Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-401242/5/SR/Jo

Linz, 18.12.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Beschwerde der X, geb. X, StA von Nigeria, alias X, geb. X, StA unbekannt, derzeit aufhältig im PAZ X, vertreten durch X, wegen Anhaltung in Schubhaft seit 6. Dezember 2012 durch den Bezirkshauptmann von Vöcklabruck, zu Recht erkannt:

 

 

 

I.            Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen; gleichzeitig wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung der Beschwerdeführerin in Schubhaft gemäß § 76 Abs. 1 FPG vorliegen.

 

 

II.        Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshauptmann von Vöcklabruck) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 82 Abs. 1 und 83 Abs. 2 und 4 Fremdenpolizeigesetz – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012) iVm §§ 67c und 79a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG und der UVS-Aufwandsersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 456/2008.

 

 

 


Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom "11. Mai" 2012, GZ.: Sich40-1785-2012, zugestellt zu eigenen Handen am 6. Dezember 2012, wurde über die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) auf Basis des § 76 Abs. 2a Z. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG idgFiVm. § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG sowie zur Sicherung der Abschiebung (§ 46 FPG) die Schubhaft angeordnet und im PAZ X vollzogen.

 

Die belangte Behörde führt zunächst zum Sachverhalt ua. wie folgt aus:

 

"Sie brachten nach erfolgter illegaler Einreise am 01.10.2012 um 14:30 Uhr vor dem Bundesasylamt Erstaufnahmestelle X ein internationales Schutzbegehren (Asylantrag) ein. Dabei führten Sie an, X zu heißen, am X in X geboren und Staatsbürger von Nigeria zu sein. Sie würden über keine Barmittel verfügen, würden von keinen Bezugspersonen unterstützt werden, würden keine anderwärtige Unterstützung erfahren und daher staatliche Unterstützung begehren. Worauf Ihnen zunächst – wenn auch nur vorübergehend – eine bundesbetreute Unterkunft in der Erstaufnahmestelle X für die Dauer der Prüfung Ihres Asylbegehrens (Zulassungsverfahren) zugewiesen wurde. Über einen anderwärtigen ordentlichen Wohnsitz verfügen Sie im Bundesgebiet der Republik Österreich nicht. Für die Dauer des Zulassungsverfahrens wurde Ihnen gleichgehend durch das Bundesasylamt eine Verfahrenskarte mit Gebietsbeschränkung für den Bezirk Vöcklabruck samt Informationsblatt nachweislich ausgehändigt. Die Verfahrenskarte stellt einen vorläufigen Abschiebeschutz dar, ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht wurde Ihnen nicht erteilt. Sie halten sich folglich, wenn auch mit vorläufig erteiltem Abschiebeschutz, fortlaufend illegal im Bundesgebiet der Republik Österreich nach erfolgter illegaler Einreise auf.

 

Der Abgleich Ihrer Fingerabdrücke ergab, dass Sie bereits am 25.11.2008 in Podova  anlässlich Ihrer internationalen Schutzbegehrung (Asylantragstellung) in Italien erkennungsdienstlich behandelt worden sind. Beweismittel, Dokumente oder Unterlagen, insbesondere auch Unterlagen, Bescheide oder Mitteilungen anderer Mitgliedstaaten brachten Sie nicht zur Vorlage. Weswegen die von Ihnen angeführte Identität weder gesichert noch glaubhaft belegt ist.

 

Bei der niederschriftlichen Befragung vor der PI St. Georgen / EAST am 02.10.2012 gaben Sie vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes Folgendes an:

Sie hätten keinerlei Beschwerden und würden auch an keinen Krankheiten leiden. Der Befragung könnten Sie ohne Probleme folgen.

In Österreich oder einem anderen EU-Staat würden sich keine Verwandten von Ihnen aufhalten.

 

Sie würden die Sprachen, muttersprachlich Englisch und im Weiteren Benin in Wort und Schrift sprechen. Sie hätten am 30.08.2012 mit einem Schiff Nigeria verlassen und seien ohne jeglicher Dokumente illegal über unbekannte Reiseroute nach Europa gereist. In einer 9 bis 10 stündigen Fahrt seien Sie über unbekannte Route illegal nach Österreich gereist. Was die europäische Union sei, würden Sie nicht wissen. Das Schiff, das Sie ansprachen, sei etwa ein Monat unterwegs gewesen, ehe dies an einem Ihnen unbekannten Ort angelegt hätte. Von einem unbekannten Mann seien Sie dort abgeholt worden und mit einem schwarzen Passat zum Asyllager in Österreich transportiert worden. Über welches Land Sie eingereist seien würden Sie nicht wissen. Erst konkret befragt zu einer weiteren Asylantragstellung innerhalb der europäischen Union führten Sie an, im Jahr 2008 in Italien gewesen zu sein. Von Italien lenkten Sie damit ab, in dem sie anführten in Italien aber niemals einen Asylantrag gestellt zu haben. Im Weiteren hätten Sie sich in Italien nur kurz für die Dauer von 2 Monaten in Padova aufgehalten. Eine Entscheidung hätten Sie in Italien nicht abgewartet, sondern seien nach einem zweimonatigen Aufenthalt wieder in einer einmonatigen Reise illegal in Ihre Heimat zurückgekehrt. Einen Nachweis Ihrer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat hätten Sie nicht. Betreffend einer Rückkehr nach Italien führten Sie vehement an, unter keinen Umständen nach Italien zurückzukehren, Sie hätten letztendlich Italien auch deswegen verlassen, weil Sie sich dort unter keinen Umständen aufhalten wollen und somit auch nicht dort hin zurück kehren würden.

 

Das Bundesasylamt Erstaufnahmestelle X leitete am 03.10.2012 ein Konsultationsverfahren nach Artikel 16 (1) c der Dublin-VO und somit Ausweisungsverfahren nach Italien ein.

 

Mit Anschreiben vom 29.11.2012 erklärten die italienischen Behörden ihre Zuständigkeit gem. Art. 09 (4) Dublin-VO. Dabei teilte im Weiteren Italien mit:

Þ      Sie seien in Italien in Abgleich Ihrer Fingerabdrücke unter vollkommen anderen Personalien, nämlich unter X, geb. am X, StA. unbekannt (Staatenlos), bekannt. Die von Ihnen in Österreich angeführten Personalien kenne man in Italien nicht

Þ      Sie hätten in Italien eine Niederlassungsbewilligung erlangt, weswegen die Zustimmung der Rückübernahme auch nicht nach 16,1 sondern nach 09,4 der Dublinverordnung erfolgte.

 

Am 21.11.2012 sowie ergänzend wegen der gesonderten Mitteilung Italiens über Ihre in Italien erhaltene Aufenthaltsbewilligung wurden Sie am 04.12.2012 bei der Erstaufnahmestelle X einvernommen.

Dabei führten Sie wie folgt an:

 

(...)

F: Leiden Sie an irgendwelchen schwerwiegenden Krankheiten?

A: Ich schlafe schlecht, da ich psychischem Stress ausgesetzt bin.

F: Sind Sie diesbezüglich in ärztlicher Behandlung?

A: Ja, ich war beim Arzt in dieser Betreuungsstelle. Er hat mir Schlaftabletten gegeben.

Feststellung: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung zu Ihren persönlichen Daten befragt.

F: Entsprechen diese Angaben den Tatsachen oder haben Sie etwas zu berichtigen?

A: Die Angaben, die ich dort gemacht habe, sind richtig. Ich heiße X, bin am X in X geboren, bin Staatsangehörige von Nigeria, gehöre zur Volksgruppe der Benin, spreche Englisch und Benin, bin nicht verheiratet und habe keine Kinder.

F: Besitzen Sie Dokumente, die Ihre Identität bestätigen?

A: Ich habe Zeugnisse, einen Identitätsnachweis und meine Geburtsurkunde vorgelegt. Weiters habe ich einen Haftbefehl vom 15. August 2012, ausgestellt vom Höchstgericht in Edo State, vorgelegt.

F: Warum haben Sie am 12. Oktober 2012 einen handgeschriebenen Brief vorgelegt?

A: Dieser Brief ist von meiner Mutter. Als ich in Österreich angekommen bin, habe ich sie angerufen. Bei der Erstbefragung hat man mich nach Dokumenten gefragt und ich konnte keine vorlegen. Deswegen habe ich meine Mutter angerufen und sie gebeten, dass sie mir Dokumente schickt. Daraufhin hat sie mir alle Dokumente, die ich soeben vorgelegt habe, geschickt.

