Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-401217/2/SR/JO

Linz, 26.09.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Beschwerde des X, geboren am X, StA von Afghanistan, vertreten durch den Verein X, dieser vertreten durch X, wegen Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides und Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft durch den Bezirkshauptmann von Vöcklabruck, zu Recht erkannt:

 

 

 

I.            Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen; gleichzeitig wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft weiterhin vorliegen.

 

II.        Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshauptmann von Vöcklabruck) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 82 Abs. 1 und 83 Abs. 2 und 4 Fremdenpolizeigesetz – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012) iVm §§ 67c und 79a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG und der UVS-Aufwandsersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 456/2008.

 

 

 


Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 10. September 2012, GZ.: Sich40-2656-2011, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) auf Basis des § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG i.d.F. BGBl. I 112/2011 iVm § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung (§ 10 AsylG) und zur Sicherung der Abschiebung (§ 46 FPG) die Schubhaft angeordnet. Der Bescheid wurde vom Bf persönlich am 10. September 2012 übernommen, er verweigerte jedoch die Unterschrift betreffend die Übernahme mit der Bemerkung, dass er nicht nach Afghanistan wolle. Er ersuchte gleichzeitig um Abstandnahme von der Festnahme, da er Österreich so wie damals sofort verlassen und in ein anderes Land reisen werde.

 

Im Schubhaftbescheid führt die belangte Behörde ua. wie folgt aus:

 

Sie reisten spätestens am 19.07.2011 über eine den Behörden unbekannte Reiseroute illegal in das Bundesgebiet der Republik Österreich ein und stellten am 19.07.2011 ein internationales Schutzbegehren (Asylantrag) zu ZI.: 11 07.508 vor dem Bundesasylamt Erstaufnahmestelle X. Der Zeitpunkt der Einreise ist ebenso wie Ihre Reiseroute behördlich nicht bekannt, hierzu tätigen Sie keine schlüssigen Angaben. Im Rahmen Ihrer Asylantragstellung brachten Sie zwar keinen Reisepass zur Vorlage, legten jedoch in späterer Folge im Rahmen Ihres Asylverfahrens eine Personenstandsurkunde mit der Nr.: 75611 ausgestellt vom Innenministerium Provinz Mazar e Sharif vor. Wodurch Ihre angeführte Identität als gesichert gilt. Weiters brachten Sie im Rahmen Ihrer Asylantragstellung vor, ledig zu sein, keine Kinder zu haben und in der europäischen Union völlig alleinstehend zu sein. Bezugspersonen hätten Sie in Österreich nicht, Unterstützung würden Sie keine erhalten, Barmittel würden Sie keine besitzen, Ihren Aufenthalt könnten Sie aus eigenen Mitteln im Bundesgebiet nicht finanzieren, weswegen Sie staatliche Unterstützung begehrten und Ihnen daraufhin eine bundesbetreute Unterkunft in der Erstaufnahmestelle zugewiesen wurde. Auch wenn Ihr vorheriger Aufenthalt durch eine Überprüfung der Fingerabdrücke in Griechenland festgestellt werden konnte, wurde über Sie kein Dublinverfahren geführt, sondern Sie zum Asylverfahren zugelassen. Mit Zulassung zum Asylverfahren wurde Ihnen eine landesbetreute Unterkunft im Gasthof X im Bezirk X zugewiesen und das Asylverfahren zur Prüfung an das Bundesasylamt Außenstelle Salzburg aufgetragen.

 

Ihren letzten Wohnsitz begründeten Sie mit Unterstützung der Grundversorgungsstelle des Landes Oberösterreich in der X in X.

 

Zum Verbleib Ihres Reisedokumentes führten Sie im Asylverfahren durchgehend an, kein Reisedokument zu haben, Sie seien ohne Reisedokument schlepperunterstützt über Griechenland in die europäische Union eingereist In Griechenland seien Sie kontrolliert und angehalten worden, einen Asylantrag hätten Sie sodann in Griechenland gestellt. Über unbekannte Reiseroute seien Sie dann von Griechenland nach Österreich gelangt. Nach mehrmaligem Auffordern sicherten Sie zu, die Zusendung Ihrer Personenstandsurkunde zu veranlassen und das Dokument darauffolgend dem Bundesasylamt vorzulegen.

 

Asylrelevante Fluchtgründe brachten Sie offensichtlich im Asylverfahren nicht vor. Ihr Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes Salzburg vom 22.09.2011 gem. §3 AsylG 2005 abgewiesen, die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Afghanistan gem. §8 AsylG 2005 festgestellt und Sie gleichgehend gem. §10 AsylG 2005 nach Afghanistan ausgewiesen.

 

Die dagegen von Ihnen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs mit Wirkung vom 08.06.2012 abgewiesen und die vorliegende Ausweisungsentscheidung nach Afghanistan bestätigt.

Im zitierten Erkenntnis des Asylgerichtshofs wurden Sie gleichgehend aufgefordert und verpflichtet innerhalb einer Frist von 14 Tagen auszureisen. Auf eine mögliche Anspruchnahme einer Rückkehrberatung wurde abermals hingewiesen. Auf fremdenpolizeiliche Maßnahmen wurden Sie im Fall der Nichtausreise weiters hingewiesen.

 

Worauf Sie entgegenwirkend, und zwar um offensichtlich einer drohenden Umsetzung Ihrer rechtskräftigen Ausweisung, drohender fremdenpolizeilicher Maßnahmen zu entgehen UND der Rechtsprechung nicht Folge leisten zu müssen, am 02.08.2012 einen Asyl-Folgeantrag in der Erstaufnahmestelle X zu ZI.: 12 09.996 einbrachten. Bei Ihrer Asylantragstellung in der Erstaufnahmestelle Ost versuchten Sie offensichtlich dem westlichen Verfügungsbereich zu entgehen und rechneten sich im drohenden Folgeverfahren höhere Chancen einer nicht Belangbarkeit im östlichen Österreich zu. Anders ist es nicht zu erklären, weswegen Sie 10 km entfernt von der Erstaufnahmestelle X gesondert unter höherer Aufwendung zur Asylantragstellung nach X reisten. Und das in der Gefahr als rechtskräftig ausgewiesener Fremde am Weg nach Wien einer Kontrolle zu unterlaufen. Das Asylverfahren wurde jedoch zur Entscheidung der Erstaufnahmestelle West übertragen.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes Erstaufnahmestelle X vom 06.09.2012 wurde Ihr Asyl-Folgeantrag ohne in die Sache einzutreten wegen entschiedener Sache gem. §68 AVG durchsetzbar zurückgewiesen und Sie gleichgehend durchsetzbar gem §10 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

 

Im zitierten Bescheid hält das Bundesasylamt im Wesentlichen wörtlich fest:

 

Sie brachten am 02.08.2012 beim Bundesasylamt Ihren nunmehr zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ein. Ferner gaben Sie an, den Namen X zu führen, Staatsangehöriger von Afghanistan und am X geboren zu sein.

 

Erstmalig brachten Sie am 19.07.2011 beim Bundesasylamt einen Antrag auf int. Schutz ein, der mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Salzburg, vom 22,09.2011, Zl.; 11 07.508-BAS, gem. §§ 3, 8 AsylG abgewiesen wurde. Weiters wurden Sie dabei aus dem österr. Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. Die von Ihnen dagegen eingebrachte Beschwerde wurde durch den Asylgerichtshof mittels Erkenntnis vom 06.06.2012, Zl.: C14 421. 759-1/2011/SE, als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs mit 08.06.2012 in Rechtskraft.

 

Im ersten Verfahren - AlS-Zahl: 11 07.508 - führten Sie sinngemäß aus:

Erstbefragung - PI Traiskirchen-EASt - vom 19.07.2011

Sie hätten keine Beschwerden oder Krankheiten, die Sie an dieser Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen könnten. Sie könnten dieser Einvernahme ohne Probleme folgen.

Ihre Eltern und Ihr Bruder würden noch in Afghanistan leben. Hier in Österreich oder einem anderen Staat der Europäischen Union würden sich keine Familienangehörigen von Ihnen aufhalten.

 

Anfang 2006 hätten Sie Afghanistan illegal und schlepperunterstützt verlassen und seien in den Iran gereist. Zwei Monate hätten Sie sich in Teheran aufgehalten und dort hätten Sie sich einen Schlepper gesucht, welcher Sie in die Türkei gebracht hätte. Ca. zwei Monate hätten Sie in einer Schlepperunterkunft in Istanbul verbracht, bevor Sie weiter nach Griechenland gereist wären. Im April 2006, nach dem Überschreiten der griechischen Grenze, seien Sie von den dortigen Polizisten festgenommen und erkennungsdienstlich behandelt worden. Nach fünf Tagen seien Sie nach Athen gebracht worden und dort hätten Sie einen Asylantrag gestellt. In Griechenland hätten Sie von Gelegenheitsarbeiten gelebt und auch Ihre Unterkunft hätten Sie sich selbst finanziert. Sie hätten sich mehrmals Über Ihr Asylverfahren erkundigt und zuletzt sei Ihnen mitgeteilt worden, dass Ihr Akt verloren gegangen wäre. In weiterer Folge hätten Sie Griechenland wegen der dortigen schlechten Umstände verlassen. Am 16.07.2011 seien Sie dabei von Athen per PKW weggefahren und der Schlepper hätte Sie zu einem LKW gebracht. Sie seien auf der Ladefläche dieses Sattelschleppers versteckt worden und Sie hätten während der weiteren Reise Ihr Versteck auch nie verlassen. Daher könnten Sie auch nicht angeben, über welche Länder Sie bis nach Österreich gefahren wären. Grenzkontrollen hätten Sie ebenso keine wahrgenommen. Am heutigen Tag hätte der LKW-Fahrer Sie in Wien aussteigen lassen.

