Linz, 04.02.2013
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des X, StA von Armenien, vertreten durch X, vertreten durch X, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 3. Jänner 2013, AZ.: 1015882/FRB, betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines auf 5 Jahre befristeten Einreiseverbots gegen den Berufungswerber nach dem Fremdenpolizeigesetz, zu Recht erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Rechtsgrundlage:
§ 66 Abs. 4 AVG
Entscheidungsgründe:
1.1.1. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 3. Jänner 2013, AZ.: 1015882/FRB, wurde gegen den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) auf Basis der §§ 52 Abs. 1 und 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung, eine Rückkehrentscheidung und ein auf 5 Jahre befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum ausgesprochen. Gleichzeitig wurde dem Bw gemäß § 55 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt.
Begründend führt die belangte Behörde zunächst zum Sachverhalt aus: Sie reisten am 07.05.2002 (lt. Ihren Angaben im Asylverfahren) illegal per LKW nach Österreich ein und stellten am 07.05.2002 einen ersten Asylantrag. Dieser wurde mit Bescheid der Asylbehörde vom 10.07.2003 gem. § 11 Asylgesetz in erster Instanz rechtskräftig negativ beschieden. Auch Ihr am 29.06. 2007 gestellter zweiter Asylantrag wurde von der Asylbehörde gem. §§ 3 und 8 AsylG 2005 in erster Instanz negativ beschieden. Gleichzeitig wurde auch gem. § 10 AsylG 2005 Ihre Ausweisung nach Armenien verfügt. Gegen diese Entscheidungen der Asylbehörde erster Instanz brachten Sie Beschwerde beim AGH ein. Während der Verhandlung vor dem AGH zogen Sie die Beschwerde hinsichtlich der Beschwerdepunkte I und II ( § 3 und § 8 AsylG ) zurück , womit diese in Rechtskraft erwuchsen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes (AGH ), Außenstelle Linz, ZI. E19 240.281- 2/2008- 61E vom 10.07.2012 wurde festgestellt, dass Ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005, auf Dauer unzulässig ist. Während Ihres Aufenthaltes in Österreich wurden Sie wie folgt verurteilt: 01)LG LINZ 33 HV 42/2010P vom 16.08.2010 RK 16.08.2010 PAR 142/1 143 (2. FALL) 83/1 107/1 StGB Datum der (letzten) Tat 29.04.2010 Freiheitsstrafe 18 Monate , davon Freiheitsstrafe 15 Monate , bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe Jugendstraftat zu LG LINZ 33 HV 42/2010P 16.08.2010 Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 16.08.2010 LG LINZ 33 HV42/2010P vom 10.09.2010 zu LG LINZ 33 HV 42/2010P 16.08.2010 Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre BG LINZ 014 U 113/2011 b vom 24.11.2011 02)LG LINZ 25 HV 79/2010W vom 19.08.2010 RK 24.08.2010 PAR 15/1 105/1 PAR 15/1 83/1 84/1 StGB Datum der (letzten) Tat 18.06.2010 Freiheitsstrafe 2 Monate Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG LINZ 33 HV 42/2010P RK 16.08.2010 Jugendstraftat zu LG LINZ 25 HV 79/201OW 24.08.2010 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, bedingt, Probezeit 3 Jahre LG LINZ 025 HV 79/201 Ow vom 21.05.2012 03)BG LINZ 014 U 113/2011b vom 24.11.2011 RK 29.11.2011 §127 StGB §83 (1)StGB Datum der (letzten) Tat 22.07.2011 Freiheitsstrafe 3 Monate Jugendstraftat Vollzugsdatum 21.11.2012 04)LG LINZ033 HV 101/2011svom 28.02.2012 RK28.02.2012 §83(1) StGB Datum der (letzten) Tat 07.12.2011 Freiheitsstrafe 3 Monate Jugendstraftat 05)LG LINZ 022 HV 115/2012w vom 24.10.2012 RK 24.10.2012 §142(1) StGB, §15 StGB § 83 (1)StGB Datum der (letzten) Tat 14.05.2012 Freiheitsstrafe 10 Monate Jugendstraftat Die Tatbestände stellen sich in den Urteilen wie folgt dar: ad 01) Es haben, I) X, X, X und X am 29.04.2010 als Beteiligte (§ 12 StGB) durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB), jeweils unter Vorhalt eines Butterflymessers, somit