Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-111040/2/Kl/Rd/BRe

Linz, 17.01.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ilse Klempt über die Berufung der Frau x, vertreten durch x Rechtsanwälte GmbH, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 28. Juni 2012, VerkGe96-94-1-2012, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz zu Recht erkannt:

 

I.       Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.     Die Berufungswerberin hat als Kostenbeitrag zum Berufungsver­fahren den Betrag von 290,60 Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 5, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 28. Juni 2012, VerkGe96-94-1-2012, wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 1.453 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden, wegen einer Verwaltungsüber­tretung gemäß § 23 Abs.1 Z8 GütbefG iVm Art.3 der Verordnung (EWG [richtig: EG]) Nr. 1072/2009, verhängt, weil sie als Unternehmerin mit dem Sitz in x, am 10. April 2012 gegen 09.50 Uhr auf der Innkreis-Autobahn A8, StrKm 75,100, Gemeindegebiet Suben, mit dem Sattel­zugfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen x und dem Sattel­anhänger mit dem deutschen Kennzeichen x, deren Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg überstiegen hat, Zulassungsbesitzer des Zugfahrzeuges: x Transporte "x", Lenker: x, welcher Staatsangehöriger eines Drittstaats (Staatsbürgerschaft: Türkei) ist, eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern (Sammelgut) von der Türkei durch Österreich mit einem Zielort in den Niederlanden (grenzüberschreitender gewerblicher Güterkraftverkehr) durchge­führt hat, ohne dafür gesorgt zu haben, dass die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 erforderliche Fahrerbescheinigung mitgeführt wurde.  

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht. Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorliegen der objektiven Tatseite bereits im Schreiben vom 21.5.2012 nicht in Abrede gestellt worden sei. Bei der rechtlichen Beurteilung gehe es lediglich um die richtige Beurteilung der subjektiven Tatseite bzw der Strafzumessungsgründe. Die aufgestellte Behauptung, die Übersendung einer Kopie des Flugtickets sei nicht fristgerecht vorgenommen worden, sei unrichtig. Die Einschreiterin sei mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 31.5.2012 aufgefordert worden, bis spätestens 20.6.2012 ein Flugticket des Herrn x zu übermitteln. Das Flugticket sei am 8.6.2012, sohin fristgerecht, übermittelt worden. Tatsache sei, dass das Flugticket Eingang in den Akt gefunden habe und sohin ein Sachverhaltssubstrat bilde. Im Kern der Berufungsausführungen stehe aber § 21 Abs.1 VStG. Es sei die Möglichkeit gegeben, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens, mit Bescheid zu ermahnen, um die Einschreiterin von allfällig weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Die Einschreiterin sei verwaltungsstrafrechtlich bzw verwaltungs­rechtlich unbescholten. Es werde die Aufhebung des Straferkenntnisses, in eventu iSd § 21 VStG die Einschreiterin mittels Bescheid unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens zu ermahnen, beantragt.      

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Der Sachverhalt wurde von der Berufungswerberin nicht bestritten. Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt. Es wurde lediglich die rechtliche Beurteilung und die Strafe bekämpft. Es konnte eine Verhandlung gemäß § 51e Abs.3 VStG entfallen.

 

4.1. Folgender Sachverhalt liegt der Entscheidung zugrunde:

Anlässlich der Amtshandlung wurde den Kontrollbeamten durch den Lenker x eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz mit der Nr. x, ausgestellt auf das Verkehrsunternehmen (gültig vom 23.8.2010 bis 22.8.2015), Frachtdokumente sowie Fahrzeugscheine, vorge­wiesen. Eine für den Lenker x ausgestellte Fahrerbescheinigung konnte nicht vorgewiesen werden.