F: Habe ich Sie richtig verstanden, Ihre Mutter hat Ihnen die Zeugnisse, den Identitätsnachweis und die Geburtsurkunde geschickt?

A: Ja, das stimmt.

 

(...)

 

F: Ist es korrekt, dass Sie Italien nach Ihrer Asylantragstellung wieder verlassen haben?

A: Ja, ich kehrte nach Nigeria zurück.

F: Wie lange waren Sie in Italien?

A: Ich glaube, dass ich zwei Monate dort war.

F: Wann haben Sie Italien wieder verlassen?

A: Ich verließ Italien im Februar 2009.

F: Warum kehrten Sie nach Nigeria zurück?

A: Ich verließ Nigeria, weil ich dort ein Problem hatte und ging nach Italien. Meine Mutter rief mich dann an und sagte, dass alles wieder in Ordnung wäre. Deswegen kehrte ich nach Nigeria zurück.

 

(...)

 

F: Wie lange waren Sie in Nigeria?

A: Ich war drei Jahre in Nigeria.

F: Können Sie Beweismittel für Ihren Aufenthalt in Nigeria vorlegen?

A: Nein.

F: Können Sie Länder oder Orte nennen, durch die Sie gefahren sind, als Sie wieder nach Europa gekommen sind?

A: Nein.

F: Wie gelangten Sie nach Österreich?

A: Das weiß ich nicht.

F: Können Sie Beweismittel für diese Reise von Nigeria nach Österreich vorlegen?

A: Nein. Meine Freundin hat mir damals geholfen.

F: Mussten Sie für diese Reise von Nigeria nach Österreich etwas bezahlen?

A: Nein, meine Freundin, die mir geholfen hat, hatte einen weißen Freund, der auf einem Schiff gearbeitet hat. Ihr Freund hat mir dann geholfen, Nigeria zu verlassen.

F: Wie alt sind Sie?

A: Ich bin 27 Jahre alt.

F: Welche Personaldaten haben Sie in Italien angegeben?

A: Die Daten, die ich in Österreich angegeben habe, habe ich auch in Italien angegeben.

V: Italien ist für Ihren in Österreich gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig. Daher wird beabsichtigt, Ihren in Österreich gestellten Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen und Ihre Ausweisung nach Italien zu veranlassen.

F: Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?

A: Wenn ich nach Italien zurückkehre, welche Geschichte soll ich den italienischen Behörden präsentieren.

F: Gibt es bestimmte Gründe, die einer Rückkehr nach Italien entgegenstehen würden?

A: Ich habe Italien vor drei Jahren verlassen und kehrte nach Nigeria zurück. Ich habe den italienischen Behörden auch nicht Bescheid gesagt, dass ich Italien verlasse. Als ich in Nigeria war, habe ich den Mann, mit dem ich in Italien zusammengelebt habe, angerufen. Dieser hat mir gesagt, dass die italienischen Behörden nach mir suchen würden und gesagt hätten, dass mein Asylverfahren gestoppt wäre.

 

(...)

 

A: Es ist in Ordnung, wenn die Behörde meine Angaben überprüft. Ich möchte nicht nach Italien, da es dort keine Option für mich gibt. Wenn sich die Situation in Nigeria wieder beruhigt, kehre ich in mein Heimatland zurück. In der Zwischenzeit ersuche ich die österreichischen Behörden, mich in Österreich zu lassen.

 

(...)

 

 

Am 29.11.2012 langte dann ho. die Zustimmung Italiens, wo Sie unter dem Namen X, geboren am X, bekannt sind, gem. Art. 9 (4) ein.

Am 04.12.2012 wurden Sie beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle X, in Gegenwart eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren ein weiteres Mal einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalten sich dabei wie folgt:

V: Am 29.11.2012 langte ho. die Zustimmung der italienischen Behörden zur Rückübernahme Ihrer Person ein. Diese Zustimmung stützt sich auf Art. 9 (4) der Dublin-II-Verordnung. Das bedeutet, dass Sie in Italien im Besitz eines Aufenthaltstitels waren, der weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen ist oder ein Visum hatten, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist.

F: Möchten Sie dazu etwas angeben?

A: Als ich in Italien war, bekam ich nur einen weißen Zettel, damit ich mich frei bewegen konnte.

F: Wann haben Sie diesen weißen Zettel bekommen?

A: Das weiß ich nicht mehr, ich habe diesen Zettel bekommen, als ich in Italien den Asylantrag gestellt habe.

F: Was stand auf diesem Zettel?

A: Auf diesem Zettel stand, dass ich zu einem Interview müsste. Ich ging aber nicht dorthin, sondern kehrte nach Nigeria zurück.

V: Sie müssen aber auch einen Aufenthaltstitel oder ein Visum in Italien besessen haben!

F: Was sagen Sie dazu?

A: Nein, so etwas hatte ich nie.

V: Das Bundesasylamt beabsichtigt weiterhin, Ihren Asylantrag zurückzuweisen, da Italien für Ihren in Österreich gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist. Daher wird beabsichtigt, Ihren in Österreich gestellten Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen und Ihre Ausweisung nach Italien zu veranlassen.

F: Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?

A: Ich weiß nicht, was mit mir in Italien passieren wird. Diese Frage habe ich Ihnen bereits gestellt. Mir wurde von einem Freund in Italien mitgeteilt, dass mein Asylverfahren dort abgeschlossen ist. Sollte ich dorthin zurückkehren, stellt sich mir die Frage, ob der alte Asylantrag für mich gültig ist oder ob ich einen neuen bekomme. Außerdem war ich in Nigeria und habe dies den italienischen Behörden nicht bekannt gegeben. Jetzt bin ich in Österreich und brauche hier Hilfe.

(...)

 

Hinsichtlich der behaupteten Staatsangehörigkeit und Volljährigkeit wird Ihren Angaben deswegen Glauben geschenkt, weil diese nachvollziehbar und widerspruchsfrei sind.

 

Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder sonstigen Bescheinigungsmittels steht Ihre Identität nicht fest. Soweit Sie im Asylverfahren namentlich genannt werden, dient dies lediglich der Individualisierung Ihrer Person als Verfahrenspartei, nicht jedoch als Feststellung der Identität.

 

Dass Sie an schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leiden, haben Sie weder behauptet noch ist dies aus der Aktenlage ersichtlich. Bezüglich Ihrer Angaben, dass Sie schlecht schlafen würden, da Sie psychischem Stress ausgesetzt wären, wird angeführt, dass aus der Aktenlage nicht ersichtlich ist, dass dieses Problem von lebensbedrohlichem Charakter wäre. Sie haben lediglich Medikamente („Schlaftabletten“) bekommen, eine stationäre Betreuung war medizinisch nicht notwendig. Wäre dieses Problem tatsächlich lebensbedrohlich, hätte der Arzt dementsprechend agiert bzw. agieren müssen und Sie wären nicht wieder in häusliche Pflege entlassen worden.

Auch haben Sie sowohl im Zuge der Erstbefragung gegenüber der Exekutive (02.10.2012) als auch im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt (21.11.2012) bestätigt, geistig und körperlich in der Lage zu sein, die Einvernahmen durchzuführen

 

Zur Entscheidung wurde vom Bundesasylamt insbesondere herangezogen:

 

-                      die niederschriftlichen Einvernahmen im Asylverfahren

-                      der im Akt aufliegende Eurodac-Treffer (Asylantragstellung in Italien)

-                      die Zustimmung Italiens gem. Art. 9 (4) der Dublin II VO (EG) Nr. 343/2003

 

zu Ihrem Privat- und Familienleben stellt das Bundesasylamt fest:

 

Sie haben in Österreich keine Angehörige oder sonstige Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht.

 

Sie haben in Österreich keine sozialen Kontakte, die Sie an Österreich binden.

 

Begründend des Dublin-Sachverhaltes hält das Bundesasylamt fest:

 

Die Feststellungen zur Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz, zur Einleitung und Abschluss des Konsultationsverfahrens, sowie zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt und stehen in Einklang zu den amtswegigen Ermittlungsergebnissen, sodass diese als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden.

 

Es ist jedoch nicht plausibel und nachvollziehbar, dass Sie Italien nach Ihrer Asylantragstellung wieder verlassen haben und nach Nigeria zurückgekehrt sind.

 

Dabei widerspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass dieser in Italien wohnhafte nigerianische Staatsbürger Ihnen nach nur zwei Monaten, nachdem er Sie kennengelernt hat, sich strafbar macht, indem er Ihnen ein Reisedokument verschafft, um damit Ihre illegale Ausreise aus Italien und illegale Einreise in Nigeria zu ermöglichen.