Insgesamt hätten Sie fünf Jahre in Griechenland verbracht. Ihr Leben hätten Sie dort durch Gelegenheitsarbeiten selbst finanziert. Für die Reise von Athen bis nach Österreich hätten Sie dem Schlepper EURO 3.800,— bezahlt.

Afghanistan hätten Sie aus Angst um Ihr Leben verlassen. Sie hätten dort Bücher über das Christentum gelesen. Die Religiösen in Ihrem Wohnort hätten davon erfahren und seien In Ihr Haus eingedrungen. Dabei hätten sie die Bücher gefunden. Diese Leute hätten Sie mit dem Tod bedroht und gemeint, Sie seien ein Ungläubiger und müssten daher getötet werden.

Im Falle der Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat sei Ihr Leben dort in Gefahr.

 

Einvernahme - BAA/Erstaufnahmestelle-Ost - vom 20.07.2011

Gesundheitlich würde es Ihnen gut gehen. Sie würden sich hier nicht in ärztlicher Behandlung befinden und Sie würden ebenso keine Medikamente benötigen.

Sie würden die Sprachen Dari und Farsi, sowie ganz wenig Englisch sprechen.

Sie seien Staatsbürger von Afghanistan, würden der Volksgruppe der Hazara und dem schiitischen Glauben angehören. Sie seien ledig und hätten keine Kinder.

Sie seien in X geboren und in Mazar-e Sharif aufgewachsen. In X hätten Sie zwölf Jahre lang die Schule besucht. Die letzten beiden Schulklassen hätten Sie in X besucht. Von 2000 bis 2004 hätten Sie in X einen Lebensmittelladen betrieben. Danach hätten Sie ab Februar oder März 2004 ca. dreizehn Monate lang für die Akbar-Organisation als Dolmetscher für die Sprachen Englisch und Dari gearbeitet. Bei Akbar würde es sich um eine nichtstaatliche afghanische NGO handeln, welche Brücken und Verkehrswege, Schulen und öffentliche Gebäude wiedererrichten würde. Bis Mai 2005 hätten Sie für diese Organisation gedolmetscht. In weiterer Folge seien Sie arbeitslos gewesen und hätten Ihr Leben mit Gelegenheitsjobs als Bauhilfsarbeiter finanziert. Ihre Dolmetschertätigkeit hätten Sie deswegen aufgehört, da es dort keine Arbeit mehr für Sie gegeben hätte. Ihr Lebensmittelgeschäft hätten Sie damals deswegen geschlossen, weil Sie nicht gut damit verdient hätten. Später hätten Sie auch keinen neuen Laden eröffnen wollen, weil es schon so viele andere Läden gegeben hätte und das Geschäft nicht gut gelaufen wäre.

Im November 2005 hätten Sie Afghanistan verlassen und seien in den Iran gereist. Von dort aus seien Sie über die Türkei bis nach Griechenland gekommen. In Griechenland hätten Sie sich insgesamt fünf Jahre lang aufgehalten und dort als Bauhilfsarbeiter gearbeitet. Sie hätten dort gehört, dass Österreich Afghanen Schutz gewähren würde und daher seien Sie nach Österreich gekommen. Sie hätten einen afghanischen Identitätsausweis, welcher sich noch bei Ihren Eltern befinden könnte. Ihre Abschlusszeugnisse hätten Sie bei sich gehabt, jedoch hätte der Schlepper Ihnen diese Dokumente abgenommen.

Ihre Eltern würden noch in X wohnhaft sein. Sie hätten noch einen Bruder, der derzeit im Iran aufhältig sei. Sie hätten eine Schwester gehabt, die im Jahr 2010 nach einem Verkehrsunfall verstorben wäre.

In Afghanistan würden noch die drei Geschwister Ihres Vaters und deren Kinder leben. Ihre Mutter hätte vier Geschwister und auch diese würden zusammen mit ihren Kindern noch in Afghanistan sein. Den Entschluss, Afghanistan zu verlassen, hätten Sie Ende des Jahres 2005 gefasst, da Sie dort kein Leben gehabt hätten.

In Ihrem Herkunftsstaat seien Sie weder vorbestraft, noch inhaftiert gewesen. Probleme mit den Behörden hätten Sie nicht gehabt. Auch würde nicht nach Ihnen gefahndet werden. Sie seien nie politisch tätig gewesen und auch nicht Mitglied einer Partei oder Organisation. Sie hätten in Ihrem Herkunftsstaat keine Probleme wegen Ihrer Religion oder wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit gehabt. Sie hätten nie an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teilgenommen und auch nie Probleme mit Privatpersonen gehabt.

Ihren Herkunftsstaat hätten Sie deswegen verlassen, da Sie dort Bücher über das Christentum, welche Sie sich von einem Freund geliehen hätten, gelesen hätten. In Ihrer Wohngegend hätte man irgendwie davon erfahren. Sie wären als ein Ungläubiger bezeichnet worden und hätten getötet werden sollen. Ende des Jahres 2004 seien Sie von Gelehrten befragt und festgehalten worden. Dies sei im Winter gewesen. Einmal seien Sie für drei Tage und einmal für zwei Tage festgehalten worden. Man hätte Ihnen die Augen verbunden und an einen geheimen Ort gebracht. Während der Befragungen seien Sie geschlagen und an der Hand und am Kopf verletzt worden. Beide Male seien Sie anschließend ohne weitere Konsequenzen wieder freigelassen worden. Andere Ausreisegründe hätten Sie nicht.

Sie hätten lediglich nur ein Buch gelesen, welches „Borj-e-Didbani" geheißen hätte. Es sei ein recht dünnes Buch mit ca. vierundzwanzig bis dreißig Seiten gewesen, welches in mehrere Kapitel unterteilt gewesen wäre.

Falls Sie nunmehr nach Afghanistan zurückkehren müssten, so würden Sie dort umgebracht werden. Ihre Eltern seien auch der Meinung, dass der Verkehrsunfall Ihrer Schwester etwas mit Ihnen zu tun hätte. Ihre Eltern seien weiters der Meinung, dass sich die Bewohner von X an Ihnen rächen möchten, da es das Gerücht geben würde, dass Sie zum Christentum übergetreten wären. Sie seien von diesen Gelehrten auch im Jahr 2005 festgehalten worden und nicht im Jahr 2004. Sie seien im ersten Monat des Winters von den Gelehrten festgehalten worden. Dies sei Ende X gewesen.

Auf konkreten Vorhalt hin, dass Sie zu diesem Zeitpunkt schon im Iran bzw. der Türkei und in Griechenland gewesen wären, erklärten Sie, dass dies stimmen würde und Sie die Daten irgendwie durcheinander bringen würden.

Sie würden die Leute, welche Sie umbringen möchten, auch nicht kennen. In einem anderen Teil Afghanistans könnten Sie deswegen nicht leben, da diese Leute Sie überall finden würden. Nirgendwo in Afghanistan könnten Sie christliche Bücher lesen. Das Buch, welches Sie in Afghanistan gelesen hätten, wäre in der Sprache Farsi geschrieben gewesen. Darin sei gestanden, wie man mit Menschen umzugehen hätte und es wären Geschichten von Gelehrten geschrieben gewesen, die den Menschen geholfen hätten.

Auch in Griechenland hätten Sie Bücher erhalten, welche Sie gelesen hätten. Bei der Bibel würde es sich um ein heiliges Buch handeln, nach dem sich die Christen halten würden. Darin würde zwischen Gut und Böse entschieden werden. Sie hätten ein dickes Buch der Christen gelesen, jedoch nicht zu Ende gebracht. Daher würden Sie nicht wissen, wie viele Richtungen es im Christentum geben würde. Das wichtigste Fest der Christen sei Weihnachten. Zu Weihnachten sei Jesus geboren worden. Sie würden auch ein christliches Fest kennen, bei dem das Kreuz ins Wasser getaucht werden würde. Das Osterfest würden Sie nicht kennen und Sie würden auch nicht wissen, was bei diesem Fest gefeiert werden würde. Auch die „hl. Dreifaltigkeit" würden Sie nicht kennen, jedoch würden Sie sich in Zukunft damit befassen. Ebenso würden Sie das Glaubensbekenntnis und das „Vater unser" nicht kennen, aber auch das würden Sie noch lernen. Auf die Fragestellung hin, ob Sie die „Wandlung" kennen würden, führten Sie aus, dass der Priester eine Predigt halten würde. Die Gläubigen würden einiges wiederholen. Oft seien dies die Schüler des Priesters. Sie würden Bücher in der Hand halten und daraus vorlesen.

