Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167253/2/Zo/Bb/AK

Linz, 15.02.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gottfried Zöbl über die Berufung der X, geb. X, wohnhaft X, vertreten durch Rechtsanwälte X, X, X, vom 3. Oktober 2012, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 14. September 2012, GZ 0048445/2011, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt. 

 

II.                Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in der Höhe von 73 Euro (= 20 % der verhängten Geldstrafen) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 - AVG iVm

§§ 24, 51 und 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 14. September 2012, GZ 0048445/2011, wurde über X (die nunmehrige Berufungswerberin) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von 365 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 74 Stunden, verhängt. Weiters wurde sie zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages erster Instanz in der Höhe von 36,50 Euro verpflichtet.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde (auszugsweise Wiedergabe):

"Die Beschuldigte, Frau X, geboren am X, wohnhaft: X, X, hat als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen X (A) zu verantworten, dass entgegen den Bestimmungen des § 103/2 KFG 1967 der Behörde die erforderliche Auskunft – Lenkererhebung vom 17.11.2011, zugestellt am 21.11.2011 – nicht vorschriftsgemäß bis zum 5.12.2011 erteilt wurde."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 19. September 2012, richtet sich die rechtzeitig durch die ausgewiesenen Rechtsvertreter der Berufungswerberin – mit Schriftsatz vom 3. Oktober 2012 – eingebrachte Berufung, mit der beantragt wird, das bekämpfte Straferkenntnis ersatzlos zu beheben, in eventu eine Mahnung auszusprechen bzw. die Verwaltungsstrafe herabzusetzen.

 

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Berufungswerberin der behördlichen Aufforderung zur Abgabe der Lenkerbekanntgabe binnen der gesetzten Frist nachgekommen sei. Sie habe mangels Kenntnis der Rechtsfolgen für die Gefahr der zugesendeten Briefsendung diese nicht eingeschrieben, sondern als normale Briefsendung aufgegeben. Die daraus resultierende Bestrafung sei daher nicht zu Recht erfolgt.

 

Im Übrigen sei auch die der Lenkeranfrage zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung nicht begangen worden. Aus den der ASFINAG vorliegenden Lichtbildern sei eindeutig erkennbar, dass die Vignette am Fahrzeug angebracht gewesen sei; lediglich beim Aufkleben hätten sich zwei Buchstaben verschoben.

 

Schließlich verfüge die Berufungswerberin lediglich über ein durchschnittliches monatliches Einkommen von ca. 900 Euro. Als Beweis hiefür wurde der Einkommenssteuerbescheid aus dem Jahr 2010 vorgelegt.

 

3. Der Bürgermeister von Linz hat die Berufungsschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 4. Oktober 2012, GZ 0048445/2011, ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidungsfindung (§ 51 Abs.1 VStG). Gemäß § 51c VStG entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte mangels gesonderten Antrages der anwaltlich vertretenen Berufungswerberin - trotz entsprechenden Hinweises der Möglichkeit einer Antragstellung in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses - und der Tatasche, dass der für das Verfahren wesentliche Sachverhalt hinreichend geklärt vorliegt, entfallen.

 

4.1. Es ergibt sich folgender für die Entscheidung rechtlich relevanter Sachverhalt:

 

Mit Schreiben des Magistrat der Landeshauptstadt Linz vom 17. November 2011, GZ 0048445/2011, wurde an die Berufungswerberin in ihrer Eigenschaft als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen X, ein Auskunftsverlangen zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers nach § 103 Abs.2 KFG zur Tatzeit am 1. August 2011 um 12.18 Uhr, auf der X, km 164,057, Fahrtrichtung X, gerichtet. In dieser der Berufungswerberin nachweislich am 21. November 2011 zugegangenen Aufforderung befand sich gleichzeitig der Hinweis auf die Strafbarkeit bei Nichterteilen dieser Auskunft bzw. unrichtiger oder nicht fristgerechten Erteilung der Auskunft.  

 

Anlass der Anfrage war ein mit dem angefragten Kraftfahrzeug begangenes Delikt nach § 20 Abs.1 iVm §§ 10 Abs.1 und 11 Abs.1 BStMG (nicht ordnungsgemäße Entrichtung der zeitabhängigen Maut).

