Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240910/2/Py/MG/AK

Linz, 05.02.2013

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Andrea Panny über die Berufung des x, vertreten durch x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 09.07.2012, Zl. SanrB96-50/85-2011, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis in allen Spruchpunkten behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat noch einen Ersatz von Untersuchungskosten zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG idgF iVm §§ 24, 45 Abs. 1 Z 1 und 51 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG idgF.

zu II: § 66 Abs. 1 VStG iVm § 71 Abs. 3 LMSVG idgF.

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat die belangte Behörde den Berufungswerber (im Folgenden Bw) wie folgt schuldig erkannt:

 

"Sie haben es als verantwortlich Beauftragter für die Einhaltung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes BGBl. I. Nr. 13/2006, im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG. 1991 des Lebensmittelunternehmens x mit dem Sitz in x, zu verantworten, dass, wie anlässlich einer lebensmittelpolizeilichen Überprüfung am 11.01.2011 um 10:22 Uhr in der x in x, festgestellt wurde, die als Lebensmittel einzustufende Ware, und zwar

 

'leichte Hüft-Steaks'

 

am 04.01.2011 im Lebensmittelunternehmen x in x, hergestellt und somit in Verkehr gebracht wurde, obwohl sich nach einer Untersuchung der am 11.01.2011 gezogenen Probe (1 Packung = 0,384 kg) bei der Lebensmitteluntersuchungsanstalt Wien, ergab, dass

a) die Probe in folgenden Punkten nicht den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 i.d.g.F. über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel entsprach:

Die laut Beschreibung als 'leichte Hüft-Steaks' bezeichnete Probe weist folgende Angabe auf: 'leichtes Hüftsteak', '2% Fett'. Weitere Ausführungen zum Begriff 'leicht' sind nicht vorhanden. Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben bestimmt, dass bei der Angabe 'leicht' dieselben Bedingungen erfüllt sein müssen, wie für die Angabe 'reduziert'. Demnach handelt es sich bei der Angabe 'leicht' um eine vergleichende nährwertbezogene Angabe.

Nach Artikel 9 Absatz 2 der genannten Verordnung müssen vergleichende nährwertbezogene Angaben die Zusammensetzung des betreffenden Lebensmittels mit derjenigen einer Reihe von Lebensmitteln derselben Kategorie vergleichen, deren Zusammensetzung die Verwendung einer Angabe (wie 'leicht') nicht erlaubt, darunter auch Lebensmittel anderer Marken.

Nach Artikel 9 Absatz 1 der genannten Verordnung ist weiters der Unterschied in der Menge des Nährstoffes anzugeben. Eine vorschriftsmäßige Angabe in Verbindung mit der Auslobung 'leicht' wäre z.B. '30% weniger Fett als...') und

b) die Probe durch die Angabe 'allergenfrei' eine zur Irreführung geeignete Angabe über die Eigenschaften des Lebensmittels aufweist und somit dem Verbot des Inverkehrbringens gemäß § 5 Abs. 2 Ziffer 1 des Lebensmittel- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 13/2006, unterliegt, da die allgemeine Angabe, ein Lebensmittel sei frei von Allergenen irreführend ist, da eine Vielzahl von Stoffen in Lebensmitteln, insbesondere Eiweiße, allergenes Potential in sich tragen.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu a) § 90 Abs. 3 Ziffer 1 Lebensmittel- und Verbraucherschutzgesetz, BGBl. I Nr. 13/2006 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 leg.cit. und sowie in Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 i.d.g.F. über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben

zu b) § 90 Abs. 1 Ziffer 1 Lebensmittel- und Verbraucherschutzgesetz, BGBl. I Nr. 13/2006 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Ziffer 1 leg.cit."

 

Wegen der so angelasteten Verwaltungsübertretungen verhängte die belangte Behörde zu Spruchpunkt a) nach dem Strafrahmen des § 90 Abs 3 LMSVG und zum Spruchpunkt b) nach dem Strafrahmen des § 90 Abs 1 LMSVG je eine Geldstrafe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden), schrieb gemäß dem § 64 VStG die Kosten der Strafverfahren in Höhe von 10 % der Geldstrafen (jeweils 10 Euro, insgesamt sohin 20 Euro) vor und verpflichtete zum Ersatz der Lebensmitteluntersuchungskosten von 45 Euro. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrug somit 265 Euro.