 

Einvernahme - Bundesasylamt/Außenstelle Salzburg - vom 31.08.2011

Sie würden hier in Österreich keine Dokumente besitzen. In Afghanistan hätten Sie noch Ihre Geburtsurkunde und Sie würden um eine dreiwöchige Frist bitten, um diese beschaffen zu können. Sie seien derzeit gesund und könnten auch der Einvernahme folgen. Hier in Österreich würden Sie zweimal in der Woche einen Deutschkurs besuchen und auch deutsche Bücher lesen. Es sei aber schwer, weil in der Pension, in welcher Sie untergebracht seien, viele andere Afghanen leben würden. Daher müssten Sie gezwungenermaßen mit diesen Personen Ihre Zeit verbringen. Mit diesen Afghanen würden Sie Fußball spielen.

In Afghanistan seien Sie wegen Ihres Interesses von Gelehrten festgehalten worden. Bei diesen Personen hätte es sich um vier Mullahs Ihrer Wohngegend gehandelt. Von einem Freund hätten Sie ein Informationsbuch über das Christentum erhalten und die Mullahs hätten davon gewusst. Sie hätten vier Personen zu Ihnen nach Hause geschickt. Diese Personen hätten Sie mitgenommen und an einem unbekannten Ort festgehalten. Am Anfang hätten sie wissen wollen, von wem Sie das Buch bekommen hätten, Sie hätten keine Antwort dazu gegeben und daher hätten diese Personen Sie nach Ihrer Freilassung verfolgt, damit sie so Kenntnis erlangen könnten, mit wem Sie Kontakt hätten bzw. wer Ihnen diese Bücher besorgt hätte. Sie seien dann ein zweites Mal bewaffnet zu Ihnen nach Hause gekommen und hätten Sie neuerlich mitgenommen. Sie hätten Ihnen gesagt, dass Sie bekannt geben sollten, von wem Sie das Buch hätten, damit sie Ihnen nichts tun müssten. Als Sie die gewünschte Information nicht gegeben hätten, hätten diese Personen Sie geschlagen. Ami folgenden Tag seien Sie in die Nähe Ihres Hauses gebracht und freigelassen worden. Ihnen sei aber von diesen Personen gesagt worden, dass sie wiederkommen und sie holen würden. Sie hätten dann aber Afghanistan verlassen. Ihnen sei von diesen Personen nicht konkret gesagt worden, dass Sie getötet werden sollten. Sie wurden dies aber annehmen, da die Personen nochmals zu Ihnen hätten kommen wollen. Die allgemeine Lage in Afghanistan hätte weder Sie noch Ihre Familie in besonderer Weise betroffen. Sie seien nur wegen des Problems von Afghanistan weggegangen, welches Sie nunmehr erzählt hätten. Andere Probleme hätten Sie dort nicht gehabt. Auch hätten Sie ansonsten nichts mehr vorzubringen.

 

(…)

 

Bei der nunmehrigen niederschriftlichen Befragung vor der PI Traiskirchen-EASt am 02.03.2012 gaben Sie vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes Folgendes an:

Sie hätten keine Beschwerden oder Krankheiten, die Sie an dieser Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen könnten. Sie könnten dieser Einvernahme auch ohne Probleme folgen.

Seit der letzten Entscheidung zu Ihrem Vorverfahren hätten Sie Österreich nicht verlassen.

Sie würden deswegen nun diesen neuerlichen Antrag stellen, da Sie nunmehr eine Bestätigung hätten, dass Sie innerhalb von sechs Monaten getauft werden würden und im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat Ihr Leben wieder in Gefahr sei. Außerdem würden Sie Bücher über die katholische Kirche lesen und würden sich für den katholischen Glauben interessieren. Sie hätten mit Herrn X, Pfarrer in Pension, über den katholischen Glauben gesprochen und er hätte Sie gelehrt und unterrichtet.

Im Falle der Rückkehr In Ihren Herkunftsstaat hätten Sie Angst um Ihr Leben, da Sie nach islamischem Recht zur Todesstrafe verurteilt werden würden. Wegen Ihres Übertritts zum Christentum würden Sie von staatlicher Seite auch bestraft werden.

Seit ca. einem Monat seien Ihnen diese neuen Gründe bekannt und Sie hätten erst vor kurzem beschlossen, diesen neuen Antrag zu stellen.

 

Da das Bundesasylamt auf Grund des bisherigen Verfahrensverlaufes beabsichtigte gemäß § 29 Abs. 3 Zi. 4 AsylG vorzugehen, wurde Ihnen eine diesbezügliche Verfahrensanordnung am 07.08.2012 ausgefolgt. Weiters wurde Ihnen eine 24 Stunden nicht unterschreitende Frist zur Stellungnahme eingeräumt. In dieser Frist ist die Rechtsberatung erfolgt und waren dem Rechtsberater die relevanten Aktenbestandteile zugänglich.

 

Am 08.08.2012 wurden Sie im Beisein Ihres gewillkürten Vertreters bei der Erstaufnahmestelle X einvernommen.

 

(…)

 

Mit Bericht vom 27.08.2012 teilte die PI Timelkam mit, dass Sie am 27.08.2012 in Ihrer Unterkunft bei einem Streit einen anderen, ebenso in Ihrer Unterkunft wohnhaften, afghanischen Asylwerber gegen die Wand gestoßen und ihm mehrmals mit der Faust ins Gesicht geschlagen haben. Grund für diese Auseinandersetzung sollte gewesen sein, dass Ihr Kontrahent zuvor während einer privaten Feier in einem Zimmer der Unterkunft mit seiner Handykamera die ausgelassene Partystimmung mitgefilmt und diese Szenen am nächsten Tag auf der Internetplattform Facebook gegen den Willen der Partygäste veröffentlicht hatte.

 

Hinblickend der deklarierten Glaubensänderung und dadurch angeblich einhergehender Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat führt das Bundesasylamt in der vorliegenden Rechtsprechung in wesentlichen Teilen aus:

 

Der Asylgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom 06.06.2012, ZI.: CI4 421.759-1/201178E, bereits aus, dass ein Religionswechsel normalerweise nicht auf kurzfristigem Interesse für bloße Inhalte einer Religion beruht, sondern mit umfassenden Gewissenentscheidungen einhergeht und einem, gewissen Lösungsprozess vom bisherigen Glauben, der ebenfalls auf tiefgreifenderen Überlegungen und Präferenzabwägungen beruhen sollte. Bei Ihnen waren solche spirituellen Überlegungen aber nicht zu erkennen. Soweit Ihr gewillkürter Vertreter in seiner nunmehrigen Stellungnahme, welche am 16.08.2012 ha. einlangte, ausführte, dass der Asylgerichtshof in seiner mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 16.05.2012 Ihrer Weiterentwicklung Ihres Wissens über das Christentum nicht die nötige Beachtung geschenkt hätte, sondern vielmehr nur eine hochgeistig gehaltene „Motivenforschung" bezüglich Ihres Religionswechsels durchgeführt hätte, welche nur für Personen mit höchstem Bildungsniveau berechtigt gewesen wäre, jedoch nicht hinsichtlich einer eventuellen Massfigur, welcher sinnvollerweise nur der österr. Durchschnittsbürger sein könnte, so muss dazu festgehalten werden, dass im Rahmen der genannten Beschwerdeverhandlung keine Diskussionen über Feinheiten der einzelnen christlichen Glaubensrichtungen geführt wurden, sondern Sie lediglich aufgefordert worden sind, in Ihren eigenen Worten darzulegen, was Sie zu dem von Ihnen ins Treffen geführten Glaubenswechsel überhaupt motiviert hätte oder warum Sie sich vom christlichen Glauben angezogen fühlen würden. Ebenso waren Sie nicht in der Lage zu nennen, was Sie an den einzelnen christlichen Glaubensrichtungen besonders interessieren würde bzw. was diese unterscheiden würden, obwohl Sie von sich aus vorab selbst behaupteten, dass diesbezüglich große Unterschiede vorhanden wären. Dass Sie auch nunmehr die christlichen Werte keineswegs verinnerlicht haben, zeigt sich schon daran, dass Sie, nachdem Ihnen das Verhalten eines Mitbewohners in Ihrer Unterkunft nicht gefallen hatte, diesen verprügelten und mehrere Faustschläge ins Gesicht versetzten. Festgehalten muss an dieser Stelle ebenso nochmals werden, dass es bei einem Glaubenswechsel auf die innere Überzeugung ankommt und nicht auf das „Auswendiglernen" bestimmter Texte oder Schriften. Aus diesem Grund konnte auch davon abgesehen werden, die von Ihrem Vertreter angeführten Zeugen, welche Ihr angelerntes Wissen bestätigen könnten, zu befragen.

