Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730705/7/SR/WU

Linz, 04.02.2013

                                                                                                                                                        

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des X, geboren am X, Staatsangehöriger von Kroatien, derzeit Justizanstalt X, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 18. Dezember 2012, GZ: 1071152/FRB, betreffend die Erlassung eines auf die Dauer von acht Jahren befristeten Aufenthaltsverbot, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 25. Jänner 2013, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 9 Abs. 1a, 63 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 18. Dezember 2012, GZ 1071152/FRB, dem Berufungswerber (im Folgenden: Bw) zugestellt zu eigenen Handen am 21. Dezember 2012, wurde gegen den Bw auf der Grundlage des § 63 Abs. 1 und Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetz 2005 (im Folgenden: FPG), in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung, ein auf 8 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

 

 

 

Zum Sachverhalt führte die belangte Behörde Folgendes aus:

 

Sie leben seit Oktober 2006 in Österreich und verfügen über einen bis 04.10.2014 gültigen Aufenthaltstitel „ROT-WEISS-ROT-Karte Plus" und sind somit ein Drittstaatsangehöriger, der sich aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

 

Über Sie scheinen mittlerweile folgende Verurteilungen auf:

 

1)     LG Linz 33 Hv 37/2011 d vom 14.06.2011 (rk 17.06.2011), wegen des Vergehens
der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs. 1 Z. 7 StGB, Freiheitsstrafe
3 Monate, bedingt auf 3 Jahre.

 

Sie hatten in Linz fremde bewegliche Sachen jeweils durch Anbringen von Graffitis verunstaltet und dadurch einen € 3.000,- übersteigenden Schaden herbeigeführt. Zu den einzelnen Fakten (insgesamt 75) wird auf die gekürzte Urteilsausfertigung verwiesen.

 

2)     BG Linz 14 U 170/2011 k vom 20.12.2011 (rk 19.06.2012), wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1; unter Bedachtnahme auf das Urteil 33 Hv
37/2011 d wird von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen.

 

Sie waren am 12.05.2011 in X am Gehsteig auf den entgegenkommenden X getroffen. Als Sie einander vorbeigingen, stießen Sie zusammen. X drehte sich um und sprach Sie an, worauf Sie ihm einen Schlag ins Gesicht versetzten. X erlitt durch den Schlag Prellungen der linken Schläfe und des linken Unterkiefers und war im UKH X zur Behandlung.

 

3)     LG Linz 33 Hv 46/2012 d vom 21.08.2012 (rk 07.11.2012), wegen des versuchten
schweren Raubes nach §§ 15 Abs. 1, 142 Abs. 1, 143 2. Fall StGB und des
Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs. 1 Z. 7 StGB,
Freiheitsstrafe 4 Jahre.

 

Sie hatten am 04.05.2012 in X in bewusstem und gewollten Zusammenwirken mit X

1. Verantwortlichen der X X durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld in unbekannter Höhe, mit dem Vorsatz wegzunehmen und abzunötigen versucht, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, indem X ca. 1,5 Liter Benzin auf den Boden, das Kundenpult, das Mobiliar und diverse technische Gegenstände sowie auf die anwesenden Bankangestellten schüttete, und Sie in der Folge das Benzin mit Ihrem mitgeführten Feuerzeug entzündeten, wobei es lediglich aufgrund der explosionsartigen Brandentwicklung und der dadurch entstandenen Unmöglichkeit den Tatplan zu vollenden, beim Versuch blieb und wodurch X in Form einer Bindehautreizung durch ins Auge gespritztes Benzin am Körper verletzt wurde; 2. durch die zu 1. dargestellte Tathandlung fremde bewegliche Sachen zerstört, beschädigt und verunstaltet, wobei Sie dadurch einen € 3.000,- übersteigenden Schaden herbeiführten, und zwar die Bekleidung des X, wodurch diesem ein Schaden in Höhe von € 100,- entstand, die Bekleidung des Andreas Schleifer, wodurch diesem ein Schaden in Höhe von € 120,- entstand, Banknoten im Wert von € 2.000,- sowie diverses Mobiliar, Boden, Wände und Decke des Schalterraumes sowie diverse andere Gegenstände der X X, wobei dieser ein Schaden in Höhe von ca. € 20.000,- bis € 25.000,- entstand.

