Linz, 18.02.2013
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des x, x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 13. August 2012, VerkR96-1318-2012, betreffend Übertretungen des KFG 1967 und des FSG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 29. Jänner 2013, zu Recht erkannt:
I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis betätigt.
II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe (insgesamt 15,00 Euro) zu entrichten.
Rechtsgrundlagen:
zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG;
zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.
Entscheidungsgründe:
I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw)
1) wegen Übertretung des § 102 Abs.1 iVm § 49 Abs.6 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit eine Geldstrafe von 25,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) und
2) wegen Übertretung des § 37 Abs.1 iVm § 14 Abs.4 FSG gemäß 3 37 Abs.2a leg.cit eine Geldstrafe von 50,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er am 23.02.2012 um 15:00 Uhr
1) sich als Lenker des Fahrzeuges, Kennzeichen x, Sattelzugfahrzeug, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt hat, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die vordere Kennzeichentafel nicht senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges, annähernd lotrecht und so am Fahrzeug angebracht war, dass das Kennzeichen vollständig sichtbar und gut lesbar war, da die Tafel links oben hinter der Windschutzscheibe hinterlegt war.
Tatort: Gemeinde H., Gemeindestraße Ortsgebiet, OG N., x,
2) einen ungültigen Führerschein verwendet hat, da bei diesem die Einheit und die Echtheit nicht mehr gegeben war, da sämtliche Stempel unleserlich waren. Er hat es unterlassen, unverzüglich (nach dem Ungültigwerden) den Führerschein bei der zuständigen Behörde, in welcher er seinen Hauptwohnsitz hat, abzuliefern und gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Führerscheines zu beantragen.
Tatort: Gemeinde H., Gemeindestraße Ortsgebiet, OG N., x.
Ferner wurde gemäß § 64 VStG jeweils ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.
I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils eine 2.000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) zu entscheiden hat.
I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:
I.3.1. Rechtslage:
Der Meldungsleger wurde bei der Berufungsverhandlung zeugenschaftlich befragt und wiederholte im Wesentlichen die bereits in der Anzeige dokumentierten Angaben. Aufgrund des kompetenten und glaubwürdigen Auftretens des Meldungslegers bei der Berufungsverhandlung sind die dem Bw zur Last gelegten Tatbestände erwiesen, wobei zum Faktum 1 (§ 49 Abs.6 KFG 1967) hinzuzufügen ist, dass der Meldungsleger bei der Berufungsverhandlung dezidiert ausgesagt hat, dass aufgrund der Spiegelung der Windschutzscheibe die hinter dieser Scheibe abgelegte Kennzeichentafel nicht sichtbar war. Aufgefallen sei ihm sofort, dass am Fahrzeug vorne kein Kennzeichen montiert war. Dies habe er im Gegenverkehr wahrgenommen, seinen Dienstkraftwagen gewendet und anschließend beim Bw eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchgeführt, wobei er auch den weiteren Tatbestand (§ 14 Abs.4 FSG) festgestellt hat. Der Bw behauptet hingegen lapidar, dass weder das angebrachte Kennzeichen an seinem Fahrzeug nicht gut sichtbar respektive lesbar und auch sein Führerschein als solcher erkennbar war. Dieses Vorbringen überzeugt vor dem Hintergrund der glaubwürdigen Aussagen des zeugenschaftlich einvernommenen Meldungsleger nicht. Zum Faktum 2 ist ergänzend anzumerken, dass lt. Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses aufgrund einer Nachschau im Zentralen Führerscheinregister vom Bw noch kein Antrag auf Ausstellung eines Führerscheinduplikates bei der Behörde gestellt wurde. Weiter wurde von der belangten Behörde dem UVS eine Anzeigebestätigung der PI. F. vorgelegt. Aus dieser ergibt sich, dass der Bw am 20.07.2012 Anzeige erstattet hat, dass am 19.07.2012 um 22:00 Uhr und am 20.07.2012, 7:00 Uhr, im Eingangsbereich der x, x, x, x, in ein Fahrzeug eingebrochen und persönliche Gegenstände, unter anderem der Führerschein gestohlen wurde.
Der Strafbemessung der belangten Behörde wird mit der Modifikation beigetreten, dass keine einschlägigen, als erschwerend zu wertenden Vormerkungen vorliegen. Da jedoch der gesetzliche Strafrahmen jeweils lediglich zu einem Bruchteil ausgeschöpft wurde, ist eine Überschreitung des Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung nicht zu konstatieren.
Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
Dr. Johann Fragner