 

Weiters können Sie weder eine Reise nach Nigeria noch jene nach Europa nachweisen. Auch können Sie keine Beweismittel dafür vorlegen, dass Sie wieder in Ihrem Herkunftsstaat waren.

 

insgesamt viel konkreter Angaben hätte machen können.

 

Bezüglich der von Ihnen vorgelegten in Nigeria ausgestellten Dokumente (Geburtsurkunde und Identitätszertifikat) wird angeführt, dass diese nicht dazu geeignet sind, Ihren Aufenthalt in Nigeria belegen zu können. Abgesehen davon, dass das Ergebnis der urkundentechnischen Untersuchung (Beilage „F“) ergeben hat, dass über die Echtheit dieser Dokumente keine Beurteilung erfolgen kann, haben Sie diese weder selbst unterschrieben noch ist ersichtlich, dass Sie persönlich für die Ausstellung dieser Dokumente im jeweiligen Amt vorgesprochen haben. Vor allem die Tatsache, dass Identitätszeugen für die Ausstellung Ihrer Geburtsurkunde notwendig waren, ist ein Indiz dafür, dass Sie nicht selbst in Nigeria waren. Im gegenteiligen Fall hätten Sie wohl persönlich die Ausstellung dieser Dokumente beantragt und hätten keine Identitätszeugen dafür bemühen müssen.

Auch dem von Ihnen vorgelegten „Haftbefehl“ (Beilage „D“) kann nicht entnommen werden, dass Sie sich in dem von Ihnen angeführten Zeitraum in Nigeria aufgehalten haben.

 

Auch die Tatsache, dass Sie in Italien im Besitz eines Aufenthaltstitels oder Visums waren (siehe Zustimmung der italienischen Behörden vom 29.11.2012 gem. Art. 9 (4) der Dublin-II-Verordnung), und Sie dies vehement abgestritten haben, ist ein weiteres Indiz dafür, dass Sie auch betreffend Ihre Rückkehr nach Nigeria nicht die Wahrheit gesagt haben. Diesbezüglich wäre es auch nicht nachvollziehbar, warum die italienischen Behörden Ihnen einen Aufenthaltstitel oder ein Visum ausstellen hätten sollen, obwohl Sie nach bereits zwei Monaten Italien wieder verlassen haben und nach Nigeria zurückgekehrt sind.

 

Abschließend wird angeführt, dass durch diese Zustimmung auch für die italienischen Behörden belegt ist, dass Sie das Hoheitsgebiet der Europäischen Union nicht verlassen haben, da diese sonst das Wiederaufnahmeersuchen der Republik Österreich wohl sofort abgelehnt hätten.

 

Aufgrund der oa. Erwägungen ist es für die ho. Behörde erwiesen, dass Ihr Vorbringen absolut unglaubhaft ist und Sie das Hoheitsgebiet der Europäischen Union seit Ihrer Asylantragstellung in Italien im Jahr 2008 nicht mehr verlassen haben. Somit geht auch der Antrag Ihres Rechtsberaters im Zulassungsverfahren, Ihren Antrag auf internationalen Schutz zum Verfahren in Österreich zuzulassen, ins Leere.

 

(...)

 

Da auch die medizinische Grundversorgung in Italien – wie in der Länderfeststellung bereits ausführlich erörtert  – auch für Asylwerber ausreichend gegeben ist, kann im gegenständlichen Fall von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK nicht gesprochen werden. Es kam im Verfahren auch nicht hervor, dass gerade Sie bei einer Rücküberstellung nach Italien keinen Zugang zur medizinischen Versorgung hätten.

 

(...)

 

Für Ihren Fall bedeutet das, dass Sie mit dem Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit dieser Ausweisungsentscheidung zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise verpflichtet sind. Auf die Möglichkeit einer Rückkehrhilfe werden Sie hingewiesen. Unter bestimmten Voraussetzungen, z.B. wenn Sie Ihrer Verpflichtung zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise nicht zeitgerecht nachkommen, können Sie von der fremdenpolizeilichen Behörde zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung, § 46 FPG).

Diese Ausweisungsentscheidung wird mit ihrer Erlassung (Zustellung) durchsetzbar. Ab diesem Zeitpunkt sind Sie zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise verpflichtet.

 

Hierzu ist seitens der BH Vöcklabruck dem Bundesasylamt Erstaufnahmestelle X vollinhaltlich beizustimmen und konnte kein entsprechender Verfahrensmangel erkannt werden, der auch nach fremdenpolizeilicher Prüfung eine Unzulässigkeit der Ausweisung nach Italien vermuten ließe. Im weiteren ist auch seitens der BH Vöcklabruck klar hervor zu heben, dass Sie anhand Ihrer Angaben, der Verschweigung eines Aufenthaltstitels, der Verwendung falscher Personalien in Italien, dem nachhaltigen und vor allem nicht glaubwürdigen Versuch unternahmen von der Zuständigkeit Italiens abzulenken in dem Sie eine nicht fundamentierte Angabe der illegalen Rückkehr nach Nigeria und erneute illegale Einreise nach Europa über unbekannte Reiseroute tätigten, dem im Übrigen der erteilte Aufenthaltstitel in Italien entgegen spricht, wessen Sie im Übrigen verschweigen, abstreiten und dessen Unterlagen unterdrückt halten, und nicht zuletzt auch trotz Ihres langjährigen Aufenthalts in Italien oder abseits dessen in der Anonymität in anderen Mitgliedstaaten abweisend behaupten, nicht zu wissen was die europäische Union sei, dessen weitere Angabe zudem äußerst unglaubwürdig ist,  unmissverständlich erkennbar, dass Sie in jeder nur denkbaren Art und Weise vehement versuchen einer Rückführung nach Italien jedenfalls zu entgehen. Es ist daher davon auszugehen, dass Sie nicht gewillt sein werden, einer Ausweisungsentscheidung in den Mitgliedstaat Italien nachzukommen. Gegenteilig ist anhand Ihrer ablehnenden Haltung, Verhalten und Angaben zu bzw. betreffend Italien, davon auszugehen, dass Sie unverzüglich in gewohnter Weise in einen weiteren Mitgliedstaat reisen und sich den Behörden ebenso wie zuletzt in Italien auch in Österreich dem Asylverfahren unverzüglich entziehen werden. Dass Ihr Reiseziel nicht unbedingt Österreich ist, ist nicht nur anhand Ihrer Angaben und Verhaltensweise belegt.

Auch wenn Sie letztlich durch Nachsendung in Österreich dem Bundesasylamt Unterlagen und Dokumente aus dem Herkunftsstaat vorlegten, aus dessen allerdings nicht nachgewiesen werden kann, dass Sie mit jener Person die auf den Unterlagen beschienen sind überein stimmen, ist solches Verhalten zwar löblich, jedoch im Gegenzug bezüglich Ihrer Verhaltensweise in Italien, in dem Sie sich unter Angaben völlig anderslautender – so weit man Ihren vorgelegten Unterlagen im Bundesgebiet vertrauen würde, Sie sich demnach sogar unter falschen Personalien – sich in Italien ein Aufenthaltsrecht erschlichen haben. Somit kann Ihre abweisende Haltung zu Italien auch sofern verstanden werden, als dass Sie mitunter mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zurecht ein gerichtliches Strafverfahren in Italien zu befürchten haben, nachdem Sie sich in Italien mit falschen Personalien ausgegeben und damit ein – von Ihnen im Übrigen bestrittenes – Aufenthaltsrecht erschlichen haben. Umso mehr ist Ihr vehementer Unwille der europäischen Regelung – dem Dublinabkommen – mit einer Rückkehr nach Italien nachzukommen dahingehend zu verstehen, dass Sie in Folge Befürchtungen in mehrfacher Hinsicht keinesfalls bereit sein werden, in diesen für Sie zuständigen Mitgliedstaat zurück zu kehren, bzw. Ihrer bereits zitierten und erlassenen unverzüglichen Ausreiseverpflichtung ohne fremdenpolizeilicher Sicherung und Vollziehung entsprechend nachzukommen.

 

Sie wurden im Zulassungsverfahren bei der Erstaufnahmestelle X der Rechtsberatung der X zugewiesen, weswegen hierzu auch im fremdenpolizeilichen Verfahren die X für Sie in Sachen Rechtsberatung zuständig bleibt, bzw. ist.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes Erstaufnahmestelle X vom 06.12.2012 wurde Ihr Asylantrag mangels Zuständigkeit Österreichs nach dem Dublinabkommen, gemäß §5 AsylG 2005 durchsetzbar nach Italien zurückgewiesen. Mit gleichen Bescheid wurden Sie durchsetzbar gem. §10 AsylG 2005 nach Italien ausgewiesen.

