Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167419/7/MZ/WU

Linz, 31.01.2013

                                                                                                                                                        

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Markus Zeinhofer über die Berufung des X, geboren am X, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 2. November 2012, AZ: S-24631/12-4, betreffend eine Übertretung der Straßenverkehrsordnung zu Recht erkannt:

 

I.                  Die Berufung wird hinsichtlich den Schuldausspruch als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, als im Spruch anstelle der Wendung "13.24 – 13:26 Uhr" die Wortfolge "cirka von 13:24 bis 13:26 Uhr" tritt.

 

II.              Der Berufung wird hinsichtlich der Strafe insofern stattgegeben, als das Strafausmaß auf 60 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf acht Stunden und der Verfahrenskostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz auf sechs Euro herabgesetzt wird.

 

III.          Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I. und II.: §§ 24, 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 iVm § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991.

zu III.: § 65 Verwaltungsstrafgesetz.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Strafverfügung des Bezirkshauptmannes des Bezirks Ried im Innkreis vom 22. Mai 2012, GZ VerkR96-4658-2012, wurde dem Berufungswerber (im Folgenden: Bw) angelastet, am 27. März 2012 von 13.24 bis 13.26 Uhr im Gemeindegebiet X auf der A8 bei km X in Fahrtrichtung Sattledt als Lenker des Sattelzugfahrzeuges mit dem Kennzeichen X und dem Sattelanhänger mit dem Kennzeichen X ein Fahrzeug überholt zu haben, obwohl der Geschwindigkeitsunterschied des überholenden und des eingeholten Fahrzeuges unter Bedachtnahme auf die geltende Geschwindigkeitsbeschränkung für einen kurzen Überholvorgang zu gering war.

 

Der Bw habe dadurch § 16 Abs 1 lit b StVO verletzt, weshalb gemäß § 99 Abs 3 lit a leg cit eine Geldstrafe in der Höhe von 80,00,- EUR, ersatzweise 24 Stunden Freiheitsstrafe, verhängt wurden.

 

1.2. Gegen diese Strafverfügung erhob der Bw mit Schreiben vom 1. Juni 2012, zur Post gegeben am 2. Juni 2012, rechtzeitig Einspruch.

 

1.3.1. Zur Führung des ordentlichen Strafverfahrens wurde dieses daraufhin gemäß § 29a VStG an die Bundespolizeidirektion Linz abgetreten. Aufgrund der Sicherheitsbehördenneustrukturierung im September 2012 kam es in Folge zu einem Zuständigkeitsübergang auf die Landespolizeidirektion Oberösterreich.

 

1.3.2. Im Rahmen des ordentlichen Verfahrens wurde der Bw am 1. August 2012 von der belangten Behörde einvernommen.

 

Zum Überholvorgang gab der Bw an, dass ein LKW vom Autohof X auf die A8 in Richtung Wels aufgefahren sei, woraufhin er auf die zweite Spur gewechselt habe. Der andere LKW habe schnell beschleunigt, woraufhin dem Bw ein Einordnen nicht mehr möglich gewesen sei. Auch vom zweiten zum dritten LKW sei zu wenig Abstand gehalten worden, sodass der Bw sich erst nach dem dritten LKW habe wieder einordnen können. Der Überholvorgang habe jedoch nicht lange gedauert. Es sei weder zu einer Gefährdung noch zu einer Behinderung gekommen.

 

Weiters gab der Bw an, mit seinem Sattelzugfahrzeug von Deutschland Richtung Österreich unterwegs gewesen zu sein. Der angelasteten Tatzeit widerspreche er, da er erst gegen 13.36 Uhr die Staatsgrenze überquert hätte. Zum Nachweis dieses Vorbringens legt der Bw einen digitalen Fahrtenschreiberauszug vor. Aufgrund der falschen Anhaltezeit ersuche er um die Einstellung des Verfahrens.

 

1.3.3. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 2. November 2012, AZ: S-24631/12-4, dem Bw zugestellt am 8. November 2012, wurde der Bw im Sinne der beeinspruchten Strafverfügung bestraft.

 

Begründend wird im Straferkenntnis der bisherige Verfahrensgang dargestellt und in Folge auf das Wesentliche verkürzt ausgeführt, dass der dem Spruch zugrundeliegende Sachverhalt nach zeugenschaftlicher Einvernahme der beiden die Verwaltungsübertretung beobachtenden Polizisten zweifelsfrei erwiesen sei. Den Angaben der beiden Polizeibeamten, die bei einer falschen Aussage straf- und dienstrechtliche Folgen zu gewärtigen hätten, sei mehr Glauben beizumessen als jenen des Bw, der sich so verantworten könne, wie es ihm für den Ausgang des Verfahrens am Günstigsten scheint.

