Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101407/2/Bi/Fb

Linz, 09.09.1993

VwSen - 101407/2/Bi/Fb Linz, am 9. September 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des J B, P, E, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M M, L, W, vom 8. Juli 1993 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 24. Juni 1993, VerkR96/13247/1991/Wi, zu Recht:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Punkte 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses hinsichtlich des Schuldspruches bestätigt, die Geldstrafen jedoch auf 1.) 1.000 S und 2.) 1.500 S und die Ersatzfreiheitsstrafen auf 1.) 24 Stunden und 2.) 36 Stunden herabgesetzt werden. Hinsichtlich Punkt 3. wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. In den Punkten 1. und 2. des Straferkenntnisses ermäßigen sich die Verfahrenskostenbeiträge erster Instanz auf 1.) 100 S und 2.) 150 S und entfällt diesbezüglich ein Beitrag zum Rechtsmittelverfahren. In Punkt 3. hat der Rechtsmittelwerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz den Betrag von 60 S (20 % der verhängten Geldstrafe) als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51, 22 Abs.1 und 19 VStG, § 43 Abs.2 lit.a StVO 1960 iVm § 1 Z1 der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 2. November 1989, mit der auf bestimmten Autobahnen ein Nachtfahrverbot für Lastkraftfahrzeuge verhängt wird, BGBl.Nr. 528/1989, und § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, § 43 Abs.1 und 2 lit.a StVO 1960 iVm § 1 lit.a Z1 der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 2. November 1989 über Geschwindigkeitsbeschränkungen auf bestimmten Autobahnen zur Nachtzeit, BGBl.Nr. 527/1989, iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, § 102 Abs.1 dritter Satz iVm § 134 Abs.1 KFG 1967. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Straferkenntnis vom 24. Juni 1993, VerkR96/13247/1991-Wi, über den Beschuldigten wegen der oben angeführten Verwaltungsübertretungen Geldstrafen von 1.) 2.500 S, 2.) 2.300 S und 3.) 300 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1.) 60 Stunden, 2.) 54 Stunden und 3.) 9 Stunden verhängt, weil er am 26. August 1991 um 22.30 Uhr im Gemeindegebiet von H auf der I A zwischen den Straßenkilometern 40,5 und 42,5 in Richtung Suben den LKW mit dem Anhänger 1.) auf dieser Autobahn gelenkt hat, obwohl das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr auf der I A im gesamten Bereich verboten ist. Ferner ist er 2.) mit einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h auf der A in Richtung S gefahren, obwohl auf dieser Autobahn für die Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr die erlaubte Höchstgeschwindigkeit für die Lenker von Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t mit 60 km/h festgesetzt wurde. Weiters war 3.) kein Schaublatt im Fahrtenschreiber eingelegt, obwohl der Lenker eines Lastkraftwagens mit einem Eigengewicht von mehr als 3,5 t dafür zu sorgen hat, daß im Fahrtenschreiber ein geeignetes, ordnungsgemäß ausgefülltes Schaublatt eingelegt ist. Weiters wurde ihm ein Verfahrenskostenersatz von insgesamt 510 S auferlegt.

2. Der Rechtsmittelwerber hat dagegen rechtzeitig Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Damit wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates ausgelöst, der, da im einzelnen keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden hat. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte entfallen, da in der Berufung ausdrücklich nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung eingewendet und eine mündliche Berufungsverhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, die Verordnung vom 2. November 1989 sei nicht ordnungsgemäß kundgemacht zumal ein Straßenverkehrszeichen "Fahrverbot für LKW" mit entsprechender Zusatztafel keine Kompliziertheit darstelle, die die übliche Beschilderung entbehrlich mache. In jeder Ortschaft dieses Landes seien Halte- und Parkverbotszeichen in größter Anzahl angebracht und diese seien keineswegs als kompliziert erfaßbar zu bezeichnen. Er meine weiters, daß mit der Ahndung des Verstoßes gegen das Nachtfahrverbot auch ein Verstoß gegen eine Geschwindigkeitsüberschreitung konsumiert sein müsse. Es könne nicht während der Dauer eines Fahrverbotes eine Geschwindigkeitsbeschränkung bestehen. Außerdem sei auch diese nicht ordnungsgemäß kundgemacht. Es sei richtig, daß er kein Schaublatt eingelegt habe, jedoch habe er sich bereits dahingehend verantwortet, dies sei bei Übernahme des LKW von dem vor ihm tätig gewesenen Fahrer eben übersehen worden und Fahrlässigkeit reiche zur Tatbestandsverwirklichung nicht hin. Er beantrage daher die Einstellung des Verfahrens.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz, woraus sich folgender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt ergibt:

