Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523360/6/Bi/CG

Linz, 28.01.2013

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des x, xgasse x, x, vertreten durch Herrn RA x, xstraße x, x, vom 2. Jänner 2013 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 17. Dezember 2012, VerkR21-383-2012 Be, wegen der Aufforderung, sich unter Mitnahme eines verkehrs­psycho­logischen Gutachtens amtsärztlich untersuchen zu lassen, aufgrund des Ergebnisses der am 24. Jänner 2013 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsent­scheidung), zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Bescheid der Erstinstanz vom 13. August 2012, VerkR21-383-2012/Be, womit der Berufungswerber (Bw) aufgefordert wurde, innerhalb eines Monats, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, das ist ab 16. August 2012, sich unter Mitnahme der erforderlichen Befunde sowie der Bescheid der Erstinstanz vom 16. Oktober 2012, womit der Bw aufgefordert wurde, innerhalb eines Monats, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, das ist bis 18. Oktober 2012, unter Mitnahme eines verkehrspsycho­logischen Gutachtens untersuchen zu lassen, vollinhaltlich bestätigt. Gleichzeitig wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG einer etwaigen gegen den Bescheid einzubringenden Berufung im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Am 24.Jänner 2013 wurde eine öffentliche mündliche Berufungs­verhandlung in Anwesenheit des Rechtsvertreters des Bw durchge­führt. Der Bw selbst war ebenso wie der Vertreter der Erstinstanz entschuldigt. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet.  

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe gemäß der Aufforderung der Erstinstanz zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 28. November 2012 mit Fax vom 17. Dezember 2012, also fristgerecht, Stellung genommen, allerdings sei der Bescheid mit 17. Dezember 2012 datiert, sodass er offenbar vor Fristablauf ausgefertigt worden sein müsse – im Bescheid sei die Rede davon, dass keine Stellungnahme eingebracht worden sei. Auf sein fristgerechtes Vorbringen sei rechtswidriger Weise nicht eingegangen worden.

In der Sache selbst wendet der Bw ein, er habe sich trotz seines Rechtsmittels der amtsärztlichen Untersuchung bereits am 4. Oktober 2012 unterzogen und auch der vom Amtsarzt verlangten internistischen Untersuchung – ebenso einer Farbduplex-Sonographie, dazu habe er bereits FA-Stellungnahmen vorgelegt. Bei keiner der Untersuchungen hätten sich irgendwelche Bedenken gegen das Lenken eines Kraftfahrzeuges ergeben und die vom Amtsarzt am 4. Oktober 2012 geäußerten Bedenken seien damit eindeutig widerlegt worden. Die bei der AA-Untersuchung aufgetretenen Blutdruck- und Pulswerte und die angeblichen Mängel bei der Beobachtungs-, Konzentrations- und Koordinationsfähigkeit seien eindeutig auf Nervosität – und die emotionelle Belastung durch den Nachbarschaftsstreit – zurückzuführen gewesen. Er sei aber völlig verkehrs­tauglich.

Dr. K. habe in seiner Stellungnahme vom 23. November 2012 ausgeführt, die internistische FA-Stellungnahme sei ihm "derzeit nicht bekannt", dh der Befund Dris B. sei ihm offensichtlich noch nicht vorgelegt worden, obwohl dieser bereis mit Fax vom 31. Oktober 2012 der Erstinstanz übermittelt worden sei. Die Stellungnahme Dris K. sei entgegen den Ausführungen im Bescheid nicht schlüssig, zumal dem Amtsarzt auch nicht sämtliche vorliegende Unterlagen zur Verfügung gestanden seien. Darüber hinaus seien diese Feststellungen des Amtsarztes auch aktenwidrig. Aus der Niederschrift der PI K. gehe lediglich hervor, dass er nach Ansicht der do Beamten leicht erregbar sei, was aber angesichts der Vorgeschichte, die ihn mit seinem Nachbarn "verbinde", allgemein leicht nachvollziehbar sei. Der Nachbar sei vor dem BG Wels zu Schadenersatz wegen Körperverletzung im Zuge einer Auseinandersetzung wegen der Parkplatzsituation verurteilt worden. Es lägen aber keine Hinweise darauf vor, dass es bei ihm zu "Wutausfällen" im Straßen­verkehr kommen könne. Er sei ein besonnener Autofahrer, unbescholten mit jahrzehntelanger Fahrpraxis und keinerlei Schwierigkeiten, sich an Verkehrs­gegebenheiten anzupassen.     