 

1.2. In der Begründung des Straferkenntnisses verweist die belangte Behörde zunächst auf das Gutachten (Untersuchungszeugnis zu U-Zahl: 173/2011 A) der Lebensmitteluntersuchungsanstalt der Stadt Wien vom 07.02.2011, dessen Inhalt sie – wie schon im oben zitierten Spruch – weitgehend wiederholt. Danach gibt sie die im ordentlichen Ermittlungsverfahren erstattete Rechtfertigung des Bw vom 26. April 2011 und eine dazu eingeholte Stellungnahme der Lebensmitteluntersuchungsanstalt der Stadt Wien vom 17. Mai 2011 und in der Folge weitere Stellungnahmen des Bw vom 6. Juni 2011 und der Lebensmitteluntersuchungsanstalt Wien vom 18. Juli 2011 wörtlich wieder.

 

In ihrer rechtlichen Beurteilung der Tatvorwürfe und der Rechtfertigungsangaben des Bw schließt sich die belangte Behörde den Ausführungen im Gutachten der Lebensmitteluntersuchungsanstalt Wien an.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Berufung.

Darin bringt der Bw im Wesentlichen vor, dass die objektiven Tatbestände der von der Behörde angenommenen Strafbestimmungen nicht erfüllt seien. Zu den einzelnen Tatvorwürfen bringt der Bw wie folgt vor:

 

 

 

2.1. Zum Tatvorwurf in Spruchpunkt a)

 

"Die Ausführungen der Behörde können nicht geteilt werden. Zur Angabe 'leicht' ist angegeben: 2% Fett. Dies ist die Begründung für die Aussage 'leicht'. Die von der Behörde geforderte Angabe ist in der VO (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben nicht vorgesehen und auch nicht erforderlich. Alle handelsüblichen Brätwürste und Fleischwürste dürfen einen höheren Fettgehalt aufweisen bzw. haben einen höheren Fettgehalt. Ein so niedriger Fettgehalt von 2% bedarf daher keiner näheren Erläuterung. Die Bezeichnung ist zulässig."

 

2.2. Zum Tatvorwurf in Spruchpunkt b)

 

"Richtig ist, dass das Etikett auch den Hinweis 'allergenfrei' enthält.

 

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 LMKV ist jede Zutat, die im Anhang III angeführt ist oder die aus einer Zutat nach Anhang III gewonnen wurde, mit einem deutlichen Hinweis auf die Bezeichnung dieser Zutat zu deklarieren. Es handelt sich dabei um die Allergen-Kennzeichnung. Die deklarierungspflichtigen Zutaten sind in Anhang III aufgezählt. Das Produkt 'Leichte Hüft-Steaks' enthält keine dieser Zutaten. Die Aufzählung in Anhang III ist taxativ. Aus der Formulierung 'allergenfrei' kann der Verbraucher schließen, dass keine unter dem Gesichtspunkt der Allergen-Kennzeichnung deklarierungspflichtige Zutat enthalten ist. Ein solcher Hinweis dient der Verbraucherinformation. Es ist nämlich kaum anzunehmen, dass ein Verbraucher den Anhang III auswendig weiß oder diesen ständig bei sich trägt. Kauft er nun Lebensmittel, dann kann er sichergehen, dass keine deklarierungspflichtige allergene Zutat enthalten ist. Der Verbraucher kann sichergehen, dass dieses Lebensmittel auch keine bei ihm unentdeckte oder beim Personenkreis, für den er einkauft, ihm nicht bekannte Allergie auslöst. Die Ansicht der AGES, diese Information als irreführend zu bezeichnen, kann nicht geteilt werden. Die Bezeichnung entspricht dem aktuellen Verbraucherleitbild. Die Ansicht der AGES, ein allergenfreies Lebensmittel sei undenkbar, ist nicht haltbar. Sie würde einerseits zu einer uferlosen Deklarationspflicht führen und andererseits für den Verbraucher wichtige Informationen diesem vorenthalten."