unter Verwendung einer Waffe, X Bargeld idHv EUR 30,--, X Bargeld idHv EUR 10,-- und X Bargeld idHv EUR 3,--, mit dem Vorsatz abgenötigt, sich oder einen Dritten durch dessen Zueignung zu bereichern. II) am 13.04.2010 X alleine, durch Versetzen von Faustschlägen, X in Form einer Nasenprellung verbunden mit Nasenbluten und X in Form einer Rissquetschwunde an der Oberlippe, am Körper verletzt III) am 19.04.2010 X alleine, X mit Verletzungen am Körper, gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er telefonisch äußerte, er habe erfahren, dass er ihn bei der Polizei verraten habe, er solle aus der Wohnung herauskommen, dann werde er ihn zusammenschlagen. Strafbare Handlungen: Es haben hierdurch zu I) X, X, X und X die Verbrechen des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143 2. Fall StGB; zu II) X die Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB; zu Iii) X das Vergehen der gefährlichen Drohung nach §107 Abs. 1 StGB begangen. Strafe: § 143 1. Strafsatz StGB. X unter Anwendung § 28 StGB und § 5 Z 4 JGG Freiheitsstrafe von 18 Monaten; Gemäß § 43a Abs. 3 StGB wird ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Umfang von 15 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Strafbemessungsgründe: mildernd: Geständnis, Unbescholtenheit, Schadensgutmachung. erschwerend: Zusammentreffen mehrerer Verbrechen und Vergehen. ad 02) Schuldspruch: X, X und X sind schuldig, sie haben in der Justizanstalt X A) X, X und X in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken I.) etwa Ende Mai 2010 den X mit Gewalt zu einer Duldung und zwar sich in der Toilette einsperren zu lassen, zu nötigen versucht, in dem sie ihn festhielten und in Richtung Toilette zerrten, wobei die Tatvollendung in Folge seiner Gegenwehr unterblieb, II.) X vorsätzlich am Körper verletzt, und zwar: 1. nach der zu A. I beschriebenen Tathandlung indem ihn X zu Boden schleuderte und alle drei sodann auf ihn eintraten, wodurch X zahlreiche Hämatome im Bereich der Knie und der Beine erlitt. 2. einen Tag nach der zu A II. 1 beschriebenen Tathandlung, indem sie X mehrere Schläge gegen Kopf und Oberkörper versetzten, wobei es beim Versuch blieb (ON 3). B) X am 18,6.2010 den Sascha LOB am Körper verletzt, indem er ihm zumindest einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, wodurch dieser einen Nasenbeinbruch mit Verschiebung der Bruchenden erlitt, sodass die Tat eine an sich schwere Körperverletzung zur Folge hatte. (ON 5, ON 10) Strafbare Handlungen: 01) X zu A. I.: das Vergehen der versuchten Nötigung nach den §§15Abs. 1, 105 Abs. 1 StGB zu A. II. und B.: die Vergehen der teilweisen schweren, teilweise versuchten, vorsätzlichen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1, 84 Abs 1, 15 Abs. 1 StGB Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen: §§ 28 StGB, § 5 Zif. 4 JGG und hinsichtlich 01) X unter Bedachtnahme auf das Urteil des LG Linz zu 33 Hv 42/10 p vom 16. 08. 2010 gemäß §§ 31,40 StGB. Strafe: 01) X nach dem Strafsatz des § 84 Abs. 1 StGB: FREIHEITSSTRAFE von 2 (zwei) Monaten Strafbemessungsgründe: mildernd: teilweise Versuch, teilweise geständig , unbescholten erschwerend: Straftat in U-Haft während anhängigem Verfahren. ad 03) X ist schuldig, er hat in X, 1) nachangeführte Personen am Körper verletzt, indem er ihnen je einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, und zwar: a) am 22. Jänner 2011 X in Form eines dislozierten Nasenbeinbruchs und Abschürfungen, b) am 4. Februar 2011 X in Form von Prellungen und Hämatomen am Kopf; 2) am 22. Juli 2011 dem X eine fremde bewegliche Sache, nämlich das Handy der Marke Samsung, Galaxy S, im Wert von EUR 317,00 mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Strafbare Handlung(en); zu 1) Das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu 2) Das Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB Strafe: nach § 83 Abs. 1 StGB unter Anwendung der §§ 28 StGB und 5 Z4 JGG: FREIHEITSSTRAFE in der Dauer von 3 (drei) Monaten. Strafbemessungsgründe: mildernd: teilweises Geständnis erschwerend: Faktenhäufung, zwei einschlägige Vorverurteilungen ad 04) X ist schuldig, er hat am 07.12.2011 in X den X durch Versetzen von drei Faustschlägen ins Gesicht in Form einer Prellung und eines Hämatomes unterhalb der linken Augenhöhle sowie des Verlustes eines Zahnes vorsätzlich am Körper verletzt. Strafbare Handlung(en): X hat hierdurch begangen das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB . Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen: § 5 Z 4 JGG nach dem Strafsatz des § 83 Abs. 1 Strafe: Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 (drei) Monaten Strafbemessungsgründe: mildernd: keine erschwerend: einschlägige Vorstrafen ad 05) X ist schuldig, er hat in X X 1. am 12.05.2012 durch Versetzen von zwei Ohrfeigen sowie einem Faustschlag in den Bauch am Körper verletzt, wobei es mangels tatsächlich eingetretener Körperverletzung beim Versuch geblieben ist; 2. am 14.05.2012 durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, nämlich ein Mobiltelefon I-Phone 4S im Wert von ca. € 700,—, indem er ihn mit den Worten „Gib mir das Handy sonst schlag ich dich!" bedrohte, woraufhin X ihm das Handy ausfolgte. Strafbare Handlungen: X hat hierdurch zu 1. das Vergehen der versuchten Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1 StGB (ECRIS-
Code: 081100); 2. das Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB (ECRIS-Code: 170300) begangen. Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen: §§ 5 Z 4 JGG, 28 StGB Strafe: Strafsatz des § 142 Abs. 1 StGB: Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 (zehn) Monaten Strafbemessungsgründe: mildernd: teilweises Tatsachengeständnis, teilweiser Versuch erschwerend: mehrere einschlägige Vorstrafen, Zusammentreffen von zwei strafbaren Handlungen, extrem rascher Rückfall. Im Einzelnen wird auf die Ausführungen der schriftlichen Urteilsausfertigungen verwiesen, die an dieser Stelle, um Wiederholungen zu vermeiden, zum integrierenden Bestandteil des Bescheides erhoben werden - die Urteile sind Ihnen ja bekannt. Mit Schreiben vom 20.11.2012 wurden Sie vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und Ihnen mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, aufgrund genannter Verurteilungen gegen Sie eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot zu erlassen. Gleichzeitig wurde Ihnen Gelegenheit gegeben dazu Stellung zu nehmen und Ihre Privat- und Familienverhältnisse darzulegen. Der RSA Brief wurde am 22 .11.2012 persönlich in der JA X von ihnen übernommen. In ihrer mit Schreiben vom 12.12.2012 zum Akt übermittelten Stellungnahme, verfasst von Ihrem gesetzlichen Vertreter, gaben Sie dazu wie folgt an: Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 20.11.2012 und ein Antwort Mail unserer Juristin, Fr. X vom 30.11.2012 mit dem Ersuchen um Fristerstreckung möchte ich Ihnen mitteilen, dass die Obsorge für den Mj. X am 31.1.2012 vom Bezirksgericht Linz, zur Gänze an den X übertragen wurde. Daher werde ich als zuständige Sozialarbeiterin die Fragen Ihres Schreibens beantworten. Die Ausübung der Pflege- und Erziehung wurde dem X übertragen, welche den Minderjährigen durch Sozialpädagogen im Auftrag der X nach wie vor betreuen. Ein Großteil der Fragen wird im Bescheid des Asylgerichtshof, Außenstelle Linz, ZI. E19 240.281- 2/2008-61E von Kammervorsitzender X ausgeführt und dem Schreiben beigelegt. In diesem Schreiben wird die Ausweisung von X aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005, BGF. i Nr. 10012005 idF BGBl. 1 Nr. 29/2009, auf Dauer für unzulässig erklärt (Kopie