 

Mit Erlassung dieses Bescheides endet Ihr Zulassungsverfahren in der Erstaufnahmestelle.

 

Der zitierte durchsetzbare Bescheid wurde Ihnen im Auftrag des Bundesasylamtes durch die Polizeiinspektion Erstaufnahmestelle X am 06.12.2012 nachweislich zugestellt.

Im unmittelbaren Anschluss darauf wurden Sie im Auftrag der BH Vöcklabruck zur Verhängung der Schubhaft durch die Polizeiinspektion Erstaufnahmestelle X festgenommen. Eine neuerliche Überprüfung Ihrer Barmittel brachte dabei hervor, dass Sie abgesehen von einem Bargeldbetrag in der Höhe von180,16 Euro völlig mittellos sind.

 

(...)

 

Darüber hinaus wird festgehalten, dass Ihre Beendigung des illegalen Aufenthaltes mit Ihrer Außerlandesbringung in den für Sie zuständigen Mitgliedstaat – insbesondere hinsichtlich der erfolgenden durchsetzbaren Entscheidung und der verkürzten Rechtsmittelfrist – unmittelbar bevorsteht.

 

Eine Rückkehr in den für Sie zuständigen Mitgliedstaat haben Sie zu jedem Zeitpunkt klar negiert und sich entschieden gegen eine Rückbringung in den Mitgliedstaat ausgesprochen.

 

Ein entsprechendes Verhalten haben Sie bereits in Italien unter Beweis gestellt, in dem Sie das Mittel einer Asylantragstellung nur dazu benutzten um einer Festhaltung zu entgehen, nicht abgeschoben zu werden und sich bis zur Weitereise in einer Asylunterkunft aufhalten zu können. Interesse am Asylverfahren selbst zeigten Sie gemäß Ihren eigenen Angaben in Italien nicht. Hierbei hätten Sie sogar den Ausgang Ihres Verfahrens nicht einmal abgewartet. Die Tatsache dass Ihnen in Italien unter anderen Personalien ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde, könnten Sie nicht erklären, bzw. stritten Sie das Faktum sogar regelrecht vehement ab. Zudem ist anhand Ihrer Angaben nicht klargestellt, welches Zielland Sie über dies haben. Ihre illegale Einreise nach Österreich legt sich offensichtlich als solche dar, als Ihnen in Italien Konsequenzen – mitunter wegen dem Ablauf Ihrer Aufenthaltsbewilligung oder einer drohenden Abschiebung nach Nigeria oder Ihrer Falschangaben zu Ihrer Identität – drohen und Österreich eben der nächste angrenzende Mitgliedstaat ist, in dem Sie sich einen weiteren Aufenthalt unter dem Deckmantel der internationalen Schutzsuche erhoffen.  Dass Österreich Ihr letztendliches Zielland sei, konnte in keiner Hinsicht erkannt werden. Haben Sie auch keine Bezugspersonen und Anbindung in Österreich, dessen abseits Ihrer Angaben und Verhaltensweise solches vermuten ließe. Sie waren zwar am Asylverfahren in Österreich wesentlich interessierter als in Italien, doch nachdem Ihre Deklaration der politischen Verfolgung nicht inhaltlich geprüft und Sie aussichtslos durchsetzbar in jenen Mitgliedstaat ausgewiesen wurden, der für Sie absolut als zuständiger Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylverfahrens nicht in Frage kommt, ist in Betrachtung Ihrer enormen Flexibilität und örtlichen Ungebundenheit im vorliegenden Einzelfall dringend und begründet davon auszugehen, dass Sie sich absofort auch dem Asylverfahren in Österreich ebenso entziehen, in die Anonymität abtauchen und mitunter in den nächsten wirtschaftlich besser positionierten westlichen Mitgliedstaat weiterreisen werden. Dass Sie an einem Verfahren in Italien kein Interesse haben, zeigen nicht nur Ihre vehement negierenden Angaben, sondern darüber hinaus das Faktum der bewussten Falschangaben und Unternehmungen von einem Dublinbezug zu Italien Abstand zu gewinnen.

Dass Sie Unterlagen vernichteten, zurück ließen oder bewusst den österreichischen Behörden im Verfahren nicht vorlegten und somit in der Beweisfindung unterdrückten zeigt auf, dass Sie mit allen Mitteln gegen ein rechtsstaatliches Verfahren vorgehen, solches behindern und in erschleicherischer Art und Weise Ihre illegale Einreise und illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet legalisieren wollen. Solches derartige, gegen jegliche Grundlage der Genfer Flüchtlingskonvention vorgehendes Verhalten, zeigt zudem im Besonderen eine unübersehbare Entschlossenheit, dem rechtstaatlichen Verfahren mit dem Ergebnis einer drohenden Rücküberstellung in den zitierten zuständigen Mitgliedstaat zu entgehen. Klar und unmissverständlich legten Sie in Österreich dar, nicht bereit zu sein der Ausweisung Folge zu leisten und nach Italien rückzukehren um dort Ihre Fluchtgründe inhaltlich prüfen, bzw. weiter prüfen zu lassen. Sie haben sich bewusste dem weiteren Asyl- und fremdenpolizeilichen Verfahren in Italien nicht zur Verfügung gehalten. Ihr Verhalten und Einstellung dazu haben sie bisweilen nicht geändert, nach Italien würden Sie unter keine Umstände rückkehren, an einem Asylverfahren in Italien hätten Sie kein Interesse.

 

Bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 76 Abs. 2a FPG. hat die Behörde – im Gegensatz zu der Rechtsnorm des § 76 Abs. 2 FPG. – kein Ermessen im Hinblick auf die Anwendung Gelinderer Mittel gemäß § 77 FPG 2005. Es bleibt jedoch zu prüfen, ob die Sicherung der Abschiebung bzw. des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung mittels Schubhaft notwendig ist und ob in der Person des Asylwerbers gelegene, besondere Umstände der Schubhaft entgegenstehen.

 

Hinsichtlich der Notwendigkeit wird festgehalten, dass in Fällen, in denen eine durchsetzbare Ausweisungsentscheidung gemäß dem Dublinabkommen erlassen wurde, durch die im Fremdenrechtsänderungsgesetz (FRÄG) 2009 geänderten Rechtsbestimmungen ein Sicherungsbedarf bereits indiziert ist. Mit einer zeitnahen Abschiebung nach Italien ist in Ihrem Fall jedenfalls zu rechnen, zumal sich (u. a. durch die verkürzte Rechtsmittelfrist gegen zurückweisende Entscheidungen der Asylbehörden) Ihr Asylverfahren im finalen Stadium befindet und selbst im Falle des Einbringens einer Beschwerde im Asyl- und Ausweisungsverfahren von einer zeitlich sehr kurzen Anhaltung in der Schubhaft auszugehen ist.

 

(...)

 

Nachdem Ihnen nunmehr mittels Bescheid die Überstellung nach Italien angekündigt wurde (durchsetzbare Ausweisung), der Spruch des Bescheides in eine für Sie verständliche Sprache übersetzt ist, Sie daher Kenntnis der Maßnahme und Sanktion nunmehr haben, ist davon auszugehen, dass Sie sich ebenso in Österreich dem Verfahren entziehen, in die Anonymität abtauchen werden, um sich –wen auch illegal – fortlaufend im Bundesgebiet aufhalten und einer drohenden Überstellung nach Italien entgehen zu können.

 

(...)

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck kommt letztlich nach umfassender Einzelfallprüfung des Sachverhaltes zum Schluss, dass eine Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft im konkreten Fall vorliegt. Denn dem Recht des Fremden auf Schutz der persönlichen Freiheit steht das überwiegende Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen und damit an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gegenüber. Um dieses Ziel zu gewährleisten war der Eingriff in Ihr Recht auf den Schutz der persönlichen Freiheit erforderlich.

