Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166622/8/Br/HK

Linz, 05.02.2013

VwSen-523042/15/Br/HK    

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, geb. X, X, X, gegen das Straferkenntnis vom 11.01.2012, VerkR96-53975-2011, sowie den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 21.11.2011, Zl. VerkR21-859-2011/LL,  zu Recht:

 

 

I.          Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass unter Anwendung des § 21 Abs.1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird.

 

I. a) Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

II.        Die Berufung im Führerscheinverfahren wird als unbegründet

 

abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011 iVm § 21, § 24, § 51e Abs.1 u. ad I. a)  § 65 Verwaltungsstrafgesetz -VStG,  BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr., sowie zum FSG-Verfahren § 7 Abs.1 u. 3 iVm § 26 u. § 4 Abs.3 FSG BGBl. I Nr. 120/1997, idF BGBl. I Nr. 61/2011.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Behörde erster Instanz hat mit dem oben zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber eine auf § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 gestützte Geldstrafe in Höhe von 1.200 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zehn Tagen ausgesprochen, weil er am 3.12.2011 um 08:58 Uhr in X, X, den Pkw mit dem Kennzeichen X in Betrieb genommen habe, wobei er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe;

 

 

1.1. Ferner wurde im mündlich verkündeten Bescheid vom 13.12.2011 sinngemäß Nachfolgendes ausgesprochen:

1. Ihnen wird die von der BPD Linz am 30.09.2010 unter Zahl: X für die Klasse(n) Av, A und B erteilte Lenkberechtigung entzogen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 Abs.1 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl.Nr. 120/1997, idgF.

 

2. Gleichzeitig wurde die Lenkberechtigung für den Zeitraum von

 

- 4 Monaten -

 

beginnend ab 03.12.2011 (FS-Abnahme) entzogen und ausgesprochen, dass vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden darf.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 26 Abs.2 Zif 4, 3 Abs.2 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl. Nr. 120/1997, idgF.

 

3.   Für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung wurde ihm das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen verboten.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 24 Abs.1, 32 Abs.1 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBI.Nr. 120/1997 idgF.

 

4.   wurde angeordnet, dass sich der Berufungswerber  zusätzlich auf eigene Kosten innerhalb der Entzugsdauer einer begleitenden Maßnahme (Nachschulung für alkoholauffällige Lenker) zu unterziehen habe, wobei die Entziehungsdauer nicht vor Absolvierung der begleitenden Maßnahme ende. Mit dieser Anordnung verlängere sich die Probezeit um ein Jahr.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 Abs.3, § 4 Abs.3 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBI.Nr. 93/2009 idgF. -

 

5.   Für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung wird Ihnen das Recht aberkannt, von einem allfällig ausgestellten ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 30 Abs.1 und § 32 Abs.1 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl Nr. 120/1997 idgF.

 

6. Die aufschiebende Wirkung einer allfällig eingebrachten Berufung wird aberkannt.

Rechtsgrundlage;

§ 64 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz- AVG, BGBl. Nr. 51/1991, idgF.

 

 

1.2.            Begründend verwies die Behörde erster Instanz im Verwaltungsstrafverfahren auf die einschlägigen Bestimmungen der StVO, denen zur Folge auch die bloße Inbetriebnahme selbst ohne Lenkabsicht zu bestrafen sei. Aus diesem Grunde wurde mit der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe das Auslangen gefunden.

 

 

1.3. Im Führerscheinentzugsverfahren führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:

" Gemäß § 24 Abs. 1 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl. Nr. 120/1997, idgF. ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 - 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.        die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.        die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig (...).

 

Gemäß § 32 Abs.1 Ziffer 1 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBI. Nr. 120/1997, idgF. hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBI.Nr. 120/1997, idgF. verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs. 3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Ver­kehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

 

Eine Person gilt gemäß § 7 Abs.1 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl. Nr. 120/1997, idgF. dann als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1.        die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2.        sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs. 3 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl. Nr. 120/1997, idgF hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1.        ein Kraftfahrzeug gelenkt oder jn Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 196Ö"begangen hat, auch "wenn" die Tat nach §"83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

2.        beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beein­trächtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs. 6 lit. c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist.

 

Laut Anzeige vom 03.12.2011 der PI. X haben Sie am 03.12.2011 im Stadtgebiet von X auf der X Höhe Nr. X das Kraftfahrzeug, KZ.: X, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr in Betrieb genommen und sich in diesem Zusammenhalt wegen eines Alkoholdeliktes zu verantworten (Übertretung nach § 99 Abs. 1a StVO 1960). Der bei Ihnen gemessene Alkoholisierungsgrad betrug 0,72 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft.

