Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730707/2/Sr/ER/WU

Linz, 31.01.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des X, geboren am X, StA von Serbien, X, gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors von Oberösterreich vom 29. November 2012, GZ: 1003002/FP/12, betreffend die Abweisung eines Antrags des Berufungswerbers auf Aufhebung eines gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Žalba se odbija pošto je prekasno podnešena.

 

 

Rechtsgrundlage / Законски основ ::

§ 66 Abs. 4 iVm. § 63 Abs. 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid des Landespolizeidirektors von Oberösterreich vom 29. November 2012, GZ: 1003002/FP/12, wurde der Antrag des Berufungswerbers (im Folgenden: Bw) auf Aufhebung des Bescheides der Bundespolizeidirektion Wels GZ. 1003002/FP/11 vom 19. April 2011, mit welchem gegen den Bw ein Aufenthaltsverbot erlassen wurde, auf Basis des § 69 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung, abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt haben, nicht weggefallen seien. Die vom Bw ausgehende Gefahr sei nach wie vor tatsächlich, erheblich und gegenwärtig und berühre das Grundinteresse der Gesellschaft an der Verhinderung organisierter Eigentumskriminalität. Die seit der Erlassung des Aufenthaltsverbots verstrichene Zeit sei darüber hinaus zu kurz, um eine abweichende Prognose treffen zu können. Im Hinblick auf die Schwere der vom Bw begangenen Straftaten sei noch immer von einem großen öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbots auszugehen. Auch in Hinblick auf Art. 8 Abs. 2 EMRK sei die Beibehaltung des Aufenthaltsverbots zur Verhinderung von weiteren gemeinschädlichen strafbaren Handlungen dringend geboten.

Dieser Bescheid wurde dem Bw am 21. Dezember 2012 zu eigenen Handen zugestellt.

2.1. Am 24. Dezember 2012 sandte der Bw ein mit 21. Dezember 2012 datiertes und mit "Antrag auf Familienzusammenführung" tituliertes Fax an die belangte Behörde, in dem er die "Erteilung eines Aufenthaltstitels für Österreich wegen Familienzusammenführung" beantragt. Begründend führt der Bw im Wesentlichen aus, dass er mit seiner in X lebenden Ehefrau, die über eine Wohnung und ein regelmäßiges Einkommen verfüge, zusammenleben möchte.

2.2. Am 16. Jänner 2013 sandte der Bw erneut ein Fax an die belangte Behörde, das er mit "Berüfüng" titulierte und in dem er den Bescheid AZ.: 1003002/FP/12 anführte. Begründend führt der Bw Folgendes aus: "Ich berüfe auf avfenthal werbo te fon mich wellcheich AM. 05.05.2011 rechtskräftig Wurde."

Weiters beantragt er erneut die Erteilung eines "Aufenthaltstitels für Österreich wegen Familienzusammenführung". Begründend führt er dasselbe aus wie zu seinem per Fax gestellten "Antrag auf Familienzusammenführung" vom 24. Dezember 2012.

3. Die belangte Behörde legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 17. Jänner 2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat vor und informierte darüber, dass sie das Fax vom 24. Dezember 2012, tituliert mit "Antrag auf Familienzusammenführung" nicht als Berufung gewertet und dieses an den Magistrat weitergeleitet habe. Auf Nachfrage der Gattin des Bw sei dieser die Weiterleitung an den Magistrat mitgeteilt worden. Danach sei das Fax vom 16. Jänner 2013 eingelangt.

3.1. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da die Berufung zurückzuweisen ist (§ 67d Abs. 2 Z. 1 AVG). 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem relevanten Sachverhalt aus:

Der Bescheid mit der AZ.: 1003002/FP/12 wurde dem Bw am 21. Dezember 2012 zu eigenen Handen zugestellt.

Per Fax vom 24. Dezember 2012, das den Bescheid AZ.: 1003002/FP/12 bezeichnet, stellte der Bw einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Dieser Antrag wurde von der belangten Behörde nicht als Berufung gewertet und an den zuständigen Magistrat weitergeleitet. Auf Nachfrage wurde der Gattin des Bw von der belangten Behörde diese Weiterleitung mitgeteilt. Danach langte das Fax vom 16. Jänner 2013 bei der belangten Behörde ein.