 

Zur beabsichtigten Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen Sie mit ha. am 12.12.2012 eingelangten Schreiben im Wesentlichen an, dass Sie bei Ihrer Mutter gelebt haben und von Ihrer Mutter der ganze Unterhalt bezahlt wurde, da Sie keine Arbeit gehabt haben. Mit der Zeit haben Sie viele Freundschaften geschlossen. Sie waren in der 2. Leistungsgruppe und können ausreichend lesen und sprechen. Sie würden gerne was aus Ihrer Zukunft machen, und in Österreich haben Sie genug Möglichkeiten, das auch zu schaffen. Derzeit befinden Sie sich in der JA X, und Sie wissen, dass es unglaubwürdig klingt, aber Sie haben aus Ihren Fehlern gelernt, und Sie werden sich bemühen, einen Beruf zu erlernen und zu der Gesellschaft zu gehören.

 

Nach Darstellung der Rechtslage nahm die belangte Behörde folgende rechtliche Beurteilung vor:

 

Aufgrund Ihres nunmehr sechsjährigen Aufenthaltes in Österreich, Absolvierung von fünf Jahren Hauptschule und diversen Kursen ist Ihnen eine entsprechende Integration zuzubilligen.

 

Allerdings ist die aus vorgenannten Umständen ableitbare Integration in der für sie wesentlichen sozialen Komponente durch Ihr kriminelles Verhalten erheblich beeinträchtigt.

 

Das Verbrechen des Raubes gehört wohl zu den schwerwiegendsten Verbrechen, die das Strafrecht kennt. Bei derartigen Delikten ist nicht nur ein immanent hohes Verletzungsrisiko gegeben, derartige Verbrechen sind überdies immer wieder Ursache für schwere körperliche Folgeschäden bis hin zum Tod eines Geschädigten.

Dabei ist überdies zu beachten, dass der Verlauf eines Raubüberfalles vom Täter oftmals nicht mehr gesteuert werden kann. Dieser Verlauf ergibt sich situationsbedingt. Gleiches ist auch hinsichtlich der Verletzungsgefahr von Opfern zu sagen (Abwehrreaktionen des Opfers können nicht gesteuert werden). So bleibt es eher dem Zufall und einer großen Portion Glück über, wenn das Opfer eines Raubüberfalles keine (im gegenständlichen Fall keine erheblicheren) Verletzungen davonträgt.

 

Wie aus der Urteilsbegründung des LG Linz hervorgeht, haben Sie sich mit X am 03.05.2012 (neuerlich) über einen Überfall unterhalten, wobei X vorschlug, die ihm bekannte X in der X zu überfallen, wobei X erklärte, für die Tat Benzin zu besorgen, um damit die Angestellten einzuschüchtern.

 

X begab sich in den Abendstunden des 03.05.2012 zu einer Tankstelle und kaufte einen 5-Liter-PIastikkanister samt Superbenzin. Nachdem er 1,5 Liter in eine Wasserflasche umgefüllt hatte, entsorgten Sie den Kanister.

 

Am 04.05.2012, gegen 11:50 Uhr, betraten Sie gemeinsam die Bank, wobei X sogleich zum Schalter ging und dort Benzin verschüttete. Da die Bankangestellten die Tragweite nicht sofort erfassen konnten, schüttete X einen Teil des Benzins auch in Richtung der Angestellten und verteilte es somit auch über dem Schalter. Dabei traf er auch die Angestellte X mit einigen Spritzen in die Augen, wodurch diese eine Bindehautreizung erlitt.

 

Noch während X das Benzin verschüttete, wurde es von Ihnen entzündet. Dabei kam es zu einer explosionsartigen Brandentwicklung, wobei das Feuer zwischen Ihnen und den Bankangestellten sowie dem anwesenden Kunden X derart rasch entflammte, sodass eine Tatvollendung unmöglich wurde, und Sie schließlich flüchteten. Allein der Geistesgegenwart der Bankangestellten war es zu verdanken, dass nicht noch größerer Schaden entstand und die anwesenden Personen nicht schwer verletzt wurden. So begann X sogleich nach dem Ausbruch des Brandes diesen mit einem Feuerlöscher zu bekämpfen und schließlich gänzlich zu löschen. Der Kunde X rutsche beim Versuch, den Hinterausgang der Bank zu erreichen, aus und direkt in die Flammen. Der Bankangestellte X zog daraufhin X aus dem Feuer und löschte dessen bereits entflammte Hose.

