Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167430/6/Kof/CG

Linz, 04.02.2013

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des x,
geb. 19x, xgasse x, x vertreten durch Herrn Rechtsanwalt
x, x, x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 12. Oktober 2012, VerkR96-5440-2012, wegen Übertretungen des KFG, nach der am 1. Februar 2013 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

Betreffend die Punkte 1., 2., 3. und 5. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist der Schuldspruch – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

Hinsichtlich der Strafen wird der Berufung insofern stattgegeben,
als die Geldstrafen sowie Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herab- bzw. festgesetzt werden:

Zu 1.:   300 Euro  bzw.   60 Stunden

Zu 2.:   800 Euro  bzw. 160 Stunden

Zu 3.:   300 Euro  bzw.   60 Stunden

Zu 5.:   Ermahnung  bzw.  keine EFS

 

Punkt 4. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist

– durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der – teilweise neu bemessenen – Geldstrafen.   Für das Verfahren vor dem

Oö. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 134 Abs.1b KFG idF. 30. KFG-Novelle, BGBl I. Nr. 94/2009

§§ 19, 21, 64 und 65 VStG

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

-         Geldstrafe (300 + 800 + 300 + 100 + 0 =) ................... 1.500,00 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz: ................................ 150,00 Euro

-         Barauslagen siehe erstinstanzliches Straferkenntnis …………..... 18,40 Euro 

                                                                                                                   1.668,40 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt

(60 + 160 + 60 + 20 + 0 =) …………………………………………. 300 Stunden.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

 

Tatort: Gemeinde H., Innkreisautobahn A 8 bei km 43.650.

Tatzeit: 20.03.2012, 10:55 Uhr.

Fahrzeuge:  Kennzeichen GR-….., Sattelzugfahrzeug,

                  Kennzeichen BN-….., Sattelanhänger

 

Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen:

 

1) Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige
3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde.

- Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 1.3.2012 um 15.50 Uhr.

Die Ruhezeit betrug nur 2 Stunden 51 Minuten (anstatt 9 Stunden).

- Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 6.3.2012 um 03.20 Uhr.

Die Ruhezeit betrug nur 4 Stunden 23 Minuten (anstatt 9 Stunden).

-   Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 13.3.2012 um 6.59 Uhr.

Die Ruhezeit betrug nur 7 Stunden 18 Minuten (anstatt 9 Stunden).

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO 561/2006

 

2) Sie haben die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten, obwohl die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten darf. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden, wobei diese zulässige 2-malige Verlängerung der Lenkzeit pro Woche auf jeweils 10 Stunden bereits berücksichtigt wurde.

- Datum: 1.3.2012, Lenkzeit von 15.50 Uhr bis 2.3.2012, 15.59 Uhr,

das sind 14 Stunden 37 Minuten (anstatt 10 Stunden).

-   Datum: 6.3.2012, Lenkzeit von 03.20 Uhr bis 10.3.2012, 10.32 Uhr,

das sind 62 Stunden 8 Minuten (anstatt 10 Stunden).

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006

 

3) Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden keine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt.

- Am 2.3.2012 wurde nach einer Lenkzeit von 07.03 Uhr bis 13.13 Uhr,

das sind 5 Stunden 4 Minuten keine Fahrtunterbrechung eingelegt.

- Am 8.3.2012 wurde nach einer Lenkzeit von 00.15 Uhr bis 12.15 Uhr,

das sind 10 Stunden 52 Minuten nur 20 Minuten Lenkpause eingelegt.

- Am 8.3.2012 wurde nach einer Lenkzeit von 23.59 Uhr bis 9.3.2012, 06.52 Uhr,

das sind 6 Stunden 13 Minuten nur 30 Minuten Lenkpause eingelegt.

- Am 10.3.2012 wurde nach einer Lenkzeit von 02.12 Uhr bis 08.32 Uhr,

das sind 5 Stunden 48 Minuten keine Lenkpause eingelegt.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 7 EG-VO 561/2006

 

4) Sie haben die erlaubte Wochenlenkzeit zweier aufeinander folgender Wochen von höchstens 90 Stunden überschritten, obwohl die summierte Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen 90 Stunden nicht überschreiten darf.

Wochen von 5.3.2012 bis 18.3.2012, Lenkzeit 105 Stunden 10 Minuten.

Die Überschreitung der summierten Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen betrug somit 15 Stunden 10 Minuten.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 6 Abs. 3 EG-VO 561/2006

 

5) Es wurde festgestellt, dass Sie das eingebaute Kontrollgerät nicht richtig verwendet haben, da Sie vom 02.03.2012, 18.35 Uhr - 03.03.2012, 05.51 Uhr keinen manuellen Nachtrag der Ruhezeit durchgeführt haben.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs. 3 EG-VO 3821 /85

 

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

 

Geldstrafe von            falls diese uneinbringlich ist                   gemäß

 Euro                            Ersatzfreiheitsstrafe von

 

1)    450                                  90 Stunden                                                § 134 Abs. 1 und 1b KFG

2) 1.000                            200 Stunden                                                   § 134 Abs. 1 und 1b KFG

3)    450                                  90 Stunden                                                § 134 Abs. 1 und 1b KFG

4)    100                                  20 Stunden                            § 134 Abs. 1 und 1b KFG iVm. § 20 VStG

5)    150                                  30 Stunden                            § 134 Abs. 1 und 1b KFG iVm. § 20 VStG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

215 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

18,40 Euro Barauslagen für 46 übermittelte Aktenseiten á 0,40 Euro

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 2.383,40 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 13. November 2012 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 27. November 2012 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG)  erwogen:

 

Am 1. Februar 2013 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Rechtsvertreter des Bw teilgenommen und – nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage – folgende Stellungnahme abgegeben hat.

