Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101412/2/Bi/Fb

Linz, 03.08.1993

VwSen - 101412/2/Bi/Fb Linz, am 3. August 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung der H A, R, W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 28. Juni 1993, VerkR96/279/1993-O, zu Recht:

Der Berufung wird keine Folge gegeben, und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheid vom 28. Juni 1993, VerkR96/279/1993-O, den Einspruch der Frau H A gegen die Strafverfügung vom 6. April 1993 gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Damit wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates ausgelöst, der, da in der zugrundeliegenden Strafverfügung keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG). Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Die Rechtsmittelwerberin macht geltend, an der Fristversäumnis könne ihr keine Schuld angelastet werden, da sie den Einspruch innerhalb der festgesetzten Frist am 27. April 1993 geschrieben und am 28. April 1993 beim Postamt Wien XII aufgegeben habe. Außerdem wäre auch die Strafverfügung verjährt, zumal nach dem am 11. Oktober 1992 gesetzten Tatbestand die Zustellung der Strafverfügung erst am 14. April 1994 (gemeint wohl 1993) erfolgte. Sie habe bereits im Einspruch vom 27. April 1993 darauf hingewiesen, daß nicht sie selbst mit dem PKW gefahren sei, sondern sie ihn an ihre Bekannte verborgt hatte.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Demnach steht fest, daß laut Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich, Verkehrsabteilung, festgestellt wurde, daß das Kraftfahrzeug am 11. Oktober 1992 um 10.12 Uhr auf der W A bei Autobahnkm 168,525 im Gemeindegebiet A in Richtung Sfahrend trotz der erlaubten Geschwindigkeit von 100 km/h eine vom Radargerät Microspeed 09 NR 242 gemessene Geschwindigkeit von 158 km/h einhielt. Aufgrund der laut Verwendungsbestimmungen für das verwendete Radargerät abzuziehenden Toleranzfehlerwerte ergebe sich daraus eine Geschwindigkeit von 150 km/h. Dieser Wert wurde der Rechtsmittelwerberin mit Strafverfügung der Erstinstanz vom 6. April 1993, eigenhändig übernommen am 14. April 1993, zur Last gelegt. Der nicht datierte Einspruch der Rechtsmittelwerberin wurde laut Poststempel am 29. April 1993 zur Post gegeben. Daraufhin erging der nunmehr angefochtene Bescheid vom 28. Juni 1993.

In rechtlicher Hinsicht ist dazu auszuführen, daß die in Rede stehende Strafverfügung innerhalb der gemäß § 31 Abs.2 VStG sechs Monate betragenden Verfolgungsverjährungsfrist von der Erstinstanz abgesendet wurde, nämlich laut Poststempel am 8. April 1993. Damit wurde eine die Verjährung unterbrechende Verfolgungshandlung iSd § 32 Verwaltungsstrafgesetz, wobei es unerheblich ist, wann das Schriftstück tatsächlich zugestellt wurde. Mit der eigenhändigen Übernahme des Schriftstückes am 14. April 1993 begann die zweiwöchige Rechtsmittelfrist zu laufen, die demnach am Mittwoch, dem 28. April 1993, endete. Dabei ist unerheblich, ob die Berufung tatsächlich von der Rechtsmittelwerberin am 27. April 1993 geschrieben wurde; am letzten Tag der Frist muß das Schriftstück jedenfalls die Sphäre der Rechtsmittelwerberin verlassen haben, dh zur Post gegeben worden sein. Wenn die Rechtsmittelwerberin nunmehr anführt, sie habe das Schriftstück am 28. April 1993 beim Postamt aufgegeben, so widerspricht dies dem auf dem Kuvert gut lesbaren Poststempel. Demnach wurde der Brief am 29. April 1993 um 17.00 Uhr beim Postamt 1124 abgestempelt.

Aus diesem Grund war, ohne auf die Sache selbst einzugehen, spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. Bissenberger

 

 

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