 

Weiters wurde von der Berufungswerberin im erstbehördlichen Verfahren vorge­bracht, dass normalerweise der Ehegatte x, welcher auch im Besitz einer Fahrerbescheinigung ist, für das Unternehmen Transporte durchführt. Aufgrund eines Notfalls in der Familie musste Herr x nach Deutschland fliegen, weshalb einmalig ein anderer Fahrer eingesetzt werden musste.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß Art.3 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (kurz: EG-VO) unterliegt der grenzüberschreitende Verkehr einer Gemeinschaftslizenz in Verbindung – sofern der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittlandes ist – mit einer Fahrerbescheinigung.

 

Gemäß Art.5 Abs.6 EG-VO ist die Fahrerbescheinigung Eigentum des Verkehrsunternehmers, der sie dem darin genannten Fahrer zur Verfügung stellt, wenn dieser Fahrer ein Fahrzeug im Verkehr mit einer dem Verkehrsunternehmer erteilten Gemeinschaftslizenz führt. Die Fahrerbescheinigung ist jedem Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z8 Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG idgF begeht, abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen, eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geld­strafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 erforderlichen Gemeinschafts­lizenzen oder Fahrerbescheinigungen mitgeführt werden.

 

Gemäß § 23 Abs.3 GütbefG ist strafbar nach Abs.1 Z8 ein Unternehmer auch dann, wenn er die in der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 normierten Gebote und Verbote im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte.

 

Gemäß Art.18 der EG-VO wird ua die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 aufgehoben. Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang IV zu lesen.

Gemäß Art. 19 der EG-VO gilt die Verordnung ab 4. Dezember 2011.

Es tritt daher anstelle der genannten Verordnung (EWG) Nr. 881/92 die nunmehr in Geltung stehende EG-VO.

 

Gemäß § 23 Abs.4 GütbefG hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z8 die Geldstrafe mindestens 1.453 Euro zu betragen.

 

5.2. Im Grunde des erwiesenen Sachverhalts wurde der gewerbliche Güter­transport unter Verwendung einer gültigen Gemeinschaftslizenz – eine gültige beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz wurde mitgeführt und vorgewiesen -, durchgeführt, allerdings wurde die Fahrt durch einen türkischen Staats­angehörigen als Lenker vorgenommen und bestand für diesen Lenker zum Tatzeitpunkt keine Fahrerbescheinigung. Es wurde daher der objektive Tatbe­stand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt, weil nach den ob­zitierten Bestimmungen bei Verwendung eines Fahrers, welcher Staatsange­höriger eines Drittlandes ist, der grenzüberschreitende Verkehr einer Gemein­schafts­lizenz in Verbindung mit einer Fahrerbescheinigung unterliegt und sohin die Berufungswerberin als Unternehmerin dafür zu sorgen gehabt hätte, dass vom eingesetzten Lenker eine Fahrerbescheinigung mitgeführt wird.

 

5.2.1. Diese Verwaltungsübertretung hat die Berufungswerberin aber auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten:

 

5.2.2. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung gehört zu den Ungehorsams­delikten und reicht daher fahrlässige Tatbegehung, die vermutet wird, für eine Strafbarkeit aus. Eine Entlastung ist der Berufungswerberin hingegen nicht gelungen; ein entsprechendes entlastendes Vorbringen hat die Berufungs­werberin nicht gemacht.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Berufungswerberin initiativ alles darzulegen, was für ihre Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweis­mitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaft­machung" nicht aus.

 

5.2.3. Von der Berufungswerberin wurde vorgebracht, dass der beanstandete Fahrer nur deshalb zum Einsatz gekommen sei, weil der ursprünglich eingeteilte Fahrer – dabei handelte es sich um den Ehegatten der Berufungswerberin -, aufgrund eines familiären Notfalls, welcher mit einem Rückflug nach Deutschland verbunden war,  den Transport nicht durchführen konnte. Der Berufungswerberin sei bewusst, dass es verboten ist, grenzüberschreitende Beförderungen durch einen drittstaatsangehörigen Lenker ohne Fahrerbescheinigung durchführen zu lassen.