Soweit Sie nunmehr als „Neuerung" im gegenständlichen Verfahren anführten, dass Sie in absehbarer Zeit getauft werden würden, so kann diesem Vorbringen nicht gefolgt werden, zumal Sie von sich aus deutlich machten, noch gar nicht zu wissen, welcher Richtung des christlichen Glaubens Sie sich überhaupt anschließen möchten. So führten Sie in der Erstbefragung an, dass Sie sich von einem katholischen Pfarrer unterrichten lassen würden. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt erklärten Sie, dass Sie seit sehn Monaten im Selbststudium die Bibel lesen würden und bei der nächsten Sitzung der Zeugen Jehovas getauft werden würden. Diesbezüglich legten Sie auch Empfehlungsschreiben der Zeugen Jehovas vor. Noch in der gleichen Einvernahme gaben Sie widersprüchlich dazu an, dass Sie sich nunmehr aber mehr mit dem katholischen Glauben beschäftigen würden. Auch Ihr gewillkürter Vertreter führte in seiner anher übermittelten Stellungnahme aus, dass Sie bei einer katholischen Kirche den Taufunterricht aufnehmen möchten. Welche katholische Kirche dies aber sein sollte, war Ihrem Vertreter zu diesem Zeitpunkt offensichtlich noch nicht bekannt, zumal er eine diesbezügliche Information erst für einen späteren Zeitpunkt ankündigte. Bis dato langten dazu auch keine weiteren Informationen mehr ein.

 

Im vorliegenden Bescheid wurden Sie abermals auf Ihre Ausreiseverpflichtung hingewiesen, welcher Sie bislang durch Ergreifen aller nur denkbarer Mittel entgegengewirkt haben.

 

So gehen Sie im Verfahren auch soweit, dass Sie einen anderen Glauben annehmen um damit eine Verfolgung im Herkunftsstaat zu begründen. Hierzu ist auf die umfassende Erhebung und Feststellung des Asylamtes und des Asylgerichtshofs zu verweisen, wessen auch in den zitierten Passagen Ihre Unglaubwürdigkeit einer tatsächlicher aus Überzeugung erfolgter Glaubensänderung darlegt Schlussfolgernd daraus heben auch die Asylbehörden und Gerichte hervor, dass Ihre Glaubensänderung wohl aus Motivierung einer möglichen Asylgewährung erfolgt sei.

 

Dass Sie mit der deklarierten Glaubensänderung auch Problematiken mit Ihren Landsleuten in den Unterkünften hatten, solche bewusst auch hinblickend einer Aufenthaltsgewährung in Kauf nahmen, legt besonders in Hinblick einer Glaubensänderung, nämlich einer persönlichen Überzeugung nahe, dass Sie unmissverständlich wohl zu allem bereit sind um einer drohenden Außerlandesbringung zu entgehen.

 

In Prüfung der vorliegenden Sachlage wurden Sie im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck unmittelbar nach Zustellung der vorliegenden durchsetzbaren Ausweisungsentscheidung durch die Polizeiinspektion Timelkam festgenommen und der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zur Verhängung der Schubhaft am 10.09.2012 vorgeführt. Hierbei musste abermals festgestellt werden, dass Sie über keine nennenswerten Barmittel verfügen und völlig mittellos sind.

 

Mit der Einbringung eines Folgeantrages ist Ihr Ziel und absolut vehementer Ausreiseunwille klar und unmissverständlich erkennbar, Ihrer durch den Asylgerichtshof gesetzter Ausreiseverpflichtung binnen 14 Tage nicht nachkommen wollen und damit Ihrer drohenden fremdenpolizeilichen Maßnahmen mit einer abschließenden Abschiebung entgehen wollen.

 

Nachdem Ihnen nunmehr - und zwar im Asyl-Folgeverfahren - bescheidmäßig abermals Ihre Ausreiseverpflichtung mitgeteilt und die Durchsetzbarkeit vorliegender Ausweisungsentscheidung bekannt gegeben wurde, Sie über dessen Bedeutung nunmehr wohl auch durch Ihre Rechtsvertretung im Asylverfahren bescheid wissen, eine Durchsetzbarkeit durch eine abermalige Antragstellung auch nicht mehr verhindern und eine drohende Abschiebung auch nicht mehr unterbinden zu können, Ihr vorgelegtes Dokument zudem ein gültiges Einreisedokument in Kabul darstellt, Sie daher nicht nur rechtlich sondern auch faktisch in unmittelbarer Zeit abschiebbar sind, muss nunmehr davon ausgegangen werden, dass Sie sich unverzüglich der drohenden Festnahme und Abschiebung entziehen und in die Anonymität abtauchen werden.

 

Die vorliegende Information stellt ein absolutes fluchtauslösendes Ereignis dar.

 

Wie bereits angeführt sind Sie ohne eigenen Wohnsitz und stehen lediglich im Ausnahmefall noch in landesbetreuter Unterkunft. Mit Finalisierung einer durchführbaren Ausweisungsentscheidung kommt Ihnen zudem keine Landesbetreuung mehr zu. Mit der Zustellung der durchsetzbaren Ausweisungsentscheidung endet Ihr Zulassungsverfahren, wessen einen weiteren wesentlichen Bestandteil der zu veranlassender Sicherung darstellt.

 

Auch verfügten und verfügen Sie nach wie vor über kein Aufenthaltsrecht, mit der durchsetzbaren Beendigung Ihres Zulassungsverfahrens wurde Ihr durch den Folgeantrag zugegangener vorläufiger Abschiebeschutz aufgehoben.

 

Seitens der BH Vöcklabruck wird festgehalten, dass Sie sich gegenwärtig - nachdem Sie nicht im Besitz eines Aufenthaltsrechtes für Österreich sind - unberechtigt im Bundesgebiet aufhalten.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hält weiters fest:

Ihre Identität wurde durch das Bundesasylamt bereits erhoben und ist durch vorliegende und sichergestellte Originaldokumente (Personenstandsurkunde) gesichert. Ihre Abschiebung ist demnach auch faktisch in Kürze durchführbar.

 

Ihnen wurde mehrmals im Asylverfahren bekannt gegeben, dass Sie keine Fluchtgründe entsprechend der Genfer Flüchtlingskonvention vorgebracht haben. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr wurde Ihnen zu jedem Zeitpunkt bekanntgegeben und nahegelegt. Von einer freiwilligen Rückkehr ließen Sie ab. Entgegen brachten Sie zu jedem Zeitpunkt Ihres Erst- und Zweitverfahrens Ihren Ausreiseunwillen vor. Bzw. hoben Ihren Unwillen gegenüber einer rechtstaatlichen Entscheidung mit der Handelnsweise der Folgeantragstellung unmissverständlich hervor.

Hinblickend dessen, als auch in Bedachtnahme Ihrer aktuellen Angaben und Aussagen, Ihrer bisherigen Verhaltensweise ist daher ab jenem Zeitpunkt in dem Sie keine Perspektive zu einem Aufenthaltsrecht in Österreich mehr haben, davon begründend auszugehen, dass Sie Ihren Aufenthalt im Bundesgebiet aufgeben, sich den Behörden entziehen, in die Anonymität abtauchen und illegal in angrenzende Mitgliedstaaten reisen werden, um Ihr Ziel zu erreichen und sich - wenn auch illegal - zumindest fortlaufend in der europäischen Union aufhalten zu können.

 

Mit Ihrer Deklaration der im laufenden Zulassungsverfahren erfolgten Reisen nach Salzburg bringen Sie auch selbst nahe, kein Interesse an den gestellten Auflagen, nämlich hierbei an der Einhaltung der Gebietsbeschränkung zu haben. Diesbezüglich wäre an sich bereits §76 Abs. 2a Ziffer 2 FPG 2005 anzuwenden, und abseits der vorliegenden "kann Bestimmung" des Abs. 2 von einer gesetzlich zwingend erforderlichen Schubhaft gebrauch zu machen. Darüber hinaus stellt ein durchsetzbarer Abschluss eines Folgeantrages einen sogar fortgeschrittenes Stadium der Aufhebung eines Abschiebeschutzes dar, weswegen auch dahingehend die Ziffer 2A Anwendung finden könnte. Lediglich aufgrund dessen, dass kein Behördlicher Nachweis Ihrer Überschreitung der Gebietsbeschränkung im Zulassungsverfahren vorliegt, Sie dabei nämlich nicht betreten wurden, Ihr Eingeständnis dahingehend auch Ihnen nicht zur Last gelegt werde, und in Bezug der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes dezitiert auf §12aAsylG verwiesen wird, war von der Heranziehung der Ziffer 2A Abstand zu nehmen und eine eindringliche Einzelfallprüfung durchzuführen.

Wessen jedoch nach umfassender Prüfung letztlich kein anderes Endergebnis erbrachte, als dass Ihnen kein derartiges Vertrauen entgegen gebracht werden kann, sodass als Sicherungsmaßnahme von einem erforderlichen Freiheitsentzug nicht mehr Abstand genommen und an Stelle dessen gelindere Mittel nicht angeordnet werden können.

 

Auch zeigt Ihr Verhaltensmuster, dass Sie zu keiner Zeit gewillt sind die Rechts- und Werteordnung Ihres "Gastlandes" zu respektieren und einzuhalten. Eine freiwillige Beendigung Ihres illegalen Aufenthaltes lehnten Sie zu jedem Zeitpunkt ab, eine rechtstaatliche Entscheidung ignorieren Sie schlichtweg, selbst die Rechtsprechung des Asylgerichtshofes lässt Sie vollkommen unberührt.