 

Hinsichtlich der Bemessung der Strafe ging die belangte Behörde davon aus, dass der Bw kein für das Verfahren relevantes Vermögen besitzt, keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten hat und ein Einkommen von 1.000,- EUR monatlich bezieht. Da weder mildernde noch erschwerende Umstände vorgelegen hätten, erscheine die verhängte Strafe als angemessen.

 

2. Gegen das Straferkenntnis erhob der Bw mit Schreiben vom 17. November 2012, bei der belangten Behörde eingelangt am 21. November 2012, rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung.

 

Inhaltlich bringt der Bw sinngemäß vor, dass es ihm unmöglich gewesen sei, sein Fahrzeug aufgrund des zu geringen Abstandes zwischen den anderen LKW´s einzuordnen, zumal er dabei eine Gefährdung riskiert hätte.

 

Wesentlich sei jedoch die Anhaltezeit. Der Bw gibt an, er könne während der Fahrt keine Einstellung am "Digtacho" vornehmen. Er rate daher an, die Uhrzeit des Mautbalken der ASFINAG unmittelbar nach der österreichischen Grenze mit seinem Fahrtenschreiberausdruck zu vergleichen und erteilt hiezu die datenschutzrechtliche Zustimmung.

 

3.1. Die belangte Behörde hat die Berufung samt Verfahrensakt mit Schreiben vom 29. November 2012 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt.

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30. Jänner 2013 sowie Einschau in das Digitale Oberösterreichische Geografische Informationssystem.

 

3.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Der Bw hat am 27. März 2012 im Gemeindegebiet X als Lenker des Sattelzugfahrzeuges mit dem Kennzeichen X und dem Sattelanhänger mit dem Kennzeichen X auf der A8 ab dem bei etwa km X gelegenen Autohof X in Fahrtrichtung Sattledt insgesamt drei Fahrzeuge überholt. Ab km 69,500 wurde der Überholvorgang von Exekutivbeamten der API X beobachtet. Er endete bei km 66,500. Der von den Exekutivbeamten beobachtete Teil des Überholvorgangs dauerte cirka von 13.24 bis 13.26 Uhr. Die Anhaltung des Bw erfolgte cirka um 13.42 Uhr, wobei nach Beendigung des Überholvorgangs bis zur Anhaltung zumindest drei Minuten vergingen.

 

Der Bw ist Pensionist, verheiratet und verfügt über 1.300,- EUR netto monatlich.

 

3.4. Soweit der Bw in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgebracht hat, der gesamte Überholvorgang habe etwa zwei Minuten angedauert, wird ihm vom Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich kein Glauben geschenkt. Da der Überholvorgang – wie der Bw selbst im gesamten Verfahren angegeben hat – beim Autohof X und damit cirka bei km 73,750 begonnen und – wie im gesamten Verfahren unwidersprochen geblieben ist – bei km 66,500 beendet wurde, ergibt sich eine "Überholstrecke" von gut sieben Kilometern. Legt man die vom Bw angegebene Fahrgeschwindigkeit von ungefähr 80 km/h zugrunde, dauert die Bewältigung dieser Strecke in etwa 5,25 Minuten.

 

Bezüglich der zwischen der Beendigung des Überholvorgangs und der Anhaltung verstrichenen Zeitspanne wird von der für den Bw günstigeren Dauer von drei Minuten ausgegangen.

 

3.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl § 67a Abs 1 Z 1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl 1960/159 in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl I 2011/59, lauten wie folgt:

 

" § 16. Überholverbote.

(1) Der Lenker eines Fahrzeuges darf nicht überholen:

a) […]

b) wenn der Unterschied der Geschwindigkeiten des überholenden und des eingeholten Fahrzeuges unter Bedachtnahme auf allenfalls geltende Geschwindigkeitsbeschränkungen für einen kurzen Überholvorgang zu gering ist,

[…]

 

§ 99. Strafbestimmungen.

 

(1) […]

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,          

a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,

[…]"

 

4.2. Im gesamten Verfahren verantwortete sich der Bw dahingehend, er habe in Summe drei LKW überholt. Wie bereits in Punkt 3.4. dargestellt, hat sich der in Rede stehende Überholvorgang auf einer Strecke von etwa sieben Kilometern abgespielt. Dass es sich dabei, wenn der Bw auch mehr als ein Fahrzeug überholt hat, nicht um einen kurzen Überholvorgang gehandelt hat, bedarf wohl keiner näheren Ausführungen. Ebenso liegt auf der Hand, dass die etwa fünfminütige Dauer des Überholvorgangs aufgrund des zu geringen Unterschieds der Geschwindigkeiten des überholenden und der eingeholten Fahrzeuge unter Bedachtnahme auf allenfalls geltende Geschwindigkeitsbeschränkungen begründet ist.