 

Nachdem die Berufungswerberin auf die entsprechende Anfrage innerhalb der zweiwöchigen Frist keine Lenkerauskunft erteilte, wurde sie mit Strafverfügung des Magistrat Linz vom 3. Jänner 2012, GZ 0048445/2011, wegen Unterlassung der Beantwortung der Aufforderung vom 17. November 2011, GZ 0048445/2011, wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG verfolgt, wogegen sie fristgerecht Einspruch erhob. Darin äußerte sie, die Lenkererhebung Anfang Dezember der Behörde brieflich, jedoch leider nicht per Einschreiben zukommen haben zu lassen. Des Weiteren teilte sie – zusammengefasst - mit, nicht mit 100%iger Sicherheit sagen zu können, wer am 1. August 2011 das Fahrzeug am X benutzt habe. Entweder habe ihr Mann, ihre Tochter oder sie selbst das Fahrzeug gelenkt.

 

In der Folge erließ die erstinstanzliche Behörde sodann das nunmehr bekämpfte Straferkenntnis.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat darüber in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

5.2. § 103 Abs.2 KFG sieht grundsätzlich keine bestimmte Form für die Erfüllung der Auskunftspflicht vor. Dem Zulassungsbesitzer stehen damit verschiedene Handlungsalternativen zur Verfügung: Er kann die Auskunft mündlich, schriftlich durch Abgabe in der zuständigen Kanzleistelle, durch Einwurf in einen vorhandenen Einlaufkasten, per Post oder auch fernmündlich erteilen, wobei er sich allenfalls auch eines Bevollmächtigten oder eines Boten bedienen kann.

 

Allen diesen Handlungsalternativen ist aber gemeinsam, dass die Auskunftspflicht erst dann erfüllt ist, wenn die geschuldete Auskunft auch tatsächlich bei der Behörde einlangt und dem Gesetz entsprechend vollständig und richtig erteilt wird. Erfüllungsort dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung ist stets der Sitz der anfragenden Behörde. Dort ist die geschuldete Handlung, also die Erteilung der Auskunft vorzunehmen, wobei die Gefahr des Verlustes einer solchen Eingabe an die Behörde der Absender zu tragen hat (vgl. VwGH 31. Jänner 1996, 93/03/0156; 31. März 2000, 96/02/0050 ua).

 

Das gilt auch für eine im Postweg übermittelte schriftliche Auskunft. Der Verwaltungsgerichtshof hat im zitierten Erkenntnis vom 31. Jänner 1996,  93/03/0156, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beförderung durch die Post auf Gefahr des Absenders erfolgt.

 

Die Post ist in derartigen Fällen nur als Hilfsorgan des Auskunftspflichtigen zur Beförderung seiner Nachricht anzusehen. Ein Zulassungsbesitzer, dessen Auskunft etwa auf dem Postweg verloren gegangen ist, kann sich nicht darauf berufen, er habe seiner Auskunftspflicht durch einmalige Postaufgabe bereits genüge getan (VwGH 15. September 1995, 95/17/0211).

 

Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet dies, dass die Berufungswerberin, wenn sie damals die Übermittlung der schriftlichen Lenkerauskunft auf dem Postweg gewählt hatte, letztlich das Risiko dafür trug, dass diese schriftliche Lenkerauskunft auch tatsächlich am Sitz der anfragenden Behörde, dem Magistrat Linz, einlangt. Sie hat nach eigenen Aussagen den Brief nicht eingeschrieben aufgegeben und daher auch keinen Nachweis, dass sie im relevanten Zeitraum eine Briefsendung an die Erstinstanz abgesendet hat.

 

Da beim Magistrat Linz die geforderte Lenkerauskunft nicht innerhalb der vorgesehenen Frist - die nach der Zustellung des Schriftstückes am 5. Dezember 2011 geendet hatte - eingelangt ist und die Berufungswerberin keinen Beweis für die Übermittlung der Auskunft per Post noch das tatsächliche Einbringen der Lenkerauskunft bei der anfragenden Behörde anzubieten vermochte, wurde der Auskunftspflicht im Sinne des § 103 Abs.2 KFG nicht Genüge getan.

 

Mit der Mitteilung vom 18. Jänner 2012 im Einspruch gegen die Strafverfügung wegen § 103 Abs.2 KFG, zur gegenständlichen Tatzeit habe ihr Mann, ihre Tochter oder sie selbst das Fahrzeug gelenkt, wurde der Auskunftspflicht ebenso nicht entsprochen, weil diese Auskunft – selbst wenn sie rechtzeitig erteilt worden wäre - inhaltlich nicht den normierten Voraussetzungen für die Erfüllung der Auskunftspflicht nach § 103 Abs.2 KFG entspricht, sondern nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls eine Verletzung des § 103 Abs.2 KFG darstellt (vgl. dazu z. B. VwGH 15. Mai 1990, 89/02/0206; 23. März 1965, 1778/64).