Die Voraussetzungen für eine Anordnung einer amtsärztlichen und verkehrs­psychologischen Untersuchung seien zu keiner Zeit vorgelegen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei im angefochtenen Bescheid nicht substantiell begründet, es werde nur der Gesetzestext wiedergegeben. Auch hier lägen die Voraussetzungen dafür keinesfalls vor. Die Erstinstanz habe daher kein Ermittlungs­verfahren geführt und ihrer Feststellungs- und Begründungs­pflicht nicht entsprochen. Beantragt wird Bescheidbehebung nach einer mündlichen Berufungs­verhandlung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der allerdings der Bw wegen Krankheit und der Vertreter der Erstinstanz wegen Personalmangel entschuldigt waren. Gehört wurde daher der Rechtsvertreter des Bw, der darauf verwies, der Bw habe eingesehen, dass die Anzeige wegen des einspurigen, ohnehin ganz am Zaun abgestellten Motorrades überzogen war. Seine Überreaktion sei auf das schon lange belastete Nachbarschaftsverhältnis zurückzuführen. Er bewohne das Haus mit seiner Lebensgefährtin, die ihr Auto vor seiner Garage abstelle. Er meine, dass beim Parken von Fahrzeugen gegenüber die Gefahr bestehe, dass er oder seine Lebensgefährtin beim Rückwärts-Ausfahren von seinem Grundstück unabsichtlich am geparkten Fahrzeug anfahren könnten, aber wirklich passiert sei das noch nicht.

In der Verhandlung wurde erörtert, dass der Bw bislang in Bezug auf seine Verkehrszuverlässigkeit ebenso wie seine gesundheitliche Eignung unauffällig gewesen sei. Die vorgelegten FA-Befunde seien ebenso unauffällig, auch wenn Zweifel bestehen, ob es sinnvoll ist, dass Befunde der Erstinstanz vorgelegt werden, wenn sie von dieser dann nicht dem zuständigen Amtsarzt weitergeleitet werden. Dass Dr K. von der unbedenklichen internistischen Stellungnahme – aus für den UVS nicht nachvollziehbaren Gründen – keine Kenntnis hatte, steht aufgrund seiner Feststellung vom 23. November 2012 fest.

 

Zum angeforderten Untersuchungsbefund vom 4. Oktober 2012 – an diesem Tag ließ sich der Bw entgegen seinen Ausführungen in der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 13. August 2012 amtsärztlich untersuchen – ist zu sagen, dass darin außer einem "Blutdruck von 200/100" und "Puls 78" weitschweifige handschriftliche Vermerke über "nicht vorhandene Problemeinsicht", "Realitäts­verlust" und "verminderte Beobachtungsfähigkeit" enthalten sind, aber keine Erklärung zur Art der Feststellung diesbezüglich und auch kein Hinweis auf eine Zuweisung zum Internisten. Lediglich bei der Rubrik "Verkehrspsychologische Untersuchung" sind sowohl "kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit" als auch "Bereitschaft zur Verkehrsan­passung" angekreuzt. Laut Rechtsvertreter wurde  der Bw durch den Amtsarzt massiv provoziert, obwohl das schlechte Verhältnis zum Nachbarn durch das teilweise vorgelegte Urteil des BG Wels zu 5C 1873/03i-18 nachvollziehbar sei.     