 

Die Verwirklichung des Tatbestandes des § 16 Abs 1 lit b StVO 1960 steht daher außer Zweifel. Aus Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich kann es dahingestellt bleiben, ob es dem Bw im Laufe des Überholvorgangs möglich gewesen wäre, sich gefahrlos wieder einzuordnen. Für den Fall eines unzureichenden Geschwindigkeitsunterschieds zwischen überholendem und überholtem Fahrzeug besteht nämlich faktisch jederzeit die Möglichkeit bzw die aus der zitierten Norm resultierende Verpflichtung, den Überholvorgang abzubrechen und sich wieder hinten einzureihen. Wenn der Bw daher vorbringt, sich nach dem ersten von ihm überholten LKW nicht einordnen haben zu können, hätte er sich schlichtweg wieder zurückfallen lassen müssen anstelle den Überholvorgang fortzusetzen.

 

4.3. Hinsichtlich der genauen Tatzeit wird festgehalten, dass die Angabe von Tatort und Tatzeit dazu dient, eine weitere Bestrafung wegen derselben Tat hintanzuhalten. Im konkreten Fall lässt sich der Tatzeitraum auf die Zeit von 13:24 bis 13:39 Uhr (drei Minuten vor der Anhaltung) eingrenzen. Daher scheint es nach allgemeiner Lebenserfahrung ausgeschlossen, dass der Bw in diesem Zeitraum mehr als einmal den in Rede stehenden Straßenabschnitt der A8 befahren haben kann. Eine Doppelbestrafung ist somit nicht zu gewärtigen und eine allfällige Ungenauigkeit bezüglich der Tatzeit der Strafbarkeit des Bw nicht hinderlich. Freilich war der Spruch dahingehend zu korrigieren, als der im erstinstanzlichen Straferkenntnis absolut angegebene Tatzeitraum zu relativieren ist.

 

4.4. Gemäß § 5 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch das Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Dem Bw ist aufgrund dieser Judikatur jedenfalls fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Er hat im Verfahren keine Tatsachenvorbringen erstattet bzw keine Beweise beigebracht, welche gegen die gesetzliche Annahme sprechen würden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich teilt daher auch auf der Verschuldensebene die Ansicht der belangten Behörde.

 

4.5.1. Abschließend bleibt die Höhe der verhängten Strafe zu überprüfen. Wie die belangte Behörde zur im gegenständlichen Fall ausgesprochenen Strafe gelangt ist, vermag vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mangels substantieller Ausführungen nicht nachvollzogen werden.

 

4.5.2. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

4.5.3. Die von der belangten Behörde verhängte Strafe scheint an sich als tat- und schuldangemessen, da die Geldstrafe von 80,- EUR angesichts der Strafdrohung des § 99 Abs 3 lit a StVO 1960 von bis zu 726,- EUR im untersten Bereich angesiedelt ist (ca 11 % des vorgesehenen Strafrahmens).

 

Wie dem angefochtenen Straferkenntnis zu entnehmen ist, geht die belangte Behörde davon aus, dass im gegenständlichen Fall weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe vorliegen. Dabei übersieht sie jedoch, dass der Bw – dem im Akt befindlichen Verwaltungsvorstrafenregisterauszug zufolge – unbescholten ist. Da die belangte Behörde keine erschwerenden Gründe ins Treffen führt, hätte dieser Grund in einer Herabsetzung des durch die Strafverfügung als Obergrenze festgelegten Strafsatzes Niederschlag finden müssen. Die belangte Behörde hat jedoch an der bereits durch die Strafverfügung verhängten Strafhöhe festgehalten, weshalb der Bescheid entsprechend zu korrigieren war.

 

4.5.4. Hinsichtlich der Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe wird darauf hingewiesen, dass zwar § 12 Abs 1 VStG eine Mindestdauer für Freiheitsstrafen von 12 Stunden vorsieht. Jedoch normiert § 16 Abs 2 letzter Satz VStG für Ersatzfreiheitsstrafen ausdrücklich, dass diese "ohne Bedachtnahme auf § 12 nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen" ist. Entsprechend der Reduktion der Geldstrafe war daher auch die Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen.

 

4.6. Bei diesem Ergebnis war gemäß § 65 VStG von einem Beitrag des Bw zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich abzusehen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils durch einen Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Markus Zeinhofer

 

 

Beschlagwortung:

§ 16 (1) b StVO; Kurzer Überholvorgang

 

 

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