Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730687/2/Sr/ER VwSen-730688/2/Sr/ER VwSen-730689/2/Sr/ER VwSen-730690/2/Sr/ER

Linz, 31.01.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein, geb. am X, 2.) der X, geb. am X, 3.) der X, geb. am X und 4.) der X, geb. am X, alle StA von Armenien, 3.) und 4.) vertreten durch 1.), alle rechtsfreundlich vertreten durch X, gegen die Bescheide des Bundesasylamts vom 23. Oktober 2012, GZ.: 1214.652, 1214.653, 1214.654 und 1214.655, betreffend die Entziehung der Grundversorgung nach dem Grundversorgungsgesetz, zu Recht erkannt:

 

Aus Anlass der Berufung werden die bekämpften Bescheide aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 iVm. § 67a Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

 

 

 

Entscheidungsgründe

 

1. Mit Bescheiden vom 23. Oktober 2012, GZ GZ.: 1214.652, 1214.653, 1214.654 und 1214.655, hat das Bundesasylamt der Republik Österreich (im Folgenden: belangte Behörde) den Berufungswerbern (im Folgenden: Bw) aufgrund des Grundversorgungsgesetzes die bisher gewährte Versorgung gemäß § 3 Abs. 1 Z. 4 GVG-B 2005, BGBl. I Nr. 405/1991 idF. BGBl. I Nr. 100/2005 entzogen.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, die Bw hätten am 12. Oktober 2012 bei der Erstaufnahmestelle X einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und seien am selben Tag in die Grundversorgung des Bundes aufgenommen worden. Im Zuge der Erstbefragung vor der Exekutive X am 13. Oktober 2012 hätten die Bw trotz Erhalt sämtlicher sie betreffender Informationsblätter – insbesondere jener betreffend die Mitwirkungspflicht im Asylverfahren – jegliche Angaben zur Reiseroute in Anwesenheit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung verweigert und auf den Inhalt ihres schriftlichen Antrags verwiesen, welchem jedoch keine Angaben zur Reiseroute zu entnehmen seien.

In der Folge habe die rechtsfreundliche Vertretung im Rahmen eines Telefongesprächs mit der Leiterin des Steuerungsbüros der Erstaufnahmestelle X erneut ihre Weigerung, Angaben zum Reiseweg zu tätigen, bekräftigt und mitgeteilt, dass sie aus diesem Grunde auch an einer für den 16. Oktober 2012 anberaumten Einvernahme nicht teilnehmen werde. Auch auf neuerlichen Hinweis auf die Mitwirkungspflicht – insbesondere die Notwendigkeit der Abklärung des Reisewegs zwecks Prüfung der Zuständigkeit Österreichs – habe die rechtsfreundliche Vertretung die Weigerung, Angaben zum Reiseweg zu machen, wiederholt, wobei sie darauf hingewiesen habe, dass dies das "gute Recht" der Bw sei, um sich nicht selbst zu bezichtigen, zumal es ja seitens des Bundesasylamts auch keinerlei Sanktionen bei Nichtaussage zum Reiseweg gebe.

Daraufhin hätten sich die Bw im Rahmen der Einvernahme am 16. Oktober 2012, wie auch bei einer weiteren Einvernahme am 23. Oktober 2012, zu denen auch die rechtsfreundliche Vertretung geladen gewesen sei, geweigert, Angaben zur Reiseroute zu machen, obgleich sie während dieser Einvernahmen mehrfach auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen worden seien.

Aufgrund dieser – trotz mehrfacher Hinweise auf die Mitwirkungspflicht – vorsätzlichen und beständig fortgesetzten Weigerung, Angaben zum Reiseweg zu machen, die aufgrund der Eingaben der rechtsfreundlichen Vertretung nur dazu diene, einen möglichen "Dublin-Sachverhalt" zu verschleiern, stellte die belangte Behörde die ungerechtfertigte Nichtmitwirkung an der Feststellung des zur Asylverfahrensführung notwendigen Sachverhalts fest und schloss die Bw aufgrund dessen gemäß § 3 Abs. 1 Z. 4 GVG-B 2005 von der Grundversorgung aus.

