Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167492/4/Kof/CG

Linz, 05.02.2013

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des x,
geb. 19x, x, x, x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 13. August 2012, VerkR96-3206-2012, wegen Übertretungen des KFG und des FSG, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis  über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) wegen drei näher bezeichneter Übertretungen nach dem KFG und dem FSG Geldstrafen von gesamt 380 Euro – im Fall der Uneinbringlichkeit: Ersatzfreiheitsstrafen von gesamt 83 Stunden – verhängt und weiters einen Verfahrenskostenbeitrag von 38 Euro vorgeschrieben.

 

Der zu zahlende Geldbetrag beträgt daher insgesamt …………………………. 418 Euro.

 

 

 

 

 

 

 

Dieses Straferkenntnis wurde dem Bw – im Wege der Hinterlegung – am Dienstag, dem 16. Oktober 2012 zugestellt;  siehe die im erstinstanzlichen Verfahrensakt enthaltene Zustellurkunde der Regierung der Oberpfalz.

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (iVm § 24 VStG) sowie der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung in diesem Straferkenntnis ist eine Berufung innerhalb von zwei Wochen – gerechnet ab Zustellung – einzubringen.

 

Im vorliegenden Fall hätte daher eine Berufung spätestens am Dienstag,

dem 30. Oktober 2012, erhoben werden müssen.

 

Der Bw hat am 30. November 2012 – somit um exakt 1 Monat verspätet – mittels E-Mail eine Berufung eingebracht.

 

Dieser Sachverhalt wurde dem Bw mit Schreiben des UVS vom 7. Jänner 2013, VwSen-167492/2 mitgeteilt (= "Verspätungsvorhalt") und ihm Gelegenheit gegeben, binnen einer näher bezeichneten Frist eine Stellungnahme abzugeben;

VwGH vom 09.11.2009, 2009/09/0207.

 

Der Bw hat

o    dieses Schreiben nicht behoben und dadurch auch

o    keine Stellungnahme abgegeben.

 

 

Es war daher

o    die Berufung als verspätet eingebracht zurückzuweisen und

o    spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen -
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Josef Kofler

 

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