 

§ 26 Abs. 2 Zif. 4 FSG lautet:

Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens 4 Monaten zu entziehen.

 

Gemäß § 3 Abs. 2 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl. Nr. 120/1997 darf Personen, denen eine Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen wurde, vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden.

 

Gemäß § 24 Abs. 3 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl. Nr. 93/2009 kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1 b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Gemäß § 30 Abs. 1 kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht aberkannt werden, von Ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot gemäß § 32 FSG auszusprechen.

 

Mit Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein Jahr - die Verlängerung ist in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen zwecks Eintragung beider Behörde abzuliefern - die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines in die Wege zu leiten (§ 4 Abs. 3 FiSG).

 

 

Da Fahrzeuglenker mit mangelnder Verkehrszuverlässigkeit die öffentliche Verkehrssicherheit gefährden, war im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug einer gegen diesen Bescheid allenfalls eingebrachten Berufung gemäß § 64 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 die aufschiebende Wirkung abzuerkennen."

 

 

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung mit nachfolgenden Ausführungen:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

ich X möchte Berufung gegen den Bescheid erheben, da ich die Entscheidung, über das Strafausmaß, nicht gerecht und die somit drohenden Konsequenzen zu hart finde.

Da das erste Mal ein Problem solcher Art auftritt und ich sonst nicht vorgemerkt bin, bitte ich Sie meine bisherige Unbescholtenheit bei der Entziehungsdauer zu berücksichtigen.

An jenem Tag im Dezember, an dem mir die Lenkberechtigung entzogen wurde, musste ich eine Möglichkeit finden mich vor der Kälte zu schützen. Da ich ohne Jacke und dergleichen mich im Freien bewegt habe und ich keine andere Möglichkeit hatte, blieb mir nichts anderes übrig, als mich ins Fahrzeug auf den Rücksitz zu legen, nur um die Nacht nicht im Freien verbringen zu müssen. Ich habe mich bewusst auf den Rücksitz gelegt, wollte nur schlafen und hatte keinesfalls vor das KFZ zu lenken, um nicht gegen das Gesetz zu verstoßen. Da mir aber währenddessen viel zu kalt wurde und ich nicht erfrieren wollte, habe ich das KFZ lediglich gestartet, um die Heizung in Betrieb nehmen zu können.

 

Ich finde es nicht gerecht, dass das in Betrieb nehmen eines KFZ, nur um die Heizung einzuschalten, dieselben Konsequenzen mit sich zieht, wie das Lenken eines Kraftfahrzeuges, denn wie kann das Lenken dieselben Folgen haben wie eine Inbetriebnahme des Fahrzeuges.

Bsp.: Ist es dasselbe, wenn eine Person alkoholisiert ein Fahrzeug lenkt und im schlimmsten Fall einen Unfall mit Todesfolge verursacht, oder wenn sich eine Person bewusst auf den Rücksitz legt, um keinen zu gefährden und bei Minusgraden das Fahrzeug kurz in Betrieb nimmt, nur um die Heizung anzustellen um nicht zu erfrieren. Die Entscheidung, dass das Schlafen und Lenken dieselben Folgen zu verantworten hat, finde ich nicht in Ordnung.

Ich sehe ein, dass ich einen Fehler begangen habe und werde somit auch die Konsequenzen tragen müssen, jedoch finde ich aber, dass die Gleichstellung der Strafhöhe, für das Lenken und für das in Betrieb nehmen nicht gerecht ist.

Da ich vor kurzem meine Schulausbildung mit einer Reife- und Diplomprüfung abgeschlossen habe, bin ich zurzeit auf Arbeitssuche und verfüge über kein Einkommen. Durch den Entzug der Lenkberechtigung habe ich bereits übermäßig hohe Bestrafung erfahren und durch diese leidige Angelegenheit wird sich auch mein Einstieg ins Berufsleben verzögern, da der Führerschein ein wesentliches Entscheidungskriterium ist. Gegenüber der Polizei war ich beherrscht und kooperativ und ersuche Sie daher, dies bei der Festlegung der Strafhöhe zu berücksichtigen und mache Milderungsgründe geltend.

 

Mit freundlichen Grüßen

X " (mit e.h. Unterschrift).

 

 

3. Der Verfahrensakt wurde seitens der Behörde erster Instanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hat  durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 2.Satz AVG). Eine öffentlichen mündliche Berufungs­verhandlung wurde zur  Beurteilung der den Entzug der Lenkberechtigung tragenden Tatsache am 30.1.2012 durchgeführt (§ 51e Abs.1 VStG und 67d Abs.1 AVG). 