Neben der Erläuterung der angewendeten Rechtsgrundlage stellte die belangte Behörde fest, dass diese Entscheidung auch im Einklang mit der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Jänner 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedstaaten stehe, die explizit die Möglichkeit der Einschränkung oder des Entzugs der Versorgung vorsehe, wenn Asylwerber den Melde- und Auskunftspflichten oder Aufforderungen zu persönlichen Anhörungen betreffend das Asylverfahren während einer im nationalen Recht festgesetzten angemessenen Frist nicht nachkommt und zitiert dazu einschlägige Judikatur des VwGH.

Da die Weigerung der Bw, Auskünfte über ihre Reiseroute zu erteilen, auf die Verschleierung eines "Dublin-Sachverhalts" bzw. auf die Erzwingung der Prüfung der Asylgründe in Österreich abziele, habe die belangte Behörde ihr Ermessen im Rahmen der Entscheidung gemäß § 3 Abs. 1 Z. 4 GVG-B 2005 im oa. Umfang auszuüben gehabt. Begründend führt die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass die Zielgruppe der Grundversorgung hilfs- und schutzbedürftige Fremde seien. Dies schränkt die belangte Behörde aber unter Heranziehung einer einschlägigen Entscheidung des Oö. Verwaltungssenats vom 28. Jänner 2009, VwSen-700018/2/Sr/Sta, insofern ein, als jene Asylwerber nicht umfassend zu versorgen seien, "die nicht geneigt sind, ihr Asylverfahren im zuständigen Staat zu führen [...]".

Neben der Weigerung, entsprechende Auskünfte zu erteilen, fielen die Bw nach Ansicht der belangten Behörde mangels gegenteiliger Hinweise nicht unter den Begriff der besonders schutzwürdigen Personen iSd. Art. 16 Abs. 4 iVm. Art 17 der Richtlinie 2003/9/EG. Zudem sei eine Cousine der 2. Bw in Österreich aufhältig, die die Bw unterstützen könne. Außerdem hätten die Bw in ihrem Herkunftsstaat über ein vergleichsweise hohes Einkommen verfügt und wären in der Lage, eine gewillkürte rechtsfreundliche Vertretung zu bezahlen, weshalb von einer Selbsterhaltungsfähigkeit der Bw ausgegangen werde.

Die belangte Behörde kommt zum Schluss, dass sich aufgrund einer Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe, dass die Entziehung der Grundversorgung gerechtfertigt sei.

 

2. Gegen diese, am 23. Oktober 2012 den Bw persönlich übergebenen und der rechtsfreundlichen Vertretung per Fax zugestellten, Bescheide richten sich die am 6. November 2012 per Fax von der rechtsfreundlichen Vertretung eingebrachten und damit rechtzeitigen Berufungen der Bw.

In ihren Berufungen stellen die Bw die Anträge, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und die angefochtenen Bescheide ersatzlos aufzuheben.

Begründend führen die Bw neben der Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgangs im Wesentlichen aus, dass sie die Entscheidungsträgerin der belangten Behörde aufgrund der in den angefochtenen Bescheiden verwendeten – nach Auffassung der Bw emotionalen – Sprache und Diktion für befangen erachten und diese deshalb ablehnen würden.

Neben umfassenden Ausführungen zur Rechtskenntnis ihrer rechtsfreundlichen Vertretung, der Wirkung gewillkürter Rechtsvertretung im Vergleich zur kostenlosen Vertretung von Asylwerbern durch Hilfsorganisationen und Rechtsvertretungsvereine, sowie umfassenden rechtspolitischen Ausführungen zur Behördenstruktur im Asylverfahren und generell zum "Dublin-II-System" verweisen die Bw darauf, dass sie ihr verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht zu schweigen in Anspruch genommen hätten, "zumal eine illegale Einreise einen Strafbestand darstellen würde und niemand gezwungen werden darf, gegen sich selbst belastend auszusagen".

