Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167554/3/Sch/AK

Linz, 04.02.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 4. Kammer (Vorsitzender: Mag. Kisch, Berichter: Dr. Schön, Beisitzer: Mag. Kofler) über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Herrn x, geb. am x, x, x, gegen die Fakten 4.) und 11.) des Straferkenntnisses des Landespolizeidirektors von Oberösterreich vom 14. Jänner 2013, GZ: S-38592/12-VS1, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

 

 

I.       Die Berufung wird abgewiesen und das Straferkenntnis hinsichtlich Fakten        4.) und 11.) im angefochtenen Umfang bestätigt.

        

II.      Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 920 Euro (20% der bezüglich Fakten 4.) und 11.) verhängten      Geldstrafen) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Der Landespolizeidirektor von Oberösterreich hat mit Straferkenntnis vom 14. Jänner 2013, GZ: S-38592/12-VS1, über Herrn x wegen zweier Verwaltungsübertretungen gemäß § 5 Abs. 2 StVO 1960 Geldstrafen von jeweils 2300 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 19 Tagen, unter Anwendung der Strafbestimmung des § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 verhängt, weil er am 1. Juli 2012 um 20.00 Uhr in Linz auf dem x nächst dem Haus Nr. 1 den PKW mit dem Kennzeichen x gelenkt und sich am selben Tag um 20.38 Uhr in Linz, x nächst dem Haus Nr. 7, geweigert habe, sich der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt (Alkomat) zu unterziehen, obwohl er von einem besonders geschulten und hiezu von der Behörde ermächtigten Organ der Straßenaufsicht aufgefordert worden sei, weil er verdächtig gewesen sei, dass er das Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholisierungssymptome: deutlicher Alkoholgeruch aus dem Mund, renitentes und enthemmtes Verhalten) gelenkt habe.

Weiters habe er das erwähnte KFZ in der Folge am 1. Juli 2012 zwischen 21.30 Uhr und 21.43 Uhr in Linz vom x über die x zur x und dann zum Hause x Nr. 56 gelenkt und sich am 1. Juli 2012 um 21.55 Uhr in Linz, x 16, in den Amtsräumlichkeiten der Polizeiinspektion x, geweigert, sich der Untersuchung der Atomluft auf Alkoholgehalt (Alkomat) zu unterziehen, obwohl er von einem besonders geschulten und hiezu von der Behörde ermächtigten Organ der Straßenaufsicht aufgefordert worden sei, weil er verdächtig gewesen sei, dass er das Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholisierungssymptome: deutlicher Alkoholgeruch aus dem Mund, renitentes und enthemmtes Verhalten) gelenkt habe (Fakten 4.) und 11.) des Straferkenntnisses).

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem diesbezüglichen Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz in der Höhe von insgesamt 460 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf die Strafbemessung beschränkte Berufung erhoben.

Die Erstbehörde hat das Rechtsmittel samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hatte, da jeweils eine 2000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden war, durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige 4. Kammer zu entscheiden (vevgl.rgleiche § 51c VStG).

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs. 2 ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Laut entsprechender Polizeianzeige vom 18. Juli 2012 lenkte der Berufungswerber – im übrigen ohne Besitz einer Lenkberechtigung zu sein – am 1. Juli 2012 um 20.00 Uhr seinen PKW mit dem Kennzeichen x in Linz auf dem x und beschädigte dort beim Einparken ein abgestelltes Fahrzeug. Die vom geschädigten Fahrzeugbesitzer herbeigerufenen Polizeibeamten forderten den Berufungswerber aufgrund festgestellter Alkoholisierungssymptome zu einer Alkomatuntersuchung auf, welche diese dezidiert verweigerte. Zumal es aus hier nicht relevanten Gründen zu keiner Abnahme des Fahrzeugschlüssels des Berufungswerbers im Zuge der Amtshandlung kam, die Beamten aber aufgrund des aggressiven und uneinsichtigen Verhaltens des Berufungswerbers vermuten mussten, dass dieser allenfalls später doch noch sein Fahrzeug in Betrieb nehmen werde, waren diese bestrebt, durch Anbringen einer Radklammer am Fahrzeug ein solches Vorhaben zu verhindern. Nachdem die Beamten eine solche beigeschafft hatten und wiederum am Ort der Amtshandlung eingetroffen waren, stellten sie fest, dass ihre Vermutung tatsächlich eingetreten war. Inzwischen hatte der Berufungswerber nach Zeugenwahrnemungen eine höchst rücksichtslose Fahrt im Stadtteil Linz-Kleinmünchen unternommen. Es kam zur Beschädigung mehrerer abgestellter Fahrzeuge, letztendlich gelang es den einschreitenden Beamten, den Berufungswerber zu stellen und diese Fahrt zu beenden. In der Folge kam es aufgrund der weiterhin bestehenden Alkoholisierungssymptome beim Berufungswerber neuerlich zu einer Aufforderung zur Alkomatuntersuchung, die dieser wiederum eindeutig und unbestrittenermaßen verweigerte.

 

4. Gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.

Beim Berufungswerber muss ein beträchtliches Maß an Geringschätzung gegenüber den gravierendsten Bestimmungen der StVO 1960 geortet werden. Nach einem von ihm verursachten Verkehrsunfall mit Sachschaden war ihm von den einschreitenden Polizeibeamten aufgrund von Alkoholisierungsmerkmalen nach Verweigerung einer Alkomatuntersuchung die Weiterfahrt untersagt worden. Unbeschadet dessen nahm er kurze Zeit später das Fahrzeug wiederum in Betrieb, verursachte aufgrund seines Fahrstils, offenkundig eine Mischung aus aggressivem Verhalten und Alkoholbeeinträchtigung, mehrere Verkehrsunfälle mit Sachschaden und verweigerte dann neuerlich die Alkomatuntersuchung. Der Berufungswerber hat also bei seinen Fahrten gleich mehrere Übertretungen gesetzt, welche Tatsache gemäß § 33 Z1 StGB iVm § 19 Abs. 2 VStG einen Erschwerungsgrund darstellt. Dieser ist allerdings nicht der einzige. Der Berufungswerber musste nämlich vorangegangen bereits dreimal wegen Übertretungen des § 5 Abs. 2 StVO 1960 bestraft werden, wobei die Geldstrafen im Jahr 2010 1800 Euro, im Jahr 2011 1600 Euro und im Jahr 2012 2000 Euro betragen hatten.

Diese Tatsache konnte den Berufungswerber ganz offenkundig nicht davon abhalten, ein viertes und fünftes Mal ein gleichartiges Delikt zu begehen. Ein derartiges Maß an Uneinsichtigkeit ist nicht mehr nachvollziehbar.

Der Erstbehörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie nunmehr Geldstrafen in der Höhe von jeweils 2300 Euro verhängt hat, um allenfalls doch noch einen Gesinnungswandel beim Berufungswerber herbeiführen zu können. Bei einer niedrigeren Strafhöhe muss angesichts der Vorgeschichte des Berufungswerbers ein solches Vorhaben von vornherein als aussichtslos betrachtet werden. Der Oö. Verwaltungssenat vermag sohin keinesfalls eine unangemessene Straffestsetzung durch die Erstbehörde festzustellen.

Wenn der Berufungswerber unter Hinweis auf ein monatliches Einkommen von bloß 580 Euro eine Strafminderung begehrt, so ist ihm unter Verweis auf die obigen Ausführungen zum hohen Unrechtsgehalt der Taten und zum beträchtlichen Verschulden hieran entgegenzuhalten, dass die finanziellen Verhältnisse eines Beschuldigten zwar gemäß § 19 Abs. 2 VStG bei der Strafbemessung zu berücksichtigen sind, allerdings im gegenständlichen Fall eine Herabsetzung der Strafen nicht rechtfertigen können. Die Übertretungen des Berufungswerbers waren derartig massiv und sehr gravierende Verstöße gegen die rechtlich geschützten Werte im Straßenverkehr, dass die eingeschränkten Einkommensverhältnisse beim Berufungswerber in den Hintergrund treten mussten. Verwaltungsstrafen lassen sich im übrigen leicht vermeiden, indem man sich an die Vorschriften hält und nicht ein dermaßen grobes Fehlverhalten an den Tag legt wie vom Berufungswerber getan.

 

Über das in der Berufungsschrift enthaltene Ansuchen auf Gewährung der Bezahlung der Verwaltungsstrafen im Ratenwege wird zuständigkeitshalber von der Erstbehörde zu entscheiden sein.

Im Falle der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe sieht das Gesetz den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe vor.

 

Hinsichtlich der weiteren bezüglich Strafbemessung in Berufung gezogenen Fakten des gegenständlichen Straferkenntnisses wird aufgrund der Zuständigkeit eines Einzelmitgliedes des Oö. Verwaltungssenates eine gesonderte Entscheidung ergehen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Kisch

 

 

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