Vom Unabhängige Verwaltungssenat wurde letztlich am 7.2.2012 ein Antrag an den Verfassungsgerichtshof auf Prüfung der hier anzuwendenden Rechtsvorschrift auf deren Verfassungsmäßigkeit gestellt und bis zur Entscheidung darüber die h. Verfahren ausgesetzt.

 

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz, sowie durch Anhörung des Berufungswerbers und Einvernahme des Meldungslegers Insp. X im Rahmen der öffentlich mündlichen Berufungsverhandlung.

Im Rahmen der Fortführung des Verfahrens wurde noch ein aktueller Auszug aus dem Führerscheinregister eingeholt.

 

 

3.2. Der Berufungswerber macht im Wesentlichen geltend, den Pkw damals bereits vor Mitternacht, vielleicht gegen 22.00 Uhr, an der besagten Stelle abgestellt zu haben. Dort befinde sich ein Lokal und dort habe er sich vielleicht bis ca. 02.00 Uhr früh aufgehalten; aber genau könne er das nicht mehr sagen. Er habe dieses Lokal mit Freunden besucht und auch Alkohol konsumiert. Es wäre ihm natürlich völlig klar gewesen nicht mehr mit dem Auto die Fahrt nach Hause antreten zu dürfen.

Im Lokal sei er mit seinem Cousin gewesen, der ihm den Schlüssel für die Haustüre gegeben habe, weil dieser schon vorher das Lokal verlassen hätte. Die Wohnung seines Cousins befand sich in der Nähe des Stadions, ca. einen Kilometer vom Lokal entfernt. Nach dem Lokalbesuch sei er zu Fuß zu dieser Wohnung gegangen. Dort habe er festgestellt, dass er von seinem Cousin einen falschen Schlüssel erhalten hatte. So sei er dann wieder zu seinem Auto zurückgegangen und habe sich auf die Rückbank gelegt. Er sei dann vielleicht eine halbe Stunde im Auto gelegen ehe es ihm kalt wurde.

Festgestellt wurde vom Unabhängige Verwaltungssenat im Vorfeld der Verhandlung, dass damals um 05.00 Uhr früh, in X eine Temperatur von knapp über 0 Grad herrschte.

Den Fahrzeugmotor  habe er dann ausschließlich zur Inbetriebnahme der Heizung gegen 06.00 Uhr früh gestartet. Es sei dann warm geworden, sodass er in der Folge offenbar gut eingeschlafen sei.

Gegen 09.00 Uhr sei er dann von 2 Polizisten aufgeweckt worden.

Der Meldungsleger erklärte uA in seiner Zeugenaussage, dass auch ihm als Anzeigeleger die Darstellung der bloßen Inbetriebnahme glaubwürdig erschienen sei. Aus diesem Grunde habe er eben nur von einer Inbetriebnahme in der Anzeige geschrieben.  

 

 

4. Sachverhalt:

Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde vom Meldungsleger nachvollziehbar dargelegt, dass hier zu keinem Zeitpunkt der Verdacht eines Lenkens bestand und ebenfalls von keinem Verhalten seitens des Berufungswerbers auszugehen ist, welches als eine dem Lenken unmittelbar vorausgehende Handlung qualifiziert werden könnte.

Der Berufungswerber war lediglich als Folge unglücklicher Umstände gezwungen in den frühen Morgenstunden des 3.12.2011 sich in sein Auto als Schlafstelle zurückzuziehen. Irrtümlich war ihm ein falscher Schlüssel zur Wohnung seines Cousins, wo er zu nächtigen beabsichtigte, ausgefolgt worden. Auf Grund der damaligen Temperatur nahe dem Gefrierpunkt startete er den Fahrzeugmotor ausschließlich zum Zweck des Beheizens des Innenraumes. Dies führte etwa drei Stunden später zur gegenständlichen Amtshandlung, wobei im Sinne der Judikatur das Starten des Motors, aus welchem Grund auch immer, rechtlich als (strafbare und auch den Entzugstatbestand bedingende) Inbetriebnahme zu qualifizieren ist.

Selbst der Meldungsleger beteuerte in der Überzeugung, dass der Angezeigte tatsächlich bloß zum Heizen den Motor startete, er aber dennoch zur Anzeige gezwungen gewesen zu sein und damit die unverhältnismäßigen Rechtsfolgen ausgelöst zu haben.

