Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167234/10/Fra/CG

Linz, 18.02.2013

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des x, x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 13. August 2012, VerkR96-1318-2012, betreffend Übertretungen des KFG 1967 und des FSG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 29. Jänner 2013, zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis betätigt.

 

II.                Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe (insgesamt 15,00 Euro) zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG;

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw)

1) wegen Übertretung des § 102 Abs.1 iVm § 49 Abs.6 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit eine Geldstrafe von 25,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) und

2) wegen Übertretung des § 37 Abs.1 iVm § 14 Abs.4 FSG gemäß 3 37 Abs.2a leg.cit eine Geldstrafe von 50,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er am 23.02.2012 um 15:00 Uhr

1) sich als Lenker des Fahrzeuges, Kennzeichen x, Sattelzugfahrzeug, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt hat, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die vordere Kennzeichentafel nicht senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges, annähernd lotrecht und so am Fahrzeug angebracht war, dass das Kennzeichen vollständig sichtbar und gut lesbar war, da die Tafel links oben hinter der Windschutzscheibe hinterlegt war.

Tatort: Gemeinde H., Gemeindestraße Ortsgebiet, OG N., x,

2) einen ungültigen Führerschein verwendet hat, da bei diesem die Einheit und die Echtheit nicht mehr gegeben war, da sämtliche Stempel unleserlich waren. Er hat es unterlassen, unverzüglich (nach dem Ungültigwerden) den Führerschein bei der zuständigen Behörde, in welcher er seinen Hauptwohnsitz hat, abzuliefern und gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Führerscheines zu beantragen.

Tatort: Gemeinde H., Gemeindestraße Ortsgebiet, OG N., x.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG jeweils ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils eine 2.000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG)  zu entscheiden hat.

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

I.3.1. Rechtslage:

Gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

 

Gemäß § 49 Abs. 6 KFG 1967 muss unter anderem an Kraftwagen vorne und hinten die vorgesehene Kennzeichentafel mit dem für das Fahrzeug zugewiesenen Kennzeichen angebracht sein. Die Kennzeichentafeln müssen senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges annähernd lotrecht und so am Fahrzeug angebracht sein, dass das Kennzeichen vollständig sichtbar und gut lesbar ist und durch die Kennzeichenleuchten ausreichend beleuchtet werden kann.

 

Wenn ein Führerschein ungültig geworden ist, hat gemäß § 14 Abs.4 FSG  dessen Besitzer ohne unnötigen Aufschub den Führerschein bei der Behörde abzuliefern und gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Führerscheines zu beantragen (§ 15). Ein Führerschein ist ungültig, wenn die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind, das Lichtbild fehlt oder den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen lässt, oder Beschädigungen oder Merkmale seine Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen.

 

Gemäß § 37 Abs.1 FSG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 37 Abs.2a FSG ist eine Geldstrafe von mindestens 20 Euro zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 14 Abs.1 und 4.

 

I.3.2. Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Lt. Anzeige der PI. H. vom 25.02.2012, GZ: A1/4165/01/2012, hat den gegenständlichen Sachverhalt Herr KI. K. B. festgestellt. In dieser Anzeige ist zum Faktum 1 (§ 102 Abs.1 iVm § 49 Abs.6 KFG 1967) dokumentiert, dass die vordere Kennzeichentafel links oben hinter der Windschutzscheibe hinterlegt war. Zum Faktum 2 (§ 37 Abs.1 iVm § 14 Abs.4 FSG) ist unter der Rubrik Tatbeschreibung folgendes ausgeführt:

"Im Führerschein waren nahezu alle Stempel total unleserlich, das Dokument war zerschlissen, teilweise eingerissen und der Lenker am Lichtbild nicht eindeutig erkennbar. B. gab dazu an, dass man bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt den alten Führerschein so lange behalten könne, bis der neue Scheckkartenführerschein mit der Post komme (?!?). Er habe diesen schon beantragt."

Unter der Rubrik Angaben des "Angaben des Verdächtigen – B.  J." hat der Meldungsleger unter anderem folgendes dokumentiert:

"Die Kennzeichentafel habe er hinter die Windschutzscheibe gelegt, weil am LKW vorne keine Halterung vorhanden sei. Er habe bereits bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt einen neuen Führerschein beantragt und dort auch schon ein Foto abgegeben. Seinen alten, rosa Führerschein habe er inzwischen behalten können."

 

Der Meldungsleger wurde bei der Berufungsverhandlung zeugenschaftlich befragt und wiederholte im Wesentlichen die bereits in der Anzeige dokumentierten Angaben. Aufgrund des kompetenten und glaubwürdigen Auftretens des Meldungslegers bei der Berufungsverhandlung sind die dem Bw zur Last gelegten Tatbestände erwiesen, wobei zum Faktum 1 (§ 49 Abs.6 KFG 1967) hinzuzufügen ist, dass der Meldungsleger bei der Berufungsverhandlung dezidiert ausgesagt hat, dass aufgrund der Spiegelung der Windschutzscheibe die hinter dieser Scheibe abgelegte Kennzeichentafel nicht sichtbar war. Aufgefallen sei ihm sofort, dass am Fahrzeug vorne kein Kennzeichen montiert war. Dies habe er im Gegenverkehr wahrgenommen, seinen Dienstkraftwagen gewendet und anschließend beim Bw eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchgeführt, wobei er auch den weiteren Tatbestand (§ 14 Abs.4 FSG) festgestellt hat. Der Bw behauptet hingegen lapidar, dass weder das angebrachte Kennzeichen an seinem Fahrzeug nicht gut sichtbar respektive lesbar und auch sein Führerschein als solcher erkennbar war. Dieses Vorbringen überzeugt vor dem Hintergrund der glaubwürdigen Aussagen des zeugenschaftlich einvernommenen Meldungsleger nicht. Zum Faktum 2 ist ergänzend anzumerken, dass lt. Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses aufgrund einer Nachschau im Zentralen Führerscheinregister vom Bw noch kein Antrag auf Ausstellung eines Führerscheinduplikates bei der Behörde gestellt wurde. Weiter wurde von der belangten Behörde dem UVS eine Anzeigebestätigung der PI. F. vorgelegt. Aus dieser ergibt sich, dass der Bw am 20.07.2012 Anzeige erstattet hat, dass am 19.07.2012 um 22:00 Uhr und am 20.07.2012, 7:00 Uhr, im Eingangsbereich der x, x, x, x, in ein Fahrzeug eingebrochen und persönliche Gegenstände, unter anderem der Führerschein gestohlen wurde.

 

Der Strafbemessung der belangten Behörde wird mit der Modifikation beigetreten, dass keine einschlägigen, als erschwerend zu wertenden Vormerkungen vorliegen. Da jedoch der gesetzliche Strafrahmen jeweils lediglich zu einem Bruchteil ausgeschöpft wurde, ist eine Überschreitung des Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung nicht zu konstatieren.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

 

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