 

(…)

 

Unter Berücksichtigung und Bewertung des vorliegenden Sachverhaltes konnte seitens der bescheiderlassenden Behörde unter keinen umständen Möglichkeiten einer Anwendung gelinderer Mittel gesehen, sondern musste in ihrem konkreten Fall regelrecht zwingend eine notwendige Verhängung einer Schubhaft zur Sicherung der Ausweisung, bzw. eines Verfahrens eines Einreiseverbotes sowie zur Sicherung der bevorstehenden Abschiebung veranlasst werden.

 

Hinblickend der aktuellen Rechtsprechung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist dazu im Besonderen anzuführen, dass die mehrfach geäußerte Weigerung des Fremden in den Ausweisungsstaat zurückzukehren demnach unter einem besonderen Licht erscheint und ist nicht mit den Fällen zu vergleichen, in denen die Höchstgerichte eine bloße Ausreiseunwilligkeit alleine als nicht ausreichend sahen, einen Sicherungsbedarf zu begründen. Wessen Beurteilung nicht nur Ansicht der Bescheid erlassenden Behörde, sondern auch Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit seiner aktuellen Rechtssprechung vom 10.07.2012 zu Zl.: VwSen-401192/4/SR/Jo ist.

 

Nachdem aufgrund des geschilderten Sachverhaltes und aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens im Bundesgebiet zu befürchten ist, dass Sie sich - auf freiem Fuß belassen - dem weiteren Zugriff der Behörde entziehen und in die Anonymität abtauchen werden, ist zur Sicherung der Erlassung einer Ausweisung oder Einreiseverbot sowie zu Sicherung Ihrer Abschiebung Ihre Anhaltung in der Schubhaft unbedingt erforderlich.

 

Ein gelinderes Mittel würde zudem zum gegenwärtigen Zeitpunkt und Verfahrensstand die abermalige Gefahr beinhalten, dass Sie - nach einem erneuten Abtauchen in die Anonymität - dem österreichischen Staat wiederum weiters finanziell zur Last fallen könnten. Da Sie Ihren Unterhalt im Bundesgebiet bestreiten müssen, ist die Gefahr sehr groß, dass Sie dies erneut auf illegale Art und Weise bewerkstelligen werden.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck kommt letztlich nach umfassender Einzelfallprüfung des Sachverhaltes zum Schluss, dass eine Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft im konkreten Fall vorliegt. Denn dem Recht des Fremden auf Schutz der persönlichen Freiheit steht das überwiegende Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen und damit an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gegenüber. Um dieses Ziel zu gewährleisten war der Eingriff in Ihr Recht auf den Schutz der persönlichen Freiheit erforderlich.

 

2. Gegen den Schubhaftbescheid sowie gegen die darauf basierende Anhaltung in Schubhaft erhob der Bf, vertreten durch den X, dieser vertreten durch X, per Telefax am 23. September 2012 um 17:03 Uhr "Beschwerde" an die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck.

 

Darin wird ua. wie folgt ausgeführt:

I Sachverhaltsfestellung

 

Der Bf ist nun am 19.07.2011 über eine der Behörde angeblich unbekannte Reiseroute –

dass der Bf. nach fast 5 jährigem Aufenthalt in Griechenland von dort über die Balkanroute nach Österreich gelangt ist, hat er niemals verschwiegen, auch wenn die Erstbehörde dies zu behaupten versucht –

nach Österreich gelangt, um noch am selben Tag einen Antrag auf Internationalen Schutz zu stellen. Dass der Zeitpunkt der Einreise nicht bekannt sei, ist wohl als eine Scherzerklärung der Erstbehörde aufzufassen, die einzig und alleine dazu dient, den Bf in einem gewollt schlechten Lichte darzustellen.

 

Die von der Erstbehörde so heiß ersehnte Deportierung nach Griechenland, wo dem Bf vor seiner Flucht nach Österreich Fingerabdrücke abgenommen wurden, scheiterte nicht etwa an irgendeiner Heimtücke, der sich der Bf bediente, sondern an den rechtlichen Hindernissen, die einer Deportation in Rahmen Dublin II entgegen gestanden ist.

 

(…)

 

I Beschwerdegründe

A Unrichtige Sachverhaltsfeststellung

 

1. Die Erstbehörde behauptet nun, der Bf würde "soweit gehen, einen anderen Glauben anzunehmen, um eine Verfolgung im Herkunftsstaat zu begründen", auch würde sich aus den Feststellungen des Asylgerichtshofes die Unglaubwürdigkeit einer tatsächlich aus Überzeugung erfolgten Glaubensänderung hervorgehen.

 

Es wird weiters dem Bf zur Last gelegt; durch die deklarierte Glaubensänderung bewusst Problematiken mit seinen Landsleuten in Kauf genommen zu haben. Er sei somit zu allem bereit, um eine drohende Außerlandesbringung in Kauf zu nehmen.

 

Die oben dargestellte "Argumentation" ist in die unterste Schublade behördlicher Begründungen einer schlichtweg wohl als Ungeheuerlichkeit zu bezeichneten Aussage einzuordnen, die die seltsamen Gedankengängen einer Behörde und ihres Organes verdeutlichen. Wer solche Gedankengänge hegt, dem ist wohl entgangen, dass es immer noch in Österreich und in der EU die freie Wahl der Religion gibt, wonach sich auch ein Asylwerber für die Annahme einer neuen Religion, des Christentums genauso, wie des Buddhismus, aber sich auch gänzlich von der Religion abwenden kann und nun die Meinung vertreten kann, es gebe keinen Gott.

 

Die Aussage, der Bf hätte sogar durch den Übertritt zum Christentum Streitigkeiten / Auseinandersetzungen mit den Mitbewohner in der Flüchtlingspension BEWUSST in Kauf genommen, kommt einer maßlosen Verunglimpfung eines schuldlosen Opfers aus einem Land gleich, wo seit Jahren angebliche Weltbefreier einen gleichsam völkerrechtswidrigen, wie auch von militärischen Gesichtspunkt aus schon längst verlorenen Krieg führen.

 

Dem e. O. ist wohl auch entgangen, dass der Bf jahrelang im Iran leben musste, weil ihm in seinem Land Verfolgung gedroht hat, er ca 4 Jahre in Griechenland als Asylwerber weilte, wo die Asylbehörde so gut arbeitete, dass schliesslich sein Akt verloren gegangen ist, was für ihn mit der Konsequenz verbunden war, dass er dann einfach einen Landesverweis bekommen hat.

 

(..)

 

2. Die Festnahme sei daher Im Auftrage der BH Vöcklabruck erfolgt, wobei abermals festgestellt werden musste, dass der BF über keine nennenswerten Barmittel verfügte.

 

Bei der Durchsuchung des Bf hinsichtlich der Barmittel, über die er verfügt, handelt es sich sichtlich um eine "Momentaufnahme"; die vielleicht von der Erstbehörde erwünscht ist, jedoch überhaupt nicht berücksichtigt, dass der Bf jederzeit über Geldmittel von 500 bis 800 Euro verfügt, die ihm von guten Bekannten aus der afghanischen community zur Verfügung gestellt werden.

 

3. Mit der Einbringung des Folgeantrages sei auch die Absicht und das Ziel des Bf erkennbar, dass der BF einen absoluten und vehementen Ausreiseunwillen hätte, zumal er ja auch der durch den Asylgerichtshof gesetzten, 14 tägigen Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei.

 

Der neue Antrag wurde weder deshalb eingebrachtem die Erstbehörde, die Asylbehörden, etc zu ärgern, noch aber damit den absoluten Ausreisewillen zu dokumentieren, sondern schlichtwegs darum, da der Bf sich für die katholische Kirche dahingehend entschieden hat, dass er den Taufunterricht besucht, damit auch rechtlich zur katholischen Kirche gehört und damit im Sinne des C.iuris can. bereits ein Christ im Herzen ist.

 

4. Die behauptet beabsichtigte Entziehung der drohenden Festnahme und Abschiebung nach Afghanistan wird abermals durch die erneuerte Asylantragstellung, begründet, wobei auch behauptet wird, dass das seitens des BF vorgelegte Dokument, nämlich ein Personalausweis, ein gültiges Einreisedokument nach Kabul darstelle. Dadurch sei der Bf nicht nur rechtlich, sondern auch faktisch in unmittelbarer Zeit abschiebbar .

 

Diese Information stelle ein absolut fluchtauslösendes Ereignis dar.

 

Auch hier irrt die Erstbehörde deutlich, weil das vorgelegte Dokument, die Tazkera, keineswegs bereits als Voraussetzung für die Ausstellung des von der Erstbehörde so heiss ersehnten Heimreisezertifikates dient.

 

Es wäre der Erstbehörde doch wenigstens zu zumuten gewesen, sich die konkrete Praxis bezüglich der Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die afghanische Botschaft in Wien 9, Bezirk anzusehen, und dann hätte sie bemerkt, dass Heimreisezertifikate seitens der Botschaft nur für Personen ausgestellt werden, die von sich aus dies begehrt haben.

 

(.)

 

5.