 

2.3. Der Bw stellt den Antrag, der Oö. Verwaltungssenat möge eine mündliche Verhandlung anberaumen und die angefochtene Entscheidung aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen; in eventu die angefochtene Entscheidung dahingehend abändern, dass das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt werde.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat mit Schreiben vom 6. August 2012 vorgelegt. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenats zur Entscheidung über die Berufung ergibt sich aus Art. 129a Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 51 Abs. 1 VStG. Nach § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – nachdem hier weder eine primäre Freiheitsstrafe, noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde – nicht durch eine Kammer, sondern durch sein zuständiges Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zu GZ SanrB96-50/85-2011; da sich bereits aus diesem Akt der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und insbesondere bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 51e Abs. 2 Z 1 VStG trotz Antrag des Berufungswerbers von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

4.1. Der UVS geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

4.1.1. Anlässlich einer von einem Aufsichtsorgan durchgeführten lebensmittelrechtlichen Kontrolle wurde am 11.01.2011 eine Probe der im Betrieb der x, zum Verkauf in einer SB-Verkaufskühlvitrine bereitgehaltene Ware "leichte Hüft-Steaks" entnommen und in der Folge der Lebensmitteluntersuchungsanstalt (LUA) der Stadt Wien, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 38, Henneberggasse 3, 1030 Wien, zur Untersuchung übermittelt (Proben-Nr. NAT 6/2011).

 

Die entnommene Probe wurde von der Fa. x, am 04.01.2011 im vorgenannten Unternehmen hergestellt. Der Bw ist verantwortlicher Beauftragter für die Einhaltung der Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbaucherschutzgesetzes.

 

Auf dem Etikett der Ware "leichte Hüft-Steaks" findet sich folgender – verfahrensrelevanter – Text:

 

"X 2% Fett

 

Leichte Hüft-Steaks

vom Schweine-Schinken, mariniert

 

die schlanke Linie von x

* ohne Geschmacksverstärker

* allergenfrei

* mit jodiertem Salz

[...]"

 

4.1.2. In einem von der Fa. x am 04.01.2011 in Auftrag gegebenen Untersuchungszeugnis von x, x, kommt der Privatsachverständige x in seinem Gutachten vom 14.01.2011 zu folgenden verfahrensrelevanten Schlussfolgerungen:

 

"[...] Die Kennzeichnung entspricht den österreichischen Vorschriften der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung und der Nährwertkennzeichnungsverordnung. In Hinsicht auf die Deklaration ist die Ware in Österreich verkehrsfähig.

 

Aufgrund der durchgeführten Untersuchungen bietet die Probe keinen Anlaß für eine Bemängelung."

 

4.1.3. In ihrem Gutachten kommt die Sachverständige der LUA der Stadt Wien, Frau x, zu folgenden verfahrensrelevanten Schlussfolgerungen (Untersuchungszeugnis zu U-Zahl 173/2011 A vom 07.02.2011):

 

"Abschnitt 1

 

Die vorliegende laut Begleitschreiben als 'leichte Hüft-Steaks' bezeichnete Lebensmittelprobe weist folgende Angabe auf:

 

'leichtes Hüftsteak', '2% Fett'. Weitere Ausführungen zum Begriff leicht sind nicht vorhanden.

 

Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben bestimmt, dass bei der Angabe 'leicht' dieselben Bedingungen erfüllt sein müssen, wir für die Angabe 'reduziert'. Demnach handelt es sich bei der Angabe 'leicht' um eine vergleichende nährwertbezogene Angabe.

 

Nach Artikel 9 Absatz 2 der genannten Verordnung müssen vergleichende nährwertbezogene Angaben die Zusammensetzung des betreffenden Lebensmittels mit derjenigen einer Reihe von Lebensmitteln derselben Kategorie vergleichen, deren Zusammensetzung die Verwendung einer Angabe (wie 'leicht') nicht erlaubt, darunter auch Lebensmittel anderer Marken.

Nach Artikel 9 Absatz 1 der genannten Verordnung ist weiters der Unterschied in der Menge des Nährstoffes anzugeben.

Eine vorschriftsgemäße Angabe in Verbindung mit der Auslobung 'leicht' wäre z.B. '30% weniger Fett als...'.

 

Nach § 4 Abs. 1 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG idgF ist die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 idgF über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel samt Änderungsvorschriften und Durchführungsvorschriften im Rahmen dieses Gesetzes zu vollziehen.

 

Abschnitt 2 

 

Die vorliegende laut Begleitschreiben als 'leichte Hüftsteaks' bezeichnete Lebensmittelprobe weist folgende Angabe auf: 'allergenfrei'.

Die allgemeine Angabe, das vorliegende Lebensmittel sei frei von Allergenen ist irreführend, da eine Vielzahl von Stoffen in Lebensmitteln, insbesondere Eiweiße, allergenes Potential in sich tragen.

