Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167514/8/Br/HK

Linz, 05.02.2013

VwSen-167515/8/Br/HK

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufungen des Herrn X, geb. X, X, X, vertreten durch die Rechtsanwälte X & X, X, X, jeweils gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 12.12.2012, Zlen.: VerkR96-27931-2012 u. VerkR96-28301-2012, nach der am 05.02.2013 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:

 

 

I.       Die Berufungen werden in beiden Verfahren als unbegründet abgewiesen;

        

 

II.     Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden als Kosten für das Berufungsverfahren je 10 Euro auferlegt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2011 – AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012 – VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 u. 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit den o.a. Straferkenntnissen über den Berufungswerber  wegen zweimaliger Übertretung nach § 52 lit.a Z10a iVm § 99 Abs.3 lit. a StVO 1960 Geldstrafen von je 50 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je 24 Stunden verhängt  weil er

1) am 11.6.2012 um 16.24 Uhr, im Gemeindegebiet von X, auf der X Rampe 3 bei km X in Fahrtrichtung X, als Lenker des Pkw, mit dem Kennzeichen X, die in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 13 km/h und

2) am 11.6.2012 um 16:27 Uhr, im Gemeindegebiet von X, auf der X bei km X in Fahrtrichtung X, als Lenker dieses Fahrzeuges abermals die  auch in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 12 km/h überschritten habe.

 

 

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz zu beiden Punkten im Ergebnis aus, dass sich der Berufungswerber zu den Verfahrensergebnissen (Aufforderung vom 19.9.2012) nicht geäußert habe. Die Verwaltungsübertretungen seien auf Grund der Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oö. erwiesen, da an deren Richtigkeit und Unbedenklichkeit die Behörde keinen Anlass für Zweifeln gefunden habe. Für die Strafbemessung sei von einem Einkommen von 1.300 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen worden. Strafmildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers gewertet. Diese Strafe sei demnach mit Blick auf den Strafzweck angemessen erachtet worden.

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur  Berufungsentscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war in Wahrung der durch Art. 6 Abs.1 EMRK intendierten Rechte erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

Den Berufungswerber erschien trotz der ihm auch persönlich zugestellten Ladung und des Hinweises zur Mitwirkungspflicht und der Säumnisfolgen zur Berufungsverhandlung unentschuldigt nicht. Auch die Behörde erster Instanz nahm an der Berufungsverhandlung nicht teil.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs­strafakt und Verlesung des Beweisergebnisses anlässlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung.

 

 

4.1. Sachverhalt:

Das Verwaltungsstrafverfahren wurde mit der Erlassung je einer Strafverfügung vom 23.7.2012 gegen den Berufungswerber eingeleitet. Ein Zustellnachweis über diese Strafverfügungen findet sich in keinem der beiden Verfahren angeschlossen.

Zu beiden Strafverfügungen wurde mit einem am 6.8.2012 bei der Behörde erster Instanz einlangenden Schriftsätzen durch den mit Vollmacht ausgewiesenen Rechtsvertreter ein gänzlich unbegründet bleibender Einspruch erhoben.

Die Behörde erster Instanz übermittelte dem Berufungswerber sodann mit Schreiben vom 21.8.2012 die entsprechenden Radarfotos. Mit einem weiteren Schreiben an die Rechtsvertreterschaft erging mit Schreiben vom 19.9.2012 eine Aufforderung zur Rechtfertigung. Auf die Mitwirkungspflicht bzw. die Rechtsgrundlage nach §§ 40 und 42 Verwaltungsstrafgesetz wurde darin hingewiesen.

Eine Mitwirkung unterblieb folglich, sodass schließlich am 12.12.2012 die nunmehr angefochtenen Straferkenntnisse erlassen wurden.

Die dagegen fristgerecht erhobenen Berufungen bleiben einmal mehr gänzlich unbegründet.

 

 

4.2. Mit dem von h. auf § 13 Abs.3 AVG gestützten Verbesserungsauftrag, nämlich das Rechtsmittel einer Berufung begründen zu müssen, wurde dem Rechtsvertreter die Ausgangslage des Berufungsverfahrens dargelegt, wobei zur Orientierung ein Luftbild betreffend der eingerichteten Messstellen sowie die Messdaten und das Foto übermittelt wurde. Schließlich wurde in einer Faxsendung gleichen Inhaltes eine Empfangsbestätigung urgiert, worauf erstmals in diesem Verfahren mit der per 16.1.2013 datierten, jedoch der Behörde erster Instanz übermittelten knappen Mitteilung reagiert wurde, dass der Mandant nicht Fahrer des Fahrzeuges gewesen sei. Darin kann den Mindestanforderungen der Begründungspflicht des Rechtsmittels Rechnung getragen werden. 

Zwischenzeitig war bereits die Berufungsverhandlung anberaumt, wobei die Zustellung der Ladung an die Rechtsvertreterschaft am 17.1.2013 per Email, und an den Berufungswerber persönlich am 23.1.2013, mit dem eigenhändig von ihm übernommenen Zustellnachweis, erfolgte.