Da der Bf ohne eigenen Wohnsitz sei, ihm auch keine Landesbetreuung mehr zukomme, sein Zulassungsverfahren nun beendet sei, und eine durchsetzbare Ausweisungsentscheidung vorliege, sei die Sicherung durch Schubhaftnahme nötig.

 

6. Abermals wird behauptet, dass die Identität durch das Bundesasylamt erhoben worden sei, auch durch das Personenstandsdokument gesichert Deshalb sei auch die Abschiebung faktisch in Kürze durchführbar.

 

Bereits unter Punkt 4. wurde auf die Unrichtigkeit dieser erstbehördlichen Annahme hingewiesen.

 

7. Dem Bf sei auch die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan bekannt gegeben und nahe gelegt worden. Der Bf hätte zu jeder Zeit seinen absoluten Ausreiseunwillen dargelegt Es sei daher von der Erstbehörde geschlossen worden, dass der Bf. sich nun nach Abschluss aller Verfahren nur mehr einen einzigen Ausweg, nämlich den des Abtauchens in die Illegalität, sehe.

 

Der Bf hat trotz dieser billigen, erstbehördlichen Annahme sich nicht dieser, oder einer anderen Behörde, irgendeiner behördlichen Anordnung entzogen, er hat auch nie einen Anlass dazu gesehen, in die "Anonymität" unter zu tauchen, wohin den eigentlich er in die Annonymität er untertauchen hätte können, trotz der Unterstützung durch Freunde und Bekannte, die er hier in Österreich hat, müsste die Erstbehörde erst einmal erklären.

 

Im übrigen ist der BF jederzeit zur Rückkehr in seine Heimat bereit, so ferne die Besatzungstruppen aus den USA und der NATO dort das Feld räumen und die Afghanen selbst über ihr politisches Schicksal entscheiden können. Auch wenn er als Christ mit fatalen Folgen zu rechnen hätte.

 

8. Auch hätte der Bf zugegeben, im laufenden Verfahren die Gebietsbeschränkung nicht eingehalten zu haben. Es hätte daher eine eingehende Einzelfallprüfung durchgeführt werden müssen, welche jedoch zum Ergebnis geführt hätte, dass dem Bf kein Vertrauen entgegen gebracht werden könnte. Es sei daher auch die Anwendung des gelinderen Mittels nicht möglich gewesen.

 

Die widersprüchliche, erstbehördliche Argumentation führt zum Schluss, dass man dem Bf. diese Übertretung nicht nachweisen könnte, daher werde sie ja gar nicht berücksichtigt, aber dann schon, wenn es um die Anwendung des gelinderen Mittels gehe.

 

Irgendwann führt diese erstbehördliche Argumentation halt wieder zum Schluss, dass man ihn in Schubhaft nehmen müsste, weil dies so gewollt sei.

 

9. Der Bf sei auch an keine Örtlichkeit gebunden, er sei flexibel in seiner Lebensgestaltung hätte keine familiären oder soziale Verpflichtungen gegenüber Österreich. Auch würde er keiner legalen Beschäftigung nachgehen.

 

Hier wird praxisfern die erstbehördliche Annahme als "Beweis" dafür verwendet, dass der frei von Bindungen und Verpflichtungen seiende, abgewiesene Asylwerber zwangsläufig in die "Illegalität" abtauche, wo ihn offensichtlich ein bequemes Leben erwarte, wie es sich der hochanständige Österreicher wohl gar nicht vorstellen könne, ein kleines Paradies, mit allen Köstlichkeiten ...

 

Auch ist die Annahme unrichtig, der Bf sei an keine Örtlichkeit gebunden, weil ja in Wirklichkeit er auch nach Beendigung der GVS noch immer in der Pension verweilen durfte, weil der Inhaber, im Gegensatz zur Erstbehörde, Mitleid mit dem Bf hatte.

 

10. Durch dieses Verhalten stelle der Bf eine Gefahr für die öffentliche Ordnung dar, durch sein Verhaltensmuster zeige der Bf, dass er keinen Respekt vor der Rechts- und Werteordnung des "Gastlandes" hätte.

Der Bf würde auch eine freiwillige Beendigung des illegalen Aufenthaltes ablehnen, eine rechtsstaatliche Entscheidung ignorieren....

 

Die ganze widerliche Andichtung von schlechten Eigenschaften, die dem Bf nun zugeschoben werden, der sozusagen auf sein "Gastland" spucken würde, kann gut aus den Wahlreden rechtsrechter Politiker, und dies wohl noch viel krasser, entnommen werden, der Bf als Neuchrist, als Person mit tiefer, demokratischer Achtung vor Österreich kommt dieser durch die Erstbehörde, maßlos verzeichneten Figur nicht die Spur gleich.

 

11. Der Bf würde kein geregeltes Einkommen beziehen, keinen ordentlichen Wohnsitz haben, er sei an keine Örtlichkeit gebunden, es sei daher jedezeit anzunehmen, dass er in die Anonymität untertauche. Die Anhaltung in der Schubhaft sei daher absolut nötig.

 

Auch diese "Abschlussargumentation" ist nicht den Deut wahrheitskonformer, weil während des ganzen Asylverfahrens, und auch jetzt, nach Einleitung des neuen Asylverfahrens, der BF stets seine Kooperation mit den Behörden, gezeigt hat, für die er ja sogar, dies ehrenamtlich, als Dolmetsch für seine Landsleute fungierte.

 

Der Bf erklärt ausdrücklich, dass er stets gesetzeskonform sich verhalten hat, große Achtung vor den demokratischen Einrichtungen Österreichs hat. Sein Unwillen, in ein von fremden Truppen besetztes Land zurückzukehren, gründet sich alleine darauf, dass er als Christ in seiner Heimat, dank auch den Besatzern, auch aktuell- siehe die Verunglimpfung des Profeten Mohammed- um sein Leben fürchten muss.

 

Er stellt daher den

 

ANTRAG

 

Die Schubhaftnahme als unrechtmäßige Massnahme aufzuheben und sie durch das gelindere Mittel zu ersetzen, wobei ehrenwörtlich die damit verbundenen Auflagen erfüllen wird.

 

3.1.1. Mit E-Mail vom 24. September 2012 (23:20 Uhr), eingelangt am 25. September 2012, übermittelte die belangte Behörde den erstbehördlichen (vollständigen) Fremdenakt in Kopie.

 

3.1.2. In der Gegenschrift vom 24. September 2012 führte die belangte Behörde wie folgt aus:

Seitens der BH Vöcklabruck wird in vorliegender Beschwerde auf die fremdenpolizeilichen Aktenunterlagen, sowie insbesondere den im Schubhaftbescheid vom 10.09.2012 festgestellten Sachverhalt hingewiesen und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

 

Der vorliegenden Beschwerde wird im Weiteren entschieden entgegengehalten:

·          Das im gesamten Umfang ungezügelte, beschimpfende und behördenfeindliche Vorbringen legt unmissverständlich nahe, dass die Behörde in korrekter Einschätzung der Sachlage dem Beschwerdeführer in dessen Vorhaben zuvorgekommen und den Aufgaben einer Sicherheitsbehörde korrekt und zeitgerecht nachgekommen ist. Sachliche Argumente einer Fehlbeurteilung der Behörde wurden nicht vorgebracht. Andernfalls wären wohl Beschimpfungen, Mutmaßungen und persönlicher werdende Unterstellungen zur Begründung einer Beschwerde nicht erforderlich gewesen.

·          Zu den in der Beschwerdeschrift eingangs angeführten Fluchtgründen zu Griechenland werde seitens der belangten Behörde nicht näher eingegangen, da diese Beschimpfungen und Mutmaßungen weder Bezug zum bekämpften Bescheid noch Bezug im fremdenpolizeilichen Verfahren haben. Eine sachliche Feststellung des einleitenden Sachverhaltes scheint dem Beschwerdeführer hier wohl einfach nicht zu gefallen.