 

Diese Angabe stellt somit eine im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 1 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG idgF zur Irreführung geeignete Angabe über die Eigenschaften des Lebensmittels dar.

 

Die zur Erstellung des obigen Gutachtens angefallenen Kosten von € 45,- werden im Wege des Verwaltungsstrafverfahrens beansprucht."

 

4.1.4. Mit Schreiben vom 29.03.2011, Zl. ESV-450030/1-2011/Zel/Fü, übermittelte der Landeshauptmann des Landes Oberösterreich an die Fa. x das vorgenannte Untersuchungszeugnis und ordnete gleichzeitig folgende Maßnahmen an:

 

"1. Gemäß § 39 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Z. 11 LMSVG werden sie aufgefordert, die Kennzeichnung unverzüglich ordnungsgemäß anzupassen.

2. Gemäß § 39 Abs. 1 Z. 14 ist der Behörde über die Durchführung der angeordneten Maßnahme unter o.a. Adresse bis zum 29.4.2011 zu berichten. Ein ordnungsgemäß gekennzeichnetes Etikett ist in Kopie beizulegen."

 

Gleichzeitig erging dieses Schreiben an die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck mit dem Ersuchen um Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens.

 

Mit E-Mail vom 01.04.2011 führte der Bw unter Hinweis auf das Gutachten von x, im Wesentlichen aus, dass eine Anpassung der Kennzeichnung nicht erforderlich sei.

 

Wegen des o.g. Tatvorwurfs (hinsichtlich Spruchpunkt b sich jedoch auf § 90 Abs. 1 Z 2 LMSVG stützend) erließ die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck die Strafverfügung vom 05.09.2011, Zl. SanRB96-50/85-2011. Gegen diese Strafverfügung erhob der Bw mit Schreiben vom 14.09.2011 rechtzeitig Einspruch.

 

Mit Schreiben vom 07.11.2011 forderte die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck den Bw zur Rechtfertigung auf und hielt ihm dabei wiederum den o.g. Tatvorwurf (hinsichtlich Spruchpunkt b sich jedoch auf § 90 Abs. 1 Z 2 LMSVG stützend) vor.

Mit Schreiben vom 18.11.2011 kam der Bw dieser Aufforderung fristgerecht nach und wies insbesondere auf das beiliegende Gutachten von x, hin.

 

Die Rechtfertigungsangaben des Bw übermittelte die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck der LUA der Stadt Wien mit dem Ersuchen um Stellungnahme. In dieser Stellungnahme vom 29.11.2011 führt der Sachbearbeiter x von der LUA der Stadt Wien wie folgt aus:

 

"Zur Angabe leicht:

Die Kennzeichnung der Ware enthält die Angabe 'leicht' ('leichte Hüftsteaks'). Gemäß Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel wird bezüglich der Angabe 'leicht' bestimmt: Die Angabe, ein Programm sei 'leicht', sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, muss dieselben Bedingungen erfüllen wie die Angabe 'reduziert'; Die Angabe 'leicht' stellt somit wie die Angabe 'reduziert' eine vergleichende Angabe im Sinne des Artikels 9 der genannten Verordnung dar und löst somit die im Gutachten (Abschnitt 1) angeführten Verpflichtungen nach Artikel 9 der genannten Verordnung aus.

 

Zur Angabe 'allergenfrei':

Im Anhang III der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung sind 14 Lebensmittel und Lebensmittelkategorien genannt, die Allergien oder Lebensmittelunverträglichkeiten auslösen können. Diese Lebensmittel sind als Zutaten nicht angeführt. Über die im Anhang III der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung genannten Lebensmittel und Lebensmittelkategorien hinaus können jedoch noch andere Lebensmittel bzw. andere Stoffe in Lebensmitteln allergische Reaktionen auslösen. Die Auslobung 'allergenfrei' schließt nicht nur das Vorhandensein der im Anhang III der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung genannten Lebensmittel- oder Lebensmittelkategorie aus, sondern darüber hinaus alle Stoffe, die allergische Reaktionen auslösen können. Die allgemeine Aussage, ein zusammengesetztes Lebensmittel sei grundsätzlich allergenfrei, kann daher nicht begründet werden. Eine Angabe kann nur hinsichtlich der Freiheit an bestimmten Stoffen, zum Beispiel an den im Anhang III der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung genannten Lebensmitteln und Lebensmittelkategorien gemacht werden, nicht jedoch grundsätzlich dahingehend, ob eine vorhandene Zutat geeignet ist, bei bestimmten Personen Unverträglichkeit auszulösen."