liegt bei). Der Minderjährige verfügt über keine mir bekannte Dokumente, jedoch hat er Anspruch auf die Rot-weiß-rot Karte, die sich X aufgrund der Inhaftierung im August d. J. bis jetzt nicht ausstellen lassen konnte. Die Externistenprüfung hat X an der X abgelegt. Die Kopie des Zeugnisses liegt bei. X hat mit dem Erlangen des Hauptschulabschlusses und in Erwartung der Ausstellung einer Rot-weiß-rot Karte die Hoffnung, wie andere junge Menschen, legal eine Lehre machen zu können. Dies wurde durch die Inhaftierung aufgeschoben. Mit der Überstellung in die JA X voraussichtlich im Jänner 2013 wird der Mj. dort eine Lehre als Maurer, Maler oder Karosseriespengler beginnen können. Davor war es auf legalem Wege nicht möglich, einer Arbeit nachzugehen, da er über keine Arbeitserlaubnis verfügte. Dieser Umstand war in der Betreuung und Motivation des Mj. und der Perspektivenplanung für sein weiteres - berufliches - Leben erschwerend, es gab keine Aussichten auf ein geregeltes, selbstbestimmtes Leben auch nach den Normen und Werten der österreichischen Gesellschaft gegenüber Asylwerbern. Der Unterhalt des Minderjährigen wurde von der Mutter (Familienbeihilfe) mit Unterstützung durch die X bestritten. X hat kurz vor seiner Verhaftung von der Wohnplattform X eine Wohnung zur Verfügung gestellt bekommen, die die X finanzierte, bis der Jugendliche in der Lage gewesen wäre, dies mittels Arbeit selbständig zu finanzieren. Wie im Beschluss des Asylgerichts ersichtlich, verfügt der Minderjährige über ausreichende Deutschkenntnisse, siehe auch Benotung im Externistenzeugnis. X ist in Österreich in ein soziales Netz eingebettet, sowohl bzgl. eigenem Freundeskreis als auch anderer von der X initiierten Netzwerke der Jugendlichen und Betreuer untereinander. Der mj. X ist im Alter von 6 Jahre nach Österreich gekommen und lebt hier seit Mai 2002, ist hier aufgewachsen, hat hier seine Familie, sein soziales Umfeld und vor allem Heimat. Er hat keinen Kontakt zu dem Ausreiseland seiner Mutter und seines Vaters. Ich ersuche Sie, sich der Entscheidung des Asylgerichtshofs Linz anzuschließen, der eine Ausweisung auf Dauer für unzulässig erklärte, zumal die Art und Schwere der weiteren Verurteilung nach unserer Ansicht eine so folgenschwere Entscheidung wie eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot nicht rechtfertigen würde. Auf eine milde und menschliche Entscheidung hoffend verbleibe ich mit freundlichen Grüßen X Beilagen: Kopie/Bescheid des Asylgerichtshof Außenstelle Linz Kopie des Mails von Fr. X vom 30.11.12 Kopie Zeugnis Externistenprüfung HS Abschluss. 1.1.2. In rechtlicher Hinsicht führt die belangte Behörde Folgendes aus:
Nachdem Sie sich seit 07.05 2002 im Bundesgebiet aufhalten, ist Ihnen ein gewisses Maß an Integration zuzubilligen, das allerdings nicht nur dadurch zu relativieren ist, dass dieser Aufenthalt auf der Grundlage von zwei offensichtlich unbegründeten Asylanträgen beruht, sondern auch , dass Sie durch Ihren Aufenthalt in Österreich, bestätigt durch zahlreiche rechtskräftige Verurteilungen, die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden. Dazu wird angeführt, dass Sie am 07.05.2002 und am 29.06.2007 Asylanträge gestellt haben. Diese wurden von der Asylbehörde rechtskräftig negativ beschieden. Spätestens zu diesen Zeitpunkten musste Ihnen bewusst gewesen sein, dass es sich bei der Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG um eine mit der Dauer des Verfahrens befristete Berechtigung handelt. Sie hätten keine rechtliche Möglichkeit gehabt, sich in Österreich aufzuhalten, wenn Sie nicht Asylanträge gestellt hätten. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Außenstelle Linz, ZI. E19 240.281- 2/2008- 61E vom 10.07.2012 wurde Ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. 