 

Aus diesem Grund wurde nach erfolgter Zustellung vorliegender Ausweisungsentscheidung des Bundesasylamtes auch die Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau EAST-X seitens der BH Vöcklabruck nach den Bestimmungen des FPG über Ihre Festnahme beauftragt. Hierbei traten Sie nach Ausfolgung des Asylbescheides gegen eine Ausreise nach Italien derart zu Wehr, dass Sie nur kaum zu bendigen waren. Ihrem wehrhaften Verhalten zu folge, konnte seitens der BH Vöcklabruck nur mehr eine Rechtsberatende Dolmetschung in der Sprache Englisch unter Beizug der Dolmetscherin X erfolgen. Nachdem Sie auch hierbei Ihr Verhalten nicht abänderten, die Anhalteräumlichkeiten in der Erstaufnahmestelle für einen wehrhaften längeren Aufenthalt nicht geeignet sind, war Ihre unverzügliche Überstellung im Stande der Festnahme in das polizeiliche Anhaltezentrum Wien X erforderlich, bzw. konnte nach erfolgter Rechtsbelehrung in der Erstaufnahmestelle die Bescheidmäßige Verhängung der Schubhaft erst im Stande der Festnahme im polizeilichen Anhaltezentrum X erfolgen.

 

Aufgrund auch dieser Ihrer aktuellen verhaltensweise ist in jeder Hinsicht erkennbar, dass von einem Nachkommen der ausgesprochenen Ausreiseverpflichtung jedenfalls nicht gesprochen werden kann. Und solche ohne entsprechender fremdenpolizeilicher Sicherungsmaßnahme und fremdenpolizeilicher Vollstreckung ein Vollzug dieser Ausweisung jedenfalls nicht vorstellbar ist. In dieser Hinsicht wird es vorweg gesprochen auch kaum vorstellbar sein, Ihre Außerlandesbringung nach Italien unbegleitet, und somit nur unter erheblichen Aufwand und Kosten vollstrecken zu können. Wessen Verhaltensweise zudem auch in dieser Hinsicht zeigt, dass von einer Einsicht oder Nachkommen der vorliegenden durchsetzbaren Rechtsprechung abseits freiheitentziehender Maßnahmen jedenfalls nicht gesprochen werden kann.

 

Sie haben bereits mehrfach, und das über einen längeren Zeitraum hinweg, entschieden und in Folge mehrfacher durchgeführter Belehrungen bewusst und nachhaltig das Ihnen entgegen gesetzte Vertrauen derart missbraucht, dass Ihnen auch in dieser Hinsicht kein entsprechendes Vertrauen mehr entgegen gebracht werden kann, als dass von einer Verhaltensänderung in jenem Ausmaße ausgegangen werden könnte, dass Sie sich zum Zweck des weiteren fremdenpolizeilichen Verfahrens, nämlich der Beendigung Ihres illegalen Aufenthaltes mit der Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet auch abseits Freiheit entziehender Maßnahmen zur Verfügung der Fremdenbehörden halten werden würden. Denn eine Sicherungsmaßnahme durch Anwendung gelinderer Mittel setzt auch entschieden ein entsprechendes entgegenbringendes Vertrauen voraus, was Sie mit Ihrer Verhaltensweise bislang derart erschütternd missbrauchten, als dass auch in dieser Hinsicht eine Anwendung gelinderer Mittel keine rechtfertigbare Begründung fand.

 

(...)

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden."

 

 

2. Gegen ihre Anhaltung in Schubhaft erhob die Bf durch ihre Vertretung mit Telefax vom 12. Dezember 2012 "Schubhaftbeschwerde" an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

 

Darin wird u.a. angeführt:

 

"1. Unverhältnismäßigkeit der Haft

 

Art 1 Abs. 3 BVG zum Schutz der persönlichen Freiheit sieht demnach vor, dass jede Haftverhängung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu prüfen ist. Im konkreten Fall stützt sich die Schubhaft auf § 76 Abs. 2a Z 1 FPG.

 

Auch wenn § 76 Abs. 2a FPG vorsieht, dass die Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber in den dort genannten Fällen die Schubhaft anzuordnen hat, hat im Sinne einer verfassungskonformen Anwendung der Bestimmung eine individuelle Prüfung der Haftverhängung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen.

 

(...)

 

Von der Behörde ist daher auch bei der Anwendung des § 76 Abs. 2 sowie des § 76 Abs. 2a FPG zu prüfen, ob die Schubhaft notwendig ist, um eines der oben genannten Verfahren oder die Abschiebung, Zurückschiebung oder Durchbeförderung eines Fremden zu sichern.

 

Genau dies trifft auch im Fall der BF zu: über sie wurde ohne ausreichende Begründung die Schubhaft angeordnet. Mit der konkreten Situation der BF hat sich die Erstbehörde im angefochtenen Bescheid nicht hinreichend auseinander gesetzt. Der angefochtene Bescheid lässt daher auch eine nachvollziehbare Begründung dahingehend vermissen, weshalb anzunehmen sei, dass die Schubhaft notwendig sei.

 

(...)

 

Im konkreten Fall hat die BF nach ihrer Einreise ins Bundesgebiet umgehend einen Asylantrag gestellt. Die BF wurde1 darauf in der Erstaufnahmestelle X untergebracht und hat sich dort bis zu ihrer Inschubhaftnahme aufgehalten. Die BF hat gem. § 2 Abs. 1 Z 1 GVG-B 2005 Anspruch auf Grundversorgung bis sie das Bundesgebiet verlassen hat, solange sie in einer Betreuungseinrichtung des Bundes untergebracht ist Die BF hat aus eigenen Stücken den Kontakt zu den österreichischen Behörden gesucht und im Asylverfahren kooperiert. Sie hat bis zu ihrer Abschiebung einen Rechtsanspruch auf eine Unterbringung, Es ist nicht nachvollziehbar warum die belangte Behörde davon ausgeht, dass die Abschiebung der BF gesichert werden müsse.

 

Die belangte Behörde begründet ihren Bescheid ua. damit, dass stark bezweifelt werden müsse, dass Österreich überhaupt das Reiseziel der BF sei. Diese Behauptung wird dadurch widerlegt, dass die BF aus eigenen Stücken den Kontakt zu den Österreichischen Behörden gesucht hat um einen Asylantrag stellen zu können. Österreich war daher offensichtlich ihr Reiseziel.

 

Weiters führt die belangte Behörde aus, dass die Schubhaft notwendig sei damit die BF dem österreichischen Staat nicht weiter finanziell zur Last fallen könne, und um zu verhindern, dass die BF einer illegalen Beschäftigung nachgehen werde oder durch. strafbare Handlungen ihren Unterhalt erwirtschaften werde. Darüber hinaus bestehe die Gefahr, dass Österreich nach einem Abtauchen in die Anonymität letztlich für die inhaltliche Prüfung des Asylverfahrens zuständig würde. Zunächst soll festgehalten werden, dass diese Aussagen nicht auf konkrete Feststellungen zum Verhalten der BF zurückgeführt werden und somit nicht geeignet sind die unterstellte Gefährdung der öffentlichen Ordnung nachzuweisen. Außerdem übersieht die belangte Behörde, dass der Zweck der Schubhaft einzig die Sicherung der Abschiebung und des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung ist Die Gefährdung der öffentlichen Ordnung ist somit (unabhängig von deren Vorliegen) kein Tatbestandsmerkmal des § 76 Abs. 2a Z 1 FPG und daher keine tragfähige Begründung für die Verhängung der Schubhaft. Eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ist für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, nicht jedoch für die Prüfung der Erforderlichkeit der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung, relevant (vergl. VwGH 31.08.2006, 2006/21/0087).

 

Aus Gründen des Verhältnismäßigkeitsgebots und wegen der Formulierung des Art 2 Abs 1 Z 7 PersFrG („um zu sichern") kann auch die Ausweisungsabsicht zur Rechtfertigung eines Freiheitsentzuges nur dann hinreichen, wenn die Verhängung der bzw. Anhaltung in Schubhaft tatsächlich notwendig ist, um die Außerlandesschaffung zu sichern.

 

Das erforderliche Sicherungsbedürfnis, welches die Anordnung von Schubhaft rechtfertigen könnte, liegt bei der BF nicht vor.

 

Die Schubhaftverhängung und die weitere Anhaltung in Schubhaft sind daher rechtswidrig.

 

2, Nichtanwendung des gelinderen Mittels

 

(...)