Begründend führen sie dazu im Wesentlichen aus, dass der Europäische Gerichtshof das Recht zu schweigen in der Vergangenheit für andere Rechtsbereiche bereits bejaht habe und dies auch für Asylwerber gelten müsse. Es sei denkunmöglich, Asylwerber zur Mitwirkung daran zu verpflichten, dass sie "via Dublin-II in Europa hin und her geschoben werden können", wodurch sie sich selbst "ans Messer liefern" müssten, wozu sie durch den angedrohten Entzug der Minimalversorgung gezwungen würden.

Zur Anwendbarkeit des § 3 Abs. 1. Z. 4 GVG-B 2005 führen die Bw aus, dass die Darstellung zuständigkeitsvernichtender Tatsachen nicht zur Mitwirkungspflicht von Asylwerbern gehöre und die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z. 4 GVG-Bund 2005 daher nicht vorlägen.

Abschließend führen die Bw aus, dass sie die Feststellung der belangten Behörde, sich in Österreich in gesicherten Verhältnissen zu befinden, für willkürlich erachten.

 

3. Mit Schreiben vom 13. November 2012 legte die belangte Behörde die Berufungen dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vor.

 

Die örtliche Zuständigkeit der Unabhängigen Verwaltungssenate richtet sich gemäß § 9 Abs. 3a Grundversorgungsgesetz – Bund – 2005 idF. BGBl. Nr. 100/2005 (GVG-B) nach der Örtlichkeit, an der dem Betreuten zuletzt Grundversorgung iSd. GVG-B gewährt wurde. Somit ist der Unabhängige Verwaltungssenat Oberösterreich örtlich zuständige Berufungsbehörde.

 

3.1.  Der Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt, telefonische Information der rechtsfreundlichen Vertretung der Bw und aktuelle Auszüge aus dem Asylwerberinformationssystem.

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht von dem unter 1. und 2. dargestellten, völlig unbestrittenen Sachverhalt aus.

 

Ergänzend wird festgestellt, dass über DubliNet keine Anhaltspunkte über die Reiseroute der Bw festgestellt werden konnten.

 

Die Bw sind seit 19. Dezember 2012 zum Asylverfahren in Österreich zugelassen und wurden nach X (X) überstellt.

 

3.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, zumal die rechtsfreundliche Vertretung der Bw mit Wirkung vom 25. Jänner 2013 den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen hat und sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt zweifelsfrei aus der Aktenlage ergibt.

 

Der unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl. § 67a Abs. 1 Z. 1 AVG).

 

4. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 2 des Grundversorgungsgesetzes-Bund 2005 – GVG-B , BGBl. Nr. 405/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012 leistet der Bund Asylwerbern im Zulassungsverfahren Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes (§ 1 Z 5). Darüber hinaus sorgt der Bund im gleichen Ausmaß für Fremde, deren Asylantrag im Zulassungsverfahren

1. zurückgewiesen oder

2. abgewiesen wurde, wenn der Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, solange ihr diese nicht wieder zuerkannt wird, bis diese das Bundesgebiet verlassen, solange sie in einer Betreuungseinrichtung des Bundes untergebracht sind. Bei Führung von Konsultationen gemäß der Dublin – Verordnung oder bei zurückweisenden Entscheidungen gemäß § 5 AsylG 2005 können im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes, Fremde in Betreuungseinrichtungen des betroffenen Bundeslandes untergebracht werden und von diesen versorgt werden. § 6 Abs. 1 gilt sinngemäß.

Gemäß Abs. 2 ist Asylwerbern und sonstigen Fremden nach Abs. 1 möglichst frühzeitig der Ort mitzuteilen, an welchem ihre Versorgung geleistet wird. Bei der Zuteilung ist auf bestehende familiäre Beziehungen, auf das besondere Schutzbedürfnis allein stehender Frauen und Minderjähriger und auf ethnische Besonderheiten Bedacht zu nehmen.