Neben Körperverletzung, die X in Form einer Bindehautreizung erlitt, entstanden den anwesenden Bankangestellten und dem Kunden überdies krankheitsbedingte psychische Schäden.

 

Aus dem Blickwinkel der Tatsache, dass gerade im Bereich der Gewaltkriminalität in letzter Zeit eine Zunahme zu verzeichnen ist, wird schon mit allen möglichen (gesetzlichen) Mitteln entgegenzusteuern sein, um derartige Verbrechen in Zukunft zu verhindern bzw. die Gefahren daraus so gering als möglich zu machen.

 

Hervorzuheben ist auch, dass in der Datei für verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen über Sie bislang insgesamt 12 rechtskräftige Bestrafungen nach Art. IX Abs. 1 Z. 2 EGVG aufscheinen.

 

Ihr kriminelles Verhalten sowie die zahlreichen Verwaltungsübertretungen zeugen davon, dass Sie sehr weit von den Werten der hiesigen Gesellschaft und der Einhaltung der in dieser in Geltung stehenden Normen entfernt sind, und es eines längeren Zeitraumes bedarf, bis von einer von Ihnen ausgehenden Gefahr nicht mehr ausgegangen werden kann.

 

Durch die Erlassung des Aufenthaltsverbotes mag zwar in Ihr Privat- und Familienleben eingegriffen werden (Sie haben bei Ihrer Mutter in X gewohnt), doch ist seine Erlassung aufgrund der oben näher geschilderten Umstände nicht nur zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten, sondern auch im Licht des      § 66 Abs. 2 FPG zulässig.

 

Obwohl Ihre sofortige Ausreise nach Haftentlassung im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit für notwendig erachtet wird, wurde von einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid Abstand genommen, weil aufgrund der langen Haftdauer davon ausgegangen werden kann, dass Entscheidungen bei Ergreifung eines Rechtsmittels noch während der Haft ergehen werden, und somit die Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes mit Ihrer Entlassung aus der Strafhaft eintreten wird.

 

2. Gegen den vorliegenden Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung erhoben.

 

Die Berufung wurde wie folgt begründet:

 

Zum von mir verübten versuchten Raub gebe ich an, dass ich einsehe, dass es ein großer Fehler von mir war, da ich unüberlegt gehandelt habe. Ich habe das Haftübel bereits gespürt und habe eine lange Strafe bekommen um darüber nachzudenken was ich aus meinem Leben machen möchte. Ich bereue die Tat, obwohl ich dadurch die Tat nicht rückgängig machen kann. Wenn ich aus dem Gefängnis komme möchte ich sofort arbeiten gehen und zusehen wie ich den verursachten Schaden wieder gutmachen kann. Ich habe bereits einen Brief an die Opfer geschrieben in dem" ich mich entschuldigt" und gesagt habe,- dass der entstandene Schaden bezahlt wird.

Zu meiner Integration in Österreich gebe ich an, dass ich ausreichend Deutsch in Wort und Schrift kann, meine Mutter ebenfalls hier wohnt und ich Bosnien niemanden habe. Ich bin noch sehr jung und möchte aus meinem Leben etwas machen. Hier in Österreich habe ich die Chance dazu.

Ich habe ebenfalls vor die vierjährige Haftzeit damit zu verbringen eine Ausbildung zu erlernen. Ich möchte gerne Maler werden. Dies will ich machen um nach Entlassung aus dem Gefängnis mich in die Gesellschaft integrieren zu können.

Ich würde Sie bitten, mir eine Chance zu geben mir und Ihnen zu beweisen, dass ich es schaffen kann mein Leben neu zu ordnen und mich in die Gesellschaft zu integrieren. Ich weiß, dass meine Taten schwerwiegend waren und ich bereue zutiefst Menschen verletzt zu haben, meine Bitte an Sie, ist es mir noch einmal eine Chance zu geben mein Leben neu zu beginnen.