 

Das gelindere Mittel hat nunmehr nach der neuen Regelung des § 77 Abs. 1 FPG an die Stelle der Schubhaft zu treten, wenn die Gründe des § 76 vorliegen. Die Rechtsansicht der belangten Behörde ist daher seit dem BGBl 2011/38 (FrÄG 2011) überholt Die belangte Behörde hätte daher prüfen müssen, ob der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann,

 

Der UVS Oberösterreich hat in einem vergleichbaren Fall in seinem Erkenntnis vom 06.12.2012, zur GZ VwSen-401240/4/Gf/Rt, die Schubhaft für rechtswidrig erklärt weil die belangte Behörde den Vorrang der Anordnung des gelinderen Mittels nicht beachtet hat und „nicht in einer nachvollziehbaren Weise - geschweige denn auch entsprechend belegt - zu erkennen gegeben hat, dass sei überhaupt die Anordnung gelinderer Mittel (sowie konkret: welcher dieser Mittel) in Erwägung gezogen und davon ausgehend das Vorliegen einer derartigen ultima-ratio-Situation, die sogar eine vorgängige Anordnung solcher Maßnahmen ausgeschlossen, sondern vielmehr die unverzügliche Schubhaftverhängung als geboten angenommen hat", in dem diesem Erkenntnis zugrundeliegenden Schubhaftbescheid wurde die Schubhaft, wie auch im Falle der BF, mit einem massiv erschütterten Vertrauensverhältnis, der Gefahr eines Abtauchens in die Anonymität und einer illegalen Beschäftigungsaufnahme und einer möglicherweise folgenden Zuständigkeit Österreichs zur Durchführung eines inhaltlichen Asylverfahrens, begründet. Der UVS Oberösterreich führt im oben genannten Erkenntnis wejters aus es gehe „weder aus diesem Bescheid noch aus dem von der Behörde vorgelegten Akt hervor, dass der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck die Anordnung gelinderer Mittel überhaupt de facto erwogen hat; konsequenterweise fehlt sodann auch eine fallbezogene und auf entsprechenden Belegen fußende Auseinandersetzung mit der Frage, welches dieser Mittel im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes als das am ehesten Zielführende anzusehen ist sowie - davon ausgehend - in welchen Umständen gegenständlich eine derartige ultima-ratio-Situation begründet war, dass nicht einmal mit einer zumindest vorgängigen Anordnung dieses gelinderen Mittels, sondern nur mit einer unverzüglichen Schubhaftverhängung das Auslangen gefunden werden konnte."

 

Da die belangte Behörde die Möglichkeit der Verhängung des gelinderen Mittels nicht geprüft hat, ist die Schubhaft rechtswidrig.

 

3. Widerspruch zur Verordnung (EG) Nr. 1560/2003

 

Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist lautet:

 

„KAPITEL III

DURCHFÜHRUNG DER OBERSTELLUNG

Artikel 7

Modalitäten der Überstellung

(1) Die Obenstellung in den zuständigen Mitgliedstaat kann auf eine der folgenden Weisen erfolgen:

a)       auf Initiative des Asylbewerbers innerhalb einer vorgegebenen Frist;

b)        in Form der kontrollierten Ausreise, wobei der Asylbewerber bis zum Besteigen des Beförderungsmittels von einem Bediensteten des ersuchenden Staates begleitet wird und dem zuständigen Staat Ort Datum und Urzeit seiner Ankunft bis zu einer vereinbarten Frist vor der Ankunft mitgeteilt wurden;

g) in Begleitung, wobei der Asylbewerber von einem Bediensteten des ersuchenden Staates oder einem Vertreter einer von dem ersuchenden Staat zu diesem Zweck beauftragten Einrichtung eskortiert und den Behörden des zuständigen Staats überstellt wird."

 

Aus dieser Bestimmung geht hervor, dass es eine Rangordnung der Überstellungsmodalitäten gibt bzw. dass eine freiwillige Ausreise des Asylwerbers in den zuständigen Mitgliedsstaat prioritär ist Auch die österreichische Rechtsordnung geht von der grundsätzlichen Annahme aus, dass Gesetze zwar mit Zwangsandrohung, aber zunächst ohne Zwangsausübung eingehalten werden. Zunächst ist davon auszugehen, dass ein Gesetz bzw. eine gesetzlich ergangene Entscheidung von den Rechtsunterworfenen grundsätzlich respektiert und eingehalten wird. Erst, wenn sich herausstellt, dass dies nicht der Fall ist, kann zu Zwangsmaßnahmen gegriffen werden. Eine automatische Schubhaftverhängung, d.h. die grundsätzliche Annahme ein Gesetz würde von den Rechtsunterworfenen generell nicht befolgt werden - wie sie derzeit

in der Praxis stattfindet - findet keine Deckung in der österreichischen Verfassung.

 

Nach Abschluss des Verfahrens über die (Un-)Zuständigkeit Österreichs ist zunächst dem Asylwerber die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise zu geben. Erst wenn sich herausstellt, dass der Asylwerber nicht freiwillig ausreist bzw. zu verstehen gibt, dass er dies nicht tun wird, ist eine Haftverhängung zulässig.

 

Die Schubhaftverhängung der BF ohne Einhaltung dieser Abfolge steht daher sowohl in Widerspruch zur oben genannten Verordnung, als auch zur österreichischen Verfassung und ist daher inhaltlich rechtswidrig.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach betont, dass die Verhängung der Schubhaft in "Dublin-Fällen" nicht zu einer Standardmaßnahme gegen Asylwerber werden darf (VwGH 05.07.2011, 2008/21/0028), Besondere Gesichtspunkte, die erkennen ließen, es handle sich hier um eine von den typischen "Dublin-Fällen" abweichende Konstellation, in der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf Grund konkreter Anhaltspunkte auf eine drohende Verfahrensvereitelung durch den Beschwerdeführer geschlossen hätte werden können, sind dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen.

 

Es werden daher die Beschwerdeanträge

gestellt, der UVS im Land Oberösterreich möge

1.     die Verhängung der Schubhaft und

2.     die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklären sowie

3.     Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz- Verhandlungsaufwand) und der Eingabegebühr zuerkennen.

 

3.1. Am 13. Dezember 2012 legte die belangte Behörde den Bezug habenden Verwaltungsakt in Kopie vor und erstattete mit E-Mail vom 14. Dezember 2012 folgende Gegenschrift:

 

Zu vorliegender Schubhaftbeschwerde, der Beschwerdeführerin X, geb. X, StA. Nigeria (Identität in Österreich), alias X, geb. X, Staatenlos (Identität in Italien), rechtsvertreten durch X, Beschwerde ha. per Mail via UVS OÖ zu do. Zl.: VwSen-401242/2 eingegangen am 13.12.2012 09:04 Uhr, darf nachreichend zur Aktenvorlage vom 13.12.2012 11:30 Uhr, folgende Gegenschrift eingebracht werden.

 

Die genannte Beschwerdeführerin befindet sich mit Bescheid der BH Vöcklabruck vom 06.12.2012, seit 06.12.2012 zur Verfügung der BH Vöcklabruck in Schubhaft im polizeilichen Anhaltezentrum X.

 

Seitens der BH Vöcklabuck wird auf den vorliegenden Akteninhalt, insbesondere auf den im Schubhaftbscheid vom 06.12.2012 festgestellten Sachverhalt hingewiesen.

Im weiteren darf hervorgehoben werden, dass das vorliegende zurückweisende Asylverfahren mit beinhalteter durchsetzbarer Ausweisung des Bundesasylamtes Erstaufnahmestelle X zu AIS: 12 13.754 nach Italien mit Wirkung vom 14.12.2012 in Rechtskraft erwachsen ist.

Es liegt daher aktuell nicht nur eine durchsetzbare sondern eine durchführbare Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Italien vor.

Als Nachweis dessen darf beiliegend der Gegenschrift und ergänzend zur Aktenvorlage vom 13.12.2012 ein aktueller AIS Auszug zu AIS: 12 13.754 in PDF Format übermittelt werden.

Überdies darf ebenso ein aktueller Auszug aus der Anhaltedatei des PAZ X über die Beschwerdeführerin in PDF Format beigefügt werden, aus dem auch insbesondere die unkooperative Verhaltensweise der Fremden im polizeilichen Anhaltezentrum mit Vermerk vom 06.12.2012 hervorgeht.

Die in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Argumente sieht die BH Vöcklabruck im Gesamten als nicht zutreffend, gegenteilige Beweislage liegt hierzu vor. Auch dazu wird auf die vorliegende Begründung im zitierten Schubhaftbescheid verwiesen.

Dass die Beschwerdeführerin alles daran setzt, nicht nach Italien rückgeschoben zu werden, zeigt sich in der gesamten Verhaltensweise. Insbesondere der Falschangaben gegenüber den Behörden, siehe Erschleichung eines Aufenthaltsrechts in Italien unter Angabe falscher Personalien, siehe Falschangaben gegenüber die österreichischen Behörden in Bezug der Reiseroute, siehe Falschangaben gegenüber den Österreichischen Behörden in Bezug der Aufenthaltsdauer in Italien, des Aufenthaltsrechts in Italien, ...) Das unkooperative und wehrhafte Verhalten braucht nicht mehr näher ausgeführt werden, dies liegt ohnedies beweiskräftig vor.