Der Rechtsmittelwerber hat nicht bestritten, am 26. August 1991 um 22.30 Uhr mit dem LKW-Zug und auf der I A von Linz kommend in Richtung B gefahren zu sein, wobei er zwischen km 40,5 und 42,5 in der Gemeinde H eine Geschwindigkeit von 100 km/h einhielt - die wurde von den Meldungslegern BI F und RI H durch Nachfahrt festgestellt und im Fahrtschreiber kein geeignetes, ordnungsgemäß ausgefülltes Schaublatt eingelegt war. Unbestritten ist weiters, daß es sich beim vom Rechtsmittelwerber gelenkten LKW um einen solchen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t handelt. Im gesamten Bereich der A I steht in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr für die Lenker von Lastkraftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t gemäß der oben zitierten Verordnung vom 2. November 1989, BGBl.Nr. 528, ein Nachtfahrverbot und gemäß der oben zitierten Verordnung vom 2. November 1989, BGBl.Nr. 527, eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h. Weder dem Akteninhalt noch der Berufungsverantwortung ist zu entnehmen, daß der Rechtsmittelwerber von diesen Regelungen ausgenommen wäre. Gemäß § 102 Abs.1 dritter Satz KFG 1967 haben Lenker von Lastkraftwagen mit einem Eigengewicht von mehr als 3.500 kg dafür zu sorgen, daß im Fahrtschreiber ein geeignetes, ordnungsgemäß ausgefülltes Schaublatt eingelegt ist.

Zu den Argumenten des Rechtsmittelwerbers ist in rechtlicher Hinsicht auszuführen:

Zu den Punkten 1. und 2. des Straferkenntnisses:

Der Verfassungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 16. März 1993, B1218/91-15, mit der Frage der Gesetzmäßigkeit der Kundmachung der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 2. November 1989 über Geschwindigkeitsbeschränkungen auf bestimmten Autobahnen zur Nachtzeit, BGBl.Nr. 527/1989, auseinandergesetzt und sich darin der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes laut dessen Erkenntnissen vom 19.

Juni 1991, 91/03/0017 und 91/03/0024, angeschlossen: Gemäß § 44 Abs.1 StVO 1960 sind die im § 43 leg.cit. bezeichneten Verordnungen, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen. Läßt sich der Inhalt einer Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr durch Straßenverkehrszeichen nicht ausdrücken oder bezieht sie sich auf das ganze Bundesgebiet, so gelten gemäß § 44 Abs.2 erster Satz leg.cit. für die Kundmachung die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Gemäß § 2 Abs.1 lit.f des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985 ist das Bundesgesetzblatt ua zur Verlautbarung von Verordnungen der Bundesminister bestimmt. Gemäß § 48 Abs.1 erster Satz StVO 1960 sind die Straßenverkehrszeichen ..... unter Bedachtnahme auf die Art der Straße und unter Berücksichtigung der auf ihr üblichen Verkehrsverhältnisse, namentlich der darauf üblichen Geschwindigkeit von Fahrzeugen, in einer solchen Art und Größe anzubringen, daß sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können. Enthält eine gemäß § 43 StVO 1960 erlassene Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr Regelungen, deren Inhalt - etwa wegen seiner Kompliziertheit - nicht durch diesem Gebot entsprechende Straßenverkehrszeichen ausgedrückt werden kann, dann kommt die Kundmachung § 44 Abs.2 StVO 1960 zur Anwendung. Dies trifft auf die in den in Rede stehenden Verordnungen angeordneten Regelungen zu. Das Argument des Rechtsmittelwerbers, ein Straßenverkehrszeichen "Fahrverbot für LKW" mit einer Zusatztafel, die die Dauer des Verbotes ausdrücke, stelle keine Kompliziertheit dar, die die übliche Beschilderung entbehrlich mache, geht deshalb ins Leere, weil im § 2 der das Nachtfahrverbot betreffenden Verordnung Ausnahmen von diesem Fahrverbot normiert sind (Fahrzeuge des Straßendienstes, des Bundesheeres, lärmarme Kraftfahrzeuge mit entsprechender Bestätigung sowie Ausnahmen auf der Brenner- und auf der Pyhrnautobahn), die ebenfalls in ein eventuelles Straßenverkehrszeichen aufzunehmen wären abgesehen davon, daß bei Inkrafttreten dieser Verordnung weitere Ausnahmeregelungen galten, die mittlerweile nicht mehr in Kraft sind, sodaß diese eventuellen Verkehrszeichen inzwischen abgeändert hätten werden müssen. Ein Verkehrszeichen betreffend Geschwindigkeitsbeschränkungen zur Nachtzeit müßte nicht nur die Dauer des Verbotes ausdrücken, sondern konkret die im § 1 lit.a, b und c genannten Geschwindigkeitsdifferenzierungen für verschiedene Kraftfahrzeuge beinhalten. Abgesehen von der Kostenfrage wäre ein derartiges Verkehrszeichen, das an allen Autobahnauffahrten aufgestellt werden müßte, mit Sicherheit sicher nicht mehr leicht und rechtzeitig für sich mit auf Autobahnen üblichen Geschwindigkeiten nähernde Verkehrsteilnehmer erkennbar und würde eher der Wiedergabe eines Gesetzestextes gleichen als einem die Anforderungen der Straßenverkehrsordnung erfüllenden Straßenverkehrszeichen. Die Kundmachung der beiden Verordnungen im Bundesgesetzblatt entspricht gemäß dem oben angeführten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes den Bestimmungen des § 44 Abs.2 StVO 1960, wobei dieser darauf verwiesen hat, daß die an den Bundesgrenzen aufgestellten Hinweiszeichen über Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Autobahnen gemäß § 53 Abs.1 Z22 StVO 1960 keine Kundmachung straßenpolizeilicher Verordnungen darstellen, sondern lediglich der Information insbesondere ausländischer Verkehrsteilnehmer dienen, ohne daß ihre Aufstellung auf die Rechtmäßigkeit der Kundmachung einer Verordnung Einfluß hätte.