Das Fax vom 16. Jänner 2013 bezeichnet den Bescheid AZ:. 1003002/FP/12 und ist mit "Berüfüng" tituliert.

3.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 67a Abs. 1 Z. 1 AVG).

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

4.1. Gemäß § 63 Abs. 3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Nach der Rechtsprechung ist ein formeller Berufungsantrag nicht erforderlich, es muss aber erkennbar sein, dass der Bw mit dem bekämpften Bescheid nicht einverstanden ist (s. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, S 798). "Die Berufung muss erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. Es muss aus der Begründung zumindest erkennbar sein, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft wird. Fehlt es an einer solchen Begründung des Berufungsantrags und wird eine solche auch innerhalb der Berufungsfrist nicht nachgereicht, dann mangelt es an einem an eine Berufung zu stellenden Mindesterfordernis" (VwGH 21.2.1995, 95/05/0010,0011).

Da das vom Bw am 24. Dezember 2012 an die belangte Behörde gesendete und mit "Antrag auf Familienzusammenführung" titulierte Fax keinesfalls erkennen lässt, dass der Bw damit eine Berufung anstrebt, noch eine solche aus dem Inhalt ableitbar ist, da sich dieser ausschließlich auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels bezieht, mangelt es diesem Schreiben zweifelsfrei an den der zitierten Judikatur entsprechenden Mindesterfordernissen einer Berufung gemäß § 63 Abs. 3 AVG.

Allein die Bezeichnung des Bescheids 1003002/FP/12 reicht nicht aus, um den Erfordernissen des § 63 Abs. 3 AVG zu genügen. Der in diesem Fax – sowohl in der Titulierung als auch im Inhalt – ausschließlich enthaltene Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels lässt keinerlei Rückschlüsse darauf zu, dass der Bw damit beabsichtigt hätte, gegen den Bescheid 1003002/FP/12 zu berufen.

4.2. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die [...] Abänderungen eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, [...] wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Das mit "Berüfüng" titulierte Fax vom 16. Jänner 2013 bezeichnet zwar den Bescheid 1003002/FP/12, richtet sich inhaltlich aber gegen ein seit 5. Mai 2011 rechtskräftiges Aufenthaltsverbot. Ferner wird in identem Wortlaut zum Fax vom 24. Dezember 2012 erneut ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt.  

Wie der Bw selbst in seiner Berufung feststellt, ist das von ihm bekämpfte Aufenthaltsverbot seit 5. Mai 2011 rechtskräftig.

4.3. Selbst wenn man im Lichte der oben zitierten Judikatur und angesichts der Bezeichnung des Bescheids 1003002/FP/12 dieser Berufung unterstellt, dass sie sich tatsächlich gegen den Bescheid richtet, mit dem der Antrag des Bw auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots abgewiesen wurde, ist diese Berufung, die am 16. Jänner 2013 per Fax bei der belangten Behörde eingebracht wurde, zweifelsfrei verspätet. Der Bw hat – nachdem seine Gattin darüber informiert wurde, dass sein per Fax vom 24. Dezember 2012 gestellter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels an den zuständigen Magistrat weitergeleitet wurde – innerhalb der Berufungsfrist keinen begründeten Berufungsantrag eingebracht.

Mit Bescheid 1003002/FP/12 wurde eine Berufungsfrist von zwei Wochen ab Zustellung des gegenständlichen Bescheids eingeräumt. Der Bescheid wurde dem Bw am Freitag, dem 21. Dezember 2012 zu eigenen Handen zugestellt.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Gemäß § 33 Abs. 1 AVG wird der Lauf einer Frist durch Sonn- und Feiertage nicht behindert.

Die Berufungsfrist endete somit am Freitag, dem 4. Jänner 2013.

4.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro (Eingabegebühr) angefallen.

 

Поука о правном леку

Против овог Решењa није дозвољено уложити уредан правни лек.

 

Напомена:

Против овог Решењa може да се уложи жалба у року од шест недеља од дана достављањa истог на Уставни или Управни суд. Жалбу мора - осим законом предвиђених изузетака – да уложи и потпише надлежни адвокат. На сваку жалбу плаћа се такса у вредности од 220 Евро.

 

 

 

 

Mag. Christian Stierschneider

 

 

 

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