Im Rahmen der Berufungsverhandlung machte der Berufungswerber einen sehr sachlichen und wertverbundenen Eindruck. Es wird seitens der Berufungsbehörde nicht gezweifelt, dass hier kein über das bloße Heizen des Innenraums hinausgehendes Motiv für das Starten des Motors bestanden hat.

Wie bereits im nachstehenden Berufungsvorbringen beteuerte der Berufungswerber, die aus seiner Sicht nun auf ihn anzuwendenden Sanktionsfolgen, welche mit der von ihm dezidiert vermiedenen Alkofahrt einhergegangen wären.

 

 

4.2. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22.12.2012, GZ: G16,17/12-8, hier eingelangt am 4.2.2013, wurde der Antrag im Ergebnis mit der Begründung abgewiesen, indem unter Hinweis auf die schon bisherige Rechtsprechung dieses Gerichtshofes (VfSlg. 16.925/2003) eine Regelung, die auch Sachverhalte erfasse, bei denen ein Fahrzeug zwar noch nicht gelenkt wurde, aber bereits dem Lenken vorangehende Handlung gesetzt worden sei, nicht unsachlich befunden habe. Er wies in diesem Zusammenhang auf die für zutreffend erachtete Ausführungen der Bundesregierung hin, dass „ohne die Sanktionierung auch die Inbetriebnahme eines Fahrzeuges in vielen Fällen Schutzbehauptungen der Beschuldigten nicht widerlegt werden können.

Damit wird dem h. erwiesenen Fall einer offenkundig nicht beabsichtigt gewesenen Weiterfahrt und der damit unterbliebenen Verletzung von jenen Werten, welcher typischer Weise mit den Alkovorschriften geschützt werden, offenkundig nicht Rechnung getragen.

Demnach ist das bloße Motorstarten in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand jedenfalls als eine einen Entzugstatbestand begründende Tatsache und StVO-Übertretung im eingangs zitierten Sinn zu werten.

 

 

5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat zum Verwaltungsstrafverfahren erwogen:

Sowohl dem Gesetzgeber als auch der Vollziehung ist es durch verfassungsrechtliche Grundsätze untersagt sachlich nicht begründbare – exzessive -  Regelungen bzw. Entscheidungen zu treffen (VfSlg. 8457/1978, 10064/1984, 10084/1984, 11369/1987). Es wird wohl ein Gesetz nicht schon deshalb gleichheitswidrig, weil dabei Härtefälle entstehen.

Was die Bestrafung völlig ungleicher Sachverhalte betrifft, hat der Verfassungsgerichtshof wohl den Anwendungsausschluss des § 21 VStG (Absehen von der Strafe) mit seinem Erkenntnis VfGH 15.03.2000, G211/98 ua als verfassungswidrig festgestellt. Vor diesem Hintergrund gilt es in diesem Verfahren nunmehr zumindest den § 21 VStG anzuwenden, um eine nach h. Auffassung die mit der anzuwendenden Rechtsnorm einhergehende Ungerechtigkeit wenigstens zu mindern.  

Hier ist die Tatschuld und die Tatfolgen durch das sich im bloßen Aufwärmen des Innenraumes erschöpfenden Inbetriebnehmens des Fahrzeugmotors, nur in geringem Umfang gegeben. Ein Absehen von einer Bestrafung scheint daher auch hier im Sinne der Einzelfallgerechtigkeit geboten. In dem im Rahmen der Beweiswürdigung festgestellten geringen Verschuldens und der fehlenden nachteiligen Tatfolgen, besteht auf die Anwendung des § 21 VStG letztlich ein Rechtsanspruch der im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten nicht vorenthalten werden darf (VwGH 13.12.1990 90/09/0141 und VwGH 27.2.1992, 92/02/0033 mit abermaligen Hinweis auf VfGH v. 15.3.2000, G 211/98-9).

 

 

6. Rechtliche Erwägungen zum Entzugsverfahren und den begleitenden Maßnahmen:

Hier kann angesichts der bereits absolvierten Maßnahme und der zwischenzeitig dem Berufungswerber bereits wieder erteilten Lenkberechtigung in Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen der Behörde erster Instanz verwiesen werden.

Vor dem Hintergrund der erwiesenen Tatsache der Inbetriebnahme unter Alkoholeinfluss waren die führerscheinrechtlichen Bestimmungen anzuwenden und der Entzug auszusprechen sowie die begleitende Maßnahme (Nachschulung) anzuordnen, bzw. diese nunmehr als rechtmäßig festzustellen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Betreffend das Führerscheinverfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

Beschlagwortung:

Geringes Verschulden, unbedeutende Tatfolgen, § 21 VStG

 

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