In seiner Stellungnahme vom 23. November 2012, San01-0305-101-2012, hat der Amtsarzt auf den Bericht der PI K. verwiesen und die Anordnung der verkehrspsychologischen Untersuchung damit und mit der im Rahmen der Untersuchung am 4. Oktober 2012 vom Bw nicht einwandfrei zustande gebrachten Finger-Finger-Probe und "Gleichgewichtsprobe nach Romberg" begründet. Dass grundsätzlich "Wutausfälle" im Straßenverkehr zu Fehlverhalten führen können, ist unbestreit­bar, aber im Bericht der PI K. ist lediglich davon die Rede, dass der Bw uneinsichtig war bezogen auf seine Anzeige und "aufgebracht, weil die Polizei nichts tue" bezogen auf die "Parkvergehen der Familie P." und dass er sich massiv aufregte, weil gegen ihn selbst ein "Meldeverfahren" veranlasst wurde; daher habe er auch die Unterschrift auf eine 2. Anzeige – in Bezug auf Verdacht einer Übertretung des Meldegesetzes – verweigert und "wutentbrannt" die Dienststelle verlassen. 

Im Bericht von AI M., PI K., vom 6. September 2012 wurde ua auf Anzeigeerstattungen an die StA Wels hingewiesen in den Jahren 2002 und 2007, betreffend den Nachbarn – der Bw ist nach wie vor unbescholten.

Lediglich seine "leichte Erregbarkeit" und sein "Justamentstandpunkt" wurden im Bericht vom 11. August 2012 angeführt.

 

Die Erstinstanz hat mit Mandatsbescheid vom 13. August 2012 gemäß § 24 Abs.4 FSG die Anordnung ausgesprochen, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und die zur Erstattung des aä Gutachtens erforderlichen Befunde vorzulegen. Dagegen wurde ein Rechtsmittel erhoben, aber der Bw leistete der Aufforderung zur aä Untersuchung am 4. Oktober 2012 Folge.

Mit dem 2. Mandatsbescheid vom 16. Oktober 2012 wurde der Bw erneut gemäß § 24 Abs.4 FSG aufgefordert, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und das zur Erstattung des aä Gutachtens erforderliche verkehrspsychologische Gutachten vorzulegen. Auch dagegen wurde fristgerecht Vorstellung erhoben. Mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2012, übermittelt per Fax am 30. Oktober 2012, wurde vom Bw die befürwortende internistische FA-Stellungnahme (samt unbedenklichen Leber- und Zuckerwerten) vorgelegt.

Nach Einholung einer Stellungnahme des Amtsarztes am 22. November 2012, der offenbar nur die Vorstellung vom 30. Oktober 2012 angeschlossen war, wurde die Stellungnahme des Amtsarztes vom 23. November 2012 dem Bw im Rahmen des Parteiengehörs unter Fristsetzung von 2 Wochen ab Zustellung zur Kenntnis gebracht – zugestellt wurde der Brief laut Rückschein am 3. Dezember 2012, dh Fristende war am 17. Dezember 2012. Die Stellungnahme des Bw vom 17. Dezember 2012 langte auch an diesem Tag bei der Erstinstanz ein (Fax von 17.02 Uhr), erreichte den Bearbeiter aber laut AV erst am 18. Dezember 2012. Der nunmehr angefochtene Bescheid, mit dem über die Vorstellungen gegen beide Mandatsbescheide entschieden wurde, wurde bereits am 17. Dezember 2012 abgefertigt, also am letzten Tag der Frist.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstell­tes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkbe­rechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Nach ständiger Judikatur des VwGH (vgl E 30.9.2002, 2002/11/0120; 22.6.2010, 2010/11/0067) ist ein Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs.4 FSG nur dann zulässig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung (im Fall einer Berufungsent­scheidung im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides) bei der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahr­zeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung umfasst werden, nicht mehr besitzt, und ein aktuelles amtsärztliches Gutachten ohne eine neuerliche Untersuchung des Betreffenden oder ohne neue Befunde nicht erstellt werden kann. Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungs­voraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Derartige Bedenken sind in einem Auf­forderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen (vgl E 16.4.2009, 2009/11/0020; 22.6.2010, 2010/11/0076).