·          Die Thematik des tatsächlichen Glaubens des Beschwerdeführers ist zwar in der Sachlage der Schubhaft und  vorliegendem fremdenpolizeilichen Verfahren wenig relevant. Es ist auch seitens der belangten Behörde gegenteilig auch dann völlig irrelevant, selbst wenn der Beschwerdeführer bereits getauft und nachweislich den christlichen Glauben angenommen hätte. Denn selbst dann wäre eine durchführbare Ausweisungsentscheidung fremdenpolizeilich zu vollziehen und ein illegaler Aufenthalt zu beenden, wenn das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof zum nachvollziehbaren Ergebnis der rechtswirksamen Ausreiseverpflichtung und Ausweisung in den Herkunftsstaat des Fremden gelangen. Die vorliegende Unterstellung und Mutmaßung mag aber auch diesbezüglich keinesfalls unbegründet stehen gelassen werden. Hierbei ist es schon erstaunlich dass der Beschwerdeführer und Rechtsvertreter über die Vorhaltungen und Einvernahmen im Asylverfahren bescheid wissen, hierzu auch wörtlich sogar im aktuellen Verfahren zu der Feststellung der Deklaration der Glaubensrichtung in der Datenaufnahme anführen moslimischen Glaubens zu sein (siehe Einvernahme vom 08.08.2012 des BAA EAST-X des Beschwerdeführers in Anwesenheit des Rechtsvertreters X), "F: Im Zuge der Datenaufnahme gaben Sie noch an, dass Sie ein Moslem, der der schiitischen Richtung angehörden würde, seien. Jetzt sagen Sie, dass Sie ein Christ seien. Warum haben Sie diesbezüglich bei der heutigen Datenaufnahme andere Angaben gemacht?", und erst in der Befragung auf Vorhaltung feststellen müssen, dass ein eklatanter Wiederspruch vorliegt, den selbst der Anwalt nicht zu entkräften vermag, außer letztlich diesbezüglich ersucht eine schriftliche Stellungnahme einbringen zu dürfen. Im Weiteren selbst in der vorliegenden Maßnahmebeschwerde vorbringt, dass der Beschwerdeführer zunächst nach dem Verlassen Afghanistans 4 Jahre im Iran, dann 5 Jahre in Griechenland und nunmehr mehr als ein Jahr in Österreich war, die Fluchgründe aber mit dem Verkauf, Anbietung und Interesse der Bibel, dem Interesse an dem christlichen Glauben in Afghanistan zusammen hängen würde, aber Gründe weswegen der Beschwerdeführer nach den festgestellten (4+5+1) mind. 10 Jahren keine dezitierten Angaben und Wissen über den christlichen Glauben vorbringen kann, ja selbst sogar noch nicht einmal weis ob er den röm. kath. Glauben oder den Glauben der Zeugen Jehovas annehmen möchte, folglich die Feststellungen des Asylamtes und des Asylgerichtshofs auch gegenüber der Fremdenbehörde unterstreicht und gleichzeitig eine Schuldzuweisung an die Sicherheitsbehörde über das des Beschwerdeführers eigene Unvermögen trifft. Wobei wohl vermerkt die Aufgabe der Fremdenbehörde hinblickend der Angaben im Asylverfahren lediglich daran liegt, eine Glaubwürdigkeit und Vertrauenswürdigkeit zu begutachten und das Ergebnis einer Einzelabwägung und Einzelfallprüfung berücksichtigend einfließen zu lassen. Eine derartige Belangung und beleidigende persönliche Unterstellung mag hierbei entschieden als unakzeptabel festgehalten werden.  

·          Im weiteren wird auf die dezitierte Feststellung des Beschwerdeführers hisichtlich dessen, dass er jederzeit bei Bedarf auf Mittel in der Höhe von 500 bis 800 Euro zugreifen könne, verwiesen. Auf die jederzeitige finanzielle Möglichkeit eines kurzeitigen Aufenthalts und Ausharrens in der Anonymität, abseits jeglicher behördlicher Grundversorgung, sowie der finaziellen Möglichkeit einer jederzeitigen illegalen Weiterreise wird gemäß den Angaben des Beschwerdeführers hingewiesen.

·          Der Beschwerdepunkt 3 der Beschwerdeschrift kann ha. nicht nachvollzogen werden, hierzu wird auf aktuelle Feststellung des UVS OÖ vom 20.09.2012 zu Zl.: VwSen-750055/2/BP/WU im Weiteren hingewiesen. Ein Asyl-Folgeantrag wäre hierbei wohl nicht erforderlich gewesen, wenn kein Ausreiseunwille und kein Wille des Nachkommens der Ausreiseverpflichtung vorliegen würde. Ein Aufenthalt zur Taufe hätte auch gem. §55a zeitgerecht beantragt werden können. Ein Ablehenen einer rechtstaatlichen Entscheidung nachzukommen und fortlaufend rechtswidrig sich aufzuhalten mag damit nicht schlüssig begründet werden.

·          Entschieden wird auch gegen den Mutmaßungen und Unterstellungen des Punkt 5 entgegen gehalten. Keineswegs ist eine Ausstellung eines Heimreisezertifikates heiß ersehnt. Es ist grundlegend nur die Verpflichtung der Sicherheitsbehörde den rechtswidrigen Verhaltensweisen undokumentierter Identitäten bei Notwendigkeit entgegen zu treten und Einhalt zu gebieten. Was aber im vorliegenden Fall absolut keine Sachrelevanz hat. Wäre sodann entsprechend der Ausführungen des Beschwerdeführers, bzw. dessen unwissender Rechtsvertretung ein Heimreisezertifikat "heiß ersehnt" so hätte die belangte Behörde solches längst angefordert und die afghanische Vertretungsbehörde damit befasst. Gegenteilig wurde hierbei dem Beschwerdeführer absolut kein negatives Handeln vorgehalten, welcher -wenn auch nicht gegenüber den Fremdenbehörden, so aber zumindest vor den Asylbehörden - seine Identität mit einem Identitätsdokument bescheinigt hat. Auch war es nie und ist es auch umso weniger im vorliegenden Fall Faktum dass irgend jemand in der Schubhaft "zur freiwilligen Rückkehr weich geklopft" werde. Geht aber aus den Beschwerdeangaben, den weiteren ungerechtfertigten und mutmaßlichen udn persönlich werdenden Unterstellungen hervor, dass der Beschwerdeführer unter absolut keinen Umständen der Ausreiseverpflichtung und somit einer rechtstaatlichen Entscheidung nachkommen werde. In Bezug der "christlichen Verpflichtung sich zur Wehr zu setzen?" mag beispielsweise "der hinzuhaltenden anderen Wange" und des "vorgelebten Beispiels Jesu an der Kreuzigung", sowie der gegenteiligen Auffassung des Beschwerdeführers hinblickend vorliegender Strafanzeige wegen Körperverletzung, nicht näher eingegangen werden. Denn dies würde zudem die seitens des Beschwerdeführers äußerst unbeliebten und bestrittenen Feststellungen des Asylamtes und Asylgerichtshofs unterstreichen und weitere ungerechtfertigte Unterstellungen der belangten Behörde auflodern lassen.

·          Vollkommen unklar ist, aus welchen Motiven und Begründungen der Beschwerdeführer zur Behauptung einer Unrichtigkeit der erstbehördlichen Annahme unter Punkt 6 kommt. Hierzu kann auch keine weitere Entgegenbringung vorgebracht werden, als auf die aktenkundigen Unterlagen und den beabsichtigten Abschiebetermin zu verweisen.

·          Das Vorbringen des Punkt 7 kann ebenso kein Verständnis entnommen werden.

·          Der abschließenden Mutmaßung der unübertrefflichen Unterstellung der Behörde rechtsrechter politischer Gesinnung wird entschieden entgegen getreten.

 

3.2. Der Oö. Verwaltungssenat geht von dem unter dem Punkt 1. dieses Erkenntnisses – im Übrigen vom Bf materiell völlig unwidersprochenen - dargestellten entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus.

 

3.3. Wie sich bereits aus der Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerdeschrift ergibt, ist der relevante Sachverhalt unbestritten. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt festgestellt, dass der – völlig unbestrittene - Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist, weshalb von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1.1. Gemäß § 83 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. Nr. 87/2012, ist zur Entscheidung über eine Beschwerde gemäß § 82 Abs. 1 Z. 2 oder 3 der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel die Behörde ihren Sitz hat, welche die Anhaltung oder die Schubhaft angeordnet hat. In den Fällen des § 82 Abs. 1 Z. 1 richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort der Festnahme.  

 

Gemäß § 82 Abs. 1 FPG hat der Fremde das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,

1.     wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;

2.     wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde, oder

3.     wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

 

Gemäß § 83 Abs. 4 FPG hat der Unabhängige Verwaltungssenat, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

 

4.1.2. Es ist unbestritten, dass der Bf aufgrund des in Rede stehenden Bescheides der belangten Behörde vom 10. September 2012 bis dato in Schubhaft angehalten wird, weshalb der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung berufen ist.

 

Nachdem sich der Bf zur Zeit der Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates noch in Schubhaft befindet, war gemäß § 83 Abs. 4 FPG eine umfassende Prüfung der Anhaltung vorzunehmen.

 

4.2. Gemäß § 76 Abs. 2 kann die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

1. gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) erlassen wurde;

2. gegen ihn nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde;

3. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder

4. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

 

Gemäß § 27 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 gilt ein Ausweisungsverfahren als eingeleitet, wenn nach Ziffer 1 im Zulassungsverfahren eine Bekanntgabe nach
§ 29 Abs. 3 Z 4 oder 5 erfolgt.

 

Die Schubhaft ist nach § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Der Bescheid hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache zu enthalten oder in einer Sprache, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Eine unrichtige Übersetzung begründet lediglich das Recht, unter den Voraussetzungen des § 71 AVG wiedereingesetzt zu werden.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat die Behörde bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z. 1.

 

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung,

1.      in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2.      sich in periodischen Abständen bei einem Polizeikommando zu melden      oder

3.      eine angemessene finanzielle Sicherheit bei der Behörde zu hinterlegen.

 

4.3.1. Es ist zunächst unbestritten, dass der Bf aufgrund seines Asylfolgeantrages vom 2. August 2012 als Asylwerber anzusehen ist. Gleichzeitig ist aber auch § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG im vorliegenden Fall erfüllt, da aufgrund des Bescheides des BAA EAST-West vom 6. September 2012, mit dem der Asylfolgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – Entscheidung vorliegt. 