Gemäß Abs. 3 ruht die Grundversorgung gemäß Abs. 1 für die Dauer einer Anhaltung.

Gemäß Abs. 4 kann die Versorgung von Asylwerbern und sonstigen Fremden gemäß Abs. 1, die          

1. die Aufrechterhaltung der Ordnung durch grobe Verstöße gegen die Hausordnung der Betreuungseinrichtungen (§ 5) fortgesetzt oder nachhaltig gefährden oder

2. gemäß § 38a Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991 aus der Betreuungseinrichtung weggewiesen werden

von der Behörde eingeschränkt, unter Auflagen gewährt oder entzogen werden. Diese Entscheidung darf jedoch nicht den Zugang zur medizinischen Notversorgung beschränken.

Gemäß Abs. 5 kann die Grundversorgung von Asylwerbern und sonstigen Fremden gemäß Abs. 1, die wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden sind, die einen Ausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 darstellen kann, eingeschränkt, unter Auflagen gewährt oder entzogen werden. Abs. 4 letzter Satz gilt.

Gemäß Abs. 6 hat der Entscheidung, die Versorgung nach Abs. 4 oder 5 einzuschränken oder zu entziehen, eine Anhörung des Betroffenen, soweit dies ohne Aufschub möglich ist, voranzugehen. Die Anhörung des Betroffenen ist insbesondere nicht möglich, wenn er zwar zur Anhörung geladen wurde, jedoch zu dieser nicht erscheint oder wenn sein Aufenthalt unbekannt ist.

Gemäß Abs. 7 richtet sich die Handlungsfähigkeit und die Vertretung von Minderjährigen in Verfahren nach diesem Bundesgesetz nach § 16 AsylG 2005.

Gemäß § 3 Abs. 1 GVG-B können von der Versorgung gemäß § 2 ausgeschlossen werden:

1. Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein;

2. Asylwerber und sonstige Fremde gemäß § 2 Abs. 1, die trotz Aufforderung nicht an der Feststellung ihrer Identität oder ihrer Hilfsbedürftigkeit mitwirken;

3. Asylwerber, die einen weiteren Asylantrag innerhalb von sechs Monaten nach rechtskräftigem Abschluss ihres früheren Asylverfahrens eingebracht haben und

4. Asylwerber, die nicht an der Feststellung des für die Asylverfahrensführung notwendigen Sachverhalts mitwirken.

§ 2 Abs. 4 letzter Satz gilt.

§ 10 GVG-B regelt folgende Verwaltungsübertretungen:

Gemäß Abs. 1 ist mit Geldstrafe bis zu € 700, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen, wer entgegen einer Verordnung gemäß § 5 Abs. 1 eine Betreuungseinrichtung des Bundes unbefugt betritt oder sich in dieser aufhält.

Wer als Asylwerber eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, obwohl ihm das gemäß § 7 Abs. 2 verboten ist, begeht gemäß Abs. 2 eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 300, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

Gemäß Abs. 3 kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe im Ausmaß der für die betreffende Tat angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden, wenn eine Person einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 schuldig ist, wegen der sie bereits einmal bestraft worden ist; ist eine solche Person bereits zweimal bestraft worden, so können Geld- und Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Eine Freiheitsstrafe ist aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um die betreffende Person von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

Fällt eine Tat nach Abs. 1 oder 2 in die Zuständigkeit der Gerichte, liegt gemäß Abs. 4 keine Verwaltungsübertretung vor.

4.2. Im vorliegenden Fall ist von den Bw selbst völlig unbestritten und wird durch die Berufung noch bekräftigt, dass sie keinerlei Angaben zur Reiseroute getätigt haben.

