungspflicht zuzuschreiben haben, sollte die Behörde bei dieser Einschätzung zu Ihrem Nachteil Umstände unberücksichtigt gelassen haben, die ohne Ihre Mitwirkung dem hs. Amt nicht zur Kenntnis gelangen konnten (VwGH 14.1.1981, Zl. 3033/80).

 

Mildernd wirkt lediglich die verwaltungsstrafbehördliche Unbescholtenheit. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind nicht ersichtlich. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt wäre. Insbesondere ist der Schuldgehalt als nicht geringfügig anzu­sehen, da das ordnungsgemäße Anbringen der GO-Box gegenständlich die zentrale Lenker­pflicht darstellt.

 

Bei der verhängten Geldstrafe handelt es sich um die Mindeststrafe von 300 Euro, die bei einer erstmaligen Übertretung dem Unrechtsgehalt der Tat bei einer Höchststrafe von 3000 Euro als schuldangemessen erscheint.

 

Das ausgesprochene Strafausmaß erscheint im Hinblick auf den mit der Mautgebühr verbundenen Zweck zur Sicherstellung eines verkehrstauglichen Straßennetzes auch aus spezialpräventiven Gründen gerechtfertigt um Sie vor weiteren Verwaltungsübertretungen gleicher Art abzuhalten, weshalb das Mindeststrafausmaß zu verhängen war.

 

Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens in Höhe von 10 % ist in der im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmung begründet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."

 

2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht:

 

"Wie bereits mit unseren Schriftsätzen vom 22.02.2012 und 29.12.2011 ausgeführt, ist unserem Mandanten kein ordnungswidriges Verhalten vorwerfbar.

 

Als Begründung für die ergriffene Berufung beziehen wir uns auf die bereits gefertigten Stellungnahmen in den vorgenannten Schreiben. Diese werden in der Anlage nochmals beigefügt.

Insbesondere wird nochmals darauf hingewiesen, dass die Mautbeiträge im Rahmen der behördlicherseits gesetzten Frist gezahlt wurden, obgleich unser Mandant eine sogenannte Go-Box erworben hatte. Dass diese nicht funktions­fähig war, war diesem nicht bekannt."

 

Damit bezieht sich die Berufung im Wesentlichen auf ein Schreiben des Bw vom 8.8.2011 an die ASFINAG, in der er unter Bekanntgabe einer GO-Box-Nummer ersucht, die ordnungsgemäße Mautgebühr von dieser GO-Box abzubuchen. Im Übrigen weise er sämtliche Forderungen der ASFINAG zurück, da er am 27.6.2011 ordnungsgemäß eine GO-Box gekauft habe und diese laut Aussage des Verkäufers aktiviert worden sei.

 

3. Der Akt enthält die im angefochtenen Straferkenntnis bezogenen Aktenstücke.

 

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung führte der Sachverständige aus:

 

"Das Kontrollfoto im Akt ist, wie aus weiteren im Akt befindlichen Fotos hervor­geht, eindeutig auf das gegenständliche Fahrzeug am 27.6.2011 bezogen. Auf dem Kontrollfoto ist ersichtlich, dass die GO-Box 'verkehrt' (Unterseite nach oben) auf dem Armaturenbrett liegt. Dies verstößt klar gegen die Montagevor­schrift des Punktes 8.1 der Mautordnung (vgl. dazu die Begründung im ange­fochtenen Straferkenntnis). Bei falscher Montage (bzw. erst recht bei der hier gegenständlichen Vorgangsweise) ist die Abbuchung nicht gesichert. Dies erklärt, dass laut dem im Akt befindlichen Einzelleistungsnachweis am Tattag nur ausnahmsweise, also nur in 4 Fällen, eine Abbuchung erfolgte, während in 24 Fällen keine Maut entrichtet wurde.

 

Weiters kontaktiert der Sachverständige die ASFINAG telefonisch und erhält von Herrn E die Auskunft, dass die Leistung der Ersatzmaut trotz Aufforderung nicht erfolgte. Die vom Bw begehrte Leistung der Ersatzmaut durch Abbuchung von der GO-Box (vgl. das im Akt befindliche Schreiben des Rechtsanwalts des Bw vom 29.12.2011 in Verbindung mit dem beigelegten Schreiben des Bw an die ASFINAG vom 8.8.2011) ist laut Auskunft von Herrn E nicht erfolgt. Eine solche Abbuchung von der GO-Box ist laut E aus technischen Gründen gar nicht möglich. Nach Auskunft von Herrn E ist auch die Nachzahlung, wie sie in einem zeitlichen Rahmen von 5 Stunden in der Mautordnung vorgesehen ist, gegenständlich nicht erfolgt."

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Durch das Kontrollfoto ist der eindeutige Nachweis erbracht, dass die GO-Box verkehrt auf dem Armaturenbrett lag, also nicht ordnungsgemäß montiert war. Schon dadurch ist der gegenständliche Straftatbestand erfüllt. Eine Vorgangs­weise wie im gegenständlichen Fall führt, wie infolge zahlreicher ähnlicher Fälle bekannt ist, dazu, dass die Abbuchung (möglich aber) nicht gesichert ist. Dass dies auch hier der Fall war, hat der Sachverständige schlüssig dargelegt, ohne dass ihm der Bw auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wäre.

 

Dass die Mautbeiträge innerhalb einer behördlich gesetzten Frist gezahlt wurden, konnte der Bw nicht glaubhaft machen. Das zitierte Schreiben des Bw vom 8.8.2011 belegt keineswegs einen Zahlungsvorgang. Eine solche Abbuchung mehrere Wochen nach dem Delikt ist rechtlich nicht vorgesehen und daher der ASFINAG nicht ohne zureichenden Grund zu unterstellen (zumal diese ja selbst von der Nichtleistung der Ersatzmaut während des gesamten Verfahrens ausging).

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Nicht entschuldigend ist die eventuelle Unkenntnis des Bw hinsichtlich der Rechtslage, weil nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch für ausländische Kraftfahrer die Pflicht besteht, sich über die einschlägigen Rechtsvorschriften ausreichend zu informieren. Es oblag daher dem Bw, sich auch hinsichtlich der korrekten Anbringung der GO-Box zweckentsprechend ins Bild zu setzen (z.B. die mitgelieferte Montageanleitung) zu lesen. Als Schuldform ist im Zweifel Fahr­lässigkeit anzunehmen.

 

Sollte der Bw die Leistung der Ersatzmaut im Auge haben, so ist darauf hinzu­weisen, dass die Erbringung dieser Leistung ebenfalls nicht ersichtlich ist. Der Grund, warum die Leistung der Ersatzmaut unterbleibt, ist im Hinblick auf die Regelung des § 19 Abs.6 BStMG (Ausschluss subjektiver Rechte) unerheblich.

 

Hinsichtlich der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkennt­nis ohnehin die gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe und eine ent­sprechende Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurde. Überwiegende Milderungs­gründe im Sinne des § 20 VStG sind nicht ersichtlich. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 VStG gerechtfertigt sein könnte.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

 

 

 

 

 

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