Es konnte daher in der Gesamtheit des vorliegenden Falls nach ausgiebiger Durchführung einer Einzelfallprüfung nicht einmal der geringste Ansatz dafür gefunden werden, als dass gelindere Mittel anstelle der Verhängung der Schubhaft eingewendet werden hätte können.

Aus all den vorliegenden Gründen war daher auch nicht nur eine deportee Abschiebung einzuleiten, sondern zudem die Außerlandesbringung mit drei Begleitbeamte zu beauftragen.

Hierzu darf mitgeteilt werden, dass die begleitete Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Italien, Zielflughafen Malpensa am 21.12.2012 statt findet.

Bezüglich der in der Beschwerdeschrift gewidmeten Seite 8 darf entgegen gebracht werden, dass vorliegende Entscheidung nicht der ständigen Rechtsprechung des UVS Oberösterreich entspricht, die Prüfung des vorliegenden Sachverhalts zu VwSen-401240/4/Gf/Rt nach Ansicht der BH Vöcklabruck sowie in Sichtweise der Landespolizeidirektion Oberösterreich gröblich vernachlässigt wurde, zudem ein erheblicher Verfahrensmangel vorliegt, und dazu bereits eine Amtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof angeregt wurde. Die Sachlage befindet sich bereits im finalem Stadium der Einbringung einer Amtsbeschwerde in der Landespolizeidirektion des Landes Oberösterreich.

 

In der Gesamtheit der vorliegenden Sachlage wird seitens der BH Vöcklabruck die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt, um letztlich das Endziel der Sicherungsmaßnahme, nämlich die - wenn auch seitens der Beschwerdeführerin nicht akzeptierende - Beendigung des illegalen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit der Abschiebung in den für die Fremde zuständigen Mitgliedstaat Italien, auch vollziehen zu können.

 

3.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt festgestellt, dass der Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist, weshalb von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 83 Abs. 2 FPG abgesehen werden konnte.

 

3.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht von dem – im Übrigen von der Bf nicht substantiell widersprochenen - unter dem Punkt 1. dieses Erkenntnisses dargestellten entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1.1.  Gemäß § 83 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. Nr. 87/2012, ist zur Entscheidung über eine Beschwerde gemäß § 82 Abs. 1 Z. 2 oder 3 der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel die Behörde ihren Sitz hat, welche die Anhaltung oder die Schubhaft angeordnet hat. In den Fällen des § 82 Abs. 1 Z. 1 richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort der Festnahme.  

 

Gemäß § 82 Abs. 1 FPG hat der Fremde das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,

1.     wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;

2.     wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde, oder

3.     wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

 

Gemäß § 83 Abs. 4 FPG hat der Unabhängige Verwaltungssenat, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

 

4.1.2. Es ist unbestritten, dass am 6. Dezember 2012 über die Bf mit Bescheid der belangten Behörde (irrtümlich mit 11. Mai 2012 datiert) die Schubhaft verhängt wurde und diese seit diesem Zeitpunkt angehalten wird, weshalb der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung berufen ist.

 

Nachdem sich die Bf zur Zeit der Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates noch in Schubhaft befindet, war gemäß § 83 Abs. 4 FPG eine umfassende Prüfung der Anhaltung vorzunehmen.

 

4.2. Gemäß § 76 Abs. 2a FPG hat die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn

1.       gegen den Asylwerber eine mit einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5        AsylG 2005 verbundene durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;

2.       eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z. 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der      Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;

3.       der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG mehr als einmal verletzt hat;

4.       der Asylwerber, gegen den nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 15 Abs. 1 Z. 4 vorletzter Satz AsylG nicht nachgekommen ist, oder

5.       der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z. 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde,

6.       sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z. 1 bis 4 vorliegt,

und die Schubhaft für die Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegen stehen.

 

Die Schubhaft ist nach § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Der Bescheid hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache zu enthalten oder einer Sprache, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Eine unrichtige Übersetzung begründet lediglich das Recht, unter den Voraussetzungen des § 71 AVG wiedereingesetzt zu werden.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat die Behörde bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z. 1.

 

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung,

1.      in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2.      sich in periodischen Abständen bei einem Polizeikommando zu melden      oder

3.      eine angemessene finanzielle Sicherheit bei der Behörde zu hinterlegen.

 

4.3.1.1. Im Gegensatz zu den Schubhafttatbeständen des § 76 Abs. 1 und 2, die ihrer Formulierung nach eine Ermessensentscheidung bedingen, legt Abs. 2a leg. cit., der mit der Novelle BGBl. I Nr. 122/2009 introduziert wurde, grundsätzlich eine obligatorische Verhängung der Schubhaft bei Vorliegen der hier normierten Tatbestandselemente fest. Den Materialien zu § 76 Abs. 2a FPG ist zu entnehmen, dass in den hier normierten 6 Fällen "grundsätzlich von einem Sicherungsbedürfnis auszugehen sein wird".

 

Dem ist aber entgegenzuhalten, dass die Gesetzesbestimmung schon nach dem Wortlaut kumulativ zusätzlich zum Vorliegen der Z. 1 bis 5 jedenfalls auch die Schubhaft für die Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig sein muss. Dies kann aber nichts anderes bedeuten, als dass der Sicherungsbedarf zusätzlich zum Vorliegen der Tatbestandsmäßigkeit der Z. 1 bis 5 geprüft werden muss. Fraglos sind die genannten Fallkonstellationen ihrer Natur nach dazu geeignet aufgrund ihres Vorliegens Indizien auch für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs darzustellen.

 

Weiters geben die Materialien an, dass der von den Höchstgerichten geforderten Verhältnismäßigkeitsprüfung durch den letzten Satz Rechnung getragen wird und gehen diesbezüglich von einem Anwendungsbereich der besonderen in der Person des Asylwerbers gelegenen Umstände "insbesondere" von "Alter" und "Gesundheitszustand" aus. Eine Beschränkung allein auf derartige Umstände wird wohl unzureichend sein, da nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 17.891/2006 und 18.196/2007) schon bei den Absätzen 1 und 2 des § 76 FPG eine umfassende Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen ist. Eine nunmehrige Einschränkung auf lediglich rein in der Person gelegene Umstände wäre somit verfassungsrechtlich bedenklich und ist über verfassungskonforme Interpretation aufzulösen.

 

Es folgt also daraus, dass das Vorliegen einer oder mehrerer Alternativen des
§ 76 Abs. 2a FPG als Indiz für das Vorliegen des Sicherungsbedarfs gewertet werden muss, eine derartige Prüfung aber nicht ersetzt. Weiters muss auch bei dieser Bestimmung die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft – mit besonderer aber nicht ausschließlicher Blickrichtung auf persönliche Verhältnisse des Schubhäftlings – vorliegen. Ein Vergleich mit den Materialien zeigt zudem, dass durch diese Norm das Institut des gelinderen Mittels nach § 77 FPG unberührt bleibt und somit in die Erörterung mit einzubeziehen ist.

 

4.3.1.2. Im vorliegenden Fall ist völlig unbestritten, dass die Bf am
25. November 2008 in Italien unter dem Namen
X, geboren am X, staatenlos, einen Asylantrag gestellt hat. Nach der illegalen Einreise am
1. Oktober 2012 stellte die Bf beim Bundesasylamt unter dem Namen
X, geboren am X, nigerianische Staatsangehörige, einen weiteren Asylantrag. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 6. Dezember 2012 unter der Zl. AI 12 13.754 gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen und die Ausweisung nach Italien verfügt. Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 6. Dezember 2012 zu eigenen Handen. Der Bescheid ist mit 14. Dezember 2012 in Rechtskraft erwachsen.

 

Es sind somit die Voraussetzungen des § 76 Abs. 2a Z. 1 FPG als im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung vorliegend anzusehen.

 

4.3.2. Betreffend den Sicherungsbedarf ergibt sich ein eindeutiges Bild:

 

Zunächst ist anzumerken, dass die Bf, deren Identität nicht letztgültig geklärt ist, bereits über einen breiten Erfahrungsschatz mit fremdenpolizeilichen Maßnahmen in einem anderen Schengenstaaten verfügt. Dies verdeutlichen nicht nur die Reisebewegungen in der Europäischen Union sondern auch ihr Verhalten bei den behördlichen Einvernahmen und ihre "gezielte Mitwirkung" bei diesen. Die nicht nachvollziehbaren Reisebewegungen und Aufenthaltsorte in den letzten Jahren, die nachhaltig geäußerte Rückkehrwilligkeit nach Italien und ihr gewalttätiges Verhalten im Zuge der Ausfolgung des Ausweisungsentscheidung ergeben ein unmissverständliches Bild.