4.2.1. Der von den Bw vorgebrachte Grundsatz, schweigen zu dürfen und sich nicht selbst beschuldigen zu müssen, ist durch Art. 90 Abs. 2 B-VG erfasst und zählt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte – EGMR zum Kernbereich des in Art 6 Abs. 1 EMRK normierten Prinzips des fairen Verfahrens.

Wie der EGMR aber in seiner Entscheidung vom 8. April 2004, Zl. 38544/97, Weh gegen Österreich, festgehalten hat, "verbietet das Recht, sich nicht selbst zu bezichtigen jedoch nicht per se die Anwendung von Zwang außerhalb des Strafverfahrens, um Informationen gegen den Betroffenen zu erlangen".

Liegt nur ein "schwacher und hypothetischer Zusammenhang" zwischen der Verpflichtung zur Auskunftserteilung und einem möglichen Strafverfahren vor, "wirft die Anwendung von Zwang [...] zur Erlangung von Informationen kein Problem bezüglich des Rechts des Bf. zu schweigen und sich nicht selbst zu bezichtigen auf. Daher liegt keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK vor".

Wie die rechtsfreundliche Vertretung – dokumentiert im Aktenvermerk vom 15. Oktober 2012 – selbst festgehalten hat, gibt es keinerlei Sanktionen bei Nichtaussage zum Reiseweg. Tatsächlich ist der Entzug der Grundversorgung nicht im Rahmen der Strafbestimmungen des § 10 GVG-B geregelt, sondern ist dem Administrativverfahren zuzurechnen.

4.2.2. Hinsichtlich der Argumentation der Bw, das Recht zu schweigen in Anspruch zu nehmen, zumal eine illegale Einreise einen Straftatbestand darstellen würde und niemand gezwungen werden dürfe, gegen sich selbst belastend auszusagen, ist zu überprüfen, ob zwischen der Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach dem GVG-B und einer allfälligen Strafe wegen illegaler Einreise nach dem Fremdenpolizeigesetz ein ausreichend konkreter Zusammenhang besteht, der die Auskunftsverweigerung mit Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art 92 Abs. 2 B-VG rechtfertigen ließe.

Gemäß § 120 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011, begeht, wer als Fremder nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet einreist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 100 Euro bis zu 1 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung; bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmers möglich ist.

Gemäß § 120 Abs. 7 FPG liegt eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 oder 1a liegt nicht vor, wenn der Fremde einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und ihm der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Während des Asylverfahrens ist das Verwaltungsstrafverfahren unterbrochen.

Die Argumentation der Bw, sich durch die Verweigerung von Angaben zur Reise vor der verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung ihrer illegalen Einreise schützen zu wollen, geht ins Leere, zumal eine illegale Einreise ex lege dann keine Verwaltungsübertretung darstellt, wenn dem illegal Eingereisten der Status eines Asylberechtigten zukommt und das Verwaltungsstrafverfahren während des Asylverfahrens – worunter wohl auch das Zulassungsverfahren zu verstehen ist (vgl. 3. Hauptstück, 1. Abschnitt Asylgesetz – AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009: "Aufenthalt im Bundesgebiet während des Asylverfahrens" - § 12 Abs. 2: Faktischer Abschiebeschutz während des Zulassungsverfahrens) – darüber hinaus ohnehin unterbrochen ist.

Der Status eines Asylberechtigten kommt dem Fremden zu, wenn die erforderlichen Voraussetzungen des Asylgesetzes vorliegen. Ein Asylantrag ist einerseits zurückzuweisen, wenn der Asylwerber Schutz in einem sicheren Drittstaat finden kann (§ 4 AsylG), oder wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrags [...] zuständig ist (§ 5 AsylG).

Um die Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Asylantrags festzustellen, regelt § 15 AsylG die Mitwirkungspflicht von Asylwerbern, worunter auch die Verpflichtung fällt, ohne unnötigen Aufschub, den Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgetreu darzulegen.