Der unabhängige Verwaltungssenat vertritt die Auffassung, daß vom Lenker eines Lastkraftfahrzeuges genauso wie von allen anderen Inhabern einer Lenkerberechtigung erwartet werden kann und muß, daß er sich über ihn betreffende Gesetzesbestimmungen samt zeitlichem und örtlichem Geltungsbereich und eventuelle auf ihn zutreffende Ausnahmen ausreichend informiert und sich daran hält. Auch wenn der Rechtsmittelwerber seine Lenkerberechtigung im Jahr 1983 - also noch vor Inkrafttreten der in Rede stehenden Verordnungen - erworben hat, wäre er verpflichtet gewesen, sich Kenntnis über die relevanten Bestimmungen zu verschaffen. Sowohl das Nachtfahrverbot als auch die Geschwindigkeitsbeschränkungen auf den Transitrouten sind nicht über Nacht eingeführt worden, sondern wurden lange Zeit auch in den Medien diskutiert, sodaß deren Kenntnis auch beim Rechtsmittelwerber vorauszusetzen ist.

Zu dessen Argument, mit der Ahndung des Verstoßes gegen das Nachtfahrverbot sei auch der Verstoß gegen die Geschwindigkeitsüberschreitung konsumiert, ist auf die Bestimmung des § 22 Abs.1 VStG zu verweisen, wonach, wenn jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat, die Strafen nebeneinander zu verhängen sind. Ein Verstoß gegen das Nachtfahrverbot zieht keineswegs zugleich eine Mißachtung eventueller Geschwindigkeitsbeschränkungen nach sich, zumal hiefür ein eigener Tatentschluß erforderlich ist. Der Rechtsmittelwerber hätte theoretisch die Möglichkeit gehabt, nur das Nachtfahrverbot zu übertreten, indem er mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h gefahren wäre; er hat sich aber auch nicht an die generelle Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h gehalten und somit einen eigenen Tatbestand verwirklicht. Die Verhängung zweier Strafen nebeneinander war daher gerechtfertigt. Wenn der Rechtsmittelwerber schließlich bemängelt, es könne nicht für die Dauer eines Fahrverbotes eine Geschwindigkeitsbeschränkung bestehen, so ist dem entgegenzuhalten, daß diese Geschwindigkeitsbeschränkung zur Verkehrssicherheit und Fernhaltung von Gefahren und Belästigungen, insbesondere durch Lärm und Schadstoffe, eingeführt wurde und generell ohne Ausnahme für alle Lenker von Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t gilt. Daß praktisch nur diejenigen Lenker, die vom Nachtfahrverbot ausgenommen sind, die angeführten Autobahnen befahren dürfen und daher an die jeweiligen Geschwindigkeitsbeschränkungen gebunden sind, kann wohl nicht als geeignetes Argument angesehen werden, daß Lenker, die ohnehin schon gegen das Nachtfahrverbot verstoßen, nicht an die Geschwindigkeitsbeschränkung gebunden wären.