Die Berufungsverhandlung blieb schließlich ebenfalls ohne Angabe von Gründen und demnach unentschuldigt sowohl vom Berufungswerber als auch dessen Rechtsvertreter sowie auch von der belangten Behörde unbesucht.

 

 

4.2. Der zuletzt sich erstmals im Zuge des Berufungsverfahrens, bloß in der  lapidaren Bestreitung der Lenkerschaft erschöpfenden Verantwortung, ist entgegenzuhalten, dass einer derartigen Darstellung mangels Glaubwürdigkeit und Nachvollziehbarkeit nicht gefolgt werden muss.

Würde tatsächlich der vom Berufungswerber gehaltene Mercedes nicht von ihm, sondern einer anderen Person gelenkt worden sein, wäre es wohl naheliegend gewesen diese Umstände zumindest im Ansatz glaubhaft zu machen. Da dies nicht geschah, kann seine erst nach einem halben Jahr erfolgten halbherzigen Bestreitung der Lenkeigenschaft nur als Schutzbehauptung qualifiziert werden.

Behauptet der Beschuldigte, trotz der im Verwaltungsstrafverfahren bestehenden Mitwirkungspflicht, lediglich, das Fahrzeug sei zur Tatzeit von einer anderen Person und nicht von ihm selbst gelenkt worden, und unterlässt er es, nähere überprüfbare Umstände über die Existenz und den angeblichen Aufenthalt dieser Person zur Tatzeit in Österreich bekannt zu geben, so ist es dem Beschuldigten zu eröffnen, seine Behauptungen etwa durch Vorlage einer notariell oder gerichtlich beglaubigten Erklärung des angeblichen Lenkers, dass dieser und nicht der Beschuldigte im Tatzeitpunkt das Fahrzeug gelenkt hat, glaubhaft zu machen. Anlässlich der Berufungsverhandlung wäre dem Berufungswerber zuletzt diese Möglichkeit eröffnet gewesen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, verletzt er seine Mitwirkungspflicht. In diesem Fall wäre die Behörde auch nicht gehalten, weitere aufwendige Ermittlungen, wie etwa die Vernehmung eines im Ausland wohnhaften Zeugen im Rechtshilfeweg, durchzuführen (vgl. VwGH 18.9.1985, 85/03/0074). Selbst dem allfälligen Einwand die bislang unbekannte Person zur Erklärung deren Lenkereigenschaft nicht zwingen zu können, käme in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu, solange der Beschuldigte nicht einmal den Versuch unternommen hat, diese Erklärung vom angeblichen Lenker zu verlangen (VwGH 19.9.1990, 89/03/0226, mit Hinweis auf VwGH  16.9.1987, 86/03/0163).

Letztlich gilt es darauf hinzuweisen, dass hier die gänzlich verweigerte Mitwirkung am erstinstanzlichen Verfahren, als nur unschwer durchschaubare Strategie sich der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung zu entziehen, qualifiziert werden kann. Es wäre wohl naheliegend einen Fahrzeuglenker, der nicht selbst der Fahrzeughalter ist, bei sich ehest bietender Gelegenheit namhaft zu machen. Offenbar verkennt der Berufungswerber, dass es nur den Beweis der Verwaltungsübertretung festzustellen gilt, wobei der Rückschluss auf den Fahrzeughalter als Lenker im Rahmen der Beweiswürdigung zu erfolgen hat. Daran hat der Berufungswerber jedoch mitzuwirken und es genügt nicht die Fahreigenschaft bloß zu bestreiten.

 

 

5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß der Geschwindigkeitsbeschränkung hätte der Berufungswerber  an der angeführten Stellen daher nicht schneller als 100 km/h fahren dürfen (§ 52 lit.a Z10a StVO).

Nach § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht u.a. eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet.

Völlig unbegründeten und auf gänzlich unbelegt bleibenden Behauptungen gestützten Beweisanträgen, sogenannten Erkundungsbeweisen, müsste letztlich  ebenfalls nicht nachgekommen werden (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, S 339, E 6a zu § 46 AVG zitierte Rechtsprechung des VwGH, sowie VwGH 11.12.2002, 2001/03/0057).

 

 

5.1. Wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit im gegenständlichen Umfang überschreitet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 99 Abs.3a StVO mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.

Betreffend die Strafbemessung wird auf die zutreffende Begründung im erstinstanzlichen Straferkenntnis verwiesen; ein derartiger Verweis ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zulässig (vgl. die in Walter-Thienel, Band I, 2. Auflage E48, E58 und E 60 zu § 60 AVG (Seite 1049 ff) sowie E19 zu § 67 AVG (Seite 1325) zitierten VwGH-Erkenntnisse.

Da die Mindeststrafe verhängt und mangels gesetzlicher Voraussetzungen weder die Anwendung des § 20 noch des § 21 VStG in Betracht kommen können weitere Ausführungen zu Strafzumessung unterbleiben.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten. 

 

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

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