1 Nr. 29/2009, für auf Dauer unzulässig erklärt, die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II und il! des bekämpften erstinstanzlichen Bescheides der Asylbehörde haben Sie zurückgezogen. Der Asylgerichtshof argumentierte dabei im Wesentlichen wie folgt: „Obzwar der Beschwerdeführer illegal in Österreich eingereist ist und sich der Aufenthalt ausschließlich auf die vorläufige Aufenthaltsberechtigung aufgrund der Asylantragstellung stützte, ist im gegenständlichen Fall kein qualifizierter Missbrauch der österreichischen Rechtsordnung in ihrer Gesamtheit erkennbar, zumal der Beschwerdeführer als 7-jähriger nach Österreich kam. Der Beschwerdeführer hat einen zweiten Asylantrag gestellt, da eine Übertragung des Aufenthaltstitels der Mutter auf ihn als Minderjährigen in seinem anhängigen ersten Verfahren aus rechtlichen Gründen nicht möglich war. Er hat sich jedoch keinem der durchgeführten Asylverfahren entzogen, weswegen ihm die Dauer der Verfahren auch nicht anzulasten sind (vgl. VfGH 07.10.2010, B 950-954/10) Der Beschwerdeführer hat in Österreich die Schule besucht und spricht in einem Ausmaß deutsch, welches eine Abhaltung der Verhandlung vor dem erkennenden Senat in deutscher Sprache ohne Dolmetscherin ermöglichte. Er verbrachte in Österreich den Großteil seines Lebens und wurde hier in seinen wesentlichen Entwicklungsphasen sozialisiert. Der Beschwerdeführer weist darüber hinaus auch keine besonders starken Bindungen zum Herkunftsstaat mehr auf, da er diesen vor mindestens 13 Jahren verlassen hat und nur mehr seine Großeltern in Armenien leben. Im Gegensatz dazu ist er hier mit einer Österreicherin liiert und verfügt auch über eine Zusage für eine Lehrstelle. Die Mutter des Beschwerdeführers geht, seit sie in Österreich lebt, regelmäßig einer sozialversicherten Tätigkeit nach, weshalb der Asylgerichtshof davon ausgeht, dass die Familie selbsterhaltungsfähig ist und die Mutter des Beschwerdeführers wie bisher für die Familie wird sorgen können. Hinsichtlich der erfolgten Verurteilungen des Beschwerdeführers ist entsprechend der Judikatur des EGMR (EGMR 22.03.2007, Maslov / AUT) die Art und Schwere der von einem Beschwerdeführer begangenen Straftaten; die Dauer des Aufenthaltes in Österreich; die Zeit, die zwischen Begehung der Straftaten und der zu verhängenden ausweisenden Entscheidung vergangen ist, sowie das Verhalten eines Beschwerdeführers in dieser Zeit und schließlich die sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zu Österreich und zum jeweiligen Heimatland in die Abwägung miteinzubeziehen. Die bedingten Teile der Freiheitsstrafen des Beschwerdeführers wurden auf Grund der für ihn bestehenden positiven Zukunftsprognose mittlerweile endgültig nachgesehen (OZ 58/2). Diese liegt darin, dass der Beschwerdeführer, trotz des Wissens um seinen unsicheren Aufenthaltsstatus, den Hauptschulabschluss nachmacht, sich um eine Lehrstelle bemüht und ein Anti-Gewalt-Training absolviert hat Der persönliche Eindruck in der Verhandlung bestätigte das Bild einer vorhandenen Einsicht und Veränderungsbereitschaft des Beschwerdeführers. Im gegenständlichen Fall ist daher, trotz der zahlreichen Verurteilungen des Beschwerdeführers vor allem wegen Gewaltdelikten, welche prima vista nicht für einen Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich sprächen, zunächst in die Abwägung mit einzubeziehen, dass der Beschwerdeführer immer noch minderjährig ist, für ihn auch seitens des Strafgerichts eine positive Zukunftsprognose angenommen wurde und er im Übrigen als integriert anzusehen ist. Vor allem ist aber zu beachten, dass die Schwester des Beschwerdeführers in Österreich geboren wurde und den überwiegenden Teil ihres Lebens auch rechtmäßig in Österreich aufhältig war, sowie dass der jüngere Bruder noch vor Schuleintritt nach