 

Die erteilte Lenkerauskunft darf weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass auf Grund dieser Auskunft der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (VwGH 26. Jänner 1998, 97/17/0361). Gerade im Fall der Benützung von Kraftfahrzeugen durch eine Mehrzahl von Personen erweist sich die Notwendigkeit zur Führung entsprechender Aufzeichnungen, aus denen unverzüglich entnommen werden kann, wem jeweils das Fahrzeug zum Lenken überlassen wurde.

 

Es steht im konkreten Fall somit die Erfüllung des objektiven Tatbestandes des   § 103 Abs.2 KFG unzweifelhaft fest. Das Verfahren hat keine Umstände hervorgebracht, welche die Berufungswerberin entlasten und somit ihr Verschulden ausschließen hätten können, sodass gemäß § 5 Abs.1 VStG zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. Es ist damit auch die subjektive Tatseite der vorgeworfenen Übertretung als erfüllt zu bewerten.

 

5.3. Zur Straffestsetzung ist festzustellen, dass gemäß § 19 Abs.1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach der anzuwendenden Verwaltungsstrafbestimmung des § 134 Abs.1 erster Satz KFG begeht, wer unter anderem diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

 

Die Berufungswerberin verfügt entsprechend ihren Angaben in Berufung über ein monatliches Einkommen in Höhe von ca. 900 Euro. Sie ist bislang – zumindest im Verwaltungsbereich des Magistrates der Stadt Linz – verwaltungsstrafrechtlich gänzlich unbescholten, sodass ihr dies als Strafmilderungsgrund zu Gute kommt. Straferschwerende Umstände wurden nicht festgestellt.

 

§ 103 Abs 2 KFG schützt das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerungen möglichen Ermittlung von Personen, die in Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung (VwGH 22. März 2000, 99/03/0434). Dieses normgeschützte Interesse wurde durch das Nichterteilen der Lenkerauskunft verletzt, da eine Ahndung des den Anlass für die Lenkeranfrage bildenden Grunddeliktes nicht möglich war und der Lenker verwaltungsstrafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden konnte. Es bedarf sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Überlegungen einer spürbaren Strafe, um die Berufungswerberin als auch die Allgemeinheit darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Verpflichtung nach      § 103 Abs.2 KFG von wesentlicher Bedeutung ist.  

In Anbetracht der aufgezeigten Umstände erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat die vom Magistrat der Stadt Linz verhängte Geldstrafe in der Höhe von 365 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 74 Stunden) trotz der eher ungünstigen finanziellen Verhältnisse der Berufungswerberin als tat- und schuldangemessen und in der festgesetzten Höhe erforderlich, um sie wirksam von weiteren einschlägigen Tatbegehungen abzuhalten. Die Geldstrafe (365 Euro) entspricht durchaus dem Unrechtsgehalt der begangenen Übertretung, liegt an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens und beträgt lediglich 7,3 % der möglichen Höchststrafe (5.000 Euro - § 134 Abs.1 KFG). Eine Herabsetzung der Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe konnte deshalb aus den genannten Gründen nicht in Erwägung gezogen werden.

 

Auch die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 21 VStG liegen nicht vor. Das Verfahren hat keinen Hinweis darauf ergeben, dass das Verschulden der Berufungswerberin wesentlich niedriger ist als dies bei derartigen Übertretungen üblicherweise der Fall ist. Der Beschuldigte hat nur dann einen Anspruch auf Anwendung dieser Bestimmung, wenn die beiden in § 21 Abs.1 VStG genannten Kriterien, nämlich ein geringfügiges Verschulden und lediglich unbedeutende Folgen vorliegen (Hinweis VwGH 21. Oktober 1998, 96/09/0163).

 

Sollte der Berufungswerberin die Bezahlung der Geldstrafe aus wirtschaftlichen Gründen nicht unverzüglich möglich sein, so wird sie auf § 54b Abs.3 VStG hingewiesen, wonach sie bei der Behörde einen Antrag auf Teilzahlung stellen kann. Ein diesbezüglicher Antrag wäre allenfalls beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz einzubringen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag.  Gottfried  Z ö b l

 

 

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