Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523332/5/Bi/CG

Linz, 29.01.2013

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des x, xstraße x, x, vom 5. Dezember 2012 gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors von Oberösterreich vom 5. Dezember 2012, GZ: 12/502518, wegen Einschränkung der Lenkberechtigung durch Befristung und Auflagen, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben und die Einschränkung der Lenkberechtigung aufgehoben.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde die Gültigkeit der dem  Berufungswerber (Bw) mit Führerschein der BPD Linz, GZ:12/502518, für die Klassen A, B, B+E, C1, C1+E, C, C+E, D, D+E und F erteilten Lenkberechtigung gemäß §§ 3 Abs.1 iVm 5 Abs.5 FSG insofern eingeschränkt, als die Lenk­berechtigung befristet bis 30. November 2017 und unter der Auflage erteilt wurde, dass sich der Bw bis zum 30. November 2017 einer amtsärztlichen Nachuntersuchung unter Vorlage eines FA-Gutachtens für Innere Medizin (Hepatologie) gemäß dem AA-Gutachten Dris H. von 30. November 2012 zu unterziehen habe.  

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 5.Dezember 2012.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die Befristung sei weder aus ärztlicher noch aus rechtlicher Sicht gerechtfertigt. Er ersuche, die Befristung aufzuheben.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Einholung eines Gutachtens der Amtsärztin Dr. E. W., Amt der Oö. Landeregierung, Abt. Gesundheit, vom 23. Jänner 2013, Ges-311052/2-2013-Wim/Kir.

In Anbetracht des Inhalts des Gutachtens konnte von der Wahrung des Parteiengehörs abgesehen werden.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzu­schränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs.5 ein neuer Führerschein auszustellen.

 

Im Gutachten der Amtsärztin vom 23. Jänner 2013 geht hervor, dass sich aus den im vorgelegten Verfahrensakt zu ersehenden medizinischen Unterlagen, insbesondere der FA-Stellungnahme Dris B. S., Facharzt für A. in Linz, vom 25. September 2012, und dem Gutachten Dris.T. H., Facharzt für I.M. in Linz, vom 6. Mai 2010 sowie der Stellungnahme Dris A. Z., 4. Interne Abteilung des Krankenhauses der Elisabethinen, Linz, vom 28. November 2012, kein Anlass für die im Gutachten gemäß § 8 FSG des Polizeiarztes Dr. G. H. angeführte Einschränkung der Lenkberechtigung ersehen lässt. 

 

Nach den Ausführungen der Amtsärztin ist zwar zusammenfassend davon auszugehen, dass beim Bw eine chronische Hepatitis C mit niedriger Virämie und mit nahezu normalen Transaminasen vorliegt, es jedoch innerhalb der letzten Jahre zu keiner Befundverschlechterung gekommen ist, ja sogar derzeit eine gute Aussicht auf eine komplette Ausheilung der Hepatitis C unter antiviraler Therapie besteht. Aus Sicht der Amtsärztin ist davon auszugehen, dass trotz der diagnostizierten fortschreitenden Erkrankung diese sich so weit stabilisiert hat, dass, wie auch den FA-Stellungnahmen Dris H. und Dris Z. zu entnehmen ist, auch in den nächsten Jahren mit keiner Entwicklung einer dekompensierten Erkrankung zu rechnen ist und aufgrund der niedrigen Virämie sogar sehr gute Aussichten auf eine komplette Ausheilung bestehen, sodass die Erfordernis einer amtsärztlichen Nachuntersuchung aufgrund einer zu erwartenden Verschlechterung der Erkrankung derzeit nicht vorliegt.

 

Damit konnte dem Berufungsvorbringen Rechnung getragen werden und war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

 

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