Österreich kam. Beide Geschwister wurden im Kindergarten und in der Schule von klein auf in Österreich sozialisiert und weisen zum Herkunftsstaat der Familie überhaupt keine Beziehung auf. Eine Ausweisung aus Österreich ist diesen daher nicht zuzumuten, was im gegenständlichen Fall zusätzlich auf die gesamte Familie des Beschwerdeführers, und somit auch auf den Beschwerdeführer rückwirkt. Wenngleich der erkennende Senat den hohen Stellenwert nicht verkennt, welcher dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung zukommt, ist im gegenständlichen Fall auf Grund der Gesamtbetrachtung von einem Überwiegen des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich auszugehen, sodass sich im Ergebnis die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Staatsgebiet als nicht zulässig erweist. In diesem Sinne ist spruchgemäß zu entscheiden." Sie halten sich zur Zeit nicht rechtmäßig in Österreich auf, als Ihnen - nach Abschluss Ihres Asylverfahrens - weder ein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen noch nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zukommt. Eine „ROT-WEISS-ROT-Karte plus" wurde Ihnen bis dato - wie sich aus dem Fremdenin-formationssystem entnehmen läßt - nicht ausgestellt. Eine bestehende Integration in Österreich aufgrund Ihres langjährigen Aufenthaltes, kann in sozialer Hinsicht seitens der erkennenden Behörde, entgegen der o.a. Ausführungen des Asylgerichtshofes nicht erkannt werden. Sie haben in Österreich zahlreiche Gewaltdelikte begangen, siehe dazu oben Punkte 01 bis 05, wobei Sie erstmalig im Alter von 15 Jahren straffällig geworden sind. Der Asylgerichtshof stellte w.o. zitiert , eine Einsicht und Veränderungsbereitschaft Ihrerseits und bei einer Gesamtbetrachtung ein Überwiegen Ihres Privat und Familienlebens in Österreich fest. Diese günstige Zukunftsprognose haben Sie eindrucksvoll durch Ihre neuerliche Verurteilung durch das LG LINZ, AZ. 022 HV 115/2012w, RK mit 24.10.2012, wegen § 142 (1) StGB, § 15 StGB § 83 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe 10 Monaten , widerlegt. Angesichts Ihrer neuerlichen gravierenden Straffälligkeit und Ihrer sich daraus ergebenden besonderen Gefährlichkeit, die das öffentliche Interesse an der gegenständlichen Rückkehrentscheidung + Einreiseverbot rechtfertigt, haben Sie und Ihre Angehörigen eine allfällige Trennung in Kauf zu nehmen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 17.07.2008, GZ. 2007/21/0084). Zudem bleibt es Ihren Angehörigen unbenommen, Sie in Ihrem zukünftigen Aufenthaltsstaat regelmäßig zu besuchen bzw. kann der Kontakt mittels Telefon und E-Mail (wenn auch in geminderter Form) aufrechterhalten werden bzw. könnten Sie sogar etwaigen Sorgepflichten auch vom Ausland aus nachkommen (vgl. EGMR, Joseph Grant gg. das Vereinigte Königreich, Urteil vom 08.01.2009, Bsw. Nr. 10.606/07). Um Wiederholungen zu vermeiden, wird hier auf die Begründungen der vorgenannten Urteile der Strafgerichte und das Erkenntnis des Asylgerichtes bzw. auf die diesen zugrunde liegenden Sachverhalte verwiesen, die hiermit zum integrierenden Bestandteil dieses Bescheides erhoben werden und welche Ihnen ja bekannt sind. Es kann daher keinem Zweifel unterliegen, dass die Voraussetzungen der § 52 Abs. 1 FPG und § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt sind. Da im konkreten Fall der Tatbestand des § 52 Abs. 1 FPG und § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG FPG 2005 als erfüllt anzusehen ist, hätte ein Einreiseverbot mit einer Befristung bis zu 10 Jahren erlassen werden können , es wurde jedoch bewusst lediglich auf 5 Jahre befristet, da nach Ansicht der Behörde nach Ablauf dieser Befristung die Gründe , die zur Erlassung des Einreiseverbotes führten - Wohlverhalten während dieses Zeitraumes vorausgesetzt - weggefallen sein werden . Die Behörde geht davon aus , dass Sie in diesem Zeitraum die erforderliche Reife erlangt haben werden , um österreichische Rechtsvorschriften zu beachten und zu respektieren. Aus der Aktenlage bzw. AlS-Datensatz konnte entnommen werden, dass Sie mit etwa 7 Jahren nach Österreich eingereist sind, somit haben Sie einen erheblichen Teil Ihres bisherigen Lebens in Armenien verbracht und dort auch die Landessprache erlernt. Zusammenfassend scheint nach ha. Ansicht aufgrund Ihres jugendlichen Alters und der damit verbundenen Flexibilität eine Reintegration in Ihrer Heimat als möglich. Sie halten sich seit Abschluß des Asylverfahrens insofern rechtswidrig im Bundesgebiet der Republik Österreich auf, als Ihnen seit diesem Zeitpunkt ein Aufenthaltstitel nach dem NAG nicht erteilt wurde. Auch kommt Ihnen nach der Aktenlage kein Aufenthaltsrecht aufgrund einer anderen gesetzlichen Bestimmung zu bzw. wurde von Ihnen kein derartiges behauptet. Zusammenfassend kann daher nur festgestellt werden, dass eine Rückkehrentscheidung nicht nur zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten und somit im Lichte des § 61 Abs. 1 FPG 2005 zulässig scheint, sondern auch unter Beachtung der Bestimmungen des § 61 Abs. 2 und 3 FPG 2005 zulässig ist. Festzuhalten ist an dieser Stelle , dass der AGH zum Zeitpunkt seiner Entscheidung , dass Ihre Ausweisung aus Österreich auf Dauer unzulässig ist , Ihre neuerliche Verurteilung wegen des Verbrechen des Raubes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten noch nicht in seine Überlegungen miteinbeziehen konnte . Nach Ansicht der Behörde ist nun die neue Sachlage durch die Fremdenpolizeibehörde selbstständig ( neuerlich ) im Lichte des FPG 2005 zu beurteilen. Hier kommt eindeutig hervor, dass die vom AGH getroffene positive Prognoseentscheidung von Ihnen selbst in eindrucksvoller Weise widerlegt wurde. Entscheidungsrelevant ist hier auch , dass das angesprochene Familienleben , Sie in keinster Weise davon abhalten konnte , schwerste Verbrechen gegen das Eigentum und die körperliche Integrität anderer Personen zu begehen. Bezeichnend für Ihre Einstellung der österr. Rechtordnung gegenüber ist auch , dass Sie bei der Verhandlung vor dem AGH am 19.06.2012 Einsicht und Veränderungsbereitschaft vorgaben , obwohl Sie noch Tage vorher, nämlich am 14.05.2012 einen Raub begingen , was der Behörde zeigt , dass Sie eine derartige Einsicht und Änderungsbereitschaft wohl nur vortäuschten - obwohl mit den Raubvorwürfen bereits am 04.06.2012 anläßlich einer kriminalpolizeilichen Befragung konfrontiert, verschwiegen Sie diesen Umstand bei der Verhandlung vor dem AGH. Letztendlich ist festzuhalten , dass das von Ihnen gesetzte Fehlverhalten schwer zu gewichten ist, da sich aus Ihrem Verhalten eine erhebliche Gefahr für den Schutz fremden Eigentums und der körperlichen Integrität anderer Personen manifestiert. Als besonders verwerflich ist der Umstand zu werten, dass Sie trotz Anhängigkeit Ihrer Beschwerde im Asylverfahren neuerlich straffällig geworden sind. Hier steigerte sich Ihr kriminelles Verhalten sogar. Sie begingen einen Raub unter Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben des Beraubten. Aufgrund Ihres Fehlverhaltens, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass Sie fünfmal wegen massiver Gewaltdelikte verurteilt worden sind, kann es keinem Zweifel unterliegen, dass Ihr weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und vor allem Sicherheit erscheint und dass neben strafrechtlichen Sanktionen auch jegliche andere gesetzliche Möglichkeiten ausgeschöpft werden müssen, um derartigen Straftaten entgegenzuwirken. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Bw durch den X als Vertreterin des Bw mit Schreiben vom 23. Jänner 2013 rechtzeitig Berufung.