 

Mit Schreiben vom 11.06.2012, Zl. SanRB96-50/85-2011, korrigiert die Bezirkshauptmannschaft ihren Tatvorwurf bezüglich Spruchpunkt b) auf § 90 Abs. 1 Z 1 LMSVG. Mit Straferkenntnis vom 09.07.2012 entschied die erstinstanzliche Behörde in der oben dargestellten Weise.

 

4.2. Der dargestellte Sachverhalt ergab sich widerspruchsfrei aus den Beweismitteln.

 

5. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 9 Abs.2 VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

 

Vom Bw wurde nicht bestritten, dass er als gemäß § 9 Abs.2 VStG bestellter Beauftragter für die Einhaltung der Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbaucherschutzgesetzes der x verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist.

 

5.2. Beim gegenständlichen Produkt handelt es sich unbestritten um ein Lebensmittel, das unter den Geltungsbereich des LMSVG fällt (§ 3 Z 1 LMSVG iVm Art. 2 VO (EG) 178/2002, ABl 2002 L 31/1 idF ABl 2009 L 188/14: " alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden.").

 

5.2.1. Zum Tatvorwurf in Spruchpunkt a)

 

Gemäß § 90 Abs 3 Z 1 LMSVG begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, und ist nach dem letzten Halbsatz mit Geldstrafe bis zu 20.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen,

 

wer den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte gemäß § 4 Abs 3 oder § 15 zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 4 Abs 1 LMSVG sind die in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft samt Änderungsverordnungen und Durchführungsvorschriften im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen.

 

Dazu ist in der Anlage zum LMSVG, Teil 1, Z 15 die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl Nr. L 404 vom 30. Dezember 2006, berichtigt durch ABl Nr. L 12 vom 18. Jänner 2007) angeführt.

 

Der Artikel 9 dieser sog. EG-ClaimsVO = Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (ABl L 404/2006 idF ABl L 37/2010) mit der Überschrift "Vergleichende Angaben" bestimmt im Absatz 1, dass ein Vergleich nur zwischen Lebensmitteln derselben Kategorie und unter Berücksichtigung einer Reihe von Lebensmitteln dieser Kategorie zulässig ist. Der Unterschied in der Menge eines Nährstoffs und/oder im Brennwert ist anzugeben und der Vergleich muss sich auf dieselbe Menge des Lebensmittels beziehen.

 

Nach Art 9 Abs. 2 EG-ClaimsVO müssen vergleichende nährwertbezogene Angaben die Zusammensetzung des betreffenden Lebensmittels mit derjenigen einer Reihe von Lebensmitteln derselben Kategorie vergleichen, deren Zusammensetzung die Verwendung einer Angabe nicht erlaubt, darunter auch Lebensmittel anderer Marken.

 

Die belangte Behörde beanstandet die Angaben "leichte Hüft-Steaks" und "2% Fett" auf dem Etikett der Probe, indem sie der Rechtsmeinung der LUA Wien folgend darin eine vergleichende nährwertbezogene Angabe sieht, bei der nach Art 9 EG-ClaimsVO die oben erwähnten Einschränkungen für vergleichende Werbung zu beachten sind und ein Vergleich nur in bestimmter Art und Weise vorgenommen werden darf .

 

Das erkennende Mitglied des UVS Oberösterreich ist nicht der Meinung, dass bereits die schlichten Angaben "leichte Hüft-Steaks" sowie "2% Fett" als vergleichende nährwertbezogene Angaben angesehen werden können. Vielmehr erfordert ein Vergleich schon sprachlich Formulierungen wie etwa "weniger Fettgehalt als ..." oder "unterdurchschnittlich geringer Fettgehalt" oder "Fettanteil niedriger als ..." oder Ähnliches. Nach Auffassung der UK Food Standards Agency sind nicht einmal Angaben wie "enthält soviel Calcium wie ..." als vergleichende Angaben anzusehen, weil diese für den Verbraucher nur die Bedeutung einer Angabe des Typs "enthält ..." bzw "Quelle von ..." bzw "reich an ..." habe und dabei ohnehin die jeweiligen Bedingungen des Anhangs der EG-ClaimsVO zu erfüllen sind (vgl Blass ua, LMR3, Teil II B1 [6. Erg.-Lfg.], Rz 10 zu Art 9 EG-ClaimsVO).