 

4.3.2. Nach § 36 Abs. 1 AsylG kommt einer Berufung gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag zurückgewiesen wird, eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Beschwerde gegen eine mit einer solchen Entscheidung verbundenen Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie vom Asylgerichtshof zuerkannt wird.

 

Wie bereits dargelegt, hat das Bundesasylamt den weiteren Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Ausweisung nach Afghanistan verfügt. Bis dato hat der Asylgerichtshof der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

 

Da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zukommt, ist die Ausweisung durchsetzbar (siehe § 36 Abs. 4 AsylG).

 

Die belangte Behörde hat sich daher zu Recht auf § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG gestützt.

 

4.4.1. Aus der "Kann-Bestimmung" des § 76 Abs. 1 (wie auch Abs. 2) FPG wird deutlich, dass es sich bei der Verhängung der Schubhaft um eine Ermessensentscheidung handelt. Es müssen daher im konkreten Fall Umstände in der Person des Bf gelegen sein, die erwarten ließen, dass er sich dem fremdenpolizeilichen Verfahren entziehen würde. Dabei sind diese Umstände nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht isoliert voneinander, sondern in Zusammenschau und unter Erstellung einer Einzelfallprüfung zu betrachten.

 

4.4.2. Der völlig mittellose Bf, der nach Beendigung seiner Asylverfahren weder über Grundversorgung oder einen Wohnsitz noch über entsprechende legale Beschäftigungsmöglichkeiten im Bundesgebiet verfügt, kann – trotz der von ihm besuchten Sprachkurse – keinesfalls als in Österreich sozial integriert angesehen werden. Zudem verfügt er auch (nach eigenen Angaben) über keinerlei verwandtschaftliche Beziehungen in der gesamten Europäischen Union. Er ist somit als vollkommen flexibel anzusehen und hat diese Flexibilität ja auch schon in der Vergangenheit erfolgreich eingesetzt, um in Griechenland sein Auskommen zu finden.

 

Ein besonderes Augenmerk muss im vorliegenden Fall auf die markante und konstante Rückkehrunwilligkeit des Bf in sein Heimatland gelegt werden. In sarkastischer Weise zeigt er sich nur dann rückkehrwillig (vgl. Beschwerdeschrift), wenn die "Besatzungsmächte" Afghanistan verlassen, was jedoch – wie der Bf weiß – nicht unter dem Einfluss der österreichischen Fremdenpolizeibehörden zu bewerkstelligen sein wird. Nachdem er aber bei Nicht-Entsprechung dieser Forderung eine Rückkehr nach Afghanistan ausschließt, ist – korrespondierend zu seinen bisherigen Äußerungen – ein hoher Grad der Rückkehrunwilligkeit anzunehmen. Diese Feststellung wird nicht zuletzt auch durch die eigene Äußerung des Bf – im Rahmen der von ihm verweigerten Unterschriftsleistung bei der Aushändigung des in Rede stehenden Schubhaftbescheides – evident, wobei er es hier als durchaus legitim vermeinte, sich im Fall des Verzichts auf die behördliche Maßnahme, in ein anderes Land zu begeben, um sein Glück dort zu versuchen.

 

Insgesamt ist anzumerken, dass es dem Bf – entgegen seiner Beteuerungen – weniger um die freie Religionsausübung, wobei er hier noch zwischen Zeugen Jehovas und der Römisch-Katholischen Kirche schwanken dürfte, geht, sondern doch vielmehr um die Erlangung eines Aufenthalts in einem für ihn wirtschaftlich attraktiven Staat Westeuropas.

 

Auf die Frage, ob der Bf – wie er implizit behauptet – bereits die Stellung von Katichuminen im Sinne des CIC 1983 (nach innerkirchlichen Gesichtspunkten) erlangt haben kann, braucht nicht näher eingegangen werden. Auch die Anmerkung des Bf, er sei wegen der möglichen Unterstützung durch die afghanische Community nicht als mittellos zu bezeichnen, ist nicht weiter zu verfolgen, da sie zum Einen wenig konkret und zum Anderen keinesfalls kontinuierlich gegeben ist.

 

Der belangten Behörde folgend ist sehr wohl das zweite vom Bf angestrengte Asylverfahren als durchaus taktisch effizienter Schritt anzusehen, für ihn die Möglichkeiten eines zumindest ein wenig verlängerten Aufenthalts im Bundesgebiet zu gewährleisten, da er nach Aktenlage tatsächlich keinerlei ins Auge stechende relevante neue Fluchtgründe vorbringen konnte. Hätte er neue Asylgründe oder Nachfluchtgründe vorgebracht, wäre der weitere Asylantrag zugelassen worden und keine Zurückweisungsentscheidung wegen entschiedener Sache ergangen.

 

Nachdem der Bf die fremden- und aufenthaltsrechtliche Normen seiner Gastländer ignoriert und je nach Konvenienz Asylverfahren anstrengt, ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er sich keinesfalls den behördlichen Verfahren zur Verfügung gehalten haben würde.

 

Seit seiner In-Schubhaftnahme steigerte sich für ihn die "Notwendigkeit" des Untertauchens, zumal er – nach der zurückweisenden Entscheidung im Asylfolgeverfahren - ehebaldig nach Afghanistan abgeschoben werden kann. Dies will er aber jedenfalls verhindert wissen.

 

4.4.3. Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass schon zum Zeitpunkt der Schubhhaftverhängung am 10. September 2012 jedenfalls mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen war, dass sich der Bf ehest möglich dem Zugriff der Behörden entziehen würde. Es lag somit ein besonders akuter und hoher Sicherungsbedarf vor, der sich bislang stetig steigerte.

 

4.5. In diesem Sinn scheidet auch die Anwendung gelinderer Mittel aus, zumal der völlig örtlich ungebundene Bf wohl keiner allfälligen Meldepflicht nachgekommen wäre. Solches anzunehmen scheint kaum realitätsnah. Diese Annahme stützt sich auch nicht zuletzt auf die vom Bf im Rahmen der Aushändigung des Schubhaftbescheides getätigten Äußerung, es solle von der Maßnahme Abstand genommen werden, um ihm zu ermöglichen in ein anderes Land reisen zu können.

 

4.6.1. Die Verhängung der Schubhaft war zum in Rede stehenden Zeitpunkt wie auch jetzt noch verhältnismäßig, denn dem Recht des Bf auf persönliche Freiheit stand und steht das dieses überwiegende öffentliche Interesse an der Sicherung seiner Außerlandesschaffung entgegen.

 

4.6.2. Familiäre oder sonstige private Gründe im Sinn des Art. 8 EMRK standen und stehen – mangels persönlicher Anknüpfungspunkte des Bf im Bundesgebiet – der Verhängung der Maßnahme nicht entgegen. Zum Schutz der freien Religionsausübung, der vom Bf bemüht wird, ist anzumerken, dass der noch zwischen römisch-katholischem und dem der Zeugen Jehovas schwankende Glaube des Bf wohl noch nicht in dem vertieften Ausmaß bestärkt ist, um als besonders relevant erkannt zu werden.

 

4.7.1. Gemäß § 80 Abs. 1 FPG ist die Behörde verpflichtet darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf solange aufrecht erhalten werden,  bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

 

Gemäß § 80 Abs. 2 FPG darf die Schubhaftdauer grundsätzlich

1.       zwei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen verhängt wird;

2.       vier Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, verhängt wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.

 

4.7.2. Der Bf wird gegenwärtig seit gut 2 Wochen in Schubhaft angehalten, weshalb die gesetzlich normierte Frist bei weitem noch nicht ausgeschöpft ist. Es liegen auch keine Umstände vor, die erwarten ließen, dass die Anhaltung noch längere Zeit andauern werde, zumal die Abschiebung des Bf nach Afghanistan offenbar aufgrund des Identitätsdokuments des Bf zeitnah erreicht werden kann.

 

Das Ziel der Schubhaft, die neuerliche Ausweisung und Abschiebung nach Afghanistan, ist zum Entscheidungszeitpunkt somit absolut zeitnah erreichbar, da aktuell keine Umstände bekannt sind, die gegen die Durchführbarkeit der Rückführung sprechen würden.

 

Die diesbezüglichen Einwendungen in der Beschwerde sind als eher unmotiviert und nicht nachvollziehbar anzusehen.

 

4.8. Es sind darüber hinaus keinerlei Umstände bekannt, die einer weiteren Anhaltung des Bf in Schubhaft entgegenstehen würden, weshalb die Beschwerde vom 23. September 2012 als unbegründet abzuweisen und gleichzeitig auszusprechen war, dass auch die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft weiterhin vorliegen.

 

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bund als Rechtsträger, für den die belangte Behörde eingeschritten ist, nach § 79a Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 Z 3 AVG iVm § 1 Z 3 und 4 der UVS-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 456/2008) ein Aufwandersatz in Höhe von insgesamt 426,20 Euro (Vorlageaufwand: 57,40 Euro, Schriftsatzaufwand: 368,80 Euro) zuzusprechen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 18,20 Euro (Eingabe- und Beilagengebühren) angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

Mag. Stierschneider

 

 

 

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