Darin wird Folgendes ausgeführt:
Mit Bescheid v. 3.1.2013, AZ 1015882/FRB, zugestellt an das X, am 10.1.2013, haben Sie gegen den mj. X, geb. X gemäß Spruchpunkt I. und II. eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Nach Spruchpunkt III. steht dem Minderjährigen eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise zur Verfügung. Das Bezirksgericht Linz hat mit Beschluss v. 31.1.2012 die Obsorge für den mj. X zur Gänze an den X übertragen. Gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 FPG steht dem gesetzlichen Vertreter eines Fremden, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, das Recht zu, innerhalb der einer Partei offen stehenden Frist Rechtsmittel einzulegen. Ungeachtet der Prozessfähigkeit eines Fremden ab Vollendung des 16. Lebensjahres, darf eine den Minderjährigen begünstigende Verfahrenshandlung auch vom gesetzlichen Vertreter gesetzt werden. In diesem Zusammenhang wird als gesetzlicher Vertreter des Minderjährigen in vollem Umfang Berufung gegen den oben bezeichneten Bescheid erhoben. Vorangestellt wird, dass die Zustellung des bezeichneten Bescheides möglicherweise nicht rechtswirksam erfolgt ist. Gemäß § 12 Abs. 1 FPG sind minderjährige Fremde, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, in Verfahren nach den Hauptstücken 2 bis 10 handlungsfähig. Der mj. X wurde am X geboren und ist mittlerweile 17 Jahre alt. Nachdem es sich um eine Angelegenheit des 8. Hauptstückes handelt, erfolgte die Zustellung der Verständigung von der Beweisaufnahme richtigerweise an den Minderjährigen in der Justizanstalt. Der gegenständliche Bescheid ist jedoch unseres Wissens nach nicht an den Minderjährigen sondern lediglich an das X, zugestellt worden. Aus diesem Grund wurde der Originalbescheid am 22.1.2013 dem Minderjährigen persönlich übergeben. Da nach unserer Sicht eine Heilung des Zustellmangels durch tatsächliches Zukommen des Schriftstückes nach § 7 ZustG eingetreten ist, wird innerhalb der dem mj. X offen stehenden Frist Rechtsmittel gegen den angeführten erstinstanzlichen Bescheid erhoben und folgendermaßen begründet: Der Asylgerichtshof, Außenstelle Linz, hat in Erledigung der Berufung gegen die negative erstinstanzliche Entscheidung über die Gewährung von Asyl mit Erkenntnis v. 10.7.2012 entschieden, dass die Ausweisung des mj. X aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Aufgrund dieser Entscheidung hat die zuständige Behörde (derzeit Magistrat Linz) dem Minderjährigen von Amts wegen entweder eine Rot-Weiß-Rot Karte plus oder eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Dies ist bis dato nicht erfolgt, da der Minderjährige inhaftiert ist und eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen Behörde zwecks Ableistung einer persönlichen Unterschrift und Abnahme der Fingerabdrücke noch nicht durchgeführt werden konnte. Die Nichtausstellung des Aufenthaltstitels aus lediglich faktischen Gründen ändert jedoch nichts an dem Umstand, dass dem Minderjährigen aufgrund der Entscheidung des Asylgerichtshof ein Aufenthaltstitel zusteht, weshalb sein Aufenthalt im Bundesgebiet nur vorübergehend nicht rechtskonform ist. Der Minderjährige wurde insgesamt fünf Mal strafgerichtlich verurteilt. Der Asylgerichtshof war zum Entscheidungszeitpunkt über vier Verurteilungen in Kenntnis. Dennoch wurde unter Berücksichtigung aller Umstände eine Abwägung zugunsten des Minderjährigen vorgenommen. In diesem Zusammenhang wird auf das Erkenntnisses Asylgerichtshofes vom 10.7.2012, Zi. E19 240.281-2/2008-61E, hingewiesen.