Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167494/3/Kei/AK

Linz, 06.02.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des X, geb. X, X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 18. Dezember 2012, Zl. VerkR96-8228-2009, zu Recht:

 

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 54b VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Bescheides lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Ihr Antrag vom 13.11.2012 auf Ableistung der mit Erkenntnis des UVS Oberösterreich vom 24.06.2011, VwSen-165316/10/Kei/Th über Sie verhängten Ersatzfreiheitsstrafe in Form von gemeinnütziger Arbeit wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§§ 16, 53 ff, 54b Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) 1991, BGBl. Nr. 52/1991 idgF".

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 3. Jänner 2013, Zl. VerkR96-8228-2009, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Es wird auf die ausführlichen Ausführungen der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides hingewiesen. Das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates schließt sich diesen Ausführungen vollinhaltlich an.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

 

 

 

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