Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-151011/3/Lg/Ba

Linz, 20.02.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des G E, L, H, Deutschland, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Grieskirchen vom 12. November 2012, Zl. VerkR96-7230-2012, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) beschlossen:

 

 

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 Verwaltungsstrafgesetz  1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 und § 63 Abs.3 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe von 300 Euro bzw. eine Ersatzfrei­heitsstrafe von 33 Stunden verhängt, weil er unter näher bezeichneten Umständen das maut­pflichtige Straßennetz (Parkplatz) benutzt habe, ohne die Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Es sei am Fahrzeug keine gültige Mautvignette angebracht gewesen.

 

2. Die Berufung hat folgenden Wortlaut:

 

"Sehr geehrte Frau N, hiermit lege ich fristgemäß Berufung gegen die Strafverfügung zu VerkR96-7230-2012 ein. Eine schriftliche Begründung folgt."

 

3. Die Berufung wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat von der belangten Behörde am 11.1.2013 vorgelegt.

 

4. Dem Bw wurde durch den Unabhängigen Verwaltungssenat per Email vom 15.1.2013 ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs.3 AVG erteilt. Es wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen den begründeten Berufungsan­trag nachzuholen. Dies ist bis dato nicht erfolgt.

 

5. Gemäß § 63 Abs.3 AVG hat die Berufung einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Der gegenständlichen Berufung fehlt der begründete Berufungsan­trag trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Strafer­kenntnis, einer Ankündigung des Bw und eines Verbesserungsauftrages durch den Unabhängigen Verwaltungssenat nach wie vor. Die Berufung ist daher gemäß § 66 Abs.4 AVG zurückzuweisen.

 

6. Ergänzend sei bemerkt, dass das angefochtene Straferkenntnis einschließlich seiner Begründung rechtlich nicht zu beanstanden ist. Insbesondere bewirkt der bloße Kauf der Vignette noch keine ordnungsgemäße Mautentrichtung und besteht auch für den ausländischen Kraftfahrer nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Pflicht, sich über die einschlägigen Rechts­vorschriften geeignet zu informieren.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

 

 

 

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