Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150980/6/Lg/Ba

Linz, 01.02.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des G B, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. N N, R, G, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 2. Juli 2012, Zl. 0049437/2011, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

I.         Der (Straf-)berufung wird Folge gegeben und die Geldstrafe auf 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden herabgesetzt.

 

II.        Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 15 Euro. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 20, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: §§ 64 Abs.1 und 2, 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro bzw. eine Ersatzfrei­heitsstrafe in Höhe von 34 Stunden verhängt, weil er als Lenker des Kraftfahr­zeuges mit dem Kennzeichen X (D) am 20.07.2011 um 14.20 Uhr die A X, km X, Richtungsfahrbahn: S W (mautpflichtige Bundesstraße A, Bundesautobahn) benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut (Vignette) ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Nach den Bestimmungen des BStMG unterliege die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, einer zeitabhängigen Maut.

 

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte und auch sonst zulässige Berufung.

 

 

3. Der Vertreter des Bw legte dem Unabhängigen Verwaltungssenat die Fotografie einer aufgeklebten, ab 17.7.2011 gelochten 10-Tages-Vignette vor. Darauf sind weiters im oberen Drittel der Vignette Teile des schwarzen "X" erkennbar. Dazu trug der Vertreter des Bw, wie schon im erstinstanzlichen Verfahren und in der Berufung, vor, es seien zwei Vignetten gekauft worden, wobei die Gattin des Bw zuerst die "falsche" (also erst bei der Rückfahrt aus dem Ausland) zu verwendende Vignette teilweise angebracht, jedoch auf Geheiß des Bw wieder abgelöst und mit der – allerdings "verkehrten" – Trägerfolie geschützt aufbewahrt und auf der Rückfahrt wieder auf der Windschutzscheibe angebracht habe.

 

Der Amtssachverständige erklärte, dass dieser Vorgang möglich sei.

 

Aus diesem Grund ist im Zweifel den Angaben des Bw zu folgen, dass die Vignette gekauft, jedoch infolge des geschilderten Missgeschicks nicht ordnungs­gemäß angebracht worden sei. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat mehrfach in vergleichbaren Fällen ausgesprochen, dass wegen der im Vergleich zu Jahres­vignetten geringeren Missbrauchsgefahr bei einer 10-Tages-Vignette die Anwendung des § 20 VStG möglich ist. Dem Antrag des Vertreters des Bw auf Herabsetzung der Geldstrafe auf die Hälfte des gesetzlich vorgesehenen Mindest­maßes konnte daher Folge gegeben werden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

 

 

 

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