 

Zu Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses:

Zum Tatvorwurf "Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 13.03.2012 um 06.59 Uhr.“ Die Ruhezeit betrug nur 7 Stunden 18 Minuten (anstatt 9 Stunden) –

dies ergibt sich einzig und allein dadurch, dass mein Mandant am 14.03.2012 um 03.44 Uhr eine "Rangierfahrt" in der Dauer von 1 Minute durchgeführt hat.

 

Zu Punkt 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses:

Mein Mandant hat folgende Fahrtzeitunterbrechungen eingehalten:

- am 02.03.2012: 14 Minuten + 10 Minuten

- am 08.03.2012: Gesamtpausen von insgesamt 1 Stunde

- am 08.03.2012 ab 23.59 Uhr: 30 Minuten + 9 Minuten; es fehlen bloß 6 Minuten

- am 10.03.2012 insgesamt 14 Minuten.

 

Zu Punkt 5. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses:

Mein Mandant hat in der angeführten Zeit die tägliche Ruhezeit konsumiert und lediglich vergessen, dies manuell einzugeben.

Die erforderliche Ruhezeit wurde jedenfalls eingehalten.

Es liegt eine "entschuldbare Fehlleistung" vor.

 

Betreffend die Punkte 1., 2., 3. und 5. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird die Berufung hinsichtlich des Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.

 

Betreffend Punkt 4. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird die Berufung zurückgezogen.

 

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse meines Mandanten sind: ca. 1.200,00 Euro netto/Monat; Sorgepflicht für Ehegattin; Kreditschulden in der Höhe von ca. 25.000 Euro.

 

Punkt 4. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist – durch die bei der mVh erfolgte Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 24.04.2002, 2001/12/0165; vom 29.10.1986, 85/11/0272

 

Betreffend die Punkte 1., 2., 3. und 5. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist der Schuldspruch – durch die bei der mVh erfolgte Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319; vom 15.05.2009, 2009/09/0115;

          vom 19.05.2009, 2007/10/0184; vom 24.04.2003, 2002/09/0177.

 

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

 

Zu Punkt 1.:

 

Der Bw weist zutreffend darauf hin, dass die Übertretung des

"Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 03.03.2012 um 06.59 Uhr –

die Ruhezeit betrug nur 7 Stunden 18 Minuten anstatt 9 Stunden"

sich einzig und allein dadurch ereignet hat, dass der Bw am 14.03.2012 kurz vor 4.00 Uhr früh eine Rangierfahrt in der Dauer von 1 Minute durchgeführt hat.

 

Unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw ist es somit gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafe auf 300 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden herabzusetzen.

 

Zu Punkt 2.:

 

Der Bw hat die erlaubte Tageslenkzeit massiv überschritten.

 

Die Lenk- und Ruhezeiten sind Schutznormen, welche der

-    Gefahr des Lenkens von Schwerfahrzeugen in übermüdetem Zustand und

-    Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vor folgenschweren Unfällen

begegnen;  VwGH vom 27.02.2007, 2004/01/0046

 

Einen Berufskraftfahrer trifft ein besonders hohes Maß an Verantwortung.

Von einem Berufskraftfahrer ist zu verlangen, bei der Einhaltung der für die Sicherheit im Straßenverkehr erlassenen Vorschriften eine besondere Sorgfalt
an den Tag zu legen;

VwGH vom 28.01.2005, 2004/01/0171;  vom 27.02.2007, 2004/01/0046;

          vom 28.01.1998, 96/01/0685;      vom 21.03.1996, 95/18/1265.

 

Die belangte Behörde hat im erstinstanzlichen Straferkenntnis

„keine Sorgepflichten sowie kein Vermögen“ angenommen.

 

Tatsächlich ist der Bw sorgepflichtig für die Gattin und hat Kreditschulden in der Höhe von ca. 25.000,00 Euro.

 

Es ist dadurch vertretbar, die Geldstrafe auf 800 Euro und

die Ersatzfreiheitsstrafe auf 160 Stunden herabzusetzen.

 

Zu Punkt 3.:

Zu Gunsten des Bw ist zu berücksichtigen, dass dieser Lenkpausen eingehalten hat, wenngleich nicht im erforderlichen Ausmaß.

 

Es ist daher – ebenfalls unter Berücksichtigung der bereits dargestellten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse – gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafe auf 300 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf
60 Stunden herabzusetzen.

 

Zu Punkt 5.:

Der Rechtsvertreter des Bw hat bei der mVh glaubwürdig und nachvollziehbar dargelegt, dass sein Mandant die erforderliche tägliche Ruhezeit eingehalten und lediglich übersehen hat, einen manuellen Nachtrag der Ruhezeit vorzunehmen.

 

Die Verhängung auch nur der Hälfte der Mindeststrafe würde dadurch eine "unangemessene Härte" darstellen;  siehe VfGH vom 27.09.2002, G45/02ua.

 

Es ist somit vertretbar, von der Verhängung einer Strafe abzusehen und gemäß
§ 21 VStG eine Ermahnung auszusprechen.

 

 

Zu Punkte 1. bis 5.:

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der – teilweise neu bemessenen – Geldstrafen. Für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen -
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

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