Asylwerber sind gemäß § 15 Abs. 4 AsylG auf ihre Mitwirkungspflichten und die Folgen einer allfälligen Verletzung dieser nachweislich – per Merkblatt in einer ihm verständlichen Sprache – hinzuweisen.

Strafbestimmungen sind im AsylG nicht enthalten.

Sowohl die die Zulässigkeit eines Asylverfahrens im AsylG regelnden als auch die korrespondierenden Bestimmungen des GVG-B sind – wie auch die rechtsfreundliche Vertretung der Bw festgestellt hat – zweifelsfrei Bestimmungen, die dem Administrativverfahren zuzurechnen sind und deren Nichteinhaltung keine (verwaltungs)strafrechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen.

4.3. Es kann demnach nicht einmal ein schwacher hypothetischer Zusammenhang zwischen der Auskunftsverpflichtung über den Reiseweg und irgendeinem potenziellen Strafverfahren festgestellt werden. Durch die bekämpften Bescheide liegt somit keine Verletzung des Art 6 Abs. 1 EMRK bzw. des Art 90 Abs. 2 B-VG vor.

4.4. Zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide hat die belangte Behörde auf Grund der Sach- und Rechtslage zu Recht die Entlassung aus der Grundversorgung des Bundes ausgesprochen.

Da die belangte Behörde keine Entscheidung gemäß § 64 Abs. 2 AVG getroffen hat, kam den Bw auch während des anhängigen Berufungsverfahrens die Grundversorgung in einer Bundeseinrichtung zu.

Bedingt durch die negativen Konsultationsverfahren wurden die Asylverfahren der Bw zugelassen und die Bw in die Grundversorgung eines Bundeslandes aufgenommen. Dadurch trat– wie unten ausgeführt - eine wesentliche Änderung in der Sachlage ein.

5. Das GVG-B regelt aber – wie sich nicht zuletzt bereits aus dessen Titel ergibt –die Grundversorgung von Asylwerbern im Zulassungsverfahren.

5.1. Gemäß § 6 Abs. 1 GVG-B entscheidet über den ersten Unterbringungsort nach erfolgter Zulassung die Behörde im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes. Dem Asylwerber ist formlos mitzuteilen, in welcher Betreuungsstelle (§ 1 Z 4) ihm künftig die Grundversorgung gewährt wird und es ist ihm die kostenlose Anreise zu dieser zu ermöglichen.

Gemäß Abs. 2 kann der Asylwerber bis zur Herstellung des Einvernehmens mit der zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes im unbedingt erforderlichen Ausmaß in der Betreuungsstelle des Bundes (§ 1 Z 4) weiter versorgt werden, jedoch nicht für einen 14 Tage übersteigenden Zeitraum.

Werden auf Grund anderer Rechtsvorschriften oder aus faktischen Gründen Personen in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt, so ist gemäß Abs. 3 das Bundesasylamt zuständige Behörde. § 2 Abs. 4 bis 7 gilt sinngemäß.

Gemäß Art. 4 Abs. 1 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG) sind die Aufgaben der Länder:

1. Versorgung der von der Koordinationsstelle zugewiesenen Asylwerber,

2. Entscheidung über die Aufnahme Fremder gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 2 bis 4 und 6 in die Betreuung,

3. Entscheidung über die Entlassung betreuter Fremder; bei Asylwerbern ist die Entscheidung im Einvernehmen mit dem Bundesasylamt zu treffen,

4. Schaffung und Erhaltung der zur Versorgung der Fremden erforderlichen Infrastruktur,

5. An-, Um- und Abmeldung bei der Krankenversicherung, soweit die betreuten Fremden von den Ländern aufgenommen werden oder von Einrichtungen des Landes betreut werden,

6. die Einbringung der aktuellen Daten über die Auslastung der Kapazitäten in den Informationsverbund zum ehestmöglichen Zeitpunkt,

7. Unterstützung des Bundesasylamtes bei Führung von Asylverfahren etwa durch Zustellung von Ladungen und Entscheidungen an den Asylwerber und Information und Erinnerung des Unterkunftgebers und des Asylwerbers an verfahrensrelevante Termine,

8. Verarbeitung von zur Durchführung von Rückkehraktionen erforderlichen personenbezogenen Daten von Asylwerbern über Ersuchen des Bundes und

9. die aktuelle Meldung über von der Koordinationsstelle zugeteilte Asylwerber, die sich dem Asylverfahren entzogen haben, an diese zum ehestmöglichen Zeitpunkt.

Gemäß § 3 Abs. 4 des Vorarlberger Gesetzes über die Mindestsicherung (Mindestsicherungsgesetz – MSG), LGBl. Nr. 64/2010, sind hilfs- und schutzbedürftigen Fremden, die zur Zielgruppe der Grundversorgungsvereinbarung zählen und nicht unter Abs. 1 fallen, für die Dauer ihres Aufenthaltes in Vorarlberg Leistungen nach § 7 zu gewähren.

Gemäß § 7 Abs. 1 Mindestsicherungsgesetz – MSG haben hilfs- und schutzbedürftige Fremde nach § 3 Abs. 4 Anspruch auf die in den Art. 6 und 7 der Grundversorgungsvereinbarung vorgesehenen Leistungen. Für die Dauer einer Anhaltung ruht der Anspruch.

§ 38 des Vorarlberger Mindestsicherungsgesetzes sieht folgende Mitwirkungspflichten vor:

Abs. 1: Die Bezirkshauptmannschaft (§ 16) hat die antragstellende Person der jeweiligen Sachlage entsprechend über mögliche Leistungen nach dem 2. Abschnitt sowie über Möglichkeiten zur Überwindung der sozialen Notlage bzw. zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung zu informieren, zu beraten und anzuleiten.

Abs. 2: Personen nach § 3 Abs. 4 sind bei ihrer Übernahme in die Betreuung über die ihnen zustehenden Leistungen sowie die sie treffenden Verpflichtungen zu informieren; es ist ihnen mitzuteilen, wo sie betreut werden, medizinische Versorgung in Anspruch nehmen können und welche Organisationen oder Personengruppen ihnen einen spezifischen Rechtsbeistand gewähren oder ihnen sonst behilflich sind. Nach Möglichkeit haben alle Informationen schriftlich und in einer der betreffenden Person verständlichen Sprache zu erfolgen.

Abs. 3: Der Hilfsbedürftige ist verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und die dafür erforderlichen Urkunden oder Unterlagen beizubringen. Weiters hat sich der Hilfsbedürftige den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen zu unterziehen.

Abs. 4: Kommt der Hilfsbedürftige seiner Mitwirkungspflicht ohne triftigen Grund nicht nach, können die Leistungen der Mindestsicherung, ausgenommen der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung (gesetzliche Krankenversicherung), abgelehnt oder niedriger gewährt werden, nachdem er auf die Folgen seines Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden ist.

Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG hat ein Asylwerber am Asylverfahren mitzuwirken; insbesondere hat er

1. ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

[...]

7. unbeschadet der Z. 1 bis 6 an den zu Beginn des Zulassungsverfahrens notwendigen Verfahrens- und Ermittlungsschritten gemäß § 29 Abs. 6 mitzuwirken.

Gemäß § 15 Abs. 3 AsylG gehüren zu den in Abs. 1 Z. 1 genannten Anhaltspunkten insbesondere

1. der Name des Asylwerbers;

2. alle bisher in Verfahren verwendeten Namen samt Aliasnamen;

3. das Geburtsdatum;

4. die Staatsangehörigkeit, im Falle der Staatenlosigkeit der Herkunftsstaat;

5. Staaten des früheren Aufenthaltes;

6. der Reiseweg nach Österreich;

7. frühere Asylanträge und frühere Anträge auf internationalen Schutz, auch in anderen Staaten;

8. Angaben zu familiären und sozialen Verhältnissen;

9. Angaben über den Verbleib nicht mehr vorhandener Dokumente;

10. Gründe, die zum Antrag auf internationalen Schutz geführt haben, und

11. Gründe und Tatsachen, nach denen das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof ausdrücklich fragt, soweit sie für das Verfahren von Bedeutung sind.

5.2. Die gegenständliche Berufung richtet sich gegen einen Bescheid, mit dem den Bw die Grundversorgung des Bundes gemäß § 3 GVG-B entzogen wurde.

Von der Grundversorgung des Bundes sind ex lege aber nur jene Asylwerber erfasst, die sich im Zulassungsverfahren befinden. Nur in den in § 6 Abs. 2 GVG‑B genannten Fällen kann ein Asylwerber maximal weitere 14 Tage in der Betreuungsstelle des Bundes weiter versorgt werden.

Die Bw wurden am 19. Dezember 2012 zum Asylverfahren zugelassen. Die Bw wurden darauf hin nach X in X überstellt.

Weitere Ansprüche auf Versorgung nach dem GVG-B sind seither somit ex lege und de facto ausgeschlossen.

5.3. Die Berufungsbehörde hat ihre Entscheidung auf die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgebende Sachlage abzustellen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus dem im § 66 Abs. 4 verankerten Gebot, grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden, sowie aus den Grundsätzen der Erforschung der materiellen Wahrheit (§ 37 AVG) und der Amtswegigkeit des Verfahren (§ 39 Abs. 2 AVG). Schließlich folgt auch aus § 65 AVG, dass die Berufungsbehörde gehalten ist, auf erst im – aufgrund einer zulässigen Berufung eingeleiteten – Berufungsverfahren eingetretene Änderungen der Sachlage Bedacht zu nehmen (s. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, S 837).

Den Berufungen der Bw kam ex lege aufschiebende Wirkung zu. Die Bw wurden im Laufe des Berufungsverfahrens – konkret am 19. Dezember 2012 – zum Asylverfahren zugelassen. Sie wurden somit bis zum Zeitpunkt ihrer Zulassung zum Asylverfahren iSd. GVG-B versorgt. Die Zulassung zum Asylverfahren stellt insofern eine relevante Änderung der maßgeblichen Sachlage im Vergleich zum Zeitpunkt der Erlassung der erstbehördlichen Bescheide dar, als die Versorgung nach dem GVG-B nur Asylwerbern im Zulassungsverfahren offensteht.

Mangels einer Ausnahmeregelung zu § 66 Abs. 4 AVG (etwa vergleichbar mit § 52 Abs. 1 letzter Satz FPG) kommt dem Oö. Verwaltungssenat im Falle einer entscheidungswesentlichen Sachverhaltsänderung die nachträgliche Beurteilung, ob der Ausschluss aus der Grundversorgung nach dem GVG-B rechtmäßig war, nicht zu.

Da Ansprüche der Bw auf Versorgung nach dem GVG-B aufgrund ihrer Zulassung zum Asylverfahren mittlerweile ex lege und de facto ausgeschlossen sind, war die angefochtenen Bescheide ersatzlos aufzuheben.

6. Die Bw zählen aber entsprechend dem Vorarlberger Mindestsicherungsgesetz zur Zielgruppe der Grundversorgungsvereinbarung, da ihnen zweifelsfrei der Status von Asylwerbern zukommt. Sie haben grundsätzlich Anspruch auf Leistungen gemäß § 7 des Vorarlberger Mindestsicherungegesetz.

Ob sie gemäß § 38 Abs. 3 des Vorarlberger Mindestsicherungsgesetzes iVm. § 15 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 AsylG nunmehr ausreichend an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitwirken, obliegt den örtlich zuständigen Behörden im Land Vorarlberg.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 4 x 14,30 Euro (Eingabegebühren) angefallen.

 

 

 

 

 

Mag. Christian Stierschneider

 

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