 

3. Die belangte Behörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt.

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat für den 25. Jänner 2013 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und hiezu die Parteien geladen. Da der Bw derzeit in der JA X seine Haftstrafe verbüßt, wurde er - nach Einholung seiner Zustimmung - zur Verhandlung vorgeführt.

 

3.2. Auf Grund der mündlichen Verhandlung steht folgender relevanter Sachverhalt fest:

 

Der Bw wurde am 27. Oktober 1992 geboren, ist Staatsangehöriger von Kroatien, hält sich seit Oktober 2006 in Österreich auf und verfügt bis 4. Oktober 2014 über einen gültigen Aufenthaltstitel "ROT-WEISS-ROT-Karte Plus".

 

Bis zur Ausreise lebte der Bw bei seinen Großeltern in Bosnien. Als die Großeltern nach Schweden ausgewandert sind, reiste der Bw mit dem Bus zu seiner in Österreich lebenden Mutter. Laut Aktenlage ist der Vater des Bw unbekannt und verfügt er weder in Bosnien und Herzegowina noch in Kroatien über Verwandte.

 

Nach Absolvierung der Hauptschule und des Polytechnischen Lehrganges in Österreich besuchte der Bw diverse Kurse. Ursprünglich wollte er eine Malerlehre beginnen. Bedingt durch falsche Freunde lebte der Bw vor sich hin, wird nach wie vor von seiner Mutter unterstützt und hat bis zum Haftantritt bei ihr gewohnt.

 

Der Bw spricht kroatisch, kann lesen und schreiben und ist mit den Bräuchen seiner Herkunftsregion vertraut. Darüber hinaus spricht der Bw ein gutes Deutsch.

 

Bis dato ist der Bw, abgesehen von geringfügigen Arbeiten, keiner geregelten Beschäftigung nachgegangen. In der Haftanstalt will der Bw den Beruf des Malers erlernen, nach der Haftentlassung diesen ausüben oder als Kellner tätig werden.

 

Strafrechtlich ist der Bw zweimal im Jahr 2011 in Erscheinung getreten und verurteilt worden. Zuletzt wurde der Bw wegen des versuchten schweren Raubes und des Vergehens der schweren Sachbeschädigung zu eine Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt (siehe ausführliche Darstellung unter Punkt 1.).

 

Derzeit verbüßt der Bw seine Haftstrafe.

 

3.3. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist nach Durchführung der mündlichen Verhandlung unstrittig.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 63 Abs. 1 FPG kann gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt

1.      die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder

2.      anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen    zuwiderläuft.

 

Gemäß § 63 Abs. 2 FPG sind bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 insbesondere jene des § 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 und Abs. 3. § 53 Abs. 5 und 6 gelten.

 

Gemäß § 63 Abs. 3 FPG ist ein Aufenthaltsverbot gemäß Abs. 1 in den Fällen des
§ 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre, in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 für höchstens zehn Jahre und in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

 

4.2. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Bw über einen Aufenthaltstitel verfügt und sich derzeit rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Daher sind die oben genannten Bestimmungen zur Prüfung des Aufenthaltsverbotes heranzuziehen.

 

Besondere Ausschließungsgründe des § 64 FPG liegen nicht vor und wurden im Verfahren auch nicht behauptet.

 

Es gelangt daher § 63 Abs. 1 FPG vollinhaltlich zur Anwendung.

 

4.3.1. Nach dem im gegenständlichen Fall relevanten Sachverhalt ist zweifelsfrei eine strafgerichtliche rechtskräftige Verurteilungen des Bw gegeben, wobei der Bw am 21. August 2012 vom LG Linz als Jugendschöffengericht zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt worden ist. Es ist daher § 63 Abs. 2 in Verbindung mit § 53 Abs. 3 Z 1 FPG einschlägig und im Sinne der zitierten Norm davon auszugehen, dass der Bw die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende bestimmte Tatsachen verwirklicht hat.