 

Im Übrigen wurde von der LUA Wien nicht beanstandet, dass der deklarierte Fettgehalt von 2% Fett objektiv falsch sei. Die Angabe "leicht" wird durch diesen offenbar zutreffenden Wert ausreichend begründet und erscheint daher gerechtfertigt.

 

Selbst wenn man in der Sache anderer Meinung wäre, hätte der Bw nach Ansicht des erkennenden Mitglieds des UVS Oberösterreich auf das eingeholte Fachgutachten vom 14.01.2011 des Ziviltechnikerunternehmens x, vertrauen dürfen, das nach Analyse einer offenbar vergleichbaren Probe der "X leichte Hüft-Steaks" mit 2% Fettgehalt die Ware ohne Mängel und als in Österreich verkehrsfähig befunden und auch die Übereinstimmung mit den österreichischen Vorschriften der Lebensmittelkennzeichnung angenommen hat. Der Bw hätte damit im gegenständlichen Fall eines Ungehorsamsdelikts entsprechend dem § 5 Abs 1 Satz 2 VStG glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die belangte Behörde hat sich darüber ohne jede Begründung hinweggesetzt.

 

 

 

 

5.2.2. Zum Tatvorwurf im Spruchpunkt b):

 

Gemäß § 90 Abs 2 Z 1 LMSVG begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, und ist nach dem letzten Halbsatz mit Geldstrafe bis zu 20.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen,

 

wer Lebensmittel mit irreführenden oder krankheitsbezogenen Angaben oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung bewirbt.

 

Mit der gleichen Strafdrohung ist gemäß dem § 90 Abs 1 Z 1 LMSVG bedroht,

 

wer Lebensmittel, die für den menschlichen Verkehr ungeeignet oder mit irreführenden oder krankheitsbezogenen Angaben versehen sind, oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung in Verkehr bringt.

 

Nach § 5 Abs 2 Z 1 LMSVG ist es verboten, Lebensmittel mit zur Irreführung geeigneten Angaben in Verkehr zu bringen oder zu bewerben. Zur Irreführung geeignete Angaben sind insbesondere

 

1.     zur Täuschung geeignete Angaben über Eigenschaften des Lebensmittels, wie Art, Identität, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung oder Herkunft und Herstellungs- oder Gewinnungsart;

2.     Angaben von Wirkungen oder Eigenschaften, die das Lebensmittel nicht besitzt;

3.     Angaben, durch die zu verstehen gegeben wird, dass das Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften besitzen.

 

Im Anhang IIIa der EG-Etikettierungsrichtlinie (RL 2000/13/EG, ABl L 109/2000 idF ABl L 368/2006) sind zwingend deklarierungspflichtige Zutaten im Sinne des Artikel 6 Absätze 3a, 10 und 11 der Richtlinie taxativ aufgezählt.

 

Art 6 Abs 11 der EG-EtikettierungsRL lautet:

 

"(11) Das Verzeichnis in Anhang IIIa wird auf der Grundlage der neuesten wissenschaftlichen Kenntnisse regelmäßig überprüft und erforderlichenfalls aktualisiert. Die erste Überprüfung erfolgt spätestens am 25. November 2005.

Die Aktualisierung kann auch darin bestehen, dass Zutaten, bei denen nachgewiesen ist, dass sie keine unerwünschten Reaktionen hervorrufen können, aus Anhang IIIa gestrichen werden. Zu diesem Zweck können der Kommission bis zum 25. August 2004 Studien mitgeteilt werden, die derzeit durchgeführt werden, um festzustellen, ob Zutaten oder Stoffe, die aus den in Anhang IIIa aufgeführten Zutaten gewonnen werden, unter bestimmten Umständen wahrscheinlich keine unerwünschten Reaktionen hervorrufen. Die Kommission beschließt bis zum 25. November 2004 nach Konsultation der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit ein Verzeichnis der Zutaten oder Stoffe, die sodann, bis die endgültigen Ergebnisse der mitgeteilten Studien vorliegen oder spätestens bis zum 25. November 2007, aus Anhang IIIa ausgeschlossen werden.