 

Die Bf ist mittellos und verfügt weder über einen gemeldeten Wohnsitz noch über verwandtschaftliche Beziehungen im Bundesgebiet.

 

Ohne sich hier in allgemeine Unterstellungen zu verlieren erweckt die Bf also ganz konkret den Eindruck, dass es ihr jedenfalls auf die Erlangung des Verbleibs in dem von ihr ausgewählten und für sie wirtschaftlich interessanten Land der Europäischen Union – völlig losgelöst von einer allfälligen asylrelevanten Bedrohungssituation - ankommt.

 

Mit der alleinigen Bekanntgabe des Aufenthaltes in Italien ist es der Bf nicht gelungen, die Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen zu belegen. Abgesehen von den dürftigen und vagen Aussagen machte die Bf trotz mehrmaligem Nachfragen bei den diversen Befragungen keine weiteren Angaben. Vermutlich auf Grund ihrer bisherigen Erfahrungen blieb die Bf bei ihrer knappen und einfachen Schilderung, um sich in der Folge nicht in Widersprüche zu verwickeln.

 

Trotz dieser Verhaltensweise kommen im Vorbringen der Bf zahlreiche Widersprüchlichkeiten, eindeutige Falschaussagen und Unschärfen hervor.

So hat sich die Bf in Italien anderer Personalien als in Österreich bedient. Die in Österreich verwendeten Daten hat sie durch Vorlage nachträglich beschaffter Dokumente zweifelhafter Herkunft zu belegen versucht. Eine nachvollziehbare Aufklärung der Verwendung unterschiedlicher Datensätze hat die Bf nicht vorgenommen. Die angeblichen Reisebewegungen und die Aufenthaltsdauer in Italien bzw. in Nigeria wurden so allgemein gehalten, dass eine Überprüfung nicht möglich ist. Selbst der unbestritten bestandene Aufenthalt und das ihr zugekommene Aufenthaltsrecht in Italien sind von der Bf nur punktuell umrissen worden. Demnach habe die Einreise im Jahr 2008 (keine Monatsangabe) stattgefunden und die Ausreise nach Nigeria vermutlich zwei Monate später. Diesbezüglich schwankt die Bf zwischen Februar 2009 und in der Folge "vielleicht dem Jänner 2009". Das Aufenthaltsrecht wird damit abgetan, dass man ihr einen "weißen Zettel" ausgefolgt habe. Obwohl sich die Bf für die Rückreise eines "geborgten" Reisepasses bedient haben will, ist sie nicht bereit, nähere Angaben dazu zu machen. Das Vorbringen wird von der Bf darauf reduziert, dass sie "nach Nigeria gefahren" ist.

Erkennbar und wiederholt lehnt die Bf die Rückkehr nach Italien ab. Gründe dafür werden nicht vorgebracht. Dass die Bf keinesfalls bereit ist, freiwillig nach Italien zurückzukehren, zeigt sich nicht nur im verbalen Vorbringen sondern auch anschaulich in ihrem Verhalten bei der Ausfolgung der Ausweisungsentscheidung durch das Bundesasylamt. Bedingt durch das renitente Verhalten ist weder eine fremdenpolizeiliche Befragung noch die Ausfolgung des Schubhaftbescheides im Bereich der belangten Behörde möglich. Die eigenhändige Zustellung des Bescheides konnte erst nach der Verbringung der Bf in das PAZ X, erfolgen.

 

Der belangten Behörde folgend ist festzuhalten, dass die mittellose Bf geradezu darauf angewiesen ist, der drohenden Abschiebung nach Italien durch ein erneutes Untertauchen in die Illegalität zu entgehen. Dabei aber kann sie ihren Lebensunterhalt nur entgegen den arbeitsmarktrechtlichen Bestimmungen bestreiten.

 

Die Bf hat in der Vergangenheit sehr wohl bewiesen, dass sie bereit ist fremdenpolizeilichen Anordnungen zuwider alles dafür zu tun, um das von ihr angestrebte Ziel zu erreichen. Dabei ist ihr Vorgehen als durchaus strategisch orientiert zu bewerten.

 

Entgegen den Beschwerdeausführungen hat die belangte Behörde nicht "alleine" auf die Ausreiseunwilligkeit abgestellt sondern eine umfassende individuelle Prüfung vorgenommen.

 

Der belangten Behörde folgend ist im vorliegenden Fall – in Zusammenschau all der eben beschriebenen Sachverhaltselemente - von einem besonders hohen sowie akuten Sicherungsbedarf auszugehen und zu attestieren, dass sich die Bf – auf freiem Fuß belassen – ehestmöglich fraglos dem Zugriff der Behörde entzogen haben würde. Je weiter dieses Verfahren fortschreitet, desto höher ist auch die Fluchtgefahr anzusetzen. Diese bestand aber schon zweifellos zum Zeitpunkt der Verhängung der Maßnahme.

 

4.4.1. Die Verhängung der Schubhaft ist demnach auch verhältnismäßig, denn dem Recht der Bf auf Schutz der persönlichen Freiheit steht das dieses im vorliegenden Fall fraglos überwiegende Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen und damit am Schutz und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegenüber. Um diese Ziele zu gewährleisten, war der Eingriff in das Recht der Bf auf den Schutz der persönlichen Freiheit notwendig.

 

4.4.2. Betreffend die vertiefte Verhältnismäßigkeitsprüfung des § 76 Abs. 2a FPG ist die Feststellung zu treffen, dass weder aufgrund des Alters noch aufgrund des Gesundheitszustandes Sachverhaltselemente bekannt wurden, die an der Verhältnismäßigkeit Zweifel aufkommen lassen würden.

 

4.5. Damit scheidet auch konsequenter Weise die Anwendung gelinderer Mittel über die Bf gemäß § 77 FPG aus. Eine allfällige tägliche Meldepflicht würde das Ziel der Schubhaft nicht haben gewährleisten können, zumal die Bf die erstbeste Gelegenheit nutzen würde, um sich der unmittelbar bevorstehenden Abschiebung nach Italien zu entziehen. Schon in der Vergangenheit (Italien) bewies die Bf zudem, dass ihr an der Einhaltung fremdenpolizeilicher Normen nicht all zu viel gelegen ist.

 

4.6. Der Schutz des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK kann im vorliegenden Fall ebenfalls nicht schlagend in Anwendung gebracht werden, zumal die Bf über keine familiären Kontakte oder Verpflichtungen im Bundesgebiet verfügt.

 

4.7.1. Gemäß § 80 Abs. 1 FPG ist die Behörde verpflichtet darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf solange aufrecht erhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

 

Gemäß § 80 Abs. 2 FPG darf die Schubhaftdauer grundsätzlich

1.       zwei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen verhängt wird;

2.       vier Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, verhängt wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.

 

4.7.2. Die Bf wird gegenwärtig seit 12 Tagen in Schubhaft angehalten, weshalb die gesetzlich normierte Frist bei weitem noch nicht ausgeschöpft ist. Es liegen auch keine Umstände vor, die erwarten ließen, dass die Anhaltung noch längere Zeit andauern werde, zumal die begleitete Abschiebung der Bf nach Italien für 21. Dezember 2012 vorgesehen ist.

 

4.7.3. Das Ziel der Schubhaft, die Ausweisung und Abschiebung nach Italien, ist zum Entscheidungszeitpunkt somit absolut zeitnah erreichbar, da aktuell keine Umstände bekannt sind, die gegen die Durchführbarkeit der Rückführung sprechen würden.

 

4.8. Es sind zudem keinerlei Umstände bekannt, die einer weiteren Anhaltung der Bf in Schubhaft entgegenstehen würden, weshalb die Beschwerde vom
12. Dezember 2012 als unbegründet abzuweisen und gleichzeitig auszusprechen war, dass auch die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft gemäß § 76 Abs. 1 FPG vorliegen.

 

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bund als Rechtsträger, für den die belangte Behörde eingeschritten ist, nach § 79a Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 Z 3 AVG iVm § 1 Z 3 und 4 der UVS-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 456/2008) ein Aufwandersatz in Höhe von insgesamt 426,20 Euro (Vorlageaufwand: 57,40 Euro, Schriftsatzaufwand: 368,80 Euro) zuzusprechen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 18,20 Euro (Eingabe- und Beilagengebühr) angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

 

Mag. Christian Stierschneider

 

 

 

 

 

 

 

 

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