 

Dem Oö. Verwaltungssenat ist durchaus bewusst, dass familiäre Notfälle, insbe­son­dere die Erkrankung eines Kindes eine herausfordernde Situation darstellen und kurzfristige Entscheidungen zu treffen sind. Dennoch ist die Berufungswer­berin auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.1.1990, 89/03/0165, zu verweisen, wonach der Unternehmer für eine wirksame Vertre­tungs­regelung, zB bei Urlaub, sonstigen Abwesenheiten usw zu sorgen hat. Von der Berufungswerberin wurde weiters vorgebracht, dass es sich bei ihrem Unternehmen um ein "kleines" Transportunternehmen handelt, welches zur Zeit keinen Gewinn abwerfe. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass die Größe eines Unternehmens kein Kriterium beim Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems darstellt (vgl. 25.01.2005, 2004/02/0293). Auch bei einem Unternehmen in welchem eventuell nur ein oder zwei Fahrer beschäftigt sind, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden und rechtfertigt ein Ausfall der Mitarbeiter keinesfalls die Hinwegsetzung über die gesetzlichen Bestimmungen. Vielmehr wäre der Unternehmer gehalten, entweder Aufträge nicht anzunehmen bzw an Subunternehmer zu vergeben oder sich Fahrer zu bedienen, welche den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Der wirtschaftliche Aspekt hat somit hinter der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu treten und nicht umgekehrt. Die Berufungswerberin hatte gegenständlich auch Maßnahmen zu treffen gehabt, um den Transport überhaupt abzuwickeln zu können. Trotz des Bewusstseins, dass der Transport nur mit einer entsprechenden Fahrerbescheinigung durchgeführt werden darf, hat sie sich aber dafür entschieden, einen ungeeigneten – weil keine Fahrerbescheinigung für diesen Lenker bestand – einzusetzen. Diese Vorgehensweise hat sie sich daher anlasten zu lassen.

 

Die Berufungswerberin erfüllt sohin auch den subjektiven Tatbestand der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung.

 

6. Zur Strafbemessung ist auszuführen:

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interes­sen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die belangte Behörde hat über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 1.453 Euro bei einem Strafrahmen von 1.453 Euro bis 7.267 Euro, sohin die gesetzliche Mindeststrafe verhängt. Weiters hat die belangte Behörde auf den besonderen Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung hingewiesen, insbesondere auch auf die mangelnde Kontrollmöglichkeit bei grenzüberschreitenden Transporten. Strafmildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit, straferschwerend keine Umstände gewertet. Darüber hinaus wurden bereits die Sorgepflicht für vier Kinder, die derzeit eingeschränkten finanziellen Verhältnisse des Unternehmens als auch das von der Berufungswerberin bekannt gegebene monatliche Nettoeinkommen in Höhe von 1.300 Euro bei der Strafbemessung berücksichtigt. Diesen Angaben wurde in der Berufung nichts entgegen gebracht. Weil die Mindeststrafe ausgesprochen wurde, war die verhängte Geldstrafe im Hinblick auf den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat gerechtfertigt und zu bestätigen.

 

Eine außerordentliche Milderung nach § 20 VStG kommt nicht in Betracht, da ein Überwiegen der Milderungsgründe nicht vorgelegen ist. Das Vorliegen der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit allein bewirkt noch nicht die Anwendung des § 20 VStG. Entgegen der Ansicht der Berufungswerberin liegt auch kein geringfügiges Verschulden vor, zumal das Verhalten bei weitem nicht erheblich hinter dem in der jeweiligen Strafdrohung zum Ausdruck kommenden Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Wie bereits unter Punkt 5.2.3. ausgeführt wurde, können familiäre Notfälle noch kein geringfügiges Verschulden begründen. Es war daher die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe zu bestätigen.  

Es wird aber darauf hingewiesen, dass bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding um die Gestattung der Bezahlung der Geldstrafe in Ratenzahlungen angesucht werden kann.

7. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe festzusetzen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr. Ilse Klempt

 

 

Beschlagwortung: Kontrollsystem

 

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