 

Erlässt die Führerscheinbehörde erster Instanz einen Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs.4 FSG, in dem sie anordnet, der Betreffende habe sich der amts­ärztlichen Untersuchung innerhalb einer bestimmten Frist (ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides) zu unterziehen, und ist auch die Berufungsbehörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung der Auffassung, dass die amtsärztliche Untersuchung notwendig ist, so hat die Berufungsbehörde, sofern der Berufung -wie im Beschwerdefall - aufschiebende Wirkung zukam, eine eigene (neuerliche) Frist festzusetzen und darf sich nicht damit begnügen, die im erstinstanzlichen Bescheid festgesetzte Frist zu bestätigen (vgl VwGH 21.9.2010, 2010/11/0126).

 

Dass diese Ausführungen auch in Bezug auf den nunmehr angefochtenen, die beiden Mandatsbescheide pauschal und ohne jede "Fristanpassung" bestätigenden Bescheid gelten, liegt auf der Hand.

Abgesehen davon hat der Bw der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, bereits Folge geleistet, sodass die nochmalige Anordnung im Bescheid vom 17. Dezember 2012, sich bis 18. Oktober 2012 untersuchen zu lassen, entbehrlich ist – und auch tatsächlich nicht möglich wäre. Im Übrigen lässt der als Rechtsgrundlage dazu zitierte § 24 Abs.3 FSG eine derartige Anordnung nicht zu, weil diese Bestimmung von der "Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung" ausgeht und der angefochtene Bescheid weder eine Entziehung noch eine Einschränkung der Lenkberechtigung des Bw zum Inhalt hat. 

 

Unter Zugrundelegung der oben angeführten Judikatur vermag der Unabhängige Verwaltungssenat auch keine Bedenken im Sinne des § 24 Abs.4 FSG im Hinblick auf Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Bw, Kraftfahrzeuge zu lenken, nachzuvollziehen. Aus dem Akteninhalt geht lediglich hervor, dass die Beamten der PI K. die Auffassung des Bw, der Abstellort des gegenüber seiner Grundstücksausfahrt geparkten Motorrades berge die Gefahr eines Anstoßes beim Rückwärts-Ausparken durch ihn oder seine Lebensgefährtin, nach Besichtigung der Örtlichkeit nicht teilten. Dabei ist zu berück­sichtigen, dass diese telefonisch erstattete Anzeige rein theoretisch war, dh dass es nicht zu einem tatsächlichen Anstoß gekommen war, weil der Bw auch kein Kraftfahrzeug gelenkt hat. Die Beamten befanden die Anzeige des Bw vom 11. August 2012, 14.40 Uhr, für übertrieben, worauf der Bw, der mit dem Nachbarn bereits jahrelang – ob berechtigt oder unberechtigt, steht hier nicht zur Diskussion  – in einem (ihn verständlicherweise auch emotionell belastenden) Konflikt steht, die Beamten zum Tätigwerden aufforderte, was ihm schließlich selbst eine Anzeige nach dem Meldegesetz und außerdem die Meldung an die Erstinstanz im Hinblick auf Zweifel an der "Verkehrszuverlässigkeit" eintrug. Dass der Bw in Kenntnis dieser Folge den PI "wutentbrannt" verließ, verwundert nicht, begründet aber noch keine Bedenken im Hinblick auf eine Anordnung gemäß § 24 Abs.4 FSG, zumal sich dieser Vorfall nicht im Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraft­fahr­zeuges durch ihn zutrug.

 

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates sind die in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geforderten Bedenken, der Bw könnte zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mehr gesundheitlich geeignet sein, auf der Grundlage der Berichte des PI K. nicht nachzuvollziehen. Damit war aber schon die Aufforderung, sich amtsärztlich  untersuchen zu lassen nicht zulässig.

Aus den vom Bw freiwillig initiierten fachärztlichen Stellungnahmen lassen sich ebenso keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Bedenken, die eine verkehrs­psychologische Untersuchung zu begründen vermögen, ersehen – insbesondere für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung spricht nichts, zumal seit der 1. Aufforderung ab dem Vorfall vom 11. August 2012 ein Zeitraum von immerhin fünf Monaten vergangen ist und auch zwischenzeitlich der Bw nicht nachteilig in Erscheinung getreten ist.    

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

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