Unbeschadet von Unterabsatz 2 kann Anhang IIIa entsprechend dem in Artikel 20 Absatz 2 genannten Verfahren nach Einholung eines gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmitterechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit abgegebenen Gutachtens der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit geändert werden.

Erforderlichenfalls können technische Leitlinien für die Auslegung des Verzeichnisses in Anhang IIIa entsprechend dem in Artikel 20 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden."

 

Die in der EG-EtikettierungsRL grundgelegte Allergen-Kennzeichnungspflicht wird im § 4 Abs 1 Z 7g LMKV in Verbindung mit Anhang III der LMKV geregelt und umgesetzt. Aus dem zitierten Art 6 Abs 11 der EG-EtikettierungsRL idF der AllergenkennzeichnungsRL 2003/89/EG ergibt sich die Verpflichtung zur regelmäßigen Überprüfung und Aktualisierung der Liste der allergenen Stoffe in Anhang IIIa der Richtlinie entsprechend dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand (vgl näher Blass ua, LMR3, Teil II A1, Rz 78 zur LMKV).

 

Die belangte Behörde übernimmt die Rechtsansicht der LUA Wien, wonach die Angabe "allergenfrei" nicht berechtigt gewesen sei, obwohl der gegenständliche Lebensmittelerzeuger zutreffend keinen der allergenen Stoffe im Anhang III der LMKV deklariert hat. Es könnten nämlich (theoretisch) auch noch andere als die dort angeführten Stoffe allergische Reaktionen auslösen. Eine Vielzahl von Stoffen in Lebensmitteln, insbesondere Eiweiße, hätte allergenes Potential. Dass keiner der Inhaltsstoffe in der gegenständlichen Ware ein solches Potential habe, könne fachlich nicht begründet werden, weshalb eine zur Irreführung geeignete Angabe über Eigenschaften des Lebensmittels vorliege.

 

Bei streng wissenschaftlicher Betrachtung mag es zutreffen, dass Allergene nie ganz ausgeschlossen werden können, man sich also nie vollkommen sicher sein kann. Denn eine Allergie ist eine angeborene oder erworbene spezifische Änderung der Reaktionsfähigkeit des Immunsystems von Menschen gegenüber körperfremden, an sich unschädlichen Substanzen, die als Allergene erkannt werden (vgl näher Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259 A [2002], 43 f).

 

Mit diesem negativen Ansatz des "Nicht-Ausschließen-Könnens" ist in der Praxis weder für das Informationsbedürfnis eines durchschnittlichen Verbrauchers, noch für die Werbeinteressen von Lebensmittelunternehmen etwas gewonnen. Deshalb gibt es zur positiven Orientierung einen Katalog von deklarationspflichtigen Allergenen im Anhang IIIa der EG-Etikettierungsrichtlinie bzw im Anhang III der LMKV, der dem wissenschaftlichen Erkenntnisstand zu einem aktuellen Zeitpunkt entspricht und gegebenenfalls nach einem Gutachten der Europäischen Lebensmittelbehörde aktualisiert wird. Damit wird eine relativ hohe Informationssicherheit über bestehende Allergene für den Lebensmittelmarkt geschaffen, die sowohl dem informierten Konsumenten als auch dem Lebensmittelunternehmer nützt.

 

Wenn ein Lebensmittelerzeuger keinen einzigen Stoff mit allergenem Potential, der nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand in Anhängen zu Rechtsvorschriften genannt wird, deklarieren musste, dann erscheint es auf der Grundlage des oben beschriebenen Regelungssystems nach Ansicht des erkennenden Mitglieds des UVS Oberösterreich durchaus zulässig, nach dem derzeitigen Wissensstand mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit von "allergenfrei" sprechen zu dürfen. Denn darin kann schon deshalb keine Irreführung des verständigen und über allfällige Allergien informierten Verbrauchers gesehen werden, weil dieser die Angabe ohnehin nicht absolut, sondern nur unter dem Vorbehalt künftigen besseren Wissens verstehen darf.

 

Aus diesen Gründen ist auch der Tatvorwurf im Spruchpunkt b) nicht berechtigt.

 

5.3. Im Ergebnis war daher der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis in beiden Spruchpunkten aufzuheben und es war das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG mangels Vorliegens der angelasteten Verwaltungsübertretungen einzustellen.

 

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat noch nach § 71 Abs. 3 LMSVG der Ersatz von Untersuchungskosten vorzuschreiben.

 

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr. Andrea Panny

 

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