Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167389/9/Kof/CG

Linz, 11.02.2013

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat über die Berufung des x, geb. 19x, x, vertreten durch Rechtsanwälte x – x, x, x, x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 9. Oktober 2012, VerkR96-7077-2012 wegen Übertretungen der StVO, betreffend

Punkt 1. (Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO) durch seine 3. Kammer (Vorsitzender: Dr. Fragner; Berichter: Mag. Kofler; Beisitzer: Mag. Zöbl) und

Punkt 2. (Verwaltungsübertretung nach § 97 Abs.5 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO) durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler

nach der am 5. Februar 2013 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

 

Betreffend Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (§ 5 Abs. 2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO) ist der Schuldspruch – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als
die Geldstrafe auf 2.200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 20 Tage herabgesetzt wird.

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.  Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 16, 19 und 24 VStG

§§ 64 und 65 VStG

 

 

 

 

Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (§ 97 Abs.5 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO) ist – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

-                    Geldstrafe (2.200 + 80 =) ....................................... 2.280,00  Euro

-                    Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz: ........................... 228,00  Euro

-                    Kosten für Kopien

            (siehe erstinstanzliches Straferkenntnis) ….……………………..… 5,20 Euro                                                                                                                      2.513,20 Euro

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

 

Tatort: Gemeinde K., Gemeindestraße Ortsgebiet, Adresse

Tatzeit: 31.05.2012, 16:40 Uhr.

Fahrzeug: Kennzeichen x-….., PKW, Marke, Farbe

 

1)                  Sie haben sich am 31. Mai 2012 um 16 Uhr 45 in PLZ Adresse nach Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht geweigert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass Sie zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt haben.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 99 Abs.1 lit.b i.V.m. § 5 Abs.2 StVO

 

2) Sie haben dem von einem Straßenaufsichtsorgan mittels deutlich sichtbar gegebenen Zeichen zum Anhalten (Abgabe eines Signalzeichens mit dem Folgetonhorn und eingeschaltetem Blaulicht) nicht Folge geleistet, weil die Fahrt ununterbrochen fortgesetzt wurde.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 97 Abs.5 i.V.m. § 99 Abs.3 lit.a StVO

 

 

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von             falls diese uneinbringlich ist,                             gemäß

                                   Ersatzfreiheitsstrafe von

2.500 Euro                   540 Stunden                                        § 99 Abs. 1 lit. b StVO

     80 Euro                      36 Stunden                                      § 99 Abs. 3 lit. a StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

258,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten – 5,20 Euro für Kopien) beträgt daher 2.843,20 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 16. Oktober 2012 – hat der Bw innerhalb offener Frist eine begründete Berufung erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS),

o    betreffend Punkt 1. (Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO) durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige 3. Kammer und

o    betreffend Punkt 2. (Verwaltungsübertretung nach § 97 Abs.5 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied

erwogen:

 

Am 5. Februar 2013 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bw, dessen Rechtsvertreter, der Zeuge und Meldungsleger BI. G.L. sowie die Zeugin Frau R.K. teilgenommen haben.

 

Nach Einvernahme der Zeugen sowie ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage haben der Bw sowie dessen Rechtsvertreter betreffend

-         Punkt 1. (Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO) die Berufung hinsichtlich des Schuldspruches zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt  sowie

-         Punkt 2. (Verwaltungsübertretung nach § 97 Abs.5 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO) die Berufung zurückgezogen.

 

Betreffend Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist der Schuldspruch dadurch in Rechtskraft erwachsen.

VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319; vom 15.05.2009, 2009/09/0115;

          vom 19.05.2009, 2007/10/0184; vom 24.04.2003, 2002/09/0177.

 

Gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe – soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen – gegeneinander abzuwägen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

 

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind

die § 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten

des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Betreffend die Strafbemessung wird grundsätzlich auf die zutreffende Begründung

im erstinstanzlichen Straferkenntnis verwiesen;

ein derartiger Verweis ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zulässig;   

siehe die in Walter-Thienel, Band I, 2. Auflage E48, E58 und E 60 zu § 60 AVG (Seite 1049ff) sowie E19 zu § 67 AVG (Seite 1325) zitierten VwGH-Erkenntnisse.

 

Die belangte Behörde ist bei der Strafbemessung von "durchschnittlichen Einkommensverhältnissen" ausgegangen.

 

Tatsächlich hat das Einkommen des Bw – siehe Berufungsschrift – im Jahr 2012 ca. 400 Euro/Monat betragen und bezieht der Bw seit Beginn des Jahres 2013 eine Pension in der Höhe von ca. 1.150 Euro netto/Monat.

 

Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafe auf 2.200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 20 Tage herab- bzw. festzusetzen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu zahlen.

 

Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist – durch die bei der mVh erfolgte Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Die im erstinstanzlichen Straferkenntnis angeführten Kosten für Kopien

(5,20 Euro) wurden vom Bw im gesamten Verfahren nicht bestritten.

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen -
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Fragner                                                                           Mag. Kofler

 

 

 

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