Der unabhängige Verwaltungssenat vertritt daher die Auffassung, daß der Rechtsmittelwerber beide ihm zur Last gelegten Tatbestände erfüllt und als Verwaltungsübertretungen zu verantworten hat.

Hinsichtlich der Strafbemessung ist auszuführen, daß Strafnorm für beide Übertretungen die Bestimmung des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 ist, sodaß von einem Strafrahmen bis zu 10.000 S Geldstrafe (bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe) auszugehen ist. Die Erstinstanz hat zutreffend die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als strafmildernd gewertet (da es in Österreich kein zentrales Vormerkungsregister gibt, wurden die Vormerkungen bei der Wohnsitzbehörde nicht berücksichtigt); das Vorliegen erschwerender Umstände wurde ebenfalls verneint. Die in Punkt 1. des Straferkenntnisses verhängte Strafe ist nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates zu hoch, da unter Bedachtnahme auf den bereits angeführten Strafrahmen die Unbescholtenheit sowie den Umstand, daß der Rechtsmittelwerber ca. eine halbe Stunde nach Inkrafttreten des Nachtfahrverbotes angehalten wurde, sowie nicht zuletzt seiner finanziellen Verhältnisse (15.000 S netto monatlich, 700.000 S Schulden, sorgepflichtig für Gattin und ein Kind) mit der nunmehr verhängten Strafe das Auslangen gefunden werden kann. Diese hält außerdem general- sowie spezialpräventiven Überlegungen stand. Die vom Rechtsmittelwerber nicht bestrittene Geschwindigkeit von 100 km/h stellt eine Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 40 km/h, ds fast 70 %, dar. Trotzdem ist aufgrund der oben genannten Überlegungen auch diesbezüglich eine Herabsetzung der verhängten Strafe vertretbar, ohne deren präventiven Charakter in Frage zu stellen. Abgesehen davon wurde im Straferkenntnis die gleiche Strafe verhängt, wie in der Strafverfügung, obwohl nunmehr von einer geringeren Geschwindigkeit ausgegangen wird. Auch dieser Umstand rechtfertigt die Herabsetzung.

Die Ersatzfreiheitsstrafen waren entsprechend den Geldstrafen herabzusetzen.

Zu Punkt 3. des Straferkenntnisses:

Der Rechtsmittelwerber hat sich damit verantwortet, er habe bei Übernahme des LKW von dem vor ihm tätig gewesenen Fahrer übersehen bzw vergessen, ein Schaublatt einzulegen. Bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens hat er ausgeführt, er habe den LKW als "Springer" übernommen und dringend zur Grenze müssen. Der unabhängige Verwaltungssenat geht davon aus, daß im gegenständlichen Fall die Annahme eines geringfügigen Verschuldens durchaus gerechtfertigt ist, wobei im gesamten Akt kein Anhaltspunkt dafür enthalten ist, daß der Rechtsmittelwerber nur deshalb kein Schaublatt eingelegt hat, um jeglicher Kontrolle zu entgehen. Der Anwendung der Bestimmung des § 21 VStG steht jedoch entgegen, daß durch das Fehlen des Schaublattes die darauf zu dokumentierenden Daten, zB der Zeitpunkt der Übernahme des LKW, die tatsächliche Einsatzzeit usw nicht nachvollziehbar waren, sodaß die Übertretung sehrwohl möglicherweise sogar für den Rechtsmittelwerber nachteilige - Folgen hatte.

Die seitens der Erstinstanz verhängte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf den Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967, der bis 30.000 S Geldstrafe bzw sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht, im wesentlichen dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung und ist auch den oben angeführten finanziellen Verhältnissen des Rechtsmittelwerbers angemessen. Auch diesbezüglich war nichts erschwerend, mildernd die Unbescholtenheit zu werten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.: Der Ausspruch über die Verfahrenskosten ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. Bissenberger

 

 

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