 

Maßgeblich ist aber nicht primär, dass eine strafgerichtliche Verurteilung ausgesprochen wurde, sondern dass im Sinne einer Prognoseentscheidung das gegenwärtige und zukünftige Verhalten einer Person im Lichte ihrer strafgerichtlichen Verurteilung rechtlich zu würdigen ist. Es ist also im konkreten Einzelfall zu analysieren, ob davon ausgegangen werden kann, dass sich der Bw hinkünftig rechtskonform verhalten wird. Daher ist – aus Gründen der Verhältnismäßigkeit – vor Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zu prüfen, ob das Verhalten des Bw aus derzeitiger Sicht geeignet erscheint, in Hinkunft die öffentliche Ordnung oder Sicherheit zu gefährden.

 

4.3.2. Zwar führt der Bw in seinem Rechtsmittel aus, sein Fehlverhalten eingesehen zu haben. Daraus wäre abzuleiten, dass er sich in Hinkunft rechtskonform verhalten wolle und daher keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.

 

Dieser Zukunftsprognose kann vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich jedoch aufgrund folgender Überlegungen nicht beigetreten werden:

 

Der Bw hat in der mündlichen Verhandlung weder die Taten noch das Ausmaß dieser bestritten. Reue war seinem Vorbringen nicht zu entnehmen. Der persönliche Eindruck in der mündlichen Verhandlung lässt die Ausführungen in der Berufungsschrift als Lippenbekenntnisse erscheinen. Verstärkt wird die Ansicht durch den Hinweis des Bw, dass der "Schaden bezahlt" werde. Bereits das schriftliche Vorbringen ließ die Vermutung aufkommen, dass nicht der Bw für den Schaden einstehe. In der mündlichen Verhandlung kam dann hervor, dass die Mutter für den Großteil der offenen Forderungen aufkommt und auch die Verwaltungsstrafen bezahlt.

 

Auch wenn sich der Bw nicht überwiegend schuldlos präsentiert hat, versuchte er die Schuld teilweise auf seinen Mittäter abzuschieben. Das Leid, dass er den Opfern beim schweren Raub zugefügt hat, schien den Bw nicht wesentlich zu beeindrucken. Jedenfalls verlor er über deren Schicksaal in der mündlichen Verhandlung kein Wort. Vielmehr haderte er mit seinem Schicksal und dem Umstand, dass er die "besten Jahre seines Lebens" im Gefängnis verbringen müsse.

 

Der Bw hat vor der Polizei kein reumütiges Geständnis abgelegt. In Unkenntnis der Beweislage versuchte der Bw vorerst die Tat gänzlich zu leugnen und eine Suchtmittelbeeinträchtigung vorzutäuschen ("kann mich an nichts erinnern", "ich war nur in der Bank"). Erst als ihm bewusst wurde, dass die Tathandlung umfassend gefilmt worden war, gestand er seine Beteiligung an der Tat, beschrieb die Tathandlungen und legte ein Geständnis ab, dass von Gericht bei der Strafbemessung als reumütig gewertet wurde.

 

Bedingt durch die triste finanzielle Situation (Privatbeteiligtenansprüche aus dem Verfahren GZ 33 Hv 37/11d des LG Linz und Forderungen wegen mehrerer "Schwarzfahrten") beschloss der Bw vorerst ohne konkreten Plan mit einem Mittäter ein Wettbüro zu überfallen. Davon wurde in der Folge Abstand genommen, da die mögliche Beute als zu gering eingeschätzt wurde. Dem tatsächlich durchgeführten Überfall auf die X in der X gingen umfassendere Vorbereitungen und Planungen voraus. Jedenfalls war beabsichtigt, die Bankangestellten und allenfalls anwesende Kunden massiv einzuschüchtern und als Drohmittel verschüttetes Benzin zu verwenden. Das Benzin sollte nach Ausfolgung des Bargeldes vom Bw angezündet werden. Dabei nahm der Bw in Kauf, dass Personen physisch als auch psychisch verletzt und fremde Sachen beschädigt bzw. zerstört werden. Bedingt durch ein nicht einkalkuliertes Verhalten der Bankangestellten wich der Bw vom Tatplan ab und entzündete frühzeitig das Benzin. Die explosionsartige starke Bandentwicklung verhinderte die weitere Tatausführung.

 

Das äußerst brutale Vorgehen lässt eindeutige Schlüsse auf die Psyche des Bw und seine Hemmschwelle zu.

 

Die selbstverschuldete schlechte finanzielle Lage ist in erster Linie auf die mangelnde Arbeitsbereitschaft des Bw zurückzuführen. Obwohl er von den finanziellen Zuwendungen seiner Mutter gelebt hat, sah er einen rechtskonformen Lebenswandel für nicht erforderlich an (zwei gerichtliche Verurteilungen und zahlreiche einschlägige Verwaltungsübertretungen). Die durch sein strafrechtlich relevantes Verhalten angehäuften "Schulden" veranlassten den Bw nicht zu einer Änderung seines Lebenseinstellung. Im Gegensatz, er nahm die Schulden, von denen bereits seine Mutter einen Teil bezahlt hatte, zum Anlass der Planung und Durchführung eines Überfalls. Eine besondere Bedeutung kommt dabei der Wahl der Waffe (Waffe im technischen Sinn, vergleichbar mit einem Molotov-Cocktail), der Einsatz und die besondere und unkalkulierbare Gefährlichkeit dieser zu.

 

Die kriminelle Energie des Bw hat im ausgeführten Überfall eine gewaltsame Steigerung erfahren. Besonders negativ für die Zukunftsprognose wirkt sich dabei aus, dass ein eher unbedeutender Anlass ("Schulden" – diese wurden laufend von der Mutter getilgt) für eine derartige "Gewaltexplosion" ausgereicht hat.

 

Im Laufe seines Aufenthaltes hat der Bw gegen kernstrafrechtliche Vorschriften verstoßen. Er hat ua. die besonders schützenswerten Rechtsgüter wie körperliche Unversehrtheit und Eigentum mehrfach beeinträchtigt.

 

Der Bw hat somit durch sein kontinuierlich gesetztes rechtswidriges Verhalten in den unterschiedlichsten Bereichen eindrucksvoll bewiesen, die Rechtsordnung im Bundesgebiet nicht zu achten und sich nicht als an die Werteordnung der hiesigen Gesellschaft gebunden anzusehen. Auch wenn der Bw zuletzt vor Gericht ein "reumütiges Verhalten" an den Tag gelegt und im Rechtsmittel die Absicht geäußert hat, in Hinkunft ein rechtskonformes Leben zu führen, vermag der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich dieser Aussage, keinen Glauben zu schenken. Das persönliche Verhalten des Bw in der mündlichen Verhandlung und die Würdigung seiner Aussagen lassen im Hinblick auf den bisherigen Lebenswandel nicht den Schluss zu, dass der Bw in naher Zukunft geläutert sein wird. Trotz anderslautender Bekundungen zeigt schon alleine die letzte Tat die wahre Einstellung des Bw auf. Trotz einschlägiger Vorverurteilung und laufendem Rechtsmittelverfahren beging der Bw das Verbrechen des versuchten schweren Raubes.

 

Es ist daher mit der belangten Behörde davon auszugehen, dass der weitere Aufenthalt des Bw im Inland eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt.

 

In diesem Sinn ist die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Bw fraglos gerechtfertigt. Bei der Beurteilung des Falls ist auf § 61 FPG bzw. Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen.

 

4.4.1. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist allerdings ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts gemäß Abs. 1 statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

4.4.2. Gemäß § 61 Abs. 1 FPG ist, sofern durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 2 FPG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1.      die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der        bisherige Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;

2.      das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3.      die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4.      der Grad der Integration;

5.      die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6.      die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7.      Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des      Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8.      die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem   Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren   Aufenthaltstatus bewusst waren;

9.      die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden       zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 3 FPG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

4.5.1. Im Sinne der zitierten Normen ist eine Interessensabwägung – basierend auf einer einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung – vorzunehmen.

 

Es ist eingangs festzuhalten, dass es gestützt auf die ständige Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts grundsätzlich zulässig und erforderlich ist, Maßnahmen zu ergreifen, um Straftaten durch Fremde dauerhaft im Bundesgebiet zu unterbinden, da ein solcher rechtswidriger Status fraglos dazu geeignet ist, die öffentliche Ordnung und Sicherheit eines Staates massiv zu beeinträchtigen. Daraus folgt, dass das diesbezügliche öffentliche Interesse hoch anzusetzen ist und ein Aufenthaltsverbot grundsätzlich ein nicht inadäquates Mittel darstellt, um einen rechtskonformen Zustand wiederherzustellen und zu erhalten. Dies gilt jedoch nur insofern, als die privaten bzw. familiären Interessen im jeweils konkreten Einzelfall nicht als höherrangig anzusehen sind. Eine diesbezügliche Verhältnismäßigkeitsprüfung anhand der Kriterien des § 61 FPG führt dennoch nicht zum Ergebnis, dass der Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben des Bw unrechtmäßig wäre.

 

4.5.2.1. Der Bw hält sich seit Oktober 2006 durchgehend rechtmäßig in Österreich auf und verfügt derzeit über einen bis 4. Oktober 2014 gültigen Aufenthaltstitel.

 

4.5.2.2. Es steht völlig außer Zweifel, dass der Bw durch seinen Aufenthalt in Österreich seit dem Jahr 2006, seine Beziehung zu der in Österreich lebenden Mutter und der Kenntnisse der deutschen Sprache ein nicht unerhebliches Maß an Integration erworben hat und ein Aufenthaltsverbot in das Recht des Bw auf Privat- und Familienleben eingreift.

 

4.5.2.3. Einen wesentlichen Punkt bei der vorzunehmenden Rechtsgüterabwägung stellt die Schutzwürdigkeit des Privatlebens dar. Wie sich unter anderem aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Dezember 2009, 2009/21/0348, ergibt, kann unter gewissen Umständen das Privatleben eines Fremden alleine eine positive Gesamtbeurteilung nach sich ziehen.

 

Im diesem Sinne geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ab einer Aufenthaltsdauer von etwa zehn Jahren, fast durchgehender erwerbswirtschaftlicher Tätigkeit sowie weiterer Integrationsschritte das persönliche Interesse eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet ein derart großes Gewicht erlangt, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme – auch bei einem Eingriff nur in das Privatleben – unverhältnismäßig erscheint (vgl. etwa VwGH 20.1.2011, 2010/22/0158).

 

Der Bw hält sich seit mehr als 6 Jahren rechtmäßig in Österreich auf. Eine Aufenthaltsverfestigung ist bis dato nicht eingetreten.

 

4.5.2.4. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf Punkt 4.5.2.2. verwiesen.

 

Zudem ist festzuhalten, dass der Bw während seines Aufenthaltes im Inland nur zeitweise einer Beschäftigung nachgegangen ist und über weite Strecken von den Zuwendungen seiner Mutter lebte. Auch wenn der Bw mehrmals betonte, den Beruf eines Malers anzustreben, hat er keinerlei ernstzunehmende Anstalten gezeigt, sich diesen Wunsch zu erfüllen. Wie er selbst eingestanden hat, reichte der Einfluss seiner Freunde aus, um von Schulungen oder einer Lehre Abstand zu nehmen und die Unterhaltsleistungen der Mutter zu genießen.

 

Diese Form der Integration wird durch die vom Bw begangenen Vergehen und Verbrechen, durch die dieser zu erkennen gegeben hat, die im Gastland geltende Rechtsordnung nicht zu akzeptieren, relativiert bzw. nachhaltig erschüttert.

 

4.5.2.5. Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Maßnahme in Verbindung mit einer Rückkehr in sein Heimatland ist festzuhalten, dass der Bw einen Großteil seines Lebens (knapp vierzehn Jahre) im Gebiet der bosniakisch-kroatischen Föderation verbracht hat. Einen Großteil seiner Schulausbildung hat der Bw in Bosnien absolviert, ist sprach- und schriftkundig, im Herkunftsstaat sozialisiert und mit der dortigen Kultur, den Gebräuchen usw. vertraut. Da der Bw glaubhaft vorgebracht hat, während der Haftzeiten den Malerberuf erlernen zu wollen, muss sich der Bw im Herkunftsstaat nicht mit Gelegenheitsarbeiten den Lebensunterhalt verdienen sondern er kann im erlernten Beruf tätig sein. Weiters steht ihm auch eine Beschäftigung im Gastgewerbe offen, da der Bw über einschlägige Erfahrungen verfügt und nach der Haftentlassung in dieser Berufssparte tätig sein wollte.

 

4.5.2.6. Um Wiederholungen zu vermeiden wird hinsichtlich der Verurteilungen nach oben verwiesen.

 

4.5.3. Aufgrund der getroffenen Feststellungen gilt es nunmehr in einer Verhältnismäßigkeitsprüfung das Interesse des Bw am Verbleib im Inland mit dem öffentlichen Interesse am Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuwägen.

 

Beim Bw handelt es sich um eine Person, die kontinuierlich strafrechtliche Delikte verschiedenster Art und Weise begangen hat. Auf Grund dieser Tatsache steht es für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich außer Zweifel, dass der Verbleib des Bw im Inland auch in Hinkunft die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdet.

 

Abstellend auf die Integration und die besonderen Lebensumstände des Bw ist ihm eine Rückkehr in den Herkunftsstaat und hinkünftig ein selbständiges Leben in diesem zumutbar. Das Auftreten des Bw in der mündlichen Verhandlung hat gezeigt, dass er alleine selbsterhaltungsfähig ist und keiner umfassenden Unterstützung durch seine Mutter bedarf. Deren bisherige Zuwendungen hat er nur aus Bequemlichkeit in Anspruch genommen.

 

Bei einer Gesamtabwägung ist also der belangten Behörde zu folgen, dass den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie an der Verhinderung strafbarer Handlungen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK im konkreten Einzelfall eindeutig der Vorrang vor den privaten Interessen des Bw gegeben werden muss.

 

Der Bw kann sich somit nicht durchschlagend auf den Schutz seines Privat- und Familienlebens berufen.

 

4.6. Abschließend ist daher die Befristung des gegen den Bw erlassenen Aufenthaltsverbotes auf die Dauer von acht Jahren zu prüfen.

 

Hinsichtlich der Dauer des Aufenthaltsverbotes sind nach § 63 Abs. 3 FPG zehn Jahre als maximaler Rahmen vorgesehen.

 

Wie bereits die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat gehört das Verbrechen des Raubes wohl zu den schwerwiegendsten Verbrechen, die das Strafrecht kennt. Bei derartigen Delikten ist nicht nur ein immanent hohes Verletzungsrisiko gegeben, derartige Verbrechen sind überdies immer wieder Ursache für schwere körperliche Folgeschäden bis hin zum Tod eines Geschädigten. Die von der belangten Behörde angesprochenen Erfahrenswerte haben sich auch beim Verlauf des vorliegenden Raubüberfalles gezeigt. Situationsbedingt konnte der Bw den geplanten Tatverlauf nicht mehr steuern. Trotz der brutalen Vorgangsweise (vorsätzlich eingesetzte Benzinexplosion) und der großen Brandentwicklung hielten sich die Verletzungen der Opfer und der Sachschaden durch glückliche Umstände in Grenzen.

 

Der im gegenständlichen Fall vom Fremdenpolizeigesetzgeber in § 63 Abs. 3 FPG vorgesehene Rahmen für eine Befristung eines zu erlassenden Aufenthaltsverbotes auf maximal zehn Jahre schließt unter anderem Straftaten mit ein, für deren Begehung ein Fremder mit einer unbedingten Freiheitsstrafe bis einschließlich fünf Jahren verurteilt wurde.

 

Der Bw wurde zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Unter Heranziehung aller besonderen Umstände dieses Falles und im Hinblick darauf, dass die unbedingt verhängte Haftstrafe beinahe ein unbedingtes Aufenthaltsverbot rechtfertigten würde, war der belangten Behörde zu folgen und die Aufenthaltsverbotsdauer zu bestätigen.

 

4.7. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

5. Von einer Übersetzung gemäß § 59 Abs. 1 FPG konnte aufgrund der – auch in der Berufung geltend gemachten – sehr guten Deutschkenntnisse des Bw abgesehen werden.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils durch einen Rechtsanwalt unterschrieben werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

 

Mag. Christian Stierschneider

 

 

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