Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-253100/4/Lg/Ba

Linz, 01.02.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des M B, H, M, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Braunau am Inn vom 13. März 2012, Zl. SV96-76-2011-Di, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungs­gesetzes 1975 (AuslBG) zu Recht erkannt:

 

 

I.         Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkennt­nis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.        Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 24, 44a, 45 Abs.1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 Euro bzw. eine Ersatzfrei­heitsstrafe in Höhe von 96 Stunden verhängt, weil ihm Folgendes vorgeworfen wurde:

 

"Am 08.06.2011 um 10.00 Uhr wurde durch Organe des Finanzamtes Salzburg-Stadt anlässlich einer Kontrolle bei der Baustelle S, S, S, festgestellt, dass die Firma 'B - B GmbH' mit Sitz in P, H, als inländischer Auftraggeber in der Zeit vom 30.05.2011 bis zumindest 08.06.2011, auf der besagten Baustelle die Arbeitsleistungen (Fliesen legen) des rumänischen Staatsbürgers

 

A Z, geb. X,

 

und sohin einen Ausländer im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes mit Fliesenarbeiten der deutschen Firma B-M-S, mit dem Sitz in D, T, welche als Arbeitgeber mit Betriebssitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union den Ausländer zur Bringung einer vorübergehenden Dienstleistung entsandt hat, in Anspruch genommen, obwohl dieser Ausländer keine EU-Entsendebestätigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices hatte. Eine derartige Bestätigung lag auch dem Arbeitgeber (Firma B-M-S) und der Firma B-B GmbH als inländischer Auftraggeber nicht vor.

 

Für diese Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes der Firma B-B GmbH mit dem Sitz in P, sind Sie als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma B-B GmbH, P, H, gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 18 Abs. 12 iVm § 28 Abs. 1 Z.5 lit. b Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) BGBl.Nr. 218/1975 idF BGBl. I Nr. 25/2011 iVm. § 9 Abs. 1 VStG 1991"

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte und auch sonst zulässige Berufung.

 

3. Gemäß § 28 Abs.1 Z 5 lit.b AuslBG ist strafbar, "wer … entgegen § 18 Abs.12 die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaft­schaftsraumes zur Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, in Anspruch nimmt, obwohl § 18 Abs.12 Z 1 oder 2 nicht erfüllt ist und ... auch keine EU-Ent­sendebestätigung ausgestellt wurde …"

 

Wie aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ersichtlich, wurde der Passus "obwohl § 18 Abs.12 Z 1 oder 2 nicht erfüllt ist," nicht einmal zitiert, obwohl selbst das bloße Zitieren von Gesetzesstellen den Anforderungen des § 44a VStG nicht genügt. Aus dem Wort "und" ist außerdem ersichtlich, dass die Strafbarkeit neben dem Fehlen der EU-Entsendebestätigung an weitere Vor­aussetzungen gebunden ist. Diese sind in § 18 Abs.12 Z 1 und 2 AuslBG näher definiert; ihr Vorliegen wäre zu konkretisieren. Da sohin der Spruch des ange­fochtenen Straferkenntnisses im Sinne des § 44a VStG mangelhaft ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ewald Langeder

Beachte:

Vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben.

VwGH vom 5. September 2013, Zl.: 2013/09/0065-5

 

 

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