Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167587/2/Bi/CG

Linz, 06.02.2013

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des x, x, x, vom 28. Jänner 2013 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Linz-Land vom 7. Jänner 2013, VerkR96-10137-2012, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 80 Euro (48 Stunden EFS) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges x trotz schriftlicher Auffor­derung vom 26. April 2012, VerkR96-10137-2012, der BH Linz-Land nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung der Behörde darüber Auskunft erteilt habe, wer dieses Fahrzeug zuletzt am 15. Dezember 2011 um 9.55 Uhr im Gemeindegebiet A., x bei km000.853, Richtung x, gelenkt habe oder wer diese Auskunft erteilen könne – Tatzeit 14.5.2012

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 8 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe die Auskunft nach bestem Wissen und Gewissen erteilt – außerdem hätte auch die Möglichkeit einer Ermahnung bestanden. Bei Unklarheiten ersuche er um eine öffentliche mündliche Verhandlung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus ergibt sich, dass der Bw als Zulassungsbesitzer von zwei Kraftfahrzeugen mit Wechselkennzeichen x mit Schreiben der Erstinstanz vom 26. April 2012, VerkR96-10137-2012, gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 aufgefordert wurde, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens bekanntzugeben, wer den Pkw x am 15. Dezember 2011 um 9.55 Uhr gelenkt hat oder die Person zu benennen, die diese Auskunft erteilen kann; diese trifft dann die Auskunfts­pflicht. Die Anfrage entsprach dem Wortlaut des § 103 Abs.2 KFG 1967.  

Das Schreiben der Erstinstanz wurde laut Rückschein am 30. April 2012 vom Bw persönlich übernommen.

Er hat in seinem Schreiben vom 13. Mai 2012 bezogen auf die konkrete Fragestellung im Wesentlichen dargelegt, dass dieses Kraftfahr­zeug von zwei Personen, nämlich von ihm als Zulassungsbesitzer oder vom Eigentümer, Herrn R.W. (mit näheren Daten), gelenkt wird.  

Der Bw ist nicht rechtsfreundlich vertreten, weshalb naturgemäß keine den genauen Gesetzeswortlaut wiedergebenden Formulierungen von ihm erwartet werden müssen. Andererseits ist auch niemand verpflichtet, das solchen Schreiben ange­schlossene Beiblatt tatsächlich zu verwenden, speziell dann, wenn der Verfasser des Schreibens auch inhaltlich noch seine Ansicht kundtun möchte, was ihm selbstverständlich in einem gewissen Rahmen unbenommen bleibt.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraft­fahr­zeug ge­lenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger ver­wendet hat bzw zu­letzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der be­treffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Aus­kunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Aus­kunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten er­scheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall der schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeich­nun­gen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (Ver­fassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunfts­verweigerung zurück.

 

Der Bw hat zwei Personen bezeichnet, die als Lenker des Fahrzeuges grundsätzlich in Frage kommen. Er hat sich nicht selbst als Lenker zum angefragten Zeitpunkt bezeichnet. Die Nennung des Eigentümers als möglichen Lenker kann auch so gemeint gewesen sein, dass er selbst zwar keine weiteren Auskünfte zur Anfrage geben kann – er führt nach eigenen Aussagen keine Aufzeichnungen – aber er hat Herrn RW (samt Geburtsdatum und Anschrift) genannt. Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates kann das Schreiben des Bw auch so verstanden werden, dass er Herrn RW als die Person bezeichnen wollte, die die gewünschte Auskunft erteilen kann, auch wenn er das wörtlich nicht ausdrücklich so formuliert hat.

Damit war – im Zweifel zugunsten des Bw – spruchgemäß zu entscheiden. Verfahrenskosten fallen dabei nicht an.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

Lenkeranfrage: Antwort: Fahrzeug wird vom Zulassungsbesitzer (= Bw) oder Eigentümer (Name + Adresse) gelenkt, kann auch so verstanden werden, dass Eigentümer als Auskunftsperson